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Urteil

3 O 68/10 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2010:0811.3O68.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit der Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter. Der Kläger beteiligte sich nach Beratung durch den Beklagten an Beteiligungsprogrammen der ##- und W AG (nachfolgend ##-AG) und der H Beteiligungs-AG (nachfolgend GöBAG), beides Unternehmen der H Gruppe. Er ist seit dem 17.07.1992 unter der Vertragsnummer #### atypisch stiller Gesellschafter an der ##-AG. Zudem ist er seit dem 30.10.1995 unter der Vertragsnummer 500558 EK8 sowie unter der Vertragsnummer …. atypisch stiller Gesellschafter an der GöBAG. Hinsichtlich der Einzelheiten der Beteiligungen wird auf die jeweiligen Zeichnungsscheine (Anlagen K1a-c) verwiesen. Über das Vermögen der T AG ist am 14.06.2007 und über das Vermögen der H Gruppe Vermögens- und Finanzholding GmbH & Co KGaA am 20.06.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Den Zeichnungen der Beteiligungen gingen jeweils Beratungsgespräche durch den Beklagten am 16.06.1992 und 19.10.1995 voraus, in dessen Anschluss der Kläger die entsprechenden Beteiligungen direkt zeichnete. Spätestens im Jahre 2005 rief der Kläger den Beklagten an, da er zuvor von Problemen der H Gruppe in der Zeitung gelesen hat. In diesem Gespräch erklärte ihm der Beklagte, dass er die Verträge beitragsfrei stellen könne und gab auch eine dementsprechende Empfehlung ab. Der Kläger stellte daraufhin zwei Verträge beitragsfrei. Der Kläger behauptet, der Beklagte sei zur gegebenen Zeit selbständiger Anlageberater gewesen. Er sei an ihn herangetreten, um ihm die Beteiligungen anzubieten. Es habe vor den Beteiligungen jeweils ein Beratungsgespräch stattgefunden. Seine Ehefrau sei während der gesamten Gespräche anwesend gewesen, diese hätten bei ihm zuhause stattgefunden. Er habe eine sichere Kapitalanlage gewollt, die insbesondere auch die spätere Ausbildung seiner Kinder gewährleisten sollte. Er sei von dem Beklagten weder anleger-, noch anlagegerecht beraten worden. Eine Ermittlung der Anlageziele sei unterblieben, ebenso eine Berücksichtigung seines Wissenstandes und seiner Risikobereitschaft. Auch sei eine Aufklärung unter anderem hinsichtlich der Gefahr des Totalverlustes, einer möglicherweise bestehen Nachschusspflicht, der fehlenden Einflussmöglichkeit auf Unternehmensentscheidungen, der mangelnden Fungibilität, negativer Berichte in der Presse sowie der fehlenden Kündigungsmöglichkeit der Beteiligung unterblieben. Zudem sei er nicht über die weichen Kosten der Beteiligung informiert worden. Das Emissionsprospekt sei ihm erst einige Wochen nach der jeweiligen Zeichnung übersandt worden. Auf die Beteiligung an de r##-AG habe er bis 30.06.2007 und auf die Beteiligungen an der GöBAG bis 01.10.2005 vertragsgemäß monatliche Einlagen erbracht, insgesamt würden sich die Einlagen auf 11.093,54 € belaufen. Durch Anwaltsschreiben vom 25.08.2009 sei der Beklagte zum Schadensersatz aufgefordert worden, dieser habe die Erklärungsfrist jedoch verstreichen lassen. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 16.342,02 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 10.09.2009, den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 1.321,85 € als vorgerichtliche Kosten zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. seit 10.09.2009. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er sei nicht passivlegitimiert, da kein Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Kläger vorliege. Er behauptet zudem, dass er den Kläger vollumfänglich beraten habe. Es habe kein Aufforderungsschreiben vom 25.08.2009 gegeben. Er ist der Meinung, dass etwaige Ansprüche zudem verjährt seien, weil der Kläger das Prospekt erhalten habe und wie sämtliche Anleger der H Gruppe bereits ab 2001 über negative Geschäftsberichte informiert worden sei. Wegen des Inhalts der Geschäftsberichte wird auf die Anlagen B 2-5 Bezug genommen. Zudem habe am 10.09.2002 eine außerordentliche Hauptversammlung stattgefunden, die darüber informiert habe, dass auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses 2000 ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals eingetreten sei. Der Kläger habe den Beklagten zudem 1999 wegen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens angerufen, woraufhin er ihm die gegen die H Gruppe erhobenen Vorwürfe erläutert habe. Verjährung sei auch deshalb eingetreten, da der Kläger ab 2002 keine Kontoauszüge mehr erhalten habe. Es sei daher zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen. Mit der Replik trägt der Kläger vor, die Geschäftsberichte habe er nie bekommen, diese seien lediglich für die Aktionäre bestimmt gewesen. Auch zur Hauptversammlung sei er nicht eingeladen worden, er habe des Weiteren auch kein Protokoll über die Versammlung bekommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Beklagte tatsächlich Beratungs- und Aufklärungspflichten verletzt hat, jedenfalls wären diese nach Auffassung des Gerichts zumindest verjährt. Der Beginn der 3-jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB ist unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 I BGB zu berechnen (BGH, Urt. v. 23.01.2007, Az. XI ZR 44/06; Urt. v. 23. 06.2009, Az. XI ZR 171/08; Senat, Urt. v. 19.10.2006, Az. 4 U 36/06). Der Gläubiger muss die Tatsachen kennen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennen, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm erfüllen. Dazu gehört bei Schadensersatzansprüchen auch die Pflichtverletzung oder die gleichstehende Handlung, der Eintritt eines Schadens und die Kenntnis von der eigenen Schadensbetroffenheit (BGH NJW 1993, 648; 1996, 117; Palandt-Heinrichs, BGB, § 199 Rn. 27; st. Rspr.). Kenntnis aller Einzelheiten ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass der Gläubiger aufgrund der ihm bekannten oder erkennbaren Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht risikolose Klage, zumindest eine Feststellungsklage, erheben kann (BGHZ 102, 246; 122, 317; NJW 2001, 1721; 2003, 2610; 2004, 64; st. Rspr.). Dies gilt auch hinsichtlich der Person des Schuldners. Diesbezüglich ist einerseits erforderlich, dass Kenntnis des Namens und der Anschrift des Schuldners besteht, andererseits muss die Verantwortlichkeit des Schuldners hinreichend geklärt sein (BGHZ 102, 246; 122, 317; NJW 2000, 1499). Vorliegend war, entgegen der Auffassung des Beklagten, kenntnisbegründend in diesem Sinne zunächst nicht der bei der Zeichnung vorliegende Zeichnungsschein oder der zumindest unstreitig einige Wochen nach Zeichnung vorliegende Emissionsprospekt. Das Gericht steht nicht, wie in der Rechtsprechung teilweise angenommen, auf dem Standpunkt, dass es bereits als grob fahrlässig anzusehen ist, wenn der Anleger allein bei gründlichem Studium des Zeichnungsscheins oder des ihm vorliegenden Prospekts hätte erkennen sollen, dass die angeblich sichere und renditeträchtige Anlage vom Anlageberater ungenannte Risiken birgt, dieses Studium aber gerade im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erklärungen des Beraters unterlassen hat. Es bestanden aber bereits spätestens im Jahre 2005 erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Anlageberatung durch den Beklagten fehlerhaft war bzw. gewesen sein musste. Der Kläger hatte, wenn nicht Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, so insofern doch jedenfalls eine grob fahrlässige Unkenntnis. Diese steht positiver Kenntnis gleich und liegt vor, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden oder eingetretenen Schadens untätig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen unschwer möglich und zumutbar war. Nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers im Kammertermin hatte dieser bereits im Jahre 2005 in der Zeitung negative Berichte über die Beteiligungen an der H Gruppe gelesen. Er war demnach dementsprechend alarmiert, was sich auch dadurch zeigt, dass er den Beklagten angerufen und sich bei ihm über den Stand der Beteiligungen erkundigt hat. Soweit der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten vortragen ließ, dass der Beklagte ihm in diesem Telefonat erklärt habe, dass die negativen Berichte betreffend die Beteiligungen insgesamt nicht zutreffend seien, ist dies unplausibel und widerspricht vehement den Ausführungen, die der Kläger persönlich im Termin zur mündlichen Verhandlung gemacht hat. Die Unplausibilität ergibt sich dadurch, dass der Kläger hinsichtlich zwei Beteiligungen tatsächlich eine Freistellung der Beitragszahlungen anlässlich dieses Gesprächs vornahm. Hinsichtlich der dritten Beteiligung hat er diese Freistellung nach seinen eigenen Ausführungen nur deshalb unterlassen, weil er "sich nicht ganz sicher" gewesen sei, "ob das nun eine richtige Beratung war" und er sich insoweit "kein Eigentor schießen wollte". Dies lässt zweifelsfrei darauf schließen, dass der Beklagte dem Kläger entsprechende Hinweise gegeben haben muss . Der Kläger hätte nunmehr unschwer den Rat eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen können und müssen. Dies hat er allerdings erst im Jahre 2009 getan und die Klage erst Anfang 2010, d.h. in verjährter Zeit, eingereicht. Darüber hinaus haben die Anleger – unstreitig - bereits seit dem Jahre 2002 keine Kontoauszüge mehr bekommen, so dass der Kläger bereits hätte vorgewarnt sein müssen. Ausweislich des als Anlage B3 vorgelegten Newsletters der H Gruppe, wurde bereits Ende des Jahres 2001 zumindest auf gewinnunabhängige Entnahmen ausdrücklich hingewiesen. Nach der Gesamtschau der Indizien war der Kläger spätestens nach dem Telefonat mit dem Beklagten gehalten, sich auch den Zeichnungsschein und den Prospekt näher anzusehen, was dann wiederum auch sofort gezeigt hätte, dass all die vom Kläger behaupteten Versprechungen des Beklagten nicht stimmten und eine hinreichende Aufklärung über Totalverlustrisiko, das Risiko einer Nachschusspflicht, eine mögliche Rückzahlungspflicht gewinnunabhängiger Entnahmen etc. unterblieben ist. Die Übertragung der in Rede stehenden Unstimmigkeiten auf den Beklagten war, da der Beklagte insgesamt konträre Versprechungen gemacht haben soll, danach evident. Dem Kläger konnten die Konsequenzen von daher auch bei laienhafter Beurteilung nicht entgangen sein. Wenn der Kläger den Beklagten als Verantwortlichen möglicherweise in dieser Situation noch nicht in seine Überlegungen mit einbezogen hat, hat er sich den diesbezüglichen Erkenntnissen jedenfalls grob fahrlässig verschlossen. Eine Kenntnis erst durch die anwaltliche Beratung des Klägers in 20009, wie dieser meint, kann nicht angenommen werden. Die maßgebliche Tatsachengrundlage war dem Kläger zuvor bereits bekannt. Die Kenntnis aller Einzelheiten war nicht erforderlich. Es genügt, dass der Anspruchsberechtigte den Sachverhalt in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Anspruchs bietet (BGH WM 2008, 2155, 2158). Das war hier nach dem Gesagten der Fall, so dass auch vor der anwaltlichen Beratung zumindest von einer grob fahrlässigen Unkenntnis auszugehen ist. Das Gericht verkennt nicht, dass selbständige und voneinander abgrenzbare Pflichtverletzungen verjährungsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln sind. Jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Gesamtschaden beiträgt, stellt verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung dar und erzeugt einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Verjährungsfrist. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich insofern für jeden Beratungsfehler gesondert (BGH NJW 2008, 506; Urt. v. 23.06.2009, Az. XI ZR 171/08). Der Kläger hätte sich aber – wie bereits ausgeführt – aufgrund der zahlreichen Indizien spätestens nach dem Gespräch mit dem Beklagten im Jahre 2005 weiter informieren und dazu auch gegebenenfalls anwaltlichen Rat hinzuziehen müssen. Es war nunmehr offensichtlich, dass sich die Anlage nicht, wie der Kläger als Anlageziel geltend gemacht hat, zur finanziellen Vorsorge eignete und dass vermeintlich keine hinreichende Risikoaufklärung erfolgt ist. Dem Kläger kam es darauf an, dass sein Kapital erhalten blieb. Nunmehr war aber offensichtlich, dass die Gesellschaft schwere Verluste erlitten hatte und die Anleger geschädigt waren. Insgesamt war dem Kläger damit auch klar oder war ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, dass die Beratung weder anlagegerecht war noch für seine Ziele, so auch als Altersvorsorge, geeignet war. Die Übertragung der in Rede stehenden Pflichtverletzungen auf den Beklagten war, so dieser die vom Kläger behaupteten Risikobelehrungen unterlassen hat, evident. Da die Voraussetzungen des § 199 BGB für den Beginn der Verjährungsfrist somit spätestens mit dem Schluss des Jahres 2005 vorlagen, endete die Frist zur Geltendmachung eines etwaigen Schadensersatzanspruches mit Ablauf des Jahres 2008 und damit vor tatsächlicher Geltendmachung durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers frühestens am 25.08.2009. Der nachgelassene Schriftsatz des Klägers gab keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO. Streitwert: 16.342,02 €