Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.861,44 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 77,5 % und die Klägerin 22,5 %. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen gilt für die vorläufige Vollstreckbarkeit folgendes. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hallenkomplexes in der X-Straße in I2. In diesem Komplex hat der Beklagte u. a. die Dachfläche V saniert. Das geschah Ende 2005/Anfang 2006. Die Klägerin macht geltend: Die Sanierung der Dachfläche V sei von dem Beklagten mangelhaft durchgeführt worden. Insoweit könne wegen der Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. N vom 18. August 2006 verwiesen werden. Insbesondere sei die oberste Dachschicht nicht ausreichend befestigt worden. Die Attikaausbildung sei mangelhaft. Auch seien die Dachbahnen fehlerhaft verschweißt gewesen. Vergeblich sei der Beklagte zur Mängelbeseitigung aufgefordert worden. Daher müsse er die Kosten der Ersatzvornahme ersetzen. Insoweit seien folgende Positionen anzusetzen: 1. Abbruch- und Sanierungskosten 51.316,76 €, 2. Kosten einer Notreparatur vom 23.08.2006 205,70 €, 3. Kosten für Gutachten vom 16.08.2006 3.361,68 €, 4. Ausschreibung Ersatzvornahme, Mitwirkung bei Vergabe und Baubewachung durch das Ingenieurbüro 8.187,37 €. Der Gesamtanspruch belaufe sich daher auf 63.071,51 €. Dieser Betrag sei wegen Verzuges zu verzinsen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 63.071,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2006 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend: Bei der Abnahme des Werkes seien keine Mängel festgestellt worden. Daher habe die Klägerin die Rechnung des Beklagten auch vollständig und ohne Vorbehalt ausgeglichen. Es seien dann im Nachhinein allenfalls kleinere witterungsbedingte Falten auf dem Dach festgestellt worden. Diese hätte man glattziehen können. Dies sei ihm, dem Beklagten, jedoch untersagt worden. So habe die Klägerin auch am 28.07.2006 ihn, den Beklagten, aufgefordert, sämtliche Mängelbeseitigungsmaßnahmen an der Dachfläche zu unterlassen. Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin zu bejahen wäre, seien die Aufwendungen übersetzt. Insoweit sei dasjenige richtig, was der Sachverständige E festgestellt habe. Insoweit wird auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen E vom 21.07.2008 (Anlage B3 = Bl. 199 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens sowie auf die Anhörung des Sachverständigen verwiesen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 22.12.2009. Entscheidungsgründe: Die Klage hat überwiegend Erfolg. I. Grundsätzlich ist der Beklagte aus §§ 633ff, 636,637 BGB zum Aufwendungs- und Schadensersatz verpflichtet. Die von dem Beklagten Ende 2005/Anfang 2006 vorgenommene Sanierung des Daches der Halle V des Objektes der Klägerin in der X-Straße in I2 war mangelhaft. Das steht nach der Beweisaufnahme fest. Aufgrund der Vernehmung der Zeugen U und E ist zunächst bewiesen, dass die Aufnahmen zum Gutachten N vom 16.8.2006 ( Anlage K 8) dem Werk des Beklagten zuzuordnen ist. Das folgt selbst aus der Aussage des von dem Beklagten benannten Zeugen E, der zumindest die Fotos 4 bis 9,11 und 14 eindeutig dem o.g. Objekt zuordnen konnte ( Bl. 325 d.A.). Diese Tatsache wird bestätigt durch die Bekundung des Zeugen U, er hat die entsprechenden Aufnahmen gemacht zur Vorbereitung des Gutachtens N, ausgenommen sind insoweit lediglich die Fotos, die das Labor gemacht hat. Danach ergibt sich nach dem Gutachten des Sachverständigen G folgendes Bild. Das Werk des Beklagten weist insgesamt drei gravierende Mängel auf: 1. Der Beklagte hat die Abdichtungsbahnen nicht mit der erforderlichen Anzahl von Befestigern aufgebracht. Das hatte nach dem Gutachten G zur Folge, dass die Windsogsicherung der Dachabdichtung des gesamten Dachaufbaus nicht gegeben war. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf das Gutachten verwiesen werden ( Bl 146 d.A.). In diesem Punkte wird der Mangel zusätzlich verdeutlicht durch die Aussage des Zeugen U, der klar bekundet hat, dass z.B. in einem Bereich, wo eigentlich 142 Befestiger hätten sein müssen nur 43 Befestiger vorhanden waren ( Bl. 321 d.A.). Der sachverständige Zeuge wies auch noch anschaulich darauf hin, dass der Mangel sich besonders ausgewirkt hat, weil die Attikaausbildung nicht luftdicht angelegt gewesen ist. Dadurch konnte noch mehr Luft unter die Abdichtung gelangen, als es bei einer ausreichenden Anzahl von Befestigern der Fall gewesen wäre. Durch Windsog wurde so auf einer größeren Fläche die Dachabdichtung angehoben und so erklärt sich auch das Ausmaß der Faltenbildung. Dass insoweit ein Mangel gegeben war, wird durch die Aussage des Zeugen E nicht entkräftet. Dieser hat zum Einen die Anzahl der Befestiger gar nicht konkret sondern nur sporadisch nachgeprüft ( Bl. 325 d.A.). Zum Anderen hat er das Fehlen von Randbefestigern zumindest eingeräumt. Aus seiner Aussage ergibt sich eine gewisse Tendenz zur Beschönigung, wenn er aussagt: „ Es fehlte mal eine Reihe“. Das klingt so, als ob er ausdrücken wollte, „das kann mal passieren.“ In Wirklichkeit stellt das Fehlen von Befestigern einen gravierenden Mangel dar, weil die Windsogsicherung nicht gegeben war. Soweit die Aussage auf eine Aufstellung von Befestigungspunkten durch die BST verweist ( Bl.339a,339b d.A.), so kann der Beklagte durch diese Aufstellung nicht entlastet werden. Es steht zum Einen nicht fest, dass der Beklagte sich überhaupt an diese Aufstellung bzgl. der Befestigungspunkte gehalten hat. Zum Anderen aber wäre diese Frage bejahend festzustellen, dass sich der Beklagte dann auf eine fehlerhafte Anweisung berufen würde, denn nach allen sachverständigen Meinungen, die in diesem Rechtsstreit vorliegen, bleibt festzuhalten, dass nach den einschlägigen Richtlinien zu wenig Befestiger ausgebracht worden sind. Und diese Richtlinien hätte der Beklagte als Fachmann beachten müssen. Wenn er sich so Einsparungen an Zeit und Material erhofft hat, so ist das sein Risiko. 2. Des Weiteren steht nach der Beweisaufnahme ebenfalls fest, dass die Attikaausbildung fehlerhaft erfolgt ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen G fordert die Firma B eine Trennung der Abdichtung für die waagerechte und senkrechte Abdichtungsfläche. Diese Trennung hat der Beklagte nicht vorgenommen. Das gilt auch nach den Ausführungen des Zeugen U, der erläuterte, dass die vom Beklagten vorgenommene Attikaausbildung nicht luftdicht war, und somit zur vermehrten Faltenbildung der Dachhaut beigetragen hat. Das deckt sich mit den Feststellungen des Sachverständigen G, der klarstellt, dass die Art der Ausführung des Beklagten die Dichtigkeit und damit die Gebrauchstauglichkeit des Daches deutlich mindert. Der Sachverständige weist auch noch darauf hin, dass hier die Dachbahnen fehlerhaft nicht über die Attika geführt worden sind. Hierdurch kann zumindest langfristig Wasser in das Dach eindringen. Solche Schäden werden von dem Zeuen U bestätigt. Der Zeuge E hat die Attikaausbildung nicht konkret in Augenschein genommen, soweit er auch auf Nachfrage keine Schadstellen gezeigt bekommen haben will, kommt es hierauf nicht entscheidend an, für einen Mangel reicht auch aus, dass hier wegen der Art und Weise der Attikaausbildung die Gefahr eines Wasserschadens bestand. Hinzu kommt auch noch, dass der Aufbau der Attika, wie oben beschrieben, dazu führte, dass noch mehr Luft unter die Dichtungsbahn gelangen konnte, so wurde zumindest die Faltenbildung auf dem Dach verstärkt. 3. Das Werk des Beklagten weist noch einen dritten Mangel auf. Nach dem Gutachten des Sachverständigen G und aufgrund der Vernehmung des Zeugen U steht weiter fest, dass der Beklagte Nähte nicht fachgerecht verschweißt hat. Das gilt zunächst natürlich für die vier von fünf Stellen, an denen tatsächlich Proben gezogen wurden. Aus diesem Umstand ist aber mit dem Sachverständigen weiter zu schließen, dass auch im Übrigen mangelhafte Nahtverschweißungen vorlagen. Insoweit kann auf die Ausführungen des Sachverständigen in dessen mündlicher Anhörung verwiesen werden. Die fünf Stellen waren nach dem Zufallsprinzip ausgewählt und bringen für die Arbeit des Beklagten das Bild, dass hier konkret 80 % der Nahtstellen fehlerhaft waren. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das Werk des Beklagten insgesamt so mangelhaft war, dass für die Klägerin ein bloßes Ausbessern nicht zumutbar war. Auch hier kann auf die Ausführungen des Sachverständigen G verwiesen werden, der anschaulich in seiner mündlichen Anhörung vor der Kammer erklärt hat, dass alles Andere als eine Neuherstellung ein „Flickwerk“ gewesen wäre. Damit hat der Beklagte grundsätzlich Aufwendungs- und Schadensersatz zu leisten, denn die Klägerin hatte ihn vergeblich mit Schreiben vom 21.8.2006 aufgefordert, die Dachfläche bis zum 8.10.2006 zu sanieren. Dies ist unstreitig durch den Beklagen nicht erfolgt. II. Zur Höhe: 1. Der Beklagte hat Abbruchkosten in Höhe von netto 8.560,03 € zu tragen. Diese Kosten sind durch die Rechnung vom 14.12.2006 belegt ( Anlage K12). Sie waren nach den Ausführungen des Sachverständigen G auch erfordelich ( Bl. 151 d.A.). 2. Die Kammer sieht die eigentlichen Sanierungskosten in Höhe von nur 30.641,08 € als erstattungsfähig an. Hier ist zum Einen zu berücksichtigen, dass im Gutachten N ein Gesamtsanierungsaufwand von 90.199,28 € angegeben ist. Zum Anderen ist anzuerkennen, dass die Klägerin sich hier um eine auch für den Beklagten günstigere aber offensichtlich gleichwertige Lösung bemüht und diese letztlich ausgeführt hat. Andererseits hat der Sachverständige aber auch klargemacht, dass letztlich die hier vorgenommene Sanierung mit Bitumenschweißbahnen nicht erforderlich war. Eine Erneuerung der Abdichtung mit Kunststoffbahnen war geschuldet und hätte entsprechend weniger gekostet. Insoweit kann wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen werden ( Bl. 152,153 d.A.). Insoweit sind allerdings nur die Nettobeträge relevant. 3. Überwachungskosten: Hier ist zunächst festzustellen, dass zumindest wegen des Umfangs der Sanierungsarbeiten eine Überwachung derselben durch einen Dritten angezeigt war. Insoweit folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen G, so dass der Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt sich, dass er sich auch gegen die Höhe wehrt. Die einzelnen Positionen der Rechnung über 8.187,37 € sind somit bestritten. Durch die Einholung des gerichtlichen Gutachtens läßt sich zwar nicht mehr feststellen, dass z.B. der Stundenaufwand tatsächlich erbracht worden ist, jedoch führt der Sachverständige zutreffend aus, dass zumindest ein Betrag von netto 6.298,65 € als erforderlich angesehen werden kann. Auch insoweit kann auf die Berechnungen des Sachverständigen verwiesen werden ( Bl.153-155 d.A.). Zu diesem Komplex bestand in der mündlichen Anhörung auch kein weiterer Aufklärungsbedarf. Somit schätzt die Kammer den erstattungsfähigen Schaden der Klägerin hier auf 6.298,65 € ( § 287 ZPO). 4. Nicht verlangen kann die Klägerin 205,70 € für die Arbeiten, die bereits mit Rechnung vom 29.8.2006 abgerechnet sind ( Anlage K13 ). Das sind Arbeiten, die vor Ablauf der gesetzten Frist vorgenommen worden sind. Es ist nicht dargetan, dass der Beklagte zur Durchführung dieser Maßnahmen aufgefordert worden sei. Auch bei einer dringenden Nachbesserung hätte dem Beklagten insoweit Gelegenheit gegeben werden müssen, die Ursachen für einen Wasserschaden vom 20./21.8.2006 selbst zu beheben. 5. Zur Vorbereitung und Sicherung der Ansprüche war das Gutachter N notwendig, hierdurch sind der Klägerin – wie sie durch Rechnung vom 16.8.2006 nachgewiesen hat - Kosten in Höhe von 3.361,68 € netto entstanden, die der Beklagte verursacht hat, weil er – wie oben dargestellt – mangelhaft gearbeitet hat. 6. Insgesamt kann die Klägerin daher mit Erfolg verlangen: a.) Abbruchkosten in Höhe von 8.560,03 €, b.) Sanierungskosten netto 30.641,08 €, c.) Überwachungskosten netto 6.298,65 €, d.) Gutachterkosten netto 3.361,68 €. Insgesamt also 48.861,44 €. Dieser Betrag ist aus Verzug zu verzinsen. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92,708 Nr. 11,709,711 ZPO.