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Beschluss

6 T 287/11

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind vom Insolvenzgericht nach § 78 Abs.1 InsO aufzuheben, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen. • Bei der Prüfung nach § 78 Abs.1 InsO ist auf die Sicht und den Kenntnisstand der abstimmenden Gläubiger abzustellen; nachträglich bekannt gewordene Umstände und mögliche Fehlinformationen des Insolvenzverwalters ändern daran nichts. • Ein Beschluss, der ausschließlich den Einzelinteressen einer Mehrheit dient und erhebliche Risiken oder Unsicherheiten für die Gesamtheit der Gläubiger enthält, kann aufgehoben werden. • Eine kurz vor der Versammlung eingegangene, unzureichend prüfbare bessere Kaufofferte rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung eines bereits wirksam ausgeführten Betriebsübergangs durch den Insolvenzverwalter.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Gläubigerversammlungsbeschlusses bei Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Gläubiger • Beschlüsse der Gläubigerversammlung sind vom Insolvenzgericht nach § 78 Abs.1 InsO aufzuheben, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen. • Bei der Prüfung nach § 78 Abs.1 InsO ist auf die Sicht und den Kenntnisstand der abstimmenden Gläubiger abzustellen; nachträglich bekannt gewordene Umstände und mögliche Fehlinformationen des Insolvenzverwalters ändern daran nichts. • Ein Beschluss, der ausschließlich den Einzelinteressen einer Mehrheit dient und erhebliche Risiken oder Unsicherheiten für die Gesamtheit der Gläubiger enthält, kann aufgehoben werden. • Eine kurz vor der Versammlung eingegangene, unzureichend prüfbare bessere Kaufofferte rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung eines bereits wirksam ausgeführten Betriebsübergangs durch den Insolvenzverwalter. Die Schuldnerin beantragte Insolvenzeröffnung; das Insolvenzgericht bestimmte eine Gläubigerversammlung. Der Insolvenzverwalter schloss bereits zum 1. März 2011 einen Unternehmenskaufvertrag mit der ST GmbH i.G., der jedoch der Zustimmung der Gläubigerversammlung bedurfte. Am 10. Mai 2011 legte eine andere Gesellschaft (L 1662 GmbH, Beteiligte zu 3.) ein höheres Kaufangebot vor und verbürgte die Zahlung. Die Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 beschloss mit den Stimmen der Beteiligten zu 3. und eines weiteren Gläubigers, dem Vertrag mit der ST GmbH nicht zuzustimmen. Das Amtsgericht hob diesen Beschluss auf Antrag eines Gläubigers nach § 78 InsO auf; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. • Rechtsgrundlage ist § 78 Abs.1 InsO: Das Insolvenzgericht hat Beschlüsse der Gläubigerversammlung aufzuheben, wenn sie dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprechen und ein berechtigter Antrag gestellt ist. • Zulässigkeit: Der Aufhebungsantrag war zulässig; Stimmentscheidungen bei vorheriger Zustimmung entziehen nicht der Möglichkeit, später nach § 78 InsO die Aufhebung zu beantragen oder zu betreiben. • Bewertung des gemeinsamen Interesses: Maßgeblich ist die Sicht und der Kenntnisstand der abstimmenden Gläubiger in der Versammlung; objektive nachträgliche Umstände ändern dies nicht. • Anwenden dieser Maßstäbe: Der Betriebsübergang an die ST GmbH war bereits zum 1. März 2011 vollzogen und wurde seither ausgeführt; nach Auffassung der Versammlung lagen keine erheblichen Gründe gegen die Fortführung durch den Erwerber vor. • Gegenangebot der Beteiligten zu 3. war erst am Vortag vorgelegt worden, ließ eine verlässliche Prüfung nicht zu und brachte mittelfristige Risiken mit sich (Umzug in eigene Räume, Unsicherheiten bei Untermietverträgen, unklare Bonität und Bürgschaftswirkung). • Der höhere Kaufpreis und behauptete Minderverluste sind vor dem Hintergrund der Unsicherheiten und dem überwiegenden Interesse der Gesamtheit der Gläubiger nicht ausreichend, um den Beschluss zu rechtfertigen. • Alternativ: Mögliche Interessenkollision der Beteiligten zu 3. (Vermietervorteil, persönliche Bürgschaft) hätte ohnehin zur Enthaltung führen können; dies steht der Aufhebung des Beschlusses nicht entgegen. • Ergebnis: Der mit Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 3. gefasste Beschluss widersprach dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger und war aufzuheben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3. hatte keinen Erfolg. Das Amtsgericht und die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts haben zu Recht den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 aufgehoben, weil dieser Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widersprach. Entscheidend waren die bereits vollzogene Betriebsübernahme durch die ST GmbH zum 1. März 2011, die fehlende Verlässlichkeit und Prüfungsreife des kurz zuvor vorgelegten höheren Angebots sowie mittelfristige Nachteile und Unsicherheiten für alle Gläubiger bei einem von der Beteiligten zu 3. favorisierten Umzug. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der obsiegenden Beteiligten getroffen; die Beschwerde blieb in der Sache ohne Erfolg.