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Beschluss

6 T 626/10 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2011:0202.6T626.10.00
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Tenor

              Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Betroffene ist mongoloid und auf Grund dessen schwerbehindert. Er spricht nur wenige Worte, eine Verständigung mit ihm ist nicht möglich. Die Beteiligte zu 3, die Mutter des Betroffenen, war daher – mit Ausnahme eines kurzen Zeitraumes in den Jahren 2006/2007 – seit der Volljährigkeit des Betroffenen zunächst sein Vormund, alsdann seine Betreuerin mit der Übertragung aller Aufgabenbereiche. Auf Grund des Alters der Beteiligten zu 3, sie ist jetzt 87 Jahre alt, wohnt der Betroffene seit Anfang Dezember 2007 im Heim der O.. Hier kam es alsbald zu Spannungen zwischen der Heimleitung und der Beteiligten zu 3, in die sich auch der Beteiligte zu 4 einschaltete, da er seiner Mutter bei der Betreuung und Versorgung seines Bruders half. Auf Grund dessen erklärte die O. in T. am 01. Oktober 2009 die Kündigung des Heimvertrages, ohne diese bisher durchzusetzen. In den amtsgerichtlichen Anhörungen am 02. März und 21. Juni 2010 traten diese spannungsgeladenen Konflikte deutlich zu Tage. Am 13. Juni 2010 kam es im Heim der O. zu einer erneuten lautstarken Auseinandersetzung zwischen Mitarbeitern und der Beteiligten zu 3, die nach einem Sturz ihres Sohnes ihn im Heim durch die Mitarbeiter nicht ausreichend versorgt sah. Dies führte zu einem Hausverbot gegenüber der Beteiligten zu 3 durch die Heimleitung am 15. Juni 2010. Mit Verfügung vom 9. August 2010 forderte das Amtsgericht wegen der Konflikte die Beteiligte zu 3 auf, für den Betroffenen binnen vier Wochen ein anderes Heim zu suchen und ihn dort unterzubringen. Ab September bekundete der Beteiligte zu 4 sein Interesse, zum Betreuer bestellt zu werden. In einer Stellungnahme vom 15. September 2010 teilte die Heimleitung der O. dem Amtsgericht mit, eine vernünftige und konstruktive Kommunikation mit den Beteiligten zu 3 und 4 sei nicht möglich, eine Regelung der Belange des Betroffenen sei nur mit einem Berufsbetreuer möglich. Im Oktober 2010 versuchte die O., die Kündigung durchzusetzen. Sie teilte der Betreuerin, der Beteiligten zu 3, mit, dass für den Betroffenen ein Platz im Seniorenzentrum Z. in I. zur Verfügung stehe und kündigte dessen Verlegung an. Nachdem der Beteiligte zu 4 dies untersagte, beantragte die O. beim Amtsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung der Obdachlosigkeit des Betroffenen. Alsdann hat das Amtsgericht am 18. Oktober 2010 die Beteiligten unter Beteiligung der Heimleiterin Frau G. persönlich angehört. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht alsdann die Beteiligte zu 3 aus dem Amt entlassen und stattdessen – mit gleichem Aufgabenbereich – den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer bestellt, und zwar für einen Übergangszeitraum von einem Jahr, da es in der angefochtenen Entscheidung angeordnet hat, dass es bis spätestens 18. Oktober 2011 überprüfen wird, ob eine Rückübertragung der Betreuung auf die Beteiligte zu 3 in Frage kommt. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 3 mit ihrem Rechtsmittel, welches sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November 2010, auf welchen verwiesen wird, näher begründet hat. Diesem Begehren hat sich der Beteiligte zu 4 mit Schreiben vom 07. Januar 2010 angeschlossen, zugleich mit dem Antrag, ihn zum Ersatzbetreuer zu bestellen oder, sollte die Bestellung der Beteiligten zu 3 zur Betreuerin nicht in Betracht kommen, ihn zum Betreuer zu bestellen. Die Kammer hat die Beteiligten und die Heimleiterin angehört. Insoweit wird verwiesen auf den Anhörungsvermerk vom 14. Januar 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 ist zulässig als Beschwerde gemäß §§ 58ff, 59 Abs. 1, 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Es bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Beteiligte zu 3 als Betreuerin entlassen und den Beteiligten zu 1 – als Berufsbetreuer – zum Betreuer bestellt. Dies gilt auch dann, wenn man, was anzunehmen ist, davon ausgeht, dass die amtsgerichtliche Entscheidung über die Entlassung der Beteiligten zu 3 und die vorübergehende Bestellung des Beteiligten zu 1 zum Betreuer unter erneuter Prüfung eines Betreuungswechsels in einem Jahr auf den Umstand zurückgeht, dass dies die Verfahrenspflegerin im Anhörungstermin vom 18. Oktober 2010 vorgeschlagen hat, sodann die Beteiligte zu 3 erklärt hat, sie könne sich dies durchaus vorstellen und der Beteiligte zu 4 sich dem angeschlossen hat, allerdings unter der Prämisse, dass der Betroffene im Heim in T. verbleibe. Denn soweit nunmehr ein Sinneswandel der Beteiligten zu 3 und 4 vorliegt, mithin eine Entlassung der Beteiligten zu 3 gegen ihren Willen erfolgt ist und der Beteiligte zu 4 als Angehöriger gegen seinen Willen nicht zum Betreuer bestellt worden ist, hat dies ebenfalls Bestand. Ein Betreuer – hier die Beteiligte zu 3 – ist zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist, oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB). Die mangelnde Eignung ist ein vom Gesetz besonders hervorgehobener Grund für die Entlassung. In der Regel liegt die Ursache in der Person oder den Verhältnissen des Betreuers, etwa wenn er den ihm zugewiesenen Aufgabenkreis nur unzulänglich und unter Gefährdung der Interessen des Betreuten bewältigen kann oder wenn er den nötigen Einsatz vermissen lässt (vgl. bei BayObLGZ 1984, 178, 180; OLG München, FamRZ 2007, 853). Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist die Entlassung eines Betreuers nur als letzte Maßnahme anzusehen, wenn nicht minderschwere Mittel nach § 1837 BGB ausreichen, um eine etwaige Gefährdung des Wohls des Betreuten zu beseitigen. Andererseits verlangt das Gesetz nicht den Nachweis der mangelnden Eignung, sondern lässt es im Hinblick auf die weitreichenden, dem Betreuer eingeräumten Befugnisse und seine Vertrauensposition genügen, wenn konkrete Tatsachen Anlass zu berechtigten Zweifeln an der Eignung geben (BayObLG, FamRZ 2004, 977). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beteiligte zu 3 ist jedenfalls zurzeit und unter den gegebenen Umständen nicht geeignet, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, denn sie gefährdet sein Wohl und den Bestand seiner erforderlichen Heimunterbringung. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass hinsichtlich der Beteiligten zu 3 nicht nur das sogenannte Verwandtenprivileg des § 1897 Abs. 5 Satz 1 BGB streitet, sondern insbesondere der Umstand, dass sie als Mutter ihren Sohn praktisch zeit ihres Lebens betreut und versorgt hat mit Ausnahme eines kleinen Zeitraumes, so dass eine Entlassung gegen ihren erklärten Willen nur unter der engen Voraussetzung in Betracht kommen kann, dass besonders gewichtige Gründe des Wohles des Betreuten dies erfordern. Dies ist der Fall. Aus den nämlichen Gründen hat das Amtsgericht zu Recht bei der Auswahl des neuen Betreuers den Beteiligten zu 4 als Bruder und Angehörigen übergangen, geht man von seinem jetzt ausdrücklich erklärten Willen zur Einsetzung als Betreuer für den Fall, dass seine Mutter nicht wiederbestellt wird, aus. Nach § 1897 Abs. 5 BGB ist zwar bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen Beziehungen und die persönlichen Bindungen, die hier zweifellos zwischen dem Beteiligten zu 4 und dem Betreuten bestehen, Rücksicht zu nehmen. Gleichwohl ist nicht in jedem Falle ein Verwandter einem anderen Betreuer vorzuziehen. An herausragender Stelle bei der Betreuerauswahl ist das objektive Wohl des Betroffenen zu beachten und letztlich ausschlaggebend (bei BayObLGR 2004, 328ff). In Würdigung der in § 1897 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 BGB getroffenen Wertentscheidung kommt dabei indessen nur dann das Übergehen eines nahen Verwandten mit persönlichen Bindungen zum Betreuten zu Gunsten eines Berufsbetreuers in Betracht, wenn gewichtige Gründe des Wohles des Betreuten seiner Bestellung zum Betreuer entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2010, XII ZB 165/10, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen liegen in der Person des Beteiligten zu 4 vor. Die Beteiligte zu 3 und ihr folgend der Beteiligte zu 4 haben durch ihr Verhalten ihr Verhältnis zur Heimleitung der O. in einem Maß zerrüttet, dass dies das Wohl des Betreuten gefährdet und insbesondere auch den Bestand seines erforderlichen Verbleibes im Heim. Dass das Verhältnis zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 und der Heimleitung der O. nachhaltig zerrüttet ist, ergibt sich nicht nur aus der ausdrücklichen Erklärung der Heimleitung, eine weitere Zusammenarbeit mit den Beteiligten abzulehnen, und dem Verhalten des Vereins O. im vorliegenden Fall, sondern wird auch von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht ernsthaft bestritten. Dieses Zerwürfnis ist dermaßen eskaliert, dass die O. bereits unter dem 01. Oktober 2009 unter Hinweis auf laufende Auseinandersetzungen den Heimvertrag gekündigt hat, ferner im Juni des letzten Jahres der Beteiligten zu 3 Hausverbot erteilt hat und alsdann im Oktober 2010 versucht hat, ohne Absprache mit den Beteiligten zu 3 und 4 und gegen ihren Willen den Betroffenen in ein Seniorenheim in I. zu verlegen unter Hinweis darauf, er könne wegen aufgetretener demenzieller Ausfallerscheinungen im Heim der O. nicht länger betreut und versorgt werden, obwohl die Heimleitung bei der Anhörung am 21. Juni 2010 erklärt hatte, ein Ortswechsel sei als zusätzliche Belastung des Betreuten zu vermeiden, außerdem sei eine bessergeeignete Einrichtung im örtlichen Bereich nicht vorhanden, und die Heimleiterin auf ausdrückliche Nachfrage der Kammer im Anhörungstermin ebenfalls die Auffassung vertreten hat, dass ein Verbleib des Betroffenen im Heim der O. in T. möglich und die bessere Lösung sei, wenn sich der Gesundheitszustand und die Ausfallerscheinungen des Betroffenen nicht verschlimmerten. Dieses Zerwürfnis und diese Spannungen hat die Beteiligte zu 3 durch ihre Verhaltensweisen verursacht und herausgefordert. Frau R. von der O. hat bei der Anhörung am 02. März 2010 ebenso wie die Heimleiterin Frau G. bei der Anhörung vor der Kammer geschildert, wie die Beteiligte zu 3 stets unerfüllbare Erwartungen an das Heim herangetragen habe, ständig an den Verhältnissen im Heim herumgemäkelt habe und darüber im Heim und bei allen Gelegenheiten lauthals geschimpft habe, die Versorgung im Haus betreffend, den Einsatz fremdsprachiger Mitarbeiter betreffend, sowie das Aussuchen bestimmter Ärzte. Diese Angaben sind auch abgesehen davon, dass sie von den Beteiligten zu 3 und 4 nicht ernsthaft bestritten werden, glaubhaft. Die ständige fordernde Haltung der Beteiligten zu 3 gegenüber der Heimleitung wird auch belegt durch ihr Schreiben vom 21. Februar 2011 in Vorbereitung des Anhörungstermins im März, in dem praktisch sämtliche Bereiche der Betreuung und Versorgung im Heim kritisiert werden. Dass es dabei zu laufenden übergriffigen Kontrollverlusten der Beteiligten zu 3 gegenüber Mitarbeitern des Heimes gekommen ist, ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Mitarbeiter. Auch der Vertreter der Betreuungsstelle hat bestätigt, dass sowohl das Verhalten der Beteiligten zu 3 als auch des Beteiligten zu 4 ihm gegenüber stets auf Konfrontation ausgerichtet war. Auch bei der Anhörung vor der Kammer am 14. Januar 2010 hat die Beteiligte zu 3 ein entsprechendes Verhalten gezeigt, indem sie dem fragenden Richter, der Heimleiterin und dem Vertreter der Betreuungsstelle mehrfach übergriffig, distanzlos und aggressiv ins Wort gefallen ist und mehrfache Ermahnungen bis zur Androhung der Entfernung aus dem Gerichtssaal erforderlich waren. Hintergrund und Kernpunkt dieser Haltung und Einstellung der Beteiligten zu 3, die sich der Beteiligte zu 4 gänzlich zu eigen macht, ist der Vorwurf einer „Verkrüppelung“ und eines „versuchten Totschlags“ durch eine falsche Medikation des Betreuten zu Beginn der Heimunterbringung in Form von Sedativa und Psychopharmaka, was zur Verschlechterung des Gesundheitszustandes, wie er sich jetzt darstelle, geführt habe. Anhaltspunkte dafür, dass die Beteiligten zu 3 und 4 bereit und in der Lage wären, zum Wohle des Betroffenen ihr Verhalten zu hinterfragen oder die aufgetretene Eskalation der Spannungen zu beseitigen, fehlen. Die Beteiligte zu 3 hat zunächst versucht, diese Entwicklung zu verheimlichen. Die zunächst zu den Akten gereichte Kündigung des Heimvertrages hat sie zurückverlangt. Nach dem Bericht der Betreuungsstelle vom 04. Mai 2010 hat sie sich ebenso gegenüber der Betreuungsstelle verhalten und sich ferner geweigert, sich an klärenden Gesprächen unter Vermittlung der Betreuungsstelle zu beteiligen. Der Beteiligte zu 4 hat sich Verhalten und Einstellung seiner Mutter gänzlich zu Eigen gemacht. Er hat im Anhörungstermin vor der Kammer eingeräumt, dass er zwar die Schwierigkeiten und Problematik ihres Verhaltens sehe, sich aber für seine Mutter, wie er sich ausdrückte, entschieden habe. Auch zu einer vernünftigen und rationalen Auseinandersetzung mit dem derzeitig verschlechterten Gesundheitszustand des Betroffenen und den daraus notwendigen Konsequenzen sind die Beteiligten zu 3 und 4 offensichtlich infolge der verhärteten Standpunkte gegenüber der Heimleitung nicht mehr in der Lage. Obwohl jegliche objektiven Anhaltspunkte für den Vorwurf der Körperverletzung durch falsche Medikamentengabe und deren Ursächlichkeit für die sich verschärfenden gesundheitlichen Probleme des Betreuten fehlen, vielmehr nach den Angaben des Betreuers und der Heimleitung Anhaltspunkte für eine progrediente demenzielle Entwicklung bestehen, die zurzeit fachärztlich untersucht wird, haben sich die Beteiligten zu 3 und 4 dem Umstand verschlossen, die hieraus erforderlichen Konsequenzen zu ziehen, nämlich ernsthaft zu prüfen, ob auf Grund der eingetretenen Verhaltensauffälligkeiten eine sichere Betreuung des Betroffenen im derzeitigen Heim noch gewährleistet ist oder nicht. Diesen erforderlichen Schritt durch fachärztliche Untersuchung hat erst der jetzige Betreuer in Absprache mit der Heimleitung eingeleitet. Offensichtlich – da auch ausdrücklich angesprochen – beruht insoweit einerseits das Verschanzen der Beteiligten zu 3 und 4 hinter Vorwürfen gegen die Heimleitung bei gleichzeitigem Festhalten an dem unbedingten Wunsch, den Betroffenen im jetzigen Heim zu lassen, nicht auf einer distanzierten und objektiven Abwägung der Interessen und des Wohles des Betreuten, sondern ausschließlich auf dem - wenn auch verständlichen - Wunsch der Beteiligten zu 3, ihren Sohn im nahegelegenen Heim zu belassen, da sie altersbedingt in ihrer Reise- und Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist. Die eingetretene Eskalation der Zerwürfnisse zwischen den Beteiligten zu 3 und 4 und der Heimleitung tangiert das Wohl des Betreuten auch in anderer Hinsicht in unzumutbarer Weise. Wie die Heimmitarbeiter und der Vertreter der Betreuungsstelle plausibel dargelegt haben, haben die vom Betreuten erlebten Auseinandersetzungen bereits in erheblichem Maße zu einer Beeinträchtigung und Verunsicherung des Betreuten geführt, da er sowohl über Bindungen zu seiner Familie als auch zu den Mitarbeitern des Heimes, die ihn versorgen, verfügt, jedoch den eingetretenen Zwiespalt erfasst, ihn jedoch auf Grund seiner krankheitsbedingt eingeschränkten mentalen Verarbeitungsfähigkeit nur wenig einordnen und verarbeiten kann. Insbesondere aber hat das Verhalten der Beteiligten zu 3 und 4, wie die Reaktionen des Vereins O. zeigen, dazu geführt, dass die Sicherung des Heimplatzes gefährdet erscheint. Denn unter den gegebenen Bedingungen lehnt der Verein O. verständlicherweise nunmehr jede Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu 3 und 4 ab. Die Kammer teilt indessen insoweit uneingeschränkt die Auffassung des Betreuers, der Betreuungsstelle und der Heimleitung, dass, wenn es die Entwicklung der Erkrankung des Betroffenen zulässt, ein Heimwechsel unbedingt vermieden werden sollte, um dem Betreuten, der sich nunmehr bereits seit einigen Jahren in diesem Heim befindet und sich dort eingelebt hat, die Belastung eines erneuten Umgebungs- und Personenwechsels zu ersparen. Soweit sich die vorgenannten Ausführungen überwiegend auf die unmittelbaren Verhaltensweisen der Beteiligten zu 3 gegenüber Heimmitarbeitern beziehen, was letztlich zu der eingetretenen Entwicklung und zur Ungeeignetheit der Beteiligten zu 3, weiterhin als Betreuerin zu fungieren, geführt hat, gilt dies – wie zum Teil bereits angesprochen – indessen auch hinsichtlich des Beteiligten zu 4. Denn er hat sich, wie er auch im Anhörungstermin vor der Kammer eingeräumt hat, kritiklos seiner Mutter angeschlossen und unterstützt deren Vorwürfe, Einstellungen und Verhaltensweisen. An der vorgenannten Wertung ändert auch der Umstand nichts, dass die Beteiligten zu 3 und 4 auch nach dem jetzigen Erkenntnisstand gerechtfertigte Vorwürfe erhoben haben, nämlich insbesondere der Heimleitung wohl zu Recht vorwerfen, im Sommer des letzten Jahres nach einem Sturz des Betreuten einen Knochenbruch nicht rechtzeitig erkannt und die erforderliche Diagnostik und Behandlung nicht rechtzeitig eingeleitet zu haben. Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe) einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben und sodann, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses, zu begründen. Die Rechtsbeschwerde kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.