Urteil
3 O 85/10
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2011:0209.3O85.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übertragung der treuhänderischen Kommanditbeteiligungen des Klägers an der xxx GmbH & Co. C KG im Nennwert von 160.000,00 Euro und der ### GmbH & Co. W KG im Nennwert von 100.000,00 Euro a) an den Kläger 89.725,92 Euro nebst Zinsen heraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2010 zu zahlen; b) den Kläger hinsichtlich aller Verpflichtungen aus einer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der xxx GmbH & Co. C KG an die Stadtsparkasse L begebenen Namensschuldverschreibung des Klägers freizustellen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger mit Ausnahme einer reinen Nachzahlung von Steuerschulden alle weitergehenden Steuerschäden zu ersetzen hat, die ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen aus den im Klageantrag zu I. genannten treuhänderischen Kommanditbeteiligungen entsteht, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung dieser treuhänderischen Kommanditbeteiligungen des Klägers sowie der daraus resultierenden Ansprüche gegenüber Dritten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung und Schadensersatz in Anspruch wegen angeblicher Falschberatung im Zusammenhang mit Beteiligungen an den Filmfonds Xxx III und IV. 3 Der Kläger war langjähriger Kunde der Beklagten. Unter dem 25.06.2002 sandte die Beklagte ihm ein schriftliches Angebot über eine Beteiligung an dem Filmfonds Xxx III zu, worauf der Kläger sich mit seinem zuständigen Berater, Herrn Y, in Verbindung setzte. Ende Juli 2002 erhielt der Kläger einen Kurzprospekt sowie den ausführlichen Verkaufsprospekt. Am 29.07.2002 führten der Kläger und Herr Y ein ausführliches Telefongespräch, in dem insbesondere die steuerliche Seite der Anlage erörtert wurde. Die Beteiligung sollte zum Teil über Eigenkapital finanziert werden. Das restliche Kapital sollte durch die Stadtsparkasse L durch eine vom Kläger zu begebende Namensschuldverschreibung fremdfinanziert werden, wobei die diesbezüglichen Verpflichtungen durch die Erträge der Fondsbeteiligung abgedeckt werden sollten. Der Kläger unterzeichnete am 06.08.2002 die Beitrittsvereinbarung zum Xxx III in Höhe von 160.000,00 Euro. 4 Am 17.09.2003 nahmen der Kläger und seine Ehefrau auf Einladung des Herrn Y an einer Informationsveranstaltung zum Xxx IV in den Geschäftsräumen der Beklagten teil. Der Kläger unterzeichnete am 23.09.2003 die Beitrittsvereinbarung zum Xxx IV über 100.000,00 Euro mit einem Eigenkapitalanteil von 63.000,00 Euro und einer prospektierten Verlustzuweisung von 81.900,00 Euro. 5 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihre Beratungspflichten verletzt. Hierzu trägt er vor, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der beiden streitgegenständlichen Geldanlagen, was zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht über die eigenen Umsatz- und Provisionsinteressen aufgeklärt. Der Kläger behauptet, er hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte für die einfache Anlageempfehlung eine Rückvergütung in Höhe von 15 % des gezahlten Eigenkapitals erhalte, an der Uneigennützigkeit und der Unabhängigkeit des Rates Zweifel gehegt. Er hätte dann von den streitgegenständlichen Anlagen Abstand genommen und sich durch einen anderen Vermögensberater, Herrn G3, beraten lassen. Dieser habe ihm bereits verschiedene Schiffsfondsbeteiligungen empfohlen. Bei Herrn G3 hätte er, der Kläger, nicht das Gefühl gehabt, dass die Erzielung eines möglichst hohen eigenen Gewinns das entscheidende Motiv für die Anlageempfehlung gewesen wäre. Er, der Kläger, sei nicht in der Lage gewesen, das Provisionsinteresse der Beklagten richtig einzuschätzen. Er sei von einer unentgeltlichen Serviceleistung ausgegangen. 6 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe eine weitere Aufklärungspflichtverletzung begangen. Hierzu trägt er vor, er habe Herrn Y bereits im ersten Gespräch darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, zum Jahresende 2002/2003 einen hohen Gewinn durch die Veräußerung seiner Praxis erzielen werde und deshalb die Beteiligung an einem steuersparenden Filmfonds für sinnvoll erachte. Herr Y habe ihm daraufhin gesagt, dass der Xxx III genau das richtige für seine Ziele sei. Herr Y habe ihm dabei ausdrücklich eine Beteiligung über 160.000,00 Euro, bei dem ein Eigenkapital von 94.821,28 Euro eingesetzt werden sollte, empfohlen. Bei dem Telefonat am 29.07.2002 habe Herr Y dem Kläger versichert, dass die sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben steuerlich noch im Jahr 2002 geltend gemacht werden könnten und exakt 167,58 % des eingesetzten Eigenkapitals betragen würden. Herr Y habe auch auf entsprechende Nachfrage hin weiter ausgeführt, dass die prospektierten Steuervorteile gesichert seien. Zum einen hätten renommierte Steuerfachleute das Modell geprüft. Zum anderen habe es bereits eine verbindliche Abklärung mit den zuständigen Steuerbehörden gegeben. Tatsächlich habe es, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bezüglich des Xxx III keine verbindlichen Auskünfte des zuständigen Finanzamts N2 III gegeben. 7 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte er, der Kläger, die Fondsbeteiligungen nicht gezeichnet. 8 Er, der Kläger, habe, wie unstreitig, Eigenkapital in Höhe von insgesamt 157.821,28 Euro für beide Fonds aufgewendet. Unter Vorlage einer Bescheinigung des Steuerberaters M2 und Ergebnismitteilungen der N GmbH trägt er vor, dass er Erträge in Höhe von insgesamt 68.095,26 Euro erzielt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben, Bl. 170-176 d.A., und auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.07.2010, Bl. 136 f. d.A., und vom 10.09.2010, Bl. 165 ff. d.A., Bezug genommen. 9 Der Kläger hat mit Antrag Ia zunächst beantragt, die Beklagte Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen zur Zahlung von 112.099,35 Euro zu verurteilen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.08.2010 hat er die Klage in Höhe von 18.281,42 Euro zurückgenommen. Mit Schriftsatz vom 10.09.2010 hat der Kläger die Klage in Höhe weiterer 4.092,01 Euro zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15.12.2010 zugestimmt. 10 Der Kläger beantragt nunmehr, 11 I. 12 die Beklagte zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner, des Klägers, treuhänderischen Kommanditbeteiligungen an der Xxx GmbH & Co. C KG im Nennwert von 160.000,00 Euro und der ### GmbH & Co. W KG im Nennwert von 100.000,00 Euro; 13 a) 14 an ihn, den Kläger, 89.725,92 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen; 15 b) 16 ihn, den Kläger, hinsichtlich aller Verpflichtungen aus einer im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Xxx GmbH & Co. C KG von seiner an die Stadtsparkasse L begebenen Namensschuldverschreibung freizustellen; 17 II. 18 festzustellen, dass die Beklagte ihm, dem Kläger, den Steuerschaden zu ersetzen hat, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung der Verlustzuweisungen aus den im Klageantrag zu I. genannten treuhänderischen Kommanditbeteiligungen entsteht, und zwar Zug um Zug gegen Übertragung dieser treuhänderischen Kommanditbeteiligungen des Klägers sowie der daraus resultierenden Ansprüche gegenüber Dritten. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Die Beklagte behauptet, es sei dem Kläger bei Zeichnung der Fondsbeteiligungen ausschließlich um die Erzielung von Steuervorteilen gegangen. Dies ergebe sich auch aus seinem Vortrag zum Verkauf der Praxis. Die Beklagte bestreitet, dass Herr Y Zusicherungen bezüglich prospektierter Steuervorteile gemacht habe. Es habe nämlich nur entsprechend positive unverbindliche Auskünfte des Finanzamts N2 III gegeben. Diese seien jedoch aufgrund einer Absprache mit dem Finanzamt nicht zu Vertriebszwecken genutzt worden. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe sich vor Zeichnung anderweitig über die Sinnhaftigkeit der Beteiligung als Steuersparmodell informieren müssen. 22 Die Beklagte behauptet, sie habe nur eine Provision in Höhe von 9 % des Zeichnungskapitals erhalten. Diese stelle ihres Erachtens aber keine Rückvergütung im Sinne der BGH-Rechtsprechung dar, da es sich um eine Provision für die Eigenkapitalbeschaffung gehandelt habe. Diese sei in dem jeweiligen Fondsprospekt angegeben worden. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger auch in Kenntnis der an die Beklagte geleisteten Provisionen nicht von den Beteiligungen Abstand genommen hätte. Eine ähnlich hohe Steuerersparnis sei in einer anderen Kapitalanlage nicht möglich gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vermutung aufklärungspflichtigen Verhaltens greife nicht ein, weil es aus Sicht des Klägers eine weitere Alternative aufklärungsrichtigen Verhaltens gegeben habe, und zwar die, dass er mit der Beklagten über die Vertriebsprovision verhandelt hätte. 23 Hilfsweise beruft sie sich auf mangelndes Verschulden hinsichtlich der Erkennbarkeit von Aufklärungspflichten in den Jahren 2003/2004. 24 Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung und trägt hierzu vor, dass die behauptete Falschberatung über die Anerkennung durch die Finanzverwaltung bereits aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes N2 III vom 29.03.2004 erkennbar gewesen sei. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 26 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 27 I. 28 Der Kläger hat gegen die Beklagte wegen fehlerhafter Anlageberatung aus § 280 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 89.725,92 Euro Zug um Zug gegen Rückübertragung der beiden Fondsbeteiligungen. 29 1 30 Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist anlässlich der Gespräche über den Ankauf der streitgegenständlichen Filmfonds jeweils ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Hinsichtlich der Beteiligung an dem Xxx III fand die Beratung auf Initiative des Klägers telefonisch statt, nachdem die Beklagte ihm schriftliche Informationen zukommen ließ. Bezüglich der Beteiligung an dem Xxx IV nahm der Kläger auf Initiative der Beklagten an einer Informationsveranstaltung teil. Aufgrund der Interessenlage ist dies einem individuellen Beratungsgespräch gleichzusetzen. Es handelte sich um ein Nachfolgeprodukt des zuvor aufgrund individueller Beratung erworbenen Produkts. Die Einladung zu der Veranstaltung, nachdem der Kläger bereits die vorhergehende Beteiligung gezeichnet hatte, erweckt aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass die Bank ihm auch die weitere Anlage als auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten empfehlen wolle. 31 Die Beklagte schuldete dem Kläger eine anleger- und objektgerechte Beratung, wobei die konkrete Ausgestaltung von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben. Die Aufklärung des Kunden über diese Umstände muss richtig und vollständig sein. Fehlen der Bank Kenntnisse, muss sie dies dem Kunden gegenüber offen legen. Unter Berücksichtigung dieser Begebenheiten muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde. 32 2 33 Die Beklagte hat ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt. Unstreitig wurde persönlich durch den Berater der Beklagten bei beiden Beteiligungen über Innenprovisionen nicht gesprochen. Die Beklagte war jedoch verpflichtet, ungefragt hierüber aufzuklären. Bezieht ein Anlageberater im Falle einer erfolgreichen Empfehlung einer Kapitalanlage vom Kapitalsuchenden ein Entgelt, sei es als "Rückvergütung", "Provision", "Zuwendung", "Vergütung" oder "Kick-back", verschiedene Begriffe für den gleichen wirtschaftlichen Vorgang, so befindet er sich in einem Interessenkonflikt zu seinem ratsuchenden Kunden, der eine objektive und ausschließlich seine Interessen berücksichtigende Beurteilung und Bewertung der ins Auge gefassten Geldanlage wünscht. Der Berater hat deshalb seine Eigeninteressen dem Kunden gegenüber offenzulegen, um dem Kunden eine eigene Beurteilung zu ermöglichen, ob die ausgesprochene Empfehlung durch das dem Berater vom Kapitalsuchenden versprochene Entgelt beeinflusst oder in der Tat objektiv für den Kunden interessengerecht ist. Legt er aber eine Doppelrolle als Vermittler des Kapitalsuchenden und Berater des Investitionswilligen nicht offen, missbraucht er das in ihn gesetzte Vertrauen in eine frei von eigenen und nur an den Interessen des Kunden ausgerichtete Empfehlung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2010, Az.: I-6 U 136/09). 34 Nach dem Vortrag der Beklagten hat sie eine Provision in Höhe von 9 % der Zeichnungssumme erhalten. Dadurch bestand ein ganz erheblicher Anreiz, Anlegern gerade die strittigen Medienfonds zu empfehlen. Darüber und über die damit verbundenen Interessenkonflikte musste die Beklagte den Kläger im Rahmen der beiden Beratungsgespräche informieren, um den Kläger in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse der Beklagten einzuschätzen und beurteilen zu können, ob die Beklagte die Fondsbeteiligungen nur deshalb empfahl, weil sie selbst daran verdiente. 35 Der bestehenden Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers steht der Inhalt des Emissionsprospektes nicht entgegen, da der Emissionsprospekt keinerlei Hinweise auf die konkret an die Beklagte geleisteten Vergütungen enthält. Denn in dem Prospekt wurde nicht die Beklagte als Empfängerin der Provision dargestellt, sondern die T AG, so dass der bestehende Interessenkonflikt bezüglich des Umsatzinteresses der Beklagten für den Kläger auch nach Studium des Prospektes nicht ersichtlich gewesen sein konnte. 36 Da hinsichtlich der Rückvergütungen die Pflichtverletzung feststeht, kann dahingestellt bleiben, ob weitere Pflichtverletzungen vorliegen. 37 3 38 Zugunsten des Klägers greift die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Der Kläger war nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Empfehlung aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung erfolgte oder im eigenen Provisionsinteresse der Beklagten. Insbesondere konnte er nicht erkennen, ob die Empfehlung erfolgte, um seinem Wunsch nach einer Steuerersparnis gerecht zu werden, oder weil die Beklagte selbst daran verdienen wollte. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Vergütungen (BGH WM 2009, 1274, OLG Düsseldorf a.a.O.). Gesichtspunkte, die geeignet wären, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu entkräften, sind nicht festzustellen. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es für den Kläger unerheblich gewesen wäre zu wissen, dass die Beklagte ihre Empfehlung vor dem Hintergrund eigener wirtschaftlicher Interessen abgegeben haben könnte. Daran ändert auch ein primäres Motiv der Steuerverlagerung in die Zukunft nichts (vgl. OLG München, Urteil vom 02.08.2010, 19 U 3319/09). Zwar kommt eine Ausnahme von der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens bei hochspekulativen Geschäften in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2010, Az.: II ZR 3/09). Um eine hochspekulative Geldanlage sollte es bei den streitgegenständlichen Fonds jedoch nicht gehen. 39 4 40 Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 280 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über das Bestehen und den Umfang einer Aufklärungspflicht bezüglich Rückvergütungen berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.06.2010, Az.: XI ZR 308/09). 41 5 42 Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen der unterbliebenen Aufklärung über Rückvergütungen ist auch nicht verjährt. Für den Fristbeginn der dreijährigen Regelverjährungsfrist müssen die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorliegen. Dass dem Kläger die Pflichtverletzung hinsichtlich der Rückvergütungen vor 2007 bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, ist nicht ersichtlich. 43 II. 44 Der Kläger hat aus §§ 280, 249 BGB auch einen Anspruch auf Freistellung gegenüber der Sparkasse L aus der Namensschuldverschreibung sowie einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte steuerliche Nachteile zu ersetzen hat. Davon auszunehmen ist jedoch die reine Nachzahlung von Steuerschulden, die dadurch zustande kommt, dass dem Kläger zunächst eine steuerliche Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Fonds anerkannt wurde und später wieder aberkannt wurde oder noch wird. Denn der Steuervorteil ist Teil des positiven Interesses an der Beteiligung, das im Rahmen des Schadensersatzes nicht zu ersetzen ist. Die Beklagte muss dem Kläger jedoch etwaige steuerliche Verspätungszinsen erstatten, die wegen einer zunächst anerkannten und später aberkannten Abzugsfähigkeit im Zusammenhang mit der Beteiligung an den Fonds entstanden sind oder noch entstehen. 45 III. 46 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 ZPO. Dem Kläger waren die Kosten aufzuerlegen, soweit er die Klage teilweise zurückgenommen hat und soweit er unterlegen ist. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu II unterliegt er mit einem überwiegenden Anteil, da die Nachzahlung von Steuerschulden ausgenommen worden ist. 47 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. 48 IV. 49 Der Schriftsatz der Beklagten vom 02.02.2011 bot keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 50 Streitwert: 51 bis zum 18.08.2010: 240.278,07 EUR 52 (Antrag Ia: 112.099,35 EUR, Antrag Ib: 65.178.72 EUR, Antrag II: 63.000 EUR) 53 danach: bis 230.000 EUR 54 (Antrag Ia ab dem 18.08.2010: 93.817,93 EUR, ab dem 10.09.2010: 89.725,92 EUR, Anträge Ib und II unverändert)