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Urteil

16 O 129/09 Bürgerliches Recht

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2010:0420.16O129.09.00
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Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin, die durch formwechselnde Umwandlung der G AG entstanden ist, schloss mit der (späteren) Insolvenzschuldnerin im März 1999 eine Vereinbarung über die Herausgabe von Werkzeugen und leistete noch im März 1999 eine Zahlung an die Insolvenzschuldnerin. Dabei beachtete sie nicht, dass ein Teil der Forderung der Insolvenzschuldnerin bereits durch Aufrechnung erloschen war. Die Klägerin zahlte danach 290.586,00 DM (= 148.574,26 €) zu viel an die Insolvenzschuldnerin. Am 29.04.1999 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 01.06.1999 (Anlage K2, Bl. 6 d. GA) meldete die Klägerin bei dem Beklagten eine Forderung in Höhe von 7.629.021,64 DM nebst Zinsen zum Insolvenzverfahren an. Ferner heißt es in dem Schreiben: "Namens der G AG melden wir ferner als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO zum Verfahren an eine Forderung unserer Mandantin in Höhe von (netto) 290.586,00 DM. Zum Rechtsgrund und zur Zusammensetzung dieser Forderung nehmen wir Bezug auf die in Kopie mit Anlagen (Rechnungen Nr. 4326, 4338, 4335 – 4357 nebst Zahlungsbelegen sowie Werkzeugliste) beigefügte Notiz unserer Mandantin." In dieser Notiz (Anlage K 3) ist dargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin Rechnungen über 290.586,00 DM in der Zeit vom 16.09.1998 bis 26.11.1998 gestellt habe. Gegen diese Forderungen sei seitens der Klägerin aufgerechnet worden. Mit dem Beklagten sei vereinbart worden, dringend benötigte Werkzeuge gegen sofortige Auszahlung auszuliefern. Dabei habe der Beklagte die Prüfung versäumt, welche Werkzeuge bereits bezahlt gewesen seien. Dadurch seien die Werkzeuge, für die bereits die Rechnungen über 290.586,00 DM in der Zeit vom 16.09.1998 bis 26.11.1998 gestellt waren, überzahlt worden. Mit Schreiben vom 10.09.2007 bat der Beklagte um Mitteilung, ob die Klägerin den Anspruch auf Berücksichtigung als Masseverbindlichkeit aufrecht erhalte. Mit Schreiben vom 25.10.2007 erklärte die Klägerin, die Forderung solle als Masseverbindlichkeit aufrecht erhalten werden. Daraufhin teilte der Beklagte mit Schreiben vom 05.11.2007 mit, für ihn sei die Einordnung als Masseverbindlichkeit nicht ersichtlich. Hierzu erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 10.12.2007, sie melde äußerst hilfsweise die streitgegenständliche Forderung als Insolvenzforderung an. Der Beklagte hat der Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle widersprochen. Er beruft sich auf Verjährung. Die Klägerin begehrt die Feststellung zur Insolvenztabelle. Die Verjährung sei nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt. Die versehentliche Bezeichnung als Masseverbindlichkeit sei unschädlich. Aus der Beschreibung der Forderung sei ersichtlich gewesen, dass es sich um eine Insolvenzforderung gehandelt habe. Die Klägerin beantragt, ihre Forderung in Höhe weiterer 290.586,00 DM (148.574,26 €) zur Insolvenztabelle festzustellen und den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, für die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB sei es erforderlich, dass die Forderung als Insolvenzforderung geltend gemacht werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage der Klägerin ist gemäß § 179 Abs. 1 InsO (anwendbar gemäß Artikel 110 EGInsO) statthaft. Bestreitet der Insolvenzverwalter im Prüfungstermin eine Forderung, so kann der Gläubiger die Feststellung gegen den Bestreitenden betreiben. Die Klage ist auch zulässig. Das Landgericht ist gemäß §§ 180 Abs. 1 Satz 3, 182 InsO, 23 Nr. 1 GVG zuständig, da nach dem Vortrag der Klägerin ein Betrag in Höhe von ca. 8.500,00 € zu realisieren ist, wenn die angemeldete Forderung bei Verteilung der Insolvenzmasse berücksichtigt wird. Die Klage ist unbegründet. Denn die Forderung, die die Klägerin angemeldet hat, ist verjährt. Die Verjährung ist nach den Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Denn gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. So liegt der Fall hier. Gemäß § 195 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung verjährte der Bereicherungsanspruch der Klägerin in 30 Jahren, beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Diese Forderung war also am 01.01.2002 noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beläuft sich nach § 195 BGB i.V. mit Artikel 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB auf 3 Jahre, da die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist als die nach altem Recht geltende Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren begann am 01.01.2002 zu laufen. Zu diesem Zeitpunkt lagen die gemäß § 199 BGB erforderlichen subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn vor, da die Klägerin Kenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen hatte. Keine Anwendung findet bei der Fristberechnung die sogenannte Ultimo-Regel (§ 199 Abs. 1 BGB), wonach die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung eintreten (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 69. Auflage, Artikel 229 § 6 EGBGB, Rz. 6 mit weiteren Nachweisen). Der danach am 01.01.2005 eingetretenen Verjährung steht keine Hemmung entgegen, die noch bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens fortdauern würde (vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2009 - XI ZR 182/08, Tz. 46). Durch das Schreiben der Klägerin vom 01.06.1999 ist die Verjährung nicht gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 BGB a. F. (entspricht § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB n. F.) unterbrochen worden. Denn die Klägerin hat durch dieses Schreiben den streitgegenständlichen Anspruch nicht zur Insolvenztabelle angemeldet, wie es gemäß §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderlich ist. Zur Entscheidung dieser Frage kann allerdings nicht auf die von den Parteien zitierten Entscheidungen (LAG Hamburg, ZIP 1988, 1270; LAG Düsseldorf, ZIP 1984, 858; so auch OLG München, ZIP 1981, 887) zurückgegriffen werden. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, ob die Verjährung einer Masseforderung durch Anmeldung zur Insolvenztabelle unterbrochen bzw. gehemmt wird. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Da eine Masseforderung durch Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt wird, ist zur Hemmung der Verjährung die Klageerhebung erforderlich. Dies legt es nahe, dass allein durch die schriftliche Anmeldung im Insolvenzverfahren eine Hemmung nicht bewirkt wird. Im vorliegenden Falle liegen demgegenüber an sich die Voraussetzungen für eine Hemmung der Verjährung vor, weil die Klägerin die bezifferte Forderung schriftlich und begründet dem Insolvenzverwalter mitgeteilt hat. Es fehlt also nicht – wie in den vorstehend zitierten Entscheidungen – an den Tatbestandsmerkmalen, die für eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung erforderlich sind. Gleichwohl führt die Bezeichnung als Masseforderung in dem Schreiben vom 01.06.1999 dazu, dass die Klägerin ihre Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet hatte. Denn die Klägerin wollte diese Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden, sondern als Masseforderung geltend machen. Sie hat den Insolvenzverwalter lediglich über die nach ihrer Ansicht bestehende Masseverbindlichkeit informiert und ihn zur Zahlung aus der Masse aufgefordert. So hätte es dem von der Klägerin im Schreiben vom 01.06.1999 geäußerten Willen widersprochen, wenn der Beklagte die Forderung in die Insolvenztabelle aufgenommen und geprüft hätte. Dies gilt umso mehr, als es die Klägerin über mehrere Jahre nicht beanstandet hat, dass die Forderung nicht in die Insolvenztabelle aufgenommen und auch nicht zum Gegenstand der Prüfung durch den Beklagten gemacht worden ist. All dies belegt, dass die Klägerin mit der streitgegenständlichen Forderung nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen wollte, so dass von einer Anmeldung i.S. von § 174 InsO nicht die Rede sein kann (vgl. Jaeger-Henckel, Konkursordnung, 9. Auflage, § 25 Rz. 45 am Ende). Nicht durchgreifend ist das Argument der Klägerin, bei der Bezeichnung als Masseforderung habe es sich um eine unschädliche Falschbezeichnung gehandelt. Zwar mag derartiges grundsätzlich in Betracht kommen, nicht aber im vorliegenden Fall. Denn unter Ziffer 1 ihres Schreibens hatte die Klägerin ausdrücklich Insolvenzforderungen angemeldet, während sie unter Ziffer 2 eine Masseforderung geltend gemacht hat. Diese Unterscheidung schließt sich eine Deutung dahin, die Klägerin habe trotz der Bezeichnung als Masseforderung tatsächlich eine Insolvenzforderung anmelden wollen, aus. Danach ist die Forderung verjährt und die Klage mithin abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 8.500,00 Euro (§ 182 InsO).