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Beschluss

6 T 705/09

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn im Schlusstermin ein Insolvenzgläubiger dies beantragt und der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs.1 Nr.5, Abs.2 InsO). • Der Antrag des Gläubigers im Schlusstermin ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wurde; eine tatsächliche Schädigung der Gläubiger ist nicht erforderlich. • Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht oder bestreitet er den Vortrag des Gläubigers nicht, kann er diesen später nicht wirksam bestreiten; spätere Vorbringen sind unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung von Mitwirkungspflichten • Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn im Schlusstermin ein Insolvenzgläubiger dies beantragt und der Schuldner während des Verfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 290 Abs.1 Nr.5, Abs.2 InsO). • Der Antrag des Gläubigers im Schlusstermin ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund glaubhaft gemacht wurde; eine tatsächliche Schädigung der Gläubiger ist nicht erforderlich. • Erscheint der Schuldner im Schlusstermin nicht oder bestreitet er den Vortrag des Gläubigers nicht, kann er diesen später nicht wirksam bestreiten; spätere Vorbringen sind unbeachtlich. Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Eigenantrag. Im öffentlich bekanntgemachten Schlusstermin beantragte eine Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung und verwies auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters, wonach der Schuldner Bargeldbestände und eine wertvolle Radio-/TV-Sammlung verschwiegen habe. Der Schuldner erschien im Schlusstermin nicht und bestritt die Vorwürfe nicht rechtzeitig; er reichte erst später Schriftsätze ein. Das Amtsgericht versagte die Restschuldbefreiung; der Schuldner legte sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht zurückwies. Relevante Tatsachen ergeben sich aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters und dem unbestrittenen Vortrag der Gläubigerin. • Anwendbare Normen: § 290 Abs.1 Nr.5, Abs.2 InsO; §§ 289 Abs.2 S.1, 4 InsO; ZPO-Regeln zum Rechtsmittel. • Voraussetzungen der Versagung: Ein Gläubiger hat im Schlusstermin den Antrag gestellt und den Versagungsgrund glaubhaft gemacht, es liegt eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens vor. • Beweis- und Glaubhaftmachungsmaßstab: Die Gläubigerin hat sich auf den Schlussbericht des Insolvenzverwalters berufen und damit die Pflichtverletzungen schlüssig und glaubhaft dargestellt. • Verhalten des Schuldners: Der Schuldner erschien im Schlusstermin nicht und hat die zugrundeliegenden Tatsachen nicht bestritten; spätere Einwendungen im Beschwerdeverfahren sind nach ständiger Rechtsprechung unbeachtlich. • Folge für die Gläubigerrechte: Durch die Pflichtverletzungen ist eine Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten; eine konkrete Schädigung ist nicht erforderlich. • Verfahrensrechtliche Folge: Das Amtsgericht hat zu Recht die Restschuldbefreiung versagt und das Rechtsmittel des Schuldners war unbegründet; Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO. Die Beschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; die Restschuldbefreiung wurde wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Mitwirkungs- und Auskunftspflichten versagt. Die Gläubigerin hatte im Schlusstermin den Versagungsgrund glaubhaft gemacht, der Schuldner erschien nicht und ließ den Vortrag unbestritten, so dass spätere Einwendungen unbeachtlich sind. Damit besteht eine Gefahr für die Gläubigerrechte, die die Versagung rechtfertigt. Der Schuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.