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Beschluss

6 T 287/11 Rechtspflege und Gerichtsverfahrensrecht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2011:0606.6T287.11.00
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Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen. G r ü n d e : Auf Eigenantrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht am 1. Februar 2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Termin zur Gläubigerversammlung ist auf den 13. April 2011 bestimmt worden. Unter dem 6. April 2011 hat der Insolvenzverwalter den Bericht zur ersten Gläubigerversammlung vorgelegt. Dort heißt es unter Buchstabe K u.a., das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen des schuldnerischen Unternehmens habe mit Stichtag zum 1. März 2011 an die Fa. ST GmbH i.G., Geschäftsführer T 5 a J F zum Preis von 300.000,00 EUR verkauft werden können, wodurch es zu einem Betriebsübergang unter Erhalt aller Arbeitsplätze gekommen sei. Die Wirksamkeit dieses Vertrages stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubiger ihm J der nächsten Versammlung zustimmten. Insoweit hat die Gläubigerversammlung am 13. April 2011 einstimmig beschlossen, dass diesem Vertrag zugestimmt werde, soweit die Gläubigerversammlung nicht am 11. Mai 2011 eine abweichende Entscheidung treffe. Sodann ist die Gläubigerversammlung auf den 11. Mai 2011 vertagt worden. Unter dem 10. Mai 2011 hat die Beteiligte zu 3. dem Insolvenzverwalter das Angebot zum Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages zukommen lassen, wonach eine im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg eingetragene L 1662 GmbH - „Sitzverlegung Amtsgericht Mettmann beantragt“ - verbindlich anbietet, das immaterielle und materielle Anlagevermögen der Schuldnerin sowie die Hilfs- und Betriebsstoffe zu einem Kaufpreis von insgesamt 345.000,00 EUR gemäß den weiteren Regelungen des von dem Insolvenzverwalter bereits anderweit geschlossenen Unternehmenskaufvertrages zu erwerben. Unter demselben Datum hat sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. bis zu einem Höchstbetrag von 345.000,00 EUR für die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises verbürgt und sich seine Finanzkraft durch ein Bestätigungsschreiben der H& Q KGaA bestätigen lassen. Im Termin vom 11. Mai 2011 hat die Gläubigerversammlung beschlossen, dem Vertrag mit der ST GmbH betreffend den Verkauf des Anlage- und Umlaufvermögens nicht zuzustimmen. Nach den Feststellungen des Insolvenzgerichts ist der Beschluss gefasst worden mit den Stimmen der Beteiligten zu 3. (Forderungshöhe 931.000,00 EUR) und des Gläubigers M (Forderungshöhe 170.000,00 EUR) und gegen die Stimmen der stimmberechtigten Gläubiger im übrigen (Forderungshöhe insgesamt: 544.000,00 EUR). Im Termin hat der Vertreter der Beteiligten zu 2. gemäß § 78 InsO beantragt, den Beschluss aufzuheben, da er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspreche. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 aufgehoben mit der Begründung, durch den Beschluss der Gläubigerversammlung werde ein Zustand herbeigeführt, der den Insolvenzverwalter handlungsunfähig mache: Der von ihm abgeschlossene Vertrag werde aufgehoben, das von der Beteiligten zu 3. vorgelegte Angebot sei aus Sicht des Insolvenzverwalters nicht annahmefähig. Dieser Zustand sei im Interesse der Mehrzahl der Insolvenzgläubiger zu beseitigen, wobei die Interessen der Beteiligten zu 3. zurückzustehen hätten. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beteiligte zu 3. mit der am 19. Mai 2011 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Antrag der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen wird. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23. Mai 2011 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachverhaltsdar-stellung J der angefochtenen Entscheidung und im übrigen auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 4, 6, 78 Abs. 2 Satz 2 InsO, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. bleibt J der Sache ohne Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dem Antrag der Beteiligten zu 2. entsprochen und den Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 aufgehoben. Gemäß § 78 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht dann, wenn ein Beschluss der Gläubigerversammlung dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht, den Beschluss aufzuheben, wenn ein absonderungsberechtigter Gläubiger, ein nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger oder der Insolvenzverwalter dies J der Gläubigerversammlung beantragt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist zulässig. Er ist insbesondere nicht deshalb unzulässig, weil, wie die Beteiligte zu 3. geltend macht, es an einer Beschwer fehle und kein Schutzbedürfnis dargelegt sei. Dass die Beteiligten zu 2. J der Gläubigerversammlung am 13. April 2011 für den dort gefassten Beschluss gestimmt haben, lässt ihre Berechtigung aus § 78 InsO, bei der vorbehaltenen weiteren Beschlussfassung die Aufhebung zu beantragen, nicht entfallen. Umgekehrt fehlt es der Beteiligten zu 3. auch nicht deshalb an der Beschwer für die eingelegte sofortige Beschwerde, weil sie ihrerseits am 13. April 2011 grundsätzlich für den Unternehmensverkauf an die Firma ST GmbH i.G. gestimmt hat. Der Antrag der Beteiligten zu 2. ist auch begründet. Es ist schon zweifelhaft ist, ob die Beteiligte zu 3. als ansonsten stimmberechtigte Gläubigerin nicht im vorliegenden Fall von der Teilnahme an der Abstimmung der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 ausgeschlossen war. Ein Ausschluss von der Abstimmung ist dann gegeben, wenn bei einem Gläubiger eine Interessenkollision vorliegt. Der allgemeine Rechtsgedanke des Verbots der Abstimmung J eigener Sache (vgl. etwa § 34 BGB, § 47 Abs. 4 GmbHG, § 43 Abs. 3 GenG etc.) findet auch J Gläubigerversammlungen Anwendung. Hierdurch wird sichergestellt, dass grundsätzlich teilnahmeberechtigte Gläubiger nicht mitstimmen, wenn die Gefahr besteht, dass sie aufgrund des Abstimmungsergebnisses einen Sondervorteil erhalten (vgl. BGH, Rpfleger 1985, 250; Hamburger Kommentar-Preß, InsO, 3. Aufl., § 77 Rdnr. 11). Solches anzunehmen liegt hier schon deshalb nahe, weil die Beteiligte zu 3. im Falle der Übernahme des schuldnerischen Unternehmens durch die Fa. L 1662 GmbH einen erheblichen wirtschaftlichen Vorteil durch eine dauerhafte Vermietung ihrer Immobilie an die Reha-Klinik erhielte, im übrigen aber auch im Hinblick darauf, dass sich der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. für die Kaufpreisforderung J voller Höhe persönlich verbürgen will, was eine nicht näher bekannte wirtschaftliche Verflechtung zwischen ihm und der GmbH nahelegt. Das kann jedoch dahinstehen. Denn jedenfalls widerspricht der allein mit den Stimmen der Beteiligten zu 3. und des Gläubigers M und gegen die Stimmen aller übrigen Gläubiger gefasste Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger. Für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger nach § 78 Abs. 1 InsO kommt es nicht darauf an, ob der Beschluss der Gläubigerversammlung bei einer objektiven Prüfung zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger insgesamt führt. Vielmehr ist für die Bewertung des gemeinsamen Interesses der Insolvenzgläubiger und für die Feststellung eines Widerspruchs hierzu durch einen Beschluss der Gläubigerversammlung auf den Kenntnisstand und die Sicht der abstimmenden Gläubiger J der Versammlung abzustellen, wobei selbst eventuelle Fehlinformationen durch den Insolvenzverwalter hieran nichts zu ändern vermögen (vgl. KG, ZinsO 2001, 411; LG Cottbus, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 T 484/06 -, zitiert nach Juris). Das belegt bereits die Begründung zu § 89 Abs. 1 RegE-InsO (BT-Drucksache 12/2443, Seite 134), wo es heißt, die Vorschrift diene dazu, dem Missbrauch einer Mehrheit J der Gläubigerversammlung entgegenzuwirken und es könne nicht mit Erfolg ein Beschluss angegriffen werden, der für alle Gläubigergruppen ähnliche Chancen und Risiken enthalte (vgl. KG, a.a.O.). Zudem trifft die Gläubigerversammlung regelmäßig unter Bedingungen der Unsicherheit ihre Entscheidungen, also Risikoentscheidungen, die das Gesetz deshalb der Gläubigerversammlung überträgt, weil sich J ihr mit den Gläubigern die Personen versammeln können, welche die Folgen von Fehlentscheidungen J erster Linie zu tragen haben. Mit dem Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO können diese Entscheidungen und diese Verantwortung nicht, auch nicht angesichts nachträglich bekannt gewordener Umstände, auf das Insolvenzgericht übertragen werden, zumal der Aufhebungsantrag noch J der Gläubigerversammlung gestellt werden muss, was zeigt, dass erst nachträglich sichtbar gewordene Benachteiligungen eine Beschlussaufhebung nicht tragen sollen (so insgesamt KG, a.a.O., m.w.N.). Danach verlangt § 78 Abs. 1 InsO eine eindeutige und erhebliche Verletzung der gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger, wie sie J der Gläubigerversammlung zutage treten. Eine solche Verletzung ist hier zu bejahen. Die Betriebsveräußerung an die T GmbH i.G. ist bereits zum 1. März 2011 J Kraft getreten und wird seitdem vollzogen. Erhebliche Gründe, die gegen die Fortführung des Betriebs durch diese Übernehmerin sprechen könnten, werden, bezogen auf den Zeitpunkt der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011, nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil scheint die Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin unter Bewahrung einer hohen personellen Kontinuität günstig, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Betrieb J den bisherigen Räumen fortgeführt wird. Demgegenüber ist das Angebot der der Beteiligten zu 3. nahestehenden Gesellschaft dem Insolvenzverwalter erst am Vortag der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 vorgelegt worden, was sowohl ihm wie auch der Gläubigerversammlung eine verlässliche Prüfung zumindest erschwert hat. Ein weiterer aus Sicht aller Gläubiger nachteiliger Faktor liegt darin begründet, dass der Betrieb des Unternehmens mittelfristig J anderen, nämlich eigenen Räumen der Beteiligten zu 3., stattfinden soll, was nicht nur einen erneuten Umzug des Unternehmens bedeutet, sondern insbesondere Unwägbarkeiten im Hinblick auf einen vom Insolvenzverwalter J den bisherigen Räumen abzuschließenden Untermietvertrag bedingt, dem sich die Gesellschafterin G der Schuldnerin verweigert. Die Umstände, dass der Übernahmekaufpreis um 45.000,00 EUR höher liegt und sich der Mietausfallschaden der Beteiligten zu 3., wie sie geltend macht, durch einen Umzug des Betriebs J die G-Straße a J F verringern würde, sind zum einen aus der Sicht aller Insolvenzgläubiger nicht erheblich, zum anderen entsprechen sie eher dem Einzelinteresse der Beteiligten zu 3. als dem gemeinsamen Interesse aller Insolvenzgläubiger. Dies muss umso mehr gelten, als der von der Beteiligten zu 3. favorisierte Umzug des Unternehmens J die G-Straße a J langfristig oder gar dauerhaft allein ihr zugute käme. Schließlich kann aus Sicht der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 keine verlässliche Feststellung zur Bonität der Firma L 1662 GmbH getroffen werden, weil das eigene finanzielle Vermögen dieser Gesellschaft nicht bekannt ist und der Wert der Bürgschaftserklärung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 3. J Verbindung mit der Bankbestätigung nicht verlässlich beurteilt werden kann. Nach allem ist festzustellen, dass aus Sicht der Gläubigerversammlung vom 11. Mai 2011 der dort gefasste Beschluss dem gemeinsamen Interesse aller Insolvenzgläubiger widerspricht; dass er den eigenen Interessen der Beteiligten zu 3. als Mehrheitsgläubigerin entspricht, steht dem nicht entgegen. Das Amtsgericht hat deshalb zu Recht den mit Stimmenmehrheit der Beteiligten zu 3. gefassten Beschluss aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wert des Beschwerdegegenstandes: 70.000,00 EUR (20 % des J dem von der Beteiligten zu 3. vorgelegten Kaufangebot vereinbarten Kaufpreises).