Urteil
22 KLs 835 Js 19/01 - 23/06 -
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:1009.22KLS835JS19.01.2.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Angeklagte C ist durch Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Wuppertal vom 11.08.2004 (Aktenzeichen 26 KLs 835 Js 19/01 – 31/03 VI –) in Verbindung mit dem Urteil des Bundesgerichts-hofs vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) rechtskräftig wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150,- € verurteilt worden. Darüber hinaus wird der Angeklagte C wegen Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt. Der Angeklagte C trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision. Der Angeklagte B wird wegen Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Von dieser Freiheitsstrafe gilt wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung ein Monat als vollstreckt. Der Angeklagte B trägt die verbleibenden Kosten des Verfahrens einschließlich der verbleibenden Kosten der Revision. Der Angeklagte A wird wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,- € verurteilt. Von dieser Geldstrafe gelten wegen der rechtsstaatswidrigen Verfah-rensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt. Der Angeklagte A trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Revision. Gegen die Angeklagten C und A wird jeweils der Verfall des Wertersatzes in Höhe von 27.781,- € angeordnet. Angewendete Vorschriften: - C: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK; - B: §§ 108e Abs. 1, 56 Abs. 1 StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK; - A: §§ 258 Abs. 1 und 2, 73, 73a StGB, Art. 6 Abs. 1 MRK. 1 G r ü n d e 2 I. 3 (Verfahrensgang) 4 1. 5 Die 6. große Strafkammer des Landgerichts Wuppertal hatte den Angeklagten C im ersten Rechtsgang am 11.08.2004 unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit (Fall II 2 der Urteilsgründe: "KKK"; Einzelfreiheitsstrafe insoweit ein Jahr und sechs Monate) und wegen Vorteilsannahme (Fall II 4) zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt. Den Angeklagten B hatte die 6. große Strafkammer unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechung (Fall II 2 der Urteilsgründe: "KKK"; Einzelfreiheitsstrafe insoweit neun Monate) und Vorteilsgewährung (Fall II 4) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem anderweitigen Erkenntnis des Landgerichts Wuppertal zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten A hatte das Landgericht wegen Strafvereitelung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen belegt. Daneben hatte es gegen C und A den Verfall von Wertersatz in Höhe von 93.116,48 € angeordnet. 6 Den Verurteilungen der Angeklagten B und C durch die 6. große Strafkammer lag dabei die – im Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur umstrittene und bis dahin höchstrichterlich noch nicht beurteilte – rechtliche Auffassung zugrunde, dass C als Mitglied des Rates der LLL Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c StGB gewesen sei, so dass er und B sich durch die festgestellten Zahlungen des B als Gegenleistung für sein Abstimmungsverhalten im Rat und seinen Ausschüssen nach den §§ 331 ff. StGB strafbar gemacht hätten. 7 2. 8 Auf die Revisionen der Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 09.05.2006 (Aktenzeichen 5 StR 453/05) das Urteil der 6. großen Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben, 9 - soweit der Angeklagte C wegen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme verurteilt worden ist, 10 - soweit die Angeklagten B und A verurteilt worden sind 11 - und in den Aussprüchen über den Verfall von Wertersatz. 12 Der Aufhebung lag maßgeblich zugrunde, dass der Bundesgerichtshof, anders als die 6. große Strafkammer, bei der erwähnten streitigen Rechtsfrage erstmals die Auffassung vertreten hat, kommunale Mandatsträger seien keine Amtsträger (sofern sie nicht – was hier nicht in Rede stand – ausnahmsweise mit konkreten Verwaltungstätigkeiten betraut seien, die über ihre Mandatstätigkeit hinausgehen). Außerdem stelle die hier einschlägige Vorschrift des § 108e StGB eine abschließende Sonderregelung für sämtliche VorteilsZuwendungen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen in den Volksvertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände dar. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung war das Verhalten der Angeklagten C und B nicht nach den §§ 331 ff. StGB strafbar. 13 Im Fall II 4 der Urteilsgründe (Vorteilsannahme bzw. Vorteilsgewährung) hat der Bundesgerichtshof die Angeklagten C und B freigesprochen. Insoweit hat der Senat ausgeschlossen, dass das Landgericht bei Wahl des zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkts zur Annahme der Voraussetzungen des § 108e StGB, insbesondere zur Feststellung einer konkreten Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens eines Stimmenkaufs/-verkaufs, gekommen wäre und dass eine neue Hauptverhandlung insoweit noch weitere Aufschlüsse erbringen könnte. 14 Die weitergehende Revision des Angeklagten C hat der Bundesgerichtshof verworfen, so dass die Verurteilung des Angeklagten C zu gesonderter Gesamtgeldstrafe wegen der Steuerhinterziehungen rechtskräftig geworden ist (weswegen die Kammer sie deklaratorisch im hiesigen Tenor mit aufgeführt hat). Soweit die Angeklagten C und B freigesprochen worden sind, hat der Bundesgerichtshof die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 15 Im Umfang der Aufhebung hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Anders als im Fall II 4 könne eine neue Verhandlung im Fall II 2 nach den bisherigen Feststellungen der 6. großen Strafkammer gerade zum Vorlauf und zur Einbettung der bisherigen Beziehungen in ein Geflecht von Zuwendungen und Vorteilserwartungen möglicherweise zur Feststellung eines wenigstens konkludenten Stimmenkaufs bzw. –verkaufs im Sinne von § 108e StGB führen. 16 3. 17 Die nunmehr zuständige erkennende Kammer hatte somit in der neuerlichen Hauptverhandlung nur noch über den Anklagevorwurf der Abgeordnetenbestechung im ursprünglichen Fall II 2 der Urteilsgründe (KKK) betreffend die Angeklagten C und B sowie über den gegen den Angeklagten A gerichteten Anklagevorwurf der Strafvereitelung zu befinden. 18 II. 19 (Persönliche Verhältnisse der Angeklagten) 20 1. 21 C: 22 Der heute 66 Jahre alte Angeklagte C kam bereits als vierjähriges Kind mit den Belangen der Kommunalpolitik in Berührung, als sein Vater, der sich nach dem zweiten Weltkrieg kommunalpolitisch betätigte, mangels vorhandener städtischer Räumlichkeiten im Haus der Familie C ein Verwaltungsbüro einrichtete. Aufgrund der damit verbundenen, von ihm aber nicht als sonderlich positiv empfundenen Erlebnisse hatte er sich als Kind bzw. Heranwachsender vorgenommen, selbst diesen Weg nicht gehen zu wollen. Er studierte im Bereich des Bauwesens und trat 1968 eine Stelle als Statiker in einem Architektenbüro in MMM an. Ab dem Jahr 1979 betrieb er mit dem Angeklagten A , den er schon aus Kindheitstagen kennt, ein Ingenieurbüro für Tragwerksplanung mit mehreren Mitarbeitern. 23 Trotz seines als Kind gefassten Vorsatzes stieg er Ende der 1970er Jahre in die Kommunalpolitik ein. Er arbeitete zunächst in einer Projektgruppe mit, die ein Sanierungsvorhaben zum Gegenstand hatte, und sammelte so erste Erfahrungen mit kommunalen Bauvorhaben. Da er sich für die Arbeit im Sanierungsbeirat sehr interessierte und sich dort engagiert zeigte, legte man ihm nahe, in die SPD einzutreten, wenn er auf kommunaler Ebene etwas erreichen wolle. Nach seinem Eintritt in die Partei übernahm er einen Wahlkreis und wurde 1979 als Mitglied der SPD-Fraktion in den Rat der LLL gewählt. Seit dieser Zeit arbeitete er schwerpunktmäßig an der Entwicklung von Einzelhandelskonzepten mit, die eine Stärkung der Zentren in XXX zum Gegenstand hatten und mit denen der Abwanderung des Einzelhandels aus XXX und damit dem Verlust von Arbeitsplätzen in XXX entgegengetreten werden sollte. 24 Während seiner Zeit als Stadtverordneter wirkte er in verschiedenen Gremien und Ausschüssen mit. Er war Mitglied des Bezirksplanungsrates, des Stadtentwicklungsausschusses, des Umlegungsausschusses und der Ad-hoc-Kommission NNN und III, beratender Teilnehmer gem. § 36 GO NW für die Bezirksvertretungen JJJ und JJJ-West, stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses verbindliche Bauleitplanung (AVB), Vorsitzender des Ausschusses für Stadterneuerung, Denkmalpflege und Wohnen sowie Aufsichtsratsmitglied der XXX GmbH, einer zum Zwecke der örtlichen Wirtschaftsförderung gegründeten städtischen Gesellschaft. Der mit dem Ratsmandat verbundene zeitliche Aufwand war aufgrund des von ihm für diese – allesamt ehrenamtlichen – Tätigkeiten betriebenen Engagements schon bald höher als der, den er für seinen eigentlichen Beruf als Statiker aufbrachte. 25 Obwohl er bereits 1994 beabsichtigt hatte, spätestens 1999 nach nunmehr zwanzigjähriger Ratsmitgliedschaft aus dem Rat auszuscheiden, ließ er sich kurz vor Ablauf der Wahlperiode von Fraktionsmitgliedern überreden, noch ein weiteres Mal zu kandidieren und wurde 1999 erneut in den Stadtrat gewählt. Infolge des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens legte er noch vor Ablauf dieser Wahlperiode sein Ratsmandat nieder. 26 C ist verheiratet. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Aus der Ehe sind zwei Söhne hervorgegangen. Sein älterer Sohn, der Zeuge XX C, studierte Jura und trat nach Abschluss des Studiums eine Stelle bei der BB in AA an. Sein jüngerer Sohn, DD C, ist nach seinem Studium Geschäftsführer der – vom Angeklagten C ursprünglich als Strohmannfirma unter anderem zur Verschleierung späterer Zahlungsflüsse gegründeten (Einzelheiten s.u.) – ## GmbH geworden. 27 Der Angeklagte C leidet an einer im Jahr 2002 diagnostizierten Herzrhythmusstörung, die seitdem zur Verhinderung eines Schlaganfalls mit einem starken Blutverdünnungsmittel behandelt wird. 28 Seit etwa Ende 2007 übt der Angeklagte seine freiberufliche Tätigkeit als Statiker wieder alleine aus, nachdem der Mitangeklagte A aus dem gemeinsamen Büro ausgeschieden ist. Zurzeit ist er hierdurch seinen Angaben nach zeitlich voll beansprucht, Arbeitsleistungen als etwaige Bewährungsauflage könne er daher – so seine Antwort auf eine entsprechende Frage des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft – eher nicht erbringen. Nach zwischenzeitlichem Einbruch der Geschäfte hat er nunmehr auch wieder lukrative Aufträge in Aussicht. Derzeit lebt der Angeklagte C von monatlichen Entnahmen in Höhe von ca. 2.000 € sowie von gelegentlichen Zuwendungen seiner Familie. Außerdem erhält er eine gesetzliche Rente von 500 € im Monat. Nennenswertes Vermögen will der Angeklagte nach seiner – insoweit freilich unglaubhaften – Einlassung nicht mehr besitzen. Bei seiner Verurteilung im ersten Rechtsgang im Jahr 2004 verfügte er noch über das (Mit-) Eigentum an Immobilien in XXX und ###, welches er jedoch zwischenzeitlich vollständig an Mitglieder seiner Familie übertragen hat. Das Familienwohnhaus in der TTT in XXX gehört nunmehr seiner Frau und seinen beiden Söhnen zu jeweils einem Drittel, Miete an diese zahlt er nicht, obwohl er sich dazu verpflichtet fühlt ("müsste ich eigentlich"). Die elf Eigentumswohnungen in ### haben seine beiden Söhne vor dem Hintergrund eines eingeleiteten Zwangsversteigerungsverfahrens nach einer entsprechenden Einigung mit der Gläubigerbank zum Gesamtpreis von 320.000 € erworben. Schulden aus den Immobilien hat er nicht mehr, solche Schulden wurden, soweit vorhanden, von den erwerbenden Familienmitgliedern übernommen. Auszahlungen von zwei Lebensversicherungsverträgen über zusammen rund 250.000 €, die eigentlich seiner Altersvorsorge hätten dienen sollen, seien zwischenzeitlich zum "Stopfen von Löchern" verbraucht worden; nähere Erläuterungen zu diesen angeblichen finanziellen "Löchern" und zu deren Höhe hat der Angeklagte nicht abgegeben. Ebenso wenig hat er eine plausible, glaubhafte Erklärung zum Verbleib der im Laufe der Jahre über die ## GmbH erhaltenen erheblichen Zahlungen des B in Höhe von insgesamt mehr als 300.000 DM netto abgeben können, hiervon will er angeblich (nahezu) nichts persönlich in Anspruch genommen haben. Dieses Geld sei vielmehr in der Gesellschaft verblieben, was indes allenfalls in Bezug auf die als Geschäftsführergehalt deklarierte Unterhaltsleistung für seinen damals studierenden Sohn WWW nachvollziehbar erscheint. Der Angeklagte hat, so gibt er an, Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt (rund 100.000 € Steuern und Nebenforderungen), aus Rechtsberatung (rund 20.000 €) sowie aus aufgenommenen (Dispositions-) Krediten im Zusammenhang mit dem Statikbüro (insgesamt rund 80.000 €). Auf die seit 2006 rechtskräftig erkannte Geldstrafe hat er noch keine Zahlungen erbracht. 29 Er ist nicht vorbestraft. 30 2. 31 B: 32 Der heute 65 Jahre alte Angeklagte B wurde als neuntes Kind seiner Eltern in XXX geboren. Er stand als Kind häufig allein und lernte schon früh, seine Ellbogen einzusetzen, um nicht ins Hintertreffen zu geraten. Nach dem Besuch der Volksschule absolvierte er zunächst eine Lehre als Karosseriebauer. Im Alter von 21 Jahren machte er sich mit einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt in ZZ selbständig. In den Folgejahren gelang es ihm, dieses Unternehmen zu einem prosperierenden Kraftfahrzeughandel auszuweiten. Seit Beginn der 1970er Jahre verlegte er seine geschäftlichen Aktivitäten zunehmend auf den Handel mit Immobilien. Die aus beiden Geschäftsbereichen erzielten Erlöse nutzte er für den Erwerb von Vorratsgrundstücken, die einer späteren Bebauung zugeführt werden sollten. Zu diesem Zweck gründete er 1976 die auch heute noch existierende YY Bauträgergesellschaft mbH mit Sitz in XX. 33 Aufgrund der mit den Immobiliengeschäften erzielten Erfolge und der zunehmenden Bindung seiner Arbeitskraft in diesem Bereich gab er Mitte der 80er Jahre den Kraftfahrzeughandel auf. Er gründete weitere Unternehmen in der Immobilien- und Baubranche und war auf diese Weise zwischenzeitlich an bis zu einem Dutzend Firmen beteiligt. 34 Er begann sodann, an Projektentwicklungen der LLL mitzuwirken, und war als Investor zunehmend gefragt. So errichtete er auf dem von ihm zuvor erworbenen ehemaligen Deponie- und Wiesengelände XX im Stadtteil XX Ein- und Zweifamilienhäuser für Angehörige der UU AG. Weitere Projekte mit Wohnhäusern folgten. Daneben beteiligte er sich an größeren gewerblichen Bauvorhaben, unter anderem an der Verwirklichung des "VV" in XXX-JJJ, einem Gewerbepark, der zwischen 1995 und 1999 in drei Bauabschnitten fertiggestellt wurde. Durch seinen Einsatz und sein Engagement gelang es ihm, sich in den 90er Jahren als einer der größten Investoren für Großbauprojekte in XXX zu etablieren. 35 Aufgrund der gegen ihn gerichteten Strafverfahren und der darin gesprochenen Urteile ruhten vorübergehend seine Bauvorhaben in XXX. Der eingetretene Vertrauensverlust insbesondere bei seinen öffentlichen Auftraggebern führte zu einem Einbruch der Geschäfte und damit verbunden zu einem durchaus massiven Umsatzrückgang. Mittlerweile hat sich die wirtschaftliche Lage seiner Unternehmen aber deutlich entspannt, und er hat wieder mehrere Großbauprojekte, auch im XXX Raum, begonnen oder konkret ins Auge gefasst. 36 Der Angeklagte B ist nach wie vor äußerst vermögend, trotz der zwischenzeitlichen Umsatzrückgänge und obwohl er zudem bei einer Fehlspekulation (im Zusammenhang mit dem auch in der bundesweiten Presseöffentlichkeit diskutierten Übernahmeversuch der VVV AG durch die Investorengruppe "UUU") viel Geld verlor. Der Nettowert seiner Firmenbeteiligungen und der vorhandenen Gewerbeimmobilien liegt auch bei vorsichtiger Betrachtung immer noch im deutlich zweistelligen Millionen-Euro-Bereich. Nach seinen Angaben lebt er von monatlichen Entnahmen in Höhe von 5.000 bis 10.000 € netto ("Verbräuche" bzw. "Taschengeld"). Er besitzt ein Haus in XX. In der dortigen – größeren – Garage, dem "Oldtimermuseum", hat er viele wertvolle Oldtimer in einem geschätzten Gesamtwert von über 2 Mio. € untergestellt, die er überwiegend eigenhändig restauriert hat. Daneben verfügt er über ein Hausgrundstück in CCCC auf X im Wert von mehreren Millionen Euro. 37 B ist verheiratet, lebt aber von seiner Ehefrau getrennt. Seine Ehefrau ist in seiner Firma YY Bauträgergesellschaft mbH angestellt, erhält jedoch von ihm je nach Bedarf zusätzliche finanzielle Unterstützung. Aus der Ehe sind drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, die zum Teil in seinen Unternehmen für ihn arbeiten. Der Angeklagte lebt seit längerem mit seiner Lebensgefährtin, einer Rechtsanwältin, zusammen, mit der er zwei gemeinsame Kinder im Alter von zwei bzw. sechs Jahren hat. 38 Der Angeklagte B ist nicht vorbestraft. Soweit im Urteil der 6. großen Strafkammer vom 11.08.2004 in die dortige Gesamtfreiheitsstrafe noch eine Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe aus einem anderen, ursprünglich rechtskräftigen Erkenntnis des Landgerichts Wuppertal einbezogen worden waren, ist der Angeklagte B insoweit – nach erfolgreicher Revision eines Mitangeklagten und Revisionserstreckung auf den nichtrevidierenden B – zwischenzeitlich rechtskräftig freigesprochen worden. 39 3. 40 A: 41 Der Angeklagte A war von Beruf Statiker und betrieb, wie oben bereits erwähnt, seit 1979 gemeinsam mit dem Angeklagten C das Ingenieurbüro für Tragwerksplanung QQ in XXX. Wirtschaftlich war die gemeinsame Tätigkeit zeitweise sehr erfolgreich und führte zu erheblichen Erträgen, die ihm eine ansehnliche Vermögensbildung insbesondere in Form mehrerer Immobilien erlaubten. Daneben war er jahrzehntelang als Gutachter für Grundstückswertermittlungen vor allem für Amtsgerichte – insgesamt erstellte er seiner Schätzung nach rund 2.000 Gutachten – sowie ehrenamtlich im Gutachterausschuss der LLL tätig; etwa seit dem Jahr 2006 seien entsprechende Beauftragungen indes abrupt ausgeblieben, wofür er keine Erklärung habe ("ich weiß nicht, wer da etwas gedreht hat"). Ferner gehörte er 25 Jahre lang bis zum Jahr 2004 als Stadtverordneter dem Rat der Stadt QQQQ an, danach ist er nicht mehr zur Wiederwahl angetreten. Schließlich war er, gekoppelt an seine Tätigkeit als Stadtverordneter, lange Jahre bis 2004 ehrenamtlich Mitglied des Verwaltungsrates der Sparkasse QQQQ-M, bei der sowohl er als auch der Angeklagte C Einzelkonten und gemeinsame Konten unterhielten. 42 Im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens 2001/2002 brachen das Umsatzvolumen und die Gewinne des Statikbüros erheblich ein. Letztendlich schied A dort im Jahr 2007 endgültig aus. Seitdem ist er nur noch in geringem Umfang als Gutachter und Hausverwalter tätig. Nach seinen Angaben lebt er zurzeit von Erträgen aus der Vermietung seiner Immobilien in Höhe von 2.000 € monatlich sowie aus seiner Gutachtertätigkeit von durchschnittlich weiteren 500 € monatlich. 43 Der Angeklagte A ist geschieden, Kinder hat er keine. Seine Ehefrau bezieht ein eigenes Einkommen und wird von ihm nicht finanziell unterstützt. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen, die eine monatliche Rente von ca. 900 € bezieht. Mit ihr bewohnt er eine Wohnung im Dachgeschoss eines ihm gehörenden Hauses. 44 Auch der Angeklagte A ist nicht vorbestraft. 45 III. 46 (Feststellungen zum Tatgeschehen pp.) 47 1. 48 Vorgeschichte der Taten von C und B : 49 Der Angeklagte C engagierte sich von Beginn seiner Ratstätigkeit an in bauplanerischen Angelegenheiten der Stadt XXX. Er war aus der Baubranche kommend als Fachmann geschätzt und erlangte schon bald den Ruf, einer der wenigen Planungsexperten der LLL zu sein. Daneben sah er sich als Motor der Wirtschaftsförderung und befasste sich intensiv mit Fragen des Handels und der Ansiedlungsstrukturen, insbesondere mit dem Ziel, der Abwanderung von Arbeitsplätzen in Regionen außerhalb XXX entgegenzuwirken. Sowohl in den entsprechenden Ausschüssen als auch in der SPD-Fraktion und im Rat der LLL brachte er seine Fachkompetenz ein. Für Projekte, die er aus Sicht der Stadtentwicklung als sinnvoll erachtete und die er für machbar hielt, setzte er sich aktiv und mit Nachdruck ein, wobei er sich indes nicht allein auf spektakuläre Großprojekte beschränkte. Als zentrale und wichtige Person in Planungsfragen, aufgrund seiner Funktionen in den jeweiligen Ausschüssen und aufgrund seiner fachlichen Kompetenz war seine Meinung für die SPD-Fraktion im Stadtrat schon bald ein gewichtiges Argument. In der Regel schaffte er es, seine Fraktion, die bis 1999 die stärkste Fraktion im Rat war, zu überzeugen. Ihm gelang es, Mehrheiten zu organisieren und im Rahmen sogenannter interfraktioneller Abstimmungsgespräche Einigungen mit den anderen Fraktionen herbeizuführen. Er galt als "graue Eminenz" und wurde für Investoren zunehmend als Experte für Ansiedlungsstrukturen und Kenner des politischen Kräftefeldes in XXX interessant. Für sie erschien der Angeklagte C mehr und mehr als der maßgebliche Mann der XXX SPD im Rat und in den Ausschüssen, an den man sich wenden musste, wenn man in XXX als Investor etwas bewegen wollte. 50 - Projekt GG; Gründung der ## GmbH durch C: 51 Im Jahr 1983 erwarb der Angeklagte B den Grundbesitz GG in XXX in einer Größe von ca. 190.000 qm. Der größte Teil der Fläche war für eine Wohnbebauung vorgesehen. Es dauerte dann aber noch zehn Jahre, bis der erste Bebauungsplan für diese Flächen aufgestellt war. 52 Im Zuge dieser Projektentwicklung lernte er den Angeklagten C als Ratsmitglied und maßgeblichen Mann in der XXX SPD für Baurechtsfragen kennen. Der Angeklagte C war zu der Zeit zudem Vorsitzender des Planungsausschusses. Der Angeklagte B ging seinerzeit davon aus, die politischen Parteien zu benötigen, um seine Bauvorhaben schnell und unkompliziert realisieren zu können. Aus der Förderung durch den Angeklagten C und den Stadtrat KK aus der CDU-Fraktion, der ebenso wie der Angeklagte C als Statiker arbeitete, versprach er sich deshalb Vorteile bei der Realisierung seiner Vorhaben. Aufgrund ihrer politischen Positionen waren sie für den Angeklagten B von großer Wichtigkeit. Durch verschiedene Statikeraufträge sowohl an KK als auch an den Angeklagten C wollte er sich daher nicht nur deren Wohlwollen, sondern auch die Förderung seiner größeren Bauvorhaben sichern. Sein Handeln war zu der Zeit von dem Gedanken geprägt, dass er seine Projekte ohne die Unterstützung dieser für Baufragen in XXX maßgeblichen Personen nicht würde zeitnah umsetzen können. 53 Hierbei ging es dem Angeklagten B indes nicht darum, Unregelmäßigkeiten zu verlangen. Sein Ziel war, "unnötige Störfaktoren" zu vermeiden, um schnell und komplikationslos das Baurecht zu erhalten, auf das er seiner Meinung nach ohnehin einen Anspruch hatte. Denn der Zeitfaktor spielte für den Angeklagten B schon aus Gründen der Wirtschaftlichkeit naturgemäß eine wichtige Rolle. Der Angeklagte C sollte sich in seiner Partei, in den Ausschüssen und im Rat für ihn einsetzen und seine Anliegen nach Kräften unterstützen. Durch Redebeiträge in den Ausschüssen und im Rat sollte er den Boden für seine Bauvorhaben bereiten, um die notwendigen Mehrheiten zu schaffen, und schließlich auch für seine Vorhaben abstimmen. Aus diesem Grunde wurden regelmäßig Gespräche geführt, um den Stand und den Fortgang der jeweiligen Angelegenheit zu erörtern. Nach dem, was der Angeklagte C dem Angeklagten B im Rahmen dieser unter anderem im Hause des Angeklagten B geführten Gespräche mitteilte, ging der Angeklagte B davon aus, dass der Angeklagte C sich entsprechend für ihn einsetzte. Auch gab der Angeklagte C die Vorhaben des Angeklagten B betreffende Informationen aus den in den Ausschüssen oder im Rat geführten Besprechungen an ihn weiter, so dass der Angeklagte B wusste, wie die jeweilige Stimmungslage und die Haltung in den jeweiligen Gremien zu seinen Vorhaben war. Er erfuhr zudem, wer seinen Projekten ablehnend oder skeptisch gegenüberstand, und konnte so entsprechend reagieren. Für den Angeklagten B war es bereits zu diesem frühen Zeitpunkt klar, dass er dem C im Falle einer Bebauung als Gegenleistung die Statikaufträge für dieses Projekt zukommen lassen würde, auch wenn darüber nicht ausdrücklich gesprochen wurde. 54 Nach Erlass des Bebauungsplanes für das Projekt GG konnte 1993/1994 mit dem Bau der Häuser begonnen werden. Der Angeklagte B ging weiterhin davon aus, dass der Einsatz des Angeklagten C , den dieser für das Vorhaben GG im Rat und in den Ausschüssen erbracht hatte, nicht umsonst gewesen sein konnte, er vielmehr dafür etwas bezahlen müsse. Er bot daher dem Angeklagten C zunächst, wie schon zuvor angedacht, die Erteilung des Statikerauftrags für dieses Bauvorhaben an. Dies lehnte der Angeklagte C jedoch mit der Begründung, dass er in dieses Projekt politisch zu sehr involviert sei, ab. Er scheute die damit offenkundig werdende Verquickung privatgeschäftlicher Interessen mit seiner politischen Tätigkeit. Andererseits mochte er auf eine Entlohnung seiner Bemühungen nicht verzichten. Auf die Frage des Angeklagten B , dass er das doch nicht alles umsonst gemacht haben könne, erwiderte der Angeklagte C sinngemäß, dass er aus steuerlichen Gründen zwischen Statikleistungen einerseits und "Beraterleistungen" andererseits unterscheiden müsse und daher eine Firma gründen wolle, um letztere über diese Firma abrechnen zu können. Er stufte den Aufwand, den er im Rahmens seines Ratsmandats betrieb und für den er nur ein Aufwandsentschädigung erhielt, inzwischen deutlich höher ein als den, den sein Beruf als Statiker zu der Zeit mit sich brachte und verstand den Angeklagten B so, dass dieser ihm seine Beratung und Begleitung durch das Baugenehmigungsverfahren vergüten wollte. 55 Konkret schlug B dem C für dessen Unterstützung des Projekts GG eine Vergütung in Höhe von 90.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vor. Er hatte sich dabei an dem voraussichtlichen Statikerhonorar orientiert, welches er leicht kürzte und sodann pro Haus mit 1.500 DM, bei 60 geplanten Häusern also mit insgesamt 90.000 DM, veranschlagte. Damit war C einverstanden, zumal diese Lösung für ihn finanziell deutlich günstiger war als bei Annahme des entsprechenden Statikauftrags, bei dem er nicht nur die Gegenleistung zu erbringen gehabt hätte, sondern auch den Gewinn mit seinem Partner A hätte teilen müssen. Dem B erschien ein solcher Betrag für die Mitwirkung des C am Zustandekommen des Bebauungsplans angemessen, zumal er auch noch die Statikleistungen gesondert zu bezahlen hatte. 56 Zur Verschleierung späterer Zahlungsflüsse von B sowie um die Einnahmen aus seinen Beratungstätigkeiten von denen aus den mit dem Angeklagten A gemeinsam abgerechneten Statikerleistungen getrennt zu halten, gründete der Angeklagte C sodann – wie zuvor gegenüber B angekündigt – die "Beratungsgesellschaft für Standortanalyse und -erschließung mbH" (##). 57 Hintergrund dieser Firmengründung war, dass der Angeklagte C nach Ende der laufenden Amtsperiode im Jahr 1999 – mithin nach 20-jähriger Mitgliedschaft im Rat der LLL– nicht mehr für den Stadtrat kandidieren wollte und sich deshalb schon ab dem Jahr 1994 ein zweites berufliches Standbein im Bereich der Standortentwicklung aufbauen wollte. Hierfür sah er sich aufgrund seiner in den letzten Jahren gemachten Tätigkeit als qualifiziert an. Zudem war ihm nicht verborgen geblieben, dass sich im Bereich der Projektentwicklung bei entsprechend professioneller Abwicklung "gutes Geld" verdienen ließ. Eine Abrechnung der Beraterleistungen über sein Statikerbüro wollte er vermeiden, um seine freiberuflichen Einnahmen als Statiker nicht gewerbesteuerpflichtig zu machen. Auch wollte er seine Einnahmen aus der Beratertätigkeit nicht mit seinem Partner aus dem Statikerbüro, dem Angeklagten A , teilen. Ein weiterer, wenn auch nachrangiger Gesichtspunkt bei der Firmengründung war, dass er seinem älteren Sohn, dem Zeugen WWW C, über die ## eine Zukunftsperspektive bieten und durch die Zahlung eines Geschäftsführergehaltes das Jurastudium in ÄÄ finanzieren wollte. Von letzterem versprach er sich ebenfalls steuerliche Vorteile. 58 Entsprechend diesen Überlegungen wurde am 05.09.1994 die ## mit Sitz in ÄÄ gegründet. Gesellschafter waren die Ehefrau des Angeklagten C sowie dessen Sohn WWW C, der zugleich als Geschäftsführer eingesetzt wurde. Ausweislich § 3 des zwischen der ## und dem Zeugen WWW C geschlossenen Dienstvertrages vom selben Tag war dessen Vergütung auf 2.000,- DM monatlich festgesetzt. Ferner stellte ihm die ## einen PKW für Geschäftsfahrten und Privatnutzung kostenlos zur Verfügung. Gemäß § 4 des Dienstvertrages verblieben ihm im Falle krankheitsbedingter oder sonst unverschuldeter Verhinderung die Bezüge ungeschmälert für die Zeit der Verhinderung bis zur Dauer von sechs Monaten. Gemäß § 5 des Dienstvertrages stand ihm ein jährlicher Erholungsurlaub von sechs Wochen zu. Ausweislich des Protokolls über die Gesellschafterversammlung vom 10.12.1995 wurde das Gehalt des Zeugen WWW C ab Januar 1996 auf monatlich 2.810,25 DM erhöht. Die hinsichtlich des Geschäftsführergehalts anfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben wurden ordnungsgemäß abgeführt. 59 Die "Geschäftsräume" der ## befanden sich zunächst in dem Studentenappartement des Zeugen WWW C in ÄÄ. An dem zum Appartement gehörenden Briefkasten war ein zusätzliches Schild mit dem Firmennamen angebracht. Die Büroeinrichtung bestand im wesentlichen aus einer auf dem vom Zeugen WWW C genutzten Computer installierten sogenannten Maske (Blankovordruck der ##). Es gab weder einen Telefax- oder einen auf die ## lautenden Telefonanschluss, noch gesondertes auf die ## lautendes Briefpapier. Nach Ansicht des Angeklagten C war ein gesonderter Telefonanschluss der ## in ÄÄ nicht erforderlich, da die Projektentwicklung von dem ausgehe, der sie betreibe, also von ihm selbst. Als Projektentwickler sei man Einzelkämpfer und werde nicht angerufen, vielmehr rufe man selber an. 60 Der Zeuge WWW C hatte als Geschäftsführer keinerlei Erfahrungen. Er fand es zunächst interessant, durch die Praxis zu lernen. Er orientierte sich im Studium dann aber in eine andere Richtung und beschäftigte sich mit den Aufgaben der ## nur insoweit, als er einige Rechnungen schrieb, nachdem ihm der Rechnungsinhalt von seinem Vater vorgegeben worden war. Kontakt zu den Rechnungsempfängern hatte er nicht. Für die Buchführung nahm er die Hilfe seiner Tante, einer Schwester des Angeklagten C , die als Steuerfachgehilfin in L arbeitete, in Anspruch. 1996 setzte der Zeuge WWW C sein Studium in S fort. Am 20.09.1996 wurde der Sitz der ## deshalb nach L verlegt. Die "Geschäftsräume" der Gesellschaft befanden sich seitdem in der Wohnung der Schwester des Angeklagten C in L. Auch dort gab es keinen eigenen Telefon- oder Faxanschluss oder eine sonstige der ## zuzuordnende Büroeinrichtung. Die Geschäftsführertätigkeit des Zeugen WWW C beschränkte sich nun darauf, Belege zu sammeln und einmal im Jahr mit dem Dienstwagen zu seiner Tante nach L zu fahren, um sie dort abzugeben. Ein Entgelt erhielt die Schwester des Angeklagten C für ihre Tätigkeit nicht. 61 Alles in allem war der Zeuge WWW C als Geschäftsführer der ## ein reiner Strohmann seines Vaters und die Gesellschaft lediglich eine Briefkastenfirma. Eine konkrete auf den eingetragenen Gesellschaftsgegenstand bezogene Tätigkeit übte er nie aus. Umgekehrt benutzte der Angeklagte C die ## lediglich dazu, von ihm persönlich erbrachte Leistungen bzw. Bemühungen abzurechnen, ohne dass insoweit ein irgendwie geartetes Dienst-, Arbeits- oder sonstiges vertragliches Verhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft oder eine sonstige offizielle Funktion bestanden hätte. 62 Dem Angeklagten B waren die Einzelheiten der Firmengründung und der tatsächlichen Arbeitsabläufe in der ## nicht bekannt. Er ging davon aus, dass es die ihm geschilderten steuerlichen Notwendigkeiten waren, die den Angeklagten C dazu veranlasst hatten, die ## zu gründen. 63 Kurz nach der Gründung der ## stellte der Zeuge WWW C als deren Geschäftsführer auf Zuruf seines Vaters unter dem 09.12.1994 eine Rechnung über 90.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die B gehörende YY Bauträgergesellschaft mbH aus. Inhalt und Wortlaut der Rechnung waren zuvor detailliert zwischen den Angeklagten C und B abgesprochen worden. Diese Rechnung wies den Rechnungsbetrag inhaltlich unzutreffend als vereinbartes Pauschalhonorar für Grundlagenermittlung und Beratung für die Baureifmachung bezüglich einer Maßnahme "BB in D aus, obwohl der Angeklagte C für dieses Bauvorhaben des Angeklagten B keinerlei beratende Tätigkeit erbracht hatte. Der Grund, dass nicht das eigentliche Projekt GG in der Rechnung genannt wurde, war, dass eine Bezahlung des Angeklagten C nicht mit diesem Projekt in Verbindung gebracht werden sollte. Auf Vorschlag des Angeklagten B stellte der Angeklagte C daher die Rechnung der ## für die – übrigens später niemals realisierte – Maßnahme ,,,Weg in D aus, um einen Bezug zu dem Vorhaben GG in XXX zu vermeiden. Da er die Übernahme der Statik wegen seiner das Projekt GG begleitenden Tätigkeit im Rat und in den Ausschüssen abgelehnt hatte, war ihm bewusst, dass er auch eine entsprechend honorierte Beratertätigkeit hätte ablehnen müssen. Aus diesem Grund wählte er den Weg über die ## und ein außerhalb XXX liegendes Bauvorhaben des Angeklagten B . Dieser zahlte den Rechnungsbetrag von 90.000 DM nebst Umsatzsteuer – den er auch als "politische Landschaftspflege" bezeichnete – am 28.12.1994. 64 Weder dem Rat der LLL noch seiner Fraktion war die Gründung der ## und der Umstand, dass der Angeklagte C Beraterleistungen im Rahmen von Projektentwicklungen in XXX erbrachte, die er über die ## abrechnete, bekannt. Einen entsprechenden Fragebogen zu den beruflichen, freiberuflichen und sonstigen Tätigkeiten sowie zu Änderungen der Einkommensverhältnisse, der auf einem Beschluss des Rates vom 21.11.1994 beruhte und an alle Ratsmitglieder versandt worden war, beantwortete er nicht, um seine Beziehung zu dem Angeklagten B im Zusammenhang mit dem Projekt GG nicht offenbaren zu müssen. Der genannte Ratsbeschluss beruhte auf § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung NW, in dem es hieß: "Die Mitglieder des Rates und der Ausschüsse müssen gegenüber dem Bürgermeister (…) Auskunft über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse geben, soweit das für die Ausübung ihres Mandats von Bedeutung sein kann. Die näheren Einzelheiten regelt der Rat." Im Ratsbeschluss vom 21.11.1994 wurden die Auskunftspflichten inhaltlich bis ins Detail konkretisiert und unter anderem auf den bzw. die ausgeübten Berufe einschließlich der Art der Tätigkeit sowie auf die Angabe einer entgeltlichen Vertretung fremder Interessen außerhalb des ausgeübten Berufs erstreckt. 65 Einige Jahre später, am 14.09.1999, beschloss der Rat der LLL mit der Stimme des Angeklagten C ferner eine sog. "Ehrenordnung" (Neufassung). Anlass waren unter anderem die Ende der 90er Jahre aufgedeckten Korruptionsfälle in XXX gewesen. § 1 der Ehrenordnung statuierte eine Anzeigenpflicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Ratsmitgliedes, die im wesentlichen den Fragebögen aus den Vorjahren entsprach, und explizit auch Tätigkeiten erfasste, die aus Beraterverträgen resultieren, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen, sowie solche Tätigkeiten, die neben dem Beruf und dem Mandat ausgeübt werden. § 2 Abs. 2 der Ehrenordnung sieht vor, dass in Zweifelsfällen das Ratsmitglied verpflichtet ist, sich durch Rückfragen bei dem Oberbürgermeister über den Inhalt seiner Anzeigenpflicht zu vergewissern. § 4 der Ehrenordnung enthält unter der Überschrift "Spenden" in Absatz 1 folgende Formulierung: 66 "Mitglieder des Rates, der Ausschüsse oder der Bezirksvertretung sind Amtsträger und unterliegen damit bei der Entgegennahme von Geldspenden und geldwerten Zuwendungen aller Art (nachfolgend Spenden genannt) dem strafrechtlich sanktionierten Verbot der Vorteilsannahme und Bestechlichkeit (§§ 331 ff. StGB)." 67 § 5 Abs. 2 der Ehrenordnung ("Prävention von Korruption") lautet: 68 "Sie [die Mitglieder des Rates, seiner Ausschüsse und der Bezirksvertretungen] verpflichten sich, außerhalb des sozialadäquaten Verhaltens keine Zuwendungen Geschenke oder sonstige Vorteile anzunehmen, soweit sie im Hinblick auf Entscheidungen im Rat, im Ausschuss bzw. in der Bezirksvertretung angeboten werden. Das gilt auch für Vorteile, die nicht ihnen direkt, sondern Dritten zugute kämen." 69 Die Ehrenordnung war in allen Fraktionen im Hinblick auf eine weitgehende Transparenz grundsätzlich zustimmend diskutiert worden. Auch wenn hierbei weniger strafrechtliche Gesichtspunkte betont wurden, die Ratsmitglieder sich im Hinblick auf die laufende Korruptionsaffäre in XXX vielmehr moralisch verpflichtet sahen zu handeln, sollte eine zusätzliche Klarheit über die Arbeit der Stadtverordneten geschaffen werden. Der Begriff der Spende wurde ebenfalls erörtert, wobei Einigkeit darüber bestand, dass es allgemein um Zuwendungen gehen sollte und Abhängigkeiten gleich welcher Art, die mit dem Mandat nicht zu vereinbaren sind, vermieden werden sollten. 70 Die Ehrenordnung vom 14.09.1999 trat am 01.10.1999 in Kraft. Den entsprechenden Fragebogen zu den in der Ehrenordnung statuierten Auskunftspflichten beantwortete der Angeklagte C in der Folgezeit trotz mehrfacher Nachfragen ebenso wenig wie schon die Fragebögen in den Jahren zuvor. Die Existenz der ## und die über die ## abgerechneten Leistungen waren auch nicht in sonstiger Weise dem Oberbürgermeister oder der SPD-Fraktion im Rat bekannt geworden. C war sich darüber im Klaren, dass bei Bekanntwerden seiner Beziehung zu B und der verschleiert geleisteten Zahlungen sofort und berechtigter Weise heftige Korruptionsvorwürfe gegen ihn erhoben worden wären. 71 - Projekt Yyyy (ursprünglich Fall II 1; insoweit rechtskräftiger Freispruch für C und B durch die 6. große Strafkammer): 72 Das erste große Bauvorhaben des Angeklagten B in XXX mit gewerblicher Nutzung stellte der Yyyy dar, der zwischen 1995 und 1999 in drei Bauabschnitten (Yyyy I bis III) auf dem Gelände der ehemaligen Y Brauerei und der Justizvollzugsanstalt verwirklicht wurde. Hierbei handelt es sich um einen Gewerbepark mit Laden- und Büroflächen, der unter anderem eine Vielzahl von Verkaufsgeschäften, die Großbetriebsprüfung des Finanzamtes XXX und – zeitweise – die Europazentrale des VKonzerns beherbergt(e). 73 Der Bauabschnitt Yyyy I war bereits 1994 genehmigt worden. Der Bauabschnitt Yyyy II befand sich im Genehmigungsverfahren. Für den Bauabschnitt Yyyy III mussten noch umfangreiche Abklärungen mit der Bezirksregierung getroffen werden. Zum Jahreswechsel 1994/1995 rief der Angeklagte B bei dem Angeklagten C an und erkundigte sich nach dem Planungsstand, da er die Gewerbeflächen kaufen und als Investor das Projekt Yyyy weiterbetreiben wollte, nachdem der bisherige Investor kurz zuvor abgesprungen war. Der Angeklagte C , der mit diesem – nicht unumstrittenen – Projekt die Schaffung neuer Arbeitsplätze für XXX verband und sich deshalb intensiv für dessen Verwirklichung unter anderem auch im Ausschuss der Bezirksregierung einsetzte, gab ihm den Planungsstand an. Daraufhin kaufte der Angeklagte B die entsprechenden Grundstücke und stellte im Januar 1995 den Antrag auf Erlass eines Bebauungsplanes für dieses Gelände. 74 In der Folgezeit kam es zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Angeklagten C und B , in der der Angeklagte C den Angeklagten B über den jeweiligen Stand und den weiteren Gang des Verfahrens informierte. Im Rahmen dieser Zusammenkünfte gab der Angeklagte C auch dieses Projekt betreffende Unterlagen aus nicht öffentlichen Sitzungen an den Angeklagten B weiter, da die Informationsweitergabe auf diesem Wege schneller ging als eine förmliche Anfrage um Einsichtnahme in die ihn als Investor betreffenden Vorgänge bei der zuständige Verwaltungsstelle. Ebenso hielt der Angeklagte C den Angeklagten B über die politische Stimmungslage auf dem Laufenden, wies auf Probleme und Schwierigkeiten hin und machte ihm gegebenenfalls auch deutlich, dass nach anderen Lösungen gesucht werden musste, wenn er sah, dass etwas nicht so funktionieren konnte, wie sich der Angeklagte B dies vorstellte. 75 Der Angeklagte B erwartete, dass sich der Angeklagte C in seiner Fraktion, in den Ausschüssen und im Rat durch Redebeiträge für ihn einsetzte, Einfluss in seinem Sinne nahm und schließlich auch entsprechend in den Ausschüssen und im Rat für das Projekt Yyyy abstimmte. Der Angeklagte C befürwortete das Projekt indes bereits aus eigener Überzeugung, da er es für die LLL aus Sicht der Standortentwicklung für sinnvoll hielt. Entsprechend setzte er sich in Beratungen und Abstimmungen für die Realisierung dieses Projekts ein, so unter anderem in der Ratssitzung vom 18.12.1995, in der für den Bauabschnitt Yyyy II vorhandene Bedenken und weitere Anregungen behandelt wurden und sodann die für dieses Projekt erforderliche Flächennutzungsplanänderung beschlossen wurde, sowie in der Sitzung des Ausschusses für verbindliche Bauleitplanung (AVB) am 14.01.1997, in der mit seiner Stimme eine Entscheidung über den Bauantrag zu Yyyy III (Ergänzung zum Nutzungskonzept) erging. 76 Schon hinsichtlich des Bauabschnitts I hatte der Angeklagte B beabsichtigt, den Statikauftrag an den Angeklagten C zu vergeben, weil der Angeklagte C aus seiner Sicht für ihn mit dem Projekt Yyyy befasst war. Der Angeklagte C lehnte die Übernahme der Statik aber mit der Begründung, mit diesem Projekt politisch zu sehr verbunden zu sein, ab. Er empfahl dem Angeklagten B stattdessen das Ingenieurbüro ß aus QQQQ als für ein solches Projekt qualifiziert. Die Mitarbeiter beider Planungsbüros kannten sich, da der Angeklagte A vor der Partnerschaft mit dem Angeklagten C dort gearbeitet hatte. Auch war es nicht unüblich, dass Statikaufträge bisweilen weitergegeben wurden, insbesondere dann, wenn die Dichte der Auftragslage eine eigene Bearbeitung in der vorgesehenen Zeit nicht zuließ. Das Ingenieurbüro ß arbeitete auf diese Weise auch mit anderen Büros zusammen. 77 Der Angeklagte B folgte dem Vorschlag des Angeklagten C , da er ihm einen Gefallen tun wollte. Er ging seinerzeit davon aus, dass der Angeklagte C aus dieser Empfehlung Vorteile für sich haben werde, was dem Angeklagten B recht gewesen wäre. Bei der Preisverhandlung mit dem Büro ß spielte dieser Gesichtspunkt hingegen keine Rolle. Der Angeklagte B handelte den für ihn bestmöglichen Preis aus und stellte dafür dem Büro ß in Aussicht, auch für den Bauabschnitt Yyyy II den Statikauftrag zu erhalten, was dann auch erfolgte. Ob der Angeklagte C aufgrund seiner Empfehlung tatsächlich Vorteile erlangte, wusste der Angeklagte B nicht. Dem Büro ß war hingegen nicht bekannt geworden, dass es aufgrund einer Empfehlung des Angeklagten C beauftragt worden war. 78 Das Büro ß erhielt sowohl für den ersten als auch für den zweiten Bauabschnitt den Statikauftrag für die Entwurfs- und Genehmigungsplanung. Die statischen Schal- und Bewehrungspläne (Ausführungsplanung) waren Auftragsbestandteil des Generalunternehmers, der H AG, der sie im ersten Bauabschnitt auch selbst erstellte. Als sich herausstellte, dass die H AG im zweiten Bauabschnitt die Ausführungsplanung nicht selbst erstellen würde, vergab sie diese Leistung auf Wunsch des Angeklagten B ebenfalls an das Büro ß, da er wollte, dass die gesamten Planungsleistungen in einer Hand lagen. Ob der Angeklagte C an den Vertragsverhandlungen zwischen der H AG und dem Büro ß mitgewirkt hat, konnte nicht festgestellt werden. Aufgrund eines weiteren Großauftrages sah sich das Büro ß dann jedoch nicht imstande, die Ausführungsplanung für Yyyy II allein zu bewältigen. Das Büro ß wandte sich deshalb an das Statikbüro QQ, die zwei oder drei Mitarbeiter abstellten, die die Bewehrungspläne fertigten. Eine schriftliche Unterbeauftragung erfolgte insoweit nicht, was jedoch nicht unüblich war, da man sich kannte und schon häufiger zusammengearbeitet hatte. Mit Rechnungen vom 16.06.1997, 23.10.1997 und 07.04.1998 in Höhe von insgesamt 303.540,- DM rechnete das Büro QQ seine Leistungen gegenüber dem Büro ß ab. Die Rechnungsbeträge wurden vom Büro ß an das Büro QQ in Teilbeträgen bis zum 14.07.1998 gezahlt. Das Büro ß rechnete seinerseits die Beträge sodann gegenüber der H AG ab. 79 Der Angeklagte B erfuhr erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens, dass das Büro QQ von dem Büro ß mit der Erstellung der Bewehrungspläne beauftragt worden war und ein Honorar von über 300.000,- DM vom Büro ß an das Büro QQ gezahlt worden war. 80 Für die Unterstützung, die der Angeklagte B durch den Einsatz des Angeklagten C für das Projekt Yyyy als solche empfand, ließ er ihm nach Rechnungstellung durch die ## vom 20.02.1995 und 20.02.1996 weitere Geldbeträge zukommen, wobei in den Rechnungen zur Verschleierung unzutreffende und willkürlich gewählte Verwendungszwecke angegeben waren: 81 Die Rechnung vom 20.02.1995, welche die "Grundlagenermittlung und die Beratung für die Baureifmachung" zu dem Bauvorhaben "jjj , 3. Bauabschnitt" zum Gegenstand hatte, wies ein "vereinbartes Pauschalhonorar" von 50.000 DM netto zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer aus. Leistungen für dieses Vorhaben hat der Angeklagte C indes nicht erbracht. Vielmehr sollte hiermit die Unterstützung durch den Angeklagten C während des Genehmigungsverfahrens zu Yyyy II und III abgegolten werden und er sollte zudem allgemein der "politischen Landschaftspflege" dienen. Die Rechnung vom 20.02.1995 wurde durch den Angeklagten B am 29.03.1995 beglichen. 82 Die weitere Rechnung vom 20.02.1996 hatte die "Grundlagenermittlung und die Beratung für die Baureifmachung" zum Bauvorhaben "Lebensmittelmarkt xs" zum Gegenstand. Der Rechnungsbetrag lautete über ein pauschales Nettohonorar von 60.000,- DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. Entsprechende Leistungen hatte der Angeklagte C auch bei diesem Bauvorhaben nicht erbracht. Neben einem Nachlass, den der Angeklagte B dem Angeklagten C für den Erwerb von Eigentumswohnungen in ### gewährte, galt der Betrag aus Sicht des Angeklagten B allgemein der Beratertätigkeit des Angeklagten C für das Projekt Yyyy und der politischen Landschaftpflege. Am 12.03.1996 wurde auch diese Rechnung durch Zahlung an die ## beglichen. 83 - Zahlung einer weiteren Zuwendung über die ## (ursprünglich Fall II 4; insoweit rechtskräftiger Freispruch für C und B durch den BGH im Revisionsurteil des ersten Rechtsgangs): 84 Im Rahmen des Zusammenwirkens der Angeklagten B und C ließ der Angeklagte C über seinen Sohn, den Zeugen WWW C, unter dem 13.05.1998 eine weitere Rechnung der ## ausstellen. Als Rechnungsgrund war die "Beratung bei der Baureifmachung des ehemaligen JVA-Geländes, Bauvorhaben Yyyy, Bauteil C" angegeben. Der Vorschlag, dieses Projekt in der Rechnung anzugeben, war von dem Angeklagten B gekommen, da er aus buchungstechnischen Gründen verschiedene Rechnungen intern zwischen verschiedenen Vorhaben abstimmen musste und bei dem Vorhaben Yyyy gerade Geld verfügbar war. Als Rechnungsbetrag waren "pauschal" 64.000,- DM zzgl. 16 % MWSt (= 74.240,- DM) eingesetzt. 85 Wie schon bei den sonstigen ##-Rechnungen stimmte auch bei dieser Rechnung deren Inhalt nicht mit der tatsächlich erbrachten Leistung überein. Der Angeklagte B gewährte dem Angeklagten C den Rechnungsbetrag vielmehr als Nachlass für den Kauf eines Mehrfamilienhaus in ###, das die Angeklagten C und A von dem Angeklagten B erworben hatten. B hatte das Mehrfamilienhaus schlüsselfertig errichtet. Der notariell beurkundete Kaufpreis wurde von den Angeklagten C und A bezahlt. Mit dem Angeklagten C hatte der Angeklagte B aber einen Preisnachlass ausgehandelt, den er dem C allgemein wegen dessen bisheriger und zukünftiger politischer Arbeit gewährte. Der Angeklagte C wählte wiederum den Weg über die ##, da er den Nachlass nicht mit A teilen wollte und die unterschiedlichen Kaufpreise dem Angeklagten A nicht auffallen sollten. Mit dem Rechnungsbetrag wurden zum Teil auch Beraterleistungen des Angeklagten C im Zusammenhang mit Gründungsproblemen bei dem Projekt Yyyy und hinsichtlich einiger auswärtiger Projekte abgegolten, die wertmäßig jedoch nur einem Betrag von insgesamt ca. 5.000,- DM bis 15.000,- DM (netto) entsprachen. Die Differenz von 49.000,- DM bis 59.000,- DM galt der politischen Landschaftspflege im Allgemeinen. Gerade aus diesem Grunde hatte der Angeklagte B den Nachlass nur dem Angeklagten C und nicht auch dem Angeklagten A gewähren wollen. Ein konkretes Tätigwerden des Angeklagten C in einem entsprechenden Ausschuss oder im Rat der LLL für ein bestimmtes Projekt des Angeklagten B lag dieser Rechnung nicht zugrunde. Für den Angeklagten B war insoweit nur von Bedeutung gewesen, dass der Angeklagte C für ihn ein wichtiger Mann im Rat war. 86 Der Rechnungsbetrag wurde von dem Angeklagten B am 05.06.1998 auf das Konto der ## überwiesen. 87 2. 88 Abgeordnetenbestechung der Angeklagten C und B im Fall KKK (ursprünglich Fall II 2) nebst weiterer Entwicklung: 89 a) 90 Bei dem Projekt KKK handelt es sich um ein im BV in XXX gelegenes, schon seit längerer Zeit ungenutztes Grundstück. Das BV ist ein durch lockere Villenbebauung geprägtes Wohngebiet. Der Rechtsbeistand der Grundstückserben, die das Grundstück verwerten wollten, bat den Angeklagten C um Benennung eines Investors, woraufhin dieser den Angeklagten B vorschlug und das Grundstück sodann auch an ihn vermittelte. Über diesen Kontakt konnte der Angeklagte B das Grundstück schließlich im Jahr 1998 erwerben. Er beabsichtigte, dort mehrere Häuser mit insgesamt rund 45 Eigentumswohnungen nebst circa 70 Tiefgaragenplätzen zu errichten. 91 Für eine Bebauung entlang der Straße bestand bereits Baurecht (nach § 34 BauGB). Damit sich das geplante Vorhaben für den Angeklagten B rechnete, beabsichtigte er eine vollständige Ausnutzung des Grundstücks, mithin auch eine Bebauung des rückwärtigen Geländeabschnitts, die von dem Baurecht nicht gedeckt war. Insofern bedurfte es unter bauplanungsrechtlichem Blickwinkel nach Meinung der Verwaltung eines – vom Stadtrat zu beschließenden – sogenannten vorhabenbezogenen Bebauungsplanes (VBP). Hierbei handelt es sich um Baurecht speziell für dieses eine Projekt. Die Initiative zur Einleitung des Verfahrens für einen VBP liegt beim Vorhabenträger, der die Verfügungsgewalt über das in Frage stehende Grundstück haben und einen sogenannten Vorhaben- und Erschließungsplan so hinreichend konkretisiert einreichen muss, dass das Vorhaben auf Grundlage dieses Antrages städtebaulich und planungsrechtlich abschließend beurteilt werden kann. Der VBP beinhaltet zudem eine Realisierungspflicht für den Träger des konkreten Vorhabens, das unmittelbar und zeitnah verwirklicht werden muss. Da dieses Instrument auf kurzfristigen Vollzug angelegt ist, muss der Vorhabenträger nachweisen, dass er bereit und in der Lage ist, das Vorhaben und die dazugehörenden Erschließungsmaßnahmen zeitnah durchzuführen. Wird das Vorhaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist durchgeführt, soll die Gemeinde die Satzung aufheben. Ein VBP gilt grundsätzlich nur für einen bestimmten Investor. Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf daher der Zustimmung der Gemeinde. Der VBP besteht mithin insgesamt aus drei Elementen: 92 - Vorhaben- und Erschließungsplan des Investors (zeichnerische und textliche Festlegung des konkreten Projekts) einschließlich Begründung; 93 - Durchführungsvertrag als öffentlich rechtlicher Vertrag zwischen Vorhabenträger und Gemeinde zur Absicherung der Realisierung innerhalb einer bestimmten Frist; 94 - gemeindliche Satzung als Grundlage für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zur Wahrung der Planungshoheit. 95 Da das hintere Gelände bislang ein Ruhebereich war, für den das Gebot der Rücksichtnahme in besonderem Maße galt, stieß das Vorhaben des Angeklagten B auf den Widerstand der Anwohner und war auch im Rat der Stadt nicht unumstritten. Aufgrund der Widerstände gegen das von ihm angestrebte Baurecht sah sich der Angeklagte B veranlasst, eng mit dem Angeklagten C in dessen Eigenschaft als Politiker und Ratsmitglied zu kooperieren. Wiederum galt es, zunächst in der SPD-Fraktion und sodann in den jeweiligen Ausschüssen und im Rat durch entsprechende Redebeiträge die notwendigen Mehrheiten zu schaffen. Insbesondere sollte sich der Angeklagte C nicht nur für eine Beschleunigung des Verfahrens einsetzen, sondern auch für den Umfang der Bebauung, insbesondere hinsichtlich der geplanten Geschosszahl im hinteren Bereich des Grundstückes, und entsprechend abstimmen. 96 Zu diesem Zweck setzte B sich alsbald noch im Jahr 1998 mit Beginn des Genehmigungsverfahrens mit C in Verbindung. Er teilte ihm in nachfolgenden Gesprächen seine Projektvorstellungen im Einzelnen mit und sprach mit ihm auch über das bevorstehende Genehmigungsverfahren, dessen grundsätzlicher verfahrenstechnischer Ablauf beiden bekannt war, sowie über die dort zu erwartenden und zu überwindenden Schwierigkeiten. Der Angeklagte C erkannte, dass B von ihm erwartete, dass er dieses Projekt KKK – wie schon zuvor die Projekte GG und Yyyy – politisch unterstützen und in den städtischen Gremien dafür stimmen sowie dort durch entsprechende Überzeugungsbildung für die erforderlichen Mehrheiten sorgen sollte. Darüber wurde zwar möglicherweise nicht ausdrücklich gesprochen, jedoch trat diese Erwartung aus dem Zusammenhang der Gespräche in zumindest schlüssiger Form für C deutlich erkennbar zutage. Denn umgekehrt verlangte B von C in diesen Gesprächen nicht etwaige andersartige, etwa baufachliche oder statische Leistungen oder solche der "Projektentwicklung"; solche waren nicht Gegenstand der Gespräche. Ebenso erkannte C , dass B bereit war, ihm im Erfolgsfall als Gegenleistung für seine zukünftigen politischen Bemühungen zur Förderung dieses Bauprojekts einschließlich des entsprechenden Abstimmungsverhaltens ein entsprechendes Entgelt erheblicher Höhe zukommen zu lassen. Auch hierüber wurde möglicherweise nicht ausdrücklich gesprochen, doch war dies für C wegen der vorherigen Abwicklung der Zuwendungen und des gesamten Ablaufs der Zusammenarbeit bei den früheren Projekten GG und Yyyy geradezu selbstverständlich. Was die Höhe der schlüssig versprochenen Vergütung anbelangt, hatte C aufgrund der Gesamtumstände (z.B. Umfang der früheren Projekte GG und Yyyy sowie Umfang des neuen Projekts KKK nebst jeweiliger wirtschaftlicher Bedeutung für B ; Umfang und Bedeutung der erforderlichen Bemühungen des C pp.) die Vorstellung eines finanziellen "Ertrags" zumindest im mittleren fünfstelligen DM-Bereich. C war mit den Vorstellungen des B einverstanden und nahm sich mit Blick auf die in Aussicht stehende Vergütung vor, dessen Projekt KKK entsprechend diesen zutage getretenen Vorstellungen und Erwartungen mit allen erforderlichen Bemühungen im Rat, seinen Ausschüssen und der SPD-Fraktion zu unterstützen und auch dafür abzustimmen, zumal er eine Verdichtung der Wohnbebauung im Innenbereich gegenüber einer Zersiedelung der städtischen Außenbereiche auch aufgrund eigener Überzeugung befürwortete. Diesen Entschluss brachte er in den Gesprächen mit B für diesen erkennbar zumindest schlüssig zum Ausdruck. 97 Dementsprechend ging auch der Angeklagte B bei diesen Gesprächen Ende 1998 und danach sicher davon aus, dass der Angeklagte C als Rats- und Ausschussmitglied etwas für ihn in dieser Angelegenheit bewegen und auch selbst für das Projekt KKK abstimmen werde. Nach den bisher mit dem Angeklagten C gemachten Erfahrungen war dem B zudem bewusst, dass der Einsatz des Angeklagten C nicht kostenlos sein würde und dass C für das versprochene Verhalten einschließlich der versprochenen Stimmabgabe auch eine Vergütung erwartete, auch wenn dies zu dieser Zeit, wie bereits erwähnt, möglicherweise nicht ausdrücklicher Gegenstand der Gespräche war. Er hatte daher schon frühzeitig die Absicht, ihm auch für dieses Projekt entweder den Statikauftrag anzubieten – auch wenn der Angeklagte C bislang die unmittelbare Übernahme von Statikaufträgen für solche Projekte, für die er sich im Rahmen der städtebaulichen Planung besonders eingesetzt hatte, abgelehnt hatte – oder ihm eine Vergütung in anderer Form zu gewähren, deren Umfang auch er auf einen deutlich fünfstelligen DM-Betrag schätzte. Wie er aus den Erfahrungen mit früheren Projekten, insbesondere GG und Yyyy, wusste, war die Gegenleistung des C aufgrund dessen Bedeutung im Rat und den Ausschüssen wie auch innerhalb der SPD-Fraktion diese Entlohnung allemal wert. 98 Zwischen den Angeklagten C und B bestand bei diesen Gesprächen zudem (weiterhin, wie schon bei früheren Projekten) die zumindest konkludente Übereinkunft, über sämtliche Umstände ihrer "Zusammenarbeit" und über die getroffenen Vereinbarungen Stillschweigen zu bewahren. Beiden war bewusst, dass C mit den (zumindest stillschweigend) getroffenen Vereinbarungen durch den Verkauf seines Stimmverhaltens seine Stellung als Ratsmitglied pflichtwidrig um des eigenen materiellen Vorteils willen missbrauchte sowie dass B sich dadurch ungerechtfertigte Vorteile gegenüber anderen potentiellen Investoren verschaffte, und sie rechneten deswegen mit der Möglichkeit, dass ihnen im Falle der Aufdeckung Korruptionsvorwürfe und strafrechtliche Verfolgung drohten. 99 b) 100 In der Folgezeit setzte sich C in Erwartung einer späteren Zahlung für sein Abstimmungsverhalten entsprechend den mit B getroffenen Absprachen sowohl in der SPD-Fraktion als auch im Rat und seinen Ausschüssen für das Projekt KKK ein und berichtete dem B regelmäßig über die jeweiligen Entwicklungen: 101 Unter Mitwirkung des Angeklagten C behandelte der Ausschusses für verbindliche Bauleitplanung (AVB) in seiner Sitzung vom 17.11.1998 unter anderem die Drucksache Nr.------, die den Antrag des Angeklagten B als Vorhabenträger auf Einleitung des VBP Nr. ---– KKK – betraf. In der Begründung zum Beschlussvorschlag heißt es unter anderem: "... Da es sich hierbei jedoch um eine vorhabenbezogene konkrete Planung auf bestimmten Grundstücken handelt und der Investor das Vorhaben entsprechend der Nachfrage zügig realisieren will, ist der vorhabenbezogene Bebauungsplan in diesem Fall das geeignete Instrumentarium. Der vorliegende Bebauungsentwurf, wonach im betreffenden Planungsgebiet ca. 45 - 50 Wohnungen in dreigeschossiger Bauweise mit Staffelgeschoss geplant werden, wird im Zuge des weiteren Verfahrens ... konkretisiert. ... Auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB kann verzichtet werden, da sich das geplante Vorhaben nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete auswirkt. Das Vorhaben umfasst nur einen sehr kleinen Geltungsbereich, welcher sich als Baulücke an der L Str. darstellt. ... Grundsätzlich handelt es sich um eine Fläche, die innerhalb eines bestehenden Siedlungsbereiches und der bestehenden Infrastruktur sinnvoll und ohne zusätzliche Aufwendungen der Stadt mit Wohnnutzung ergänzt werden kann. Die Bebauung der Fläche mit attraktivem Wohnraum kann sowohl helfen, dem Flächenverbrauch im Außenbereich und damit auch dem Eingriff in Natur und Landschaft, aber auch der Abwanderung der Bevölkerung in die Nachbargemeinden entgegenzuwirken." Unter Streichung des die Bürgerbeteiligung betreffenden Punktes – damit war eine Bürgerbeteiligung durchzuführen – wurde die Einleitung des VBP einstimmig beschlossen. 102 Unter dem 10.12.1998 wurde von Seiten einiger Anwohner ein Antrag auf Aussetzung des VBP bei der Stadt eingereicht. Der Antrag wurde per Fax an die SPD-Fraktion und von dort an den Angeklagten C weitergeleitet, der ihn dem Angeklagten B zur Kenntnis brachte, um ihn im Hinblick auf die Fortsetzung seiner Investitionen schnell über diesen Vorgang zu informieren. 103 Am 14.12.1998 schloss sich der Rat der LLL unter Mitwirkung des Angeklagten C einstimmig der Beschlussfassung des AVB vom 17.11.1998 an. 104 Am 18.02.1999 und am 17.03.1999 fand jeweils eine Bürgeranhörung statt. Hierbei wurden grundsätzliche Bedenken gegen eine Bebauung im hinteren Bereich vorgebracht. Darüber hinaus bestanden auch Vorbehalte im Hinblick auf die Massivität des Bauvorhabens. Der Angeklagte C nahm an der Bürgeranhörung nicht teil. Er führte jedoch einige Einzelgespräche, wobei er schon aus früheren Anhörungen die Auffassung gewonnen hatte, dass Anwohner solchen Planungen immer ablehnend gegenüber stünden, weil sie häufig keine Veränderungen oder schlicht keine Baustelle vor der Haustür haben wollten. Häufig würden nach seinem Dafürhalten dann auch ökologische Einwände geltend gemacht, von denen vorher nie die Rede gewesen sei. 105 Der AVB verabschiedet am 27.04.1999 die an den Hauptausschuss der Stadt gerichtete Empfehlung, den Offenlegungsbeschluss zum VBP zu beschließen. Der Beschluss des AVB erfolgte einstimmig. In der Beratung hierzu hatte der Angeklagte C angeregt, im Zuge der Ausführungsplanung die monotone Gestaltung der Baukörper zu überarbeiten. Er vertrat aber die Auffassung, dass sich das Vorhaben an der umliegenden Bebauung orientiere und sich städtebaulich grundsätzlich einfüge. Die Bürgermeisterin Ü hielt hingegen eine Reduzierung der Baumasse für eine bessere Lösung, sprach sich aber aus Gründen der Schonung von Flächen im Außenbereich für dieses Vorhaben aus. Der Stadtverordnete R teilte daraufhin mit, dass seine Fraktion dem Vorhaben nunmehr zustimmen könne, da die Anregungen im weiteren Verfahren geklärt werden könnten. 106 In der Zeit vom 31.05.1999 bis zum 09.07.1999 erfolgte die Offenlegung des VBP. Vom 23.08.1999 bis zum 23.09.1999 wurde die Offenlegung aus verfahrenstechnischen Gründen ohne Planänderung wiederholt. 107 Am 10.05.2000 wurde in der Bezirksvertretung JJJ-West mit Stimmenmehrheit bei sechs Gegenstimmen der Beschluss gefasst zu empfehlen, die bisherige Beschlussvorlage zugunsten einer Bebauung nur in der ersten Reihe abzulehnen. Die CDU-Fraktion vertrat insoweit die Auffassung, dass eine weitere Verdichtung des BV unbedingt verhindert werden müsse. 108 In der Sitzung des AVB vom 23.05.2000 stand der VBP betreffend das Objekt KKK zur Behandlung der eingegangenen Anregungen erneut auf der Tagesordnung. Der Angeklagte C erinnerte im Rahmen der Debatte anhand von Beispielen an die jeweilige zeitgemäße Sichtweise zu einzelnen Bauvorhaben und befürwortete die geplante Bebauung am vorgesehenen Standort erneut. Er betonte seinen Standpunkt, dass es sinnvoller sei, die Innenbereiche auszubauen, anstatt in Landschaften einzugreifen. Im weiteren Verlauf wurde erörtert, dass die städtebauliche Beurteilung eines solchen Projekts nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden könne, Gesichtspunkte der Rentabilität aber mit in die Abwägung einzustellen seien. Für die CDU-Fraktion stellte sich die Bebauung im Hintergelände nach wie vor als zu üppig dar, so dass sie die Reduzierung um ein Geschoss hinsichtlich zweier Gebäude in der hinteren Reihe beantragte. Der Angeklagte C konnte dies aufgrund des nach hinten abfallenden Geländes der Grundstücksfläche nicht nachvollziehen und hielt eine Reduzierung der Geschosszahl bei zweien der drei hinteren Gebäude für Willkür. Da eine Einigung im Sinne der ursprünglichen Planung nicht zu erzielen war, schlug der Stadtverordnete T vor, sich mit dem Kompromiss (Reduzierung der Geschosshöhe der hinteren Bebauung) einverstanden zu erklären, betonte aber, dass seine Fraktion die Auffassung des Angeklagten C teile. 109 Mit Stimmenmehrheit gegen die Stimmen der FDP-Fraktion, die eine Bebauung der hinteren Reihe insgesamt ablehnte, beschloss der AVB dem Rat der Stadt zu empfehlen, den VBP auf Antrag der CDU-Fraktion mit der Ergänzung zu beschließen, das nordöstliche und mittlere Gebäude der zweiten Reihe um je ein Geschoss zu reduzieren. Der Angeklagte C enthielt sich bei dieser Abstimmung der Stimme. 110 In der Ratssitzung vom 26.06.2000, in der die Änderung der Geschosshöhe beschlossen werden sollte, meldete sich der Angeklagte C zu Wort und wies darauf hin, dass die Änderung hinsichtlich der Geschosshöhen zunächst erneut offengelegt werden müsse, anderenfalls die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens riskiert würde. Dem Antrag des Angeklagten C wurde bei Enthaltung der Fraktion der FDP zugestimmt. Über den vorliegenden Satzungsbeschluss selbst wurde nicht befunden. 111 Mit Schreiben vom 27.06.2000 teilte der Angeklagte B der Verwaltung mit, dass er mit der Geschossreduzierung nicht einverstanden sei. Gegen die Reduzierung der Geschosszahl im hinteren Bereich der geplanten Bebauung wandte sich der Angeklagte B erneut mit einem Schreiben vom 29.08.2000, dass er unter anderem an den Stadtverordneten P als Vorsitzenden des AVB an dessen Privatanschrift sandte. In dem Schreiben wies er insbesondere darauf hin, dass das Projekt dann für ihn als Investor nicht mehr rentierlich sei und er dann von dem gesamten Vorhaben Abstand nehmen wolle. Dieses Schreiben wurde dem AVB in seiner Sitzung vom 29.08.2000 zur Kenntnis gegeben. 112 In der Sitzung des AVB vom 05.09.2000 teilte der Stadtverordnete P mit, dass seine Fraktion ihre Meinung ändern wolle. Man habe die wirtschaftlichen Erwägungen des Investors geprüft und wolle sie deshalb bei der Beurteilung mit einbeziehen. Der Angeklagte C war bei dieser Ausschusssitzung nicht anwesend. 113 An der nachfolgenden Sitzung des Rates vom 18.09.2000 nahm der Angeklagte C wieder teil. Bereits zu Beginn der Debatte über den VBP rügte Bürgermeister Ö das bisherige Verfahren, insbesondere, dass nach Intervention des Investors unter Missachtung der bisher gefassten Beschlüsse im Fachausschuss die Forderungen des Investors umgesetzt worden seien. Der Stadtverordnete P widersprach der Darstellung, dass der Investor "ultimative Forderungen" gestellt habe und betonte, dass bei einer Reduzierung der Geschosszahl schon bei zwei Häusern die Wirtschaftlichkeitsgrenze unterschritten sei. Deshalb habe die CDU-Fraktion diesen Punkt noch einmal ausgiebig diskutiert und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Entscheidung lauten müsse: ganz oder gar nicht. Die Stadtverordnete W merkte dazu an, dass es sich bei dem Brief des Investors, der dem AVB vorgelegen habe, um einen Fünfzeiler gehandelt habe. Der Eindruck, der durch die 2. Neufassung geweckt werde, dass im AVB eine ausführliche Darstellung der wirtschaftlichen Situation vorgelegen habe, die ausführlich diskutiert worden sei, sei unzutreffend. Konkrete Zahlen hätten nicht vorgelegen. Sollen aber städtebauliche Überlegungen getroffen werden, könne es nicht sein, dass ein Investor sage: "ganz oder gar nicht!". Der Stadtverordnete T meinte hierzu, dass seine Fraktion bereits das ursprüngliche Bauvorhaben vor Reduzierung der Geschosszahl für städtebaulich verträglich gehalten habe und auch jetzt bei ihrer Meinung bliebe. Dem stimmte der Stadtverordnete P zu und führte weiter aus, dass es zwar richtig sei, dass die Diskussion nicht im Ausschuss stattgefunden habe. Die wirtschaftlichen Fragen seien aber zuvor fraktionsintern erörtert worden. Auch verfüge seine Fraktion über genügend Sachverstand, dass man sich nicht allein auf die Interessen des Investors verlassen müsse. 114 Mit Stimmenmehrheit (gegen die FDP-Fraktion, die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen sowie die Ratsgruppe PDS und bei zwei Enthaltungen) wurde sodann die 2. Neufassung (ohne Geschossreduzierung) der Drucksache ccc zum VBP Nr. …– KKK – gemäß Vorlage beschlossen. 115 Aufgrund eines durch Nachbarn angestrengtes verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens wurde später die weitere Bebauung des Grundstückes zunächst gestoppt. Das Oberverwaltungsgericht ÄÄ hob den Bebauungsplan auf, weil der Schallschutz nicht ausreichend berücksichtigt worden war und die Entwässerungsberechnung Unstimmigkeiten aufwies. Die Geschosszahl wurde seitens des Oberverwaltungsgerichts ÄÄ nicht beanstandet. 116 c) 117 Nach Erlass des VBP, etwa im Herbst 2000, vergab der Angeklagte B in Erfüllung der Ende 1998 mit C getroffenen Absprachen (s.o. lit. a]) den Statikauftrag für das Projekt KKK an das Ingenieurbüro QQ. Entgegen dem von ihm genannten Prinzip, Statikaufträge nicht hinsichtlich solcher Projekte anzunehmen, für die er sich zuvor politisch engagiert hatte, wollte der Angeklagte C dieses Mal den Auftrag für die Statik haben. Aus seiner Sicht handelte es sich dabei in gewisser Weise um eine "Trotzreaktion", nachdem ihm kurz zuvor von Seiten eines mit B konkurrierenden anderen XXX Investors (JH als Betreiber der TTT) in anderem Zusammenhang (von B verfolgtes Projekt eines "Factory Outlet Centers", FOC) öffentlich in Zeitungsanzeigen der Vorwurf gemacht worden war, er würde seine kommunalpolitischen Mandate zur Erlangung von Statikaufträgen nutzen und zugleich die Durchsetzung der Bauvorhaben versprechen; hiergegen setzte sich C mit einer Strafanzeige und, letztlich erfolgreich, zivilrechtlich zur Wehr. 118 Der Angeklagte B , der 60% bis 70% seiner Statikaufträge an ein A Büro vergab und für den insoweit grundsätzlich der Wettbewerb ausschlaggebend war, hatte, wie bereits erwähnt, ohnehin als Alternative erwogen, dem C als Gegenleistung für dessen Bemühungen den Statikauftrag anzubieten. Um sich eine Preisübersicht zu verschaffen, schrieb er den Auftrag gleichwohl zunächst aus. Denn auch wenn sich beide darüber im Klaren waren, dass mit der Auftragsvergabe der erfolgreiche Einsatz des Angeklagten C in den politischen Gremien honoriert werden sollte, wollte der Angeklagte B seinem Grundsatz, dass er kein Geld zu verschenken habe, nicht gänzlich untreu werden. Der Angeklagte C legte dann ein Angebot über 119.000,- DM vor. Dieses empfand der Angeklagte B als "jenseits von Gut und Böse", nachdem er zwischenzeitlich schon zwei Angebote anderer Büros über 40.000,- DM und 65.000,- DM vorliegen hatte, was er dem Angeklagten C mitteilte. C legte dann ein neues Angebot über 64.500,- DM vor. Gleichzeitig machte er dem Angeklagten B deutlich, dass er nicht bereit sei, die ganze Arbeit für dieses Projekt nur für diesen Honorarbetrag geleistet zu haben. Er äußerte in diesem Zusammenhang, dass er für den "Hungerlohn" nicht arbeiten könne. Er mache hier alles, um die Sache politisch durchzusetzen, und nach dem, was er alles für ihn getan habe und tue, könne es nicht sein, dass er sich jetzt dem Wettbewerb stellen müsse und den Auftrag nur zu Kampfpreisen erhalte. Der Angeklagte B verstand dies als deutliche Anspielung auf die politische Arbeit des Angeklagten C und hatte Sorge, dass C seine Bemühungen um das Baurecht stören würde, wenn er nicht eine Zusatzregelung zu dem Statikhonorar mit ihm vereinbaren würde. Der Hinweis auf den "Hungerlohn" war für B mehr als ein Fingerzeig dafür, dass der Angeklagte C zusätzliche Zahlungen haben wollte. Da allgemein bekannt war, dass der Angeklagte B sich – wie er es ausdrückte – nur schwer von seinem Geld trennt, mithin nicht von sich aus ohne weiteres ein teureres Angebot annimmt, wenn ihm schon ein günstigeres vorliegt, machte ihm der Angeklagte C daher deutlich, welchen zeitlichen Aufwand er betrieben und wie er sich für ihn eingesetzt habe, so dass bei B der Eindruck entstand, dass er ohne den Angeklagten C gar nicht mehr zurechtkommen würde. Er fühlte sich "moralisch" unter Druck gesetzt und willigte schließlich darin ein, ihm weitere 44.660,- DM zukommen zu lassen. 119 Der Auftrag sollte dennoch nicht offen über die Summe beider Beträge vergeben werden, da der Differenzbetrag nur dem Angeklagten C , nicht aber seinem Partner im Statikbüro, dem Angeklagten A , zugute kommen sollte. Aus diesem Grunde wurde vereinbarungsgemäß der Differenzbetrag in mittlerweile bewährter Manier über die ## mit Rechnung vom 26.03.2001 geltend gemacht. Um einen Bezug der über die ## abgerechneten Leistung zur LLL zu vermeiden, lautete der Rechnungstext: "für Grundlagenermittlung und Beratung zum Bebauungsplan der Deponie Projekt VV". Diese Vorgehensweise hatten sie miteinander abgestimmt, da nicht bekannt werden sollte, dass der Angeklagte C für seinen politischen Einsatz für das Projekt KKK von dem Angeklagten B Geld bekommt. Tatsächliche Leistungen, die mit dem Inhalt der Rechnung vom 26.03.2001 übereinstimmen, hat der Angeklagte C nicht erbracht. 120 Der Rechnungsbetrag von 44.660,- DM (brutto) wurde von dem Angeklagten B am 12.04.2001 bezahlt. Die Honorarzahlung für die von C erstellte Statik verweigerte B zunächst wegen des späteren Baustopps. Zwischenzeitlich hat er die Forderung aber vollständig ausgeglichen. 121 d) 122 Projekt FOC/Factory Outlet Center (ursprünglich Fall II 3; insoweit rechtskräftiger Freispruch für C und B durch die 6. große Strafkammer): 123 Im Jahr 1997 entstand die Idee, ein sogenanntes ein Factory Outlet Center (FOC) auf einem früheren Deponiegelände am Z in XXX zu errichten. Der Angeklagte C war von einem solchen, politisch wegen der Auswirkungen auf den örtlichen Einzelhandel sehr umstrittenen, Projekt und dem Umstand, den englischen Investor BAA nach XXX zu holen, sehr angetan und setzte sich politisch sehr dafür ein. Als im weiteren Verlauf BAA signalisierte, nicht mehr allein als Investor auftreten zu wollen, sprach der Angeklagte C im September 1998 den Angeklagten B an, der beschloss, sich an dem Projekt zu beteiligen. Im Jahr 1999 erwarb B den betreffenden Grundbesitz am Z. Zu dieser Zeit und auch im weiteren Verlauf bestand zwischen den Angeklagten B und C Einigkeit darüber, dass C , der nach wie vor selbst an der Realisierung dieses Projektes interessiert war, sich dafür durch Redebeiträge in den entscheidenden Gremien und im Rat sowie durch entsprechende Stimmabgabe einsetzte. In der Ratssitzung vom 18.09.2000 stimmte der Rat der LLL auf Antrag des Angeklagten B über einen Grundsatzbeschluss ab, der die Einleitung eines ergebnisoffenen Prüfverfahrens zu einem FOC zum Gegenstand hatte. Die CDU-Fraktion hatte zuvor zu erkennen gegeben, dass sie ihre vor zwei Jahren eingenommene Haltung gegenüber dem FOC überdenken werde, da sich die Rahmenbedingungen für ein Outlet-Center in Nordrhein-Westfalen in letzter Zeit grundlegend verändert hätten. Die Abstimmung erfolgte namentlich. Der Angeklagte C stimmte mit "Ja". Die entsprechende Drucksache wurde mit Stimmenmehrheit (54 Ja-Stimmen, 11 Gegenstimmen) angenommen. Das Projekt FOC in XXX scheiterte dann aber letztlich an einer ablehnenden Entscheidung der Bezirksregierung und wurde nie realisiert, so dass es zu einer ursprünglich vorgesehenen Honorierung des politischen Einsatzes des Angeklagten C durch den Angeklagten B nicht mehr kam. 124 e) 125 Im Zuge der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gegen verschiedene Personen kam es ab April 2001 auch zum Erlass von Durchsuchungsbeschlüssen unter anderem gegen den Angeklagten C . Dessen Wohnung und die Geschäftsräume des Statikbüros wurden unter anderem am 15.05.2001 polizeilich durchsucht. C blieb vorläufig auf freiem Fuß. In der Folgezeit wandte er sich dann an den Angeklagten B und händigte ihm unter anderem Teile der – zwischenzeitlich über eine Akteneinsicht seines Verteidigers erlangten – Ermittlungsakte aus. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen fanden am 09.08.2001 Durchsuchungen der Wohnung und der Geschäftsräume des Angeklagten B statt. Schon vor der eigentlichen Durchsuchung übergab B von sich aus dem anwesenden Staatsanwalt die ihm von C zuvor übergebenen Unterlagen aus der Ermittlungsakte, weil er sehr große Angst davor hatte, dass er nunmehr wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen werden könnte, was er durch diese Art von "Vorneverteidigung" zu vermeiden suchte. Auch ansonsten verhielt sich B im Weiteren gegenüber den Ermittlungsbehörden äußerst kooperativ und tätigte später umfangreiche geständige Einlassungen gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft. Gegen C beantragte die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die ihm bis dahin zur Last gelegten Taten nach der Durchsuchung bei B alsbald einen Haftbefehl, der am 13.08.2001 antragsgemäß vom Amtsgericht Wuppertal erlassen wurde, gestützt auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wegen der Überlassung der Ermittlungsakte an B und der dieserhalb zu befürchtenden Erschwerung der Sachverhaltsaufklärung durch Absprachen zwischen ihm und B . Am Folgetag, dem 14.08.2001 wurde C festgenommen und befand sich sodann bis zum 22.10.2001 in Untersuchungshaft, bis er von deren weiteren Vollzug verschont wurde. Später wurden der Haftbefehl und der Verschonungsbeschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgehoben. 126 3. 127 Strafvereitelung des Angeklagten A zugunsten des Angeklagten C : 128 In den Jahren ihrer Zusammenarbeit errichteten beziehungsweise erwarben die Angeklagten C und A gemeinsam verschiedene Immobilienobjekte, unter anderem das 18-Familienhaus FStr in XXX. Die Mietüberschüsse wurden zunächst auf einem Festgeldkonto und dann auf einem Aktiendepot Nr. ggg bei der Sparkasse QQQQ-W, in deren Verwaltungsrat der Angeklagte A , wie bereits erwähnt, Mitglied war, als Instandhaltungsrücklage angelegt. Der Depotwert stand beiden Angeklagten im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte zu. Depotinhaber war der Angeklagte C . Der Angeklagte A war verfügungsbefugt. Diese Aufteilung war mehr oder weniger willkürlich erfolgt. Bei anderen gemeinsamen Konten waren die jeweilige Kontoinhaberschaft und die jeweilige Verfügungsbefugnis auch umgekehrt geregelt. 129 Im Hinblick auf den in einigen Jahren anstehenden Ruhestand und die damit verbundene Beendigung der Zusammenarbeit beschlossen die Angeklagten C und A im Jahr 2001, die gemeinsamen Grundstücke aufzuteilen. Am 11.07.2001 ließen sie einen Grundstückstauschvertrag beurkunden, mit dem die Aufteilung der gemeinsamen Grundstücke geregelt wurde und die bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts de facto abgewickelt wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Werte der Grundstücke standen dem Angeklagten A nach der von den Beteiligten getroffenen Aufteilung noch ein Wertausgleich in Höhe von 125.000 DM zu. In dem notariellen Vertrag vom 11.07.2001 war insofern vereinbart, dass dieser Betrag an ihn durch die Eheleute C am 31.08.2001 auf ein noch zu benennendes Konto überwiesen werden sollte. Im Übrigen wurde in dem Vertrag jegliche Gewährleistung insbesondere für Sachmängel der betroffenen Grundstücksobjekte ausdrücklich ausgeschlossen. 130 Am 14.08.2001 erhielt der Angeklagte A , der sich zu diesem Zeitpunkt in K im Urlaub befand, einen Anruf von EC, dem zweiten Sohn des Angeklagten C , der ihm mitteilte, dass sein Vater wegen Verdunkelungsgefahr an diesem Tag in Untersuchungshaft genommen worden war. Bereits am Folgetag, Mittwoch den 15.08.2001, fuhr der Angeklagte A nach Deutschland zurück. Aufgrund der Inhaftierung des Angeklagten C und des gegen diesen bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte A davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf die Vermögenswerte des Angeklagten C erfolgen werde. Um einen solchen auf das Depotkonto Nr. ggg zu verhindern, nahm er sich vor, sämtliche Vermögenswerte dieses Wertpapierkontos auf sein eigenes, ebenfalls bei der Sparkasse QQQQ-W geführtes Wertpapierdepot zu übertragen. Zu einer Übertragung sämtlicher Depotwerte hielt er sich für berechtigt, weil er – neben seinem wertmäßig hälftigen Anteil an dem Depot – aus dem Auseinandersetzungsvertrag einen Anspruch gegen die Eheleute C in Höhe von weiteren 125.000,- DM hatte. Ihm war hierbei zwar bewusst, dass der Anspruch auf Ausgleichzahlung noch nicht fällig war. Dennoch wollte er wegen der Inhaftierung des Angeklagten C und der damit eingetretenen für ihn "völlig unübersichtlichen Situation" schnellstmöglich das Depot seines Partners "gesichert wissen", damit die Durchsetzung seiner Ansprüche, die aus diesem Depot realisiert werden sollten, nicht durch den Zugriff des Staates im Rahmen des Verfahrens gegen den Angeklagten C gefährdet werde. 131 Zwischen dem 16. und dem 20.08.2001 besprach er mit der Ehefrau des Angeklagten C , dass er vorhabe, den Aktienbestand aus dem Depot Nr. ggg auf sich zu übertragen. Die Ehefrau des C hatte gegen die Übertragung keine Einwände. Weitere Personen besaßen auf dieses Depot keine Zugriffsrechte. Dem Angeklagten A waren solche auch weder durch die Ehefrau des C noch von diesem selbst zu irgendeinem Zeitpunkt mitgeteilt worden. Man war sich jedoch einig, dass eine endgültige Auseinandersetzung in Übereinstimmung und unter Mitwirkung des Angeklagten C nach dessen Haftentlassung stattfinden sollte. 132 Am 17.08.2001 vereinbarte er mit dem Zeugen X, der als Leiter des Kundencenters/Vermögensberatung der Sparkasse QQQQ die dortigen Konten der Angeklagten C und A betreute, für den darauffolgenden Montag (20.08.2001) einen Termin betreffend das Depotkonto Nr. ggg des Angeklagten C , woraufhin der Zeuge X zur Vorbereitung des Termins eine Depotaufstellung per 17.08.2001 fertigte. Die Kurswerte des Depots waren mit insgesamt 189.589,71 € (= 370.805,24 DM) angegeben. Am 20.08.2001 verfügte der Angeklagte A sodann die Übertragung sämtlicher Werte des Depotkontos Nr. ggg auf sein Wertpapierkontos Nr. ppp. Hinsichtlich dieses Kontos des Angeklagten A war der Angeklagte C nicht verfügungsbefugt. Dass damit die Werte dem Angeklagten C gänzlich entzogen wurden, ist zwischen dem Zeugen X und dem Angeklagten A nicht näher besprochen worden, obwohl auch dem Zeugen X zu diesem Zeitpunkt die Inhaftierung des Angeklagten C bekannt war. 133 Drei Tage später, am 23.08.2001, beschloss das Amtsgericht Wuppertal wegen des Verfalls von Wertersatz in Höhe von rund 154.000 DM die Anordnung des dinglichen Arrests gegen C, gestützt unter anderem auf den (dringenden) Tatverdacht der Bestechlichkeit im Fall KKK. Die daraufhin auf dieser Grundlage noch am selben Tage erfolgte Pfändung des Wertpapierkontos Nr. ggg ging aufgrund der von dem Angeklagten A veranlassten Transaktion ins Leere. Der Angeklagte A hatte den Angeklagten C zuvor in der Justizvollzugsanstalt besucht, um geschäftliche Angelegenheiten zu besprechen und die Frage zu klären, wie es mit dem Ingenieurbüro während der Haftzeit des Angeklagten C weitergehen solle. Die Transaktion erwähnte er in dem von Justizvollzugsbeamten überwachten Gespräch hingegen nicht, weil dieser "wegen Verdunkelungsgefahr" in Haft war. 134 Der Zeuge X sprach den Angeklagten A kurz darauf auf die Pfändungsmaßnahme an. Dieser zeigte sich bei dem Gespräch kurz angebunden und äußert insoweit nur, dass er und der Angeklagte C den Wertausgleich bezüglich der Grundstücke untereinander regeln wollten. 135 Mit Beschluss vom 21.05.2003 hat das Amtsgericht Wuppertal gegen den Angeklagten A wegen des Verdachts der Strafvereitelung zugunsten des Angeklagten C den dinglichen Arrest in Höhe von 78.458,06 € angeordnet. 136 IV. 137 (Beweiswürdigung) 138 Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie den übrigen in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen, die sich im Einzelnen aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. 139 1. 140 Beweiswürdigung betreffend die Verurteilung der Angeklagten C und B: 141 a) 142 Die Angeklagten C und B haben die Begehung einer Abgeordnetenbestechung abgestritten. Sie machen im Rahmen ihrer Einlassungen, die, was die äußeren Umstände anbelangt, jeweils weitestgehend mit den Feststellungen korrespondieren, geltend, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte C hat sich eingelassen, niemals seine Stimme als Mitglied des Rates der LLL oder seiner Ausschüsse verkauft zu haben. Insbesondere habe er weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Unrechtsvereinbarung mit dem Angeklagten B dahin getroffen, dass er dessen Projekt KKK zukünftig gegen Entgelt in Rat und Ausschüssen unterstützen werde. Damit korrespondierend hat der Angeklagte B in seiner Einlassung allgemein geltend gemacht, niemals die Stimme seines Mitangeklagten C in dessen Eigenschaft als Rats- oder Ausschussmitglied für ein konkretes Projekt gekauft zu haben. 143 b) 144 Soweit die Einlassungen der Angeklagten C und B von den obigen Feststellungen abweichen, handelt es sich zur sicheren Überzeugung der Kammer um falsche Schutzbehauptungen, die durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt sind. Insbesondere ist die Kammer davon überzeugt, dass die Angeklagten C und B etwa in der Zeit zwischen Herbst 1998 und Anfang 1999 eine konkrete Unrechtsvereinbarung in Form des Unternehmens eines Stimmenverkaufs bzw. –kaufs dergestalt getroffen haben, dass einerseits B dem C versprach, ihm einen fünfstelligen Betrag zukommen zu lassen, sofern dieser im Rat und in den Ausschüssen für sein geplantes Projekt Ttt abstimmt, und dass – damit korrespondierend – andererseits C dem B ein solches Abstimmverhalten gegen entsprechendes Entgelt in Form eines fünfstelligen Betrags zusagte. 145 Es spricht viel dafür, dass diese Unrechtsvereinbarung auf ausdrücklichen Absprachen der beiden Angeklagten beruht, wenngleich dies letztlich für die Kammer nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Es steht aber jedenfalls ohne Zweifel fest, dass eine derartige Absprache hinsichtlich des Stimmenkaufs bzw. -verkaufs zumindest konkludent im Sinne der obigen Feststellungen getroffen worden ist. Das ergibt sich aus einer würdigenden Gesamtschau insbesondere der Entwicklung der gegenseitigen Beziehungen zwischen C und B , der bis dahin geflossenen Zuwendungen der Art und Weise ihrer Gewährung über eine Scheinfirma, der Anbahnung des Projekts KKK mit dem Erfordernis eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sowie der nachträglichen Gewährung entsprechender Zuwendungen gerade im Zusammenhang mit diesem Projekt und zudem teilweise wiederum über eine Scheinfirma. 146 Schon vor der hier von der Kammer angenommenen Unrechtsvereinbarung betreffend das Projekt KKK im Herbst 1998 bzw. kurz danach hatte sich zwischen dem Angeklagten B als Investor und dem Angeklagten C als Kommunalpolitiker und Ratsherr nach und nach ein Beziehungsgeflecht von Zuwendungen und Vorteilserwartungen herausgebildet, das auch für etwaige zukünftige Projekte auf beiden Seiten grundsätzlich eine Fortsetzung erwarten ließ. Im Rahmen von zwei konkreten Großbauprojekten des B in XXX, nämlich GG und Yyyy, hatte es entsprechend den obigen Feststellungen nachweislich insgesamt drei einzelne Zahlungen im jeweils oberen fünfstelligen DM-Bereich an C für dessen politische "Bemühungen" um diese Projekte gegeben (Rechnungen der ## vom 09.12.1994, 20.02.1995, 20.02.1996). Außerdem gewährte B dem C eine weitere Zuwendung in Form eines Nachlasses auf einen Grundstückskaufpreis über weitere 64.000 DM netto ohne eine konkrete Gegenleistung (Rechnung der ## vom 13.05.1998). Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen unter anderem auf den Einlassungen der Angeklagten selbst sowie ergänzend auf ihren früheren Einlassungen im Verfahren des ersten Rechtsgangs (soweit sie sich dem zu Beweiszwecken verlesenen Urteil der 6. großen Strafkammer entnehmen ließen) sowie, bezüglich B , auf dessen Aussagen im Rahmen seiner umfangreichen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen, die er umfänglich auf entsprechende umfassende Vorhalte bestätigt hat. 147 B hatte dabei von Anfang an den Kontakt zu C nur aus dem Grund gesucht, weil ihm gesagt worden war, dass er sich an diesen wenden müsse, wenn er in XXX im Baubereich etwas bewegen wolle. Für ihn als Investor sei zur Erschließung eines Grundstücks die Mitwirkung der Politik unerlässlich. Es ging ihm also nicht etwa um etwaige (bau-) fachliche Kenntnisse des C etwa aus dem Architekten-/Statikerbereich, sondern um dessen gewichtige politische Einflussmöglichkeiten. Dementsprechend hat es bei diesen beiden Projekten auch keine (nennenswerten), Leistungen des C außerhalb von Abstimmungen gegeben, die etwa im Rahmen abgeschlossener Dienst- oder Werkverträge abrechenbar gewesen wären, geschweige denn, dass solche Leistungen zuvor ausdrücklich vertraglich gegen Entgelt vereinbart worden wären. Letzteres hat auch C nicht behauptet. Die Angeklagten B und C haben allerdings in der hiesigen Hauptverhandlung im Rahmen ihrer Einlassungen in gewisser Weise, wenn auch eher halbherzig, Anstalten gemacht, die erbrachten Zahlungen an die ## der Höhe nach in etwas größerem Umfang als bis dato geschehen zumindest teilweise mit "Beratungsleistungen" bzw. Leistungen der "Projektentwicklung" des C zu rechtfertigen. Das ist ihnen jedoch nicht gelungen. Insbesondere B konnte die sich ergebenden Widersprüche und Abweichungen zu seinen früheren Aussagen nicht plausibel erklären. Vielmehr ergab sich für die Kammer eher der Eindruck, dass dieses Einlassungsverhalten – wie auch weiteres Verteidigungsverhalten der Angeklagten – taktischen Überlegungen vor dem Hintergrund der neuen rechtlichen Situation im zweiten Rechtsgang entsprungen ist. Auf kritische Nachfragen der Kammer ist B letztlich auch zum Teil wieder zurückgerudert und auf die frühere Linie zurückgeschwenkt. C hat in diesem Zusammenhang unter anderem geltend gemacht, bei dem Projekt GG hätte er dem B als "Projektentwickler" genau so viel in Rechnung stellen können, er habe dies aber nicht gemacht, weil B für GG "noch kein Konto gehabt" habe. Das ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, zumal C zum einen nicht näher erläutern konnte, welche vergütungspflichtigen Projektentwicklungstätigkeiten er denn erbracht haben will und er zum anderen selbst eingeräumt hat, dass er keine entsprechende vertragliche Abrede über vergütungspflichtige Projektentwicklungsdienstleistungen mit B getroffen hat. 148 Außerdem haben die Angeklagten geltend gemacht, die Angabe der falschen Verwendungszwecke in den genannten ##-Rechnungen sei nicht willkürlich erfolgt, sondern habe den rein buchungstechnischen Hintergrund gehabt, dass bei den angegebenen Bauvorhaben im internen Kostenstellenwesen des B jeweils gerade Geld zur Verfügung gestanden habe, anders als bei den tatsächlich zugrundeliegenden Projekten, für die (angeblich) tatsächlich entsprechende Leistungen des C erbracht worden seien. Auch diese Erklärung ist unglaubhaft. Sie steht ebenfalls im Widerspruch insbesondere zu B bisherigen, deutlich plausibleren und daher glaubhafteren Einlassungen, wonach den ##-Rechnungen gerade keine nennenswerten sonstigen Leistungen außerhalb der politischen Landschaftspflege zugrunde lagen. 149 Nach alledem bleibt es dabei, dass die genannten Zuwendungen des B zum allergrößten Teil der "politischen Landschaftspflege" dienten bzw., insbesondere im Fall GG, als (nachträgliches) Entgelt für Cs Abstimmungsverhalten und politische Einflussnahme im Rat anzusehen sind. Im Verfahren des ersten Rechtsgangs hatte – neben B – auch C dies hinsichtlich des Projekts GG noch – glaubhaft – ausdrücklich eingeräumt. Nur vor diesem Hintergrund ergibt auch die Verschleierung der Zuwendungen durch Scheinrechnungen einer Strohmannfirma mit falsch deklarierten Verwendungszwecken einen vernünftigen Sinn, nämlich indem auf diese Weise jeglicher örtlicher und persönlicher Zusammenhang zwischen den XXX Bauprojekten des B und dem Ratsherrn C vertuscht und so der korrumptive Hintergrund bewusst verdeckt wird. Dazu passt es ergänzend, dass C die Existenz der ## gegenüber seinen Rats- und Fraktionskollegen immer verheimlicht und auch die erzielten Einkünfte im Rahmen der vom Oberbürgermeister verschickten Fragebögen nicht angegeben hat bzw. es abgelehnt hat, überhaupt entsprechende Angaben zu machen. 150 Als sich nun in dieser Situation im Herbst 1998 abzeichnete, dass B für ein neues, konkretes Projekt, nämlich KKK, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan und damit einen Ratsbeschluss benötigte und er sich sodann – vor dem Hintergrund zu erwartender Anwohnerwiderstände und ggfs. streitiger parteipolitischer Diskussionen – an C wandte und diesen nicht etwa um die Erbringung baufachlicher Dienstleistungen oder Beratungen, sondern wiederum um die Unterstützung im politischen Bereich, in den städtischen Gremien bat, da musste es auch dem Angeklagten C klar sein, dass es um den Kauf bzw. Verkauf seiner Stimme als Ratsherr bei zukünftigen Abstimmungen betreffend dieses bestimmte Projekt ging und dass ihm B damit (ggfs.) unausgesprochen abermals eine hohe Zuwendung als Gegenleistung hierfür versprach. Diese Annahme lag nach den schon bisher über einen längeren Zeitraum geflossenen einseitigen Zuwendungen des B für frühere politische Bemühungen des C in Sachen GG und Yyyy mehr als nahe. Die gegenteilige Einlassung von C sowie auch von B ist nach den Gesamtumständen lebensfremd und unglaubhaft. Hinzu kommt als gewichtiges Beweisanzeichen für eine derartige Unrechtsvereinbarung, dass C sich anschließend nicht nur tatsächlich in den städtischen Gremien und seiner Fraktion für das Projekt KKK eingesetzt und für es gestimmt hat, sondern für seine – rein politischen – Bemühungen nachträglich von B tatsächlich nicht nur die Erteilung des Statikauftrags, sondern daneben auch noch energisch ("Hungerlohn") eine entsprechende zusätzliche Vergütung über rund 44.000 DM gefordert und bekommen hat. Die diesbezüglichen Feststellungen beruhen wiederum auf den verschiedenen anschaulich und nachvollziehbar geschilderten Einlassungen des B , denen auch C nur teilweise und insoweit auch eher halbherzig entgegengetreten ist, indem er angegeben hat, der Begriff "Hungerlohn" entspreche nicht seiner üblichen Ausdrucksweise und könne daher nicht wörtlich gefallen sein. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben des B ergeben sich daraus nicht. Jedenfalls zeigt gerade die Vehemenz, mit der C von B die zusätzliche Vergütung für seine geleisteten Bemühungen betreffend das Projekt KKK gefordert hat, wie selbstverständlich er von einer entsprechenden Zahlungspflicht des B ausging, woraus sich wiederum rückschließen lässt, dass er diese Bemühungen aufgrund einer aus seiner Sicht von vornherein bestehenden (Unrechts-) Vereinbarung erbrachte. Zusätzlich gestützt wird diese Wertung wiederum dadurch, dass die zusätzliche Vergütung abermals nach gängigem Muster über die ## mit einem erdachten Verwendungszweck abgerechnet wurde. 151 In das Bild des wie selbstverständlich eine Zuwendung fordernden Mandatsträgers fügt sich im Übrigen eine weitere, in der Hauptverhandlung nur am Rande erörterte Begebenheit ein: Im Rahmen eines Projekts "Diakonie HH" fragte B den ansonsten hieran nicht beteiligten C lediglich nach einem Architekten, der dieser Bitte nachkam, und ein Büro Ü empfahl, welches B sodann auch beauftragte. Später kam plötzlich C zu B und teilte ihm unverhofft mit, dass er bereits mit der Statik für das Bauvorhaben angefangen habe. Darüber war B sehr verwundert, weil er C gar keinen entsprechenden Auftrag erteilt hatte; offenbar hatte C sich eigenmächtig entsprechende Unterlagen bei dem Büro Ü besorgt. C entschuldigte sich daraufhin bei B , erhielt aber letztlich den Auftrag aufgrund der langjährigen Beziehung doch und führte ihn zu einem etwas höheren Preis aus, als ihn B mit einem anderen Statiker verhandelt hätte. 152 Eine plausible Erklärung dafür, warum die Rechnung vom 26.03.2001 und die sonstigen Rechnungen der ## auf Objekte außerhalb XXX ausgestellt worden sind, für die C – wie er selbst im Wesentlichen einräumt – gar keine bzw. keine nennenswerten Leistungen erbracht hat, hat er wie schon in der früheren Hauptverhandlung auch jetzt nicht abgeben können. Ebenso wenig konnte C nachvollziehbar erläutern, dass und welche anderweitigen Leistungen fachlicher Art der letzten Rechnung der ## vom 26.03.2001 zugrunde gelegen haben sollten. 153 Der Annahme einer Unrechtsvereinbarung im Sinne eines Stimmenkaufs bzw. –verkaufs steht nicht der Einwand der Verteidigung des Angeklagten B generell entgegen, dass es Projekte gegeben haben soll, die C ebenfalls durch Abstimmungen im Rat unterstützt habe, ohne dafür aber von B eine Vergütung oder eine Auftragserteilung als Gegenleistung erhalten zu haben. Das spreche, so argumentiert die Verteidigung, gegen eine Unrechtsvereinbarung auch im vorliegenden Fall, denn daraus ergebe sich, dass B offensichtlich jeweils erst im Nachhinein, quasi nach Gutdünken, darüber entschieden habe, ob und welche Vorteile er einem Mandatsträger für dessen Bemühungen zuwenden wolle. Damit passe es auch zusammen, dass B nach seiner Einlassung die Statiker C (SPD) einerseits und P (CDU) andererseits in etwa gleich habe bedenken wollen. So habe nämlich keiner der Mandatsträger, also auch nicht C , damit rechnen können, dass er aus einem bestimmten Abstimmungsverhalten Aufträge oder sonstige Vorteile von B generieren werde. Das wiederum spreche gegen die Richtigkeit der zuvor abgegebenen Einlassung des B , wonach generell derjenige Mandatsträger, der sich für ein Projekt zu B ´ Gunsten verwandt habe, später auch mit einer entsprechenden Beauftragung rechnen könne. 154 Es erscheint schon fraglich, ob diese Ansicht überhaupt geeignet ist, das Vorliegen eines konkludenten, ggfs. nur versuchten Stimmenverkaufs im Fall KKK in Zweifel zu ziehen. Das kann aber letztlich dahinstehen, denn die von der Verteidigung aufgeführten (und von den Angeklagten B und C bestätigten) Projekte widersprechen nach den konkreten Umständen weder der hier vorgenommenen Würdigung und Annahme einer Unrechtsvereinbarung noch der vorherigen Einlassung des B . Dieser hatte sich nämlich – und insoweit ist die Wiedergabe der Einlassung durch die Verteidigung zu präzisieren – dahin eingelassen, dass es für den jeweiligen Mandatsträger Geld oder Aufträge grundsätzlich nur im Erfolgsfall und erst dann gebe, wenn das jeweilige Projekt sozusagen "in trockenen Tüchern" sei und mit der Umsetzung, also mit dem Bau begonnen wird oder werden kann. So hat es B im Übrigen auch hier bei den Projekten GG, Yyyy und auch KKK tatsächlich gehandhabt, was diese Einlassung bestätigt. 155 Bei dem von der Verteidigung genannten B -Projekt "DD" in XXX-xl wurde der von C vermitttelte Kaufvertrag mit der Deutschen Bahn über ein Grundstück, das später mit 165 Sozialwohnungen bebaut wurde, erst am 19.10.2000 geschlossen, der weitere, ebenfalls von C vermittelte Kaufvertrag über ein Grundstück, auf dem B später einen Ö-Markt errichtete, sogar erst am 10.12.2001. Aus Sicht von B handelte es sich bei dem Objekt "DD" um ein Gesamtprojekt, für das eine Zuwendung demgemäß erst mit der Gesamtumsetzungsfähigkeit fällig geworden wäre. Auch unabhängig davon lagen bei beiden Teilprojekten die Zeitpunkte, ab denen C ggfs. mit einer Zuwendung für seine Bemühungen als Ratsherr hätte rechnen können, jeweils schon nach der im Mai 2001 bei C stattgefundenen Durchsuchung, über die B von C zeitnah unterrichtet wurde. Denn auch die Umsetzung des ersten Teilprojekts (Bau von 165 Sozialwohnungen) erforderte einen zeitlichen Vorlauf nach Grundstückserwerb von mindestens einem halben Jahr, wie B in diesem Gesamtzusammenhang selbst pauschal angegeben hat. Es ist naheliegend, dass B angesichts der laufenden strafrechtlichen Ermittlungen alle Handlungen tunlichst unterließ, die ihn der konkreten Gefahr ausgesetzt hätten, dass gegen ihn Haftbefehl erlassen wird. Ein unbesehenes "Weitermachen wie bisher" trotz Kenntnis der laufenden Ermittlungen hätte diese Gefahr sicherlich begründet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass B , wie er auf entsprechende Frage des Staatsanwalts in der Hauptverhandlung bestätigt hat, im Zeitpunkt der Durchsuchung deshalb so große Kooperation gezeigt und unter anderem von sich aus ungefragt einen Ordner mit Unterlagen aus der hiesigen Ermittlungsakte, welche ihm C kurz zuvor überlassen hatte, herausgegeben hat, weil er sehr große Angst hatte, wegen Verdunkelungsgefahr inhaftiert zu werden. 156 Entsprechendes gilt auch für das von der Verteidigung des B genannte Projekt "Z" in XXX-JJJ. Hierbei wurden die notariellen Verträge ebenfalls erst sehr spät und damit zeitnah an den späteren Ermittlungshandlungen, nämlich am 28.12.2000, geschlossen. Außerdem hat nach den Einlassungen beider Angeklagter die Umsetzung gerade bei diesem Projekt länger gedauert. Dass hier keine Leistung an C gegangen ist, belegt deshalb ebenfalls nicht, dass C auch bei dem Projekt KKK nicht mit einer Zuwendung rechnen konnte. 157 Was schließlich das Projekt des B in der Q Straße in XXX anbelangt, geht es dabei um einen von C geförderten Vertrag des B mit der LLL über die Anmietung eines Hauses als Asylbewerberwohnheim in der Zeit vom 01.02.1990 bis 31.01.1997. Hier hätte ein etwaiger "Fälligkeitstermin" für eine Zuwendung des B eher nahe am Termin des Vertragsabschlusses 1990 gelegen und damit zeitlich weit vor der Ausbildung des hier festgestellten Beziehungsgeflechts etwa ab 1994. 158 Ebenso wenig ist das Projekt FOC geeignet, die Auffassung des Verteidigers des C zu stützen, denn insoweit hat sich C zwar im Rat engagiert, es ist aber nie zu einer Umsetzung gekommen. Dieses, später gänzlich gescheiterte, Projekt ist zu keinem Zeitpunkt so weit gediehen, dass die bei B üblichen "Fälligkeitskriterien" für die Zahlung einer Zuwendung an den Mandatsträger C erfüllt gewesen wären. 159 Gegen das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung im Fall KKK spricht entgegen der Auffassung der Angeklagten C und B nicht maßgeblich, dass C bei diesem Vorhaben dadurch gegen die Interessen des B gehandelt hat, dass er für Mehrkosten bei der Baudurchführung in Höhe von ca. 100.000 DM gesorgt habe. Insoweit ergibt sich aus der Niederschrift über die Sitzung des Ausschusses für die Verbindliche Bauleitplanung vom 27.04.1999 zum Tagesordnungspunkt "KKK", dass C im Rahmen einer Wortmeldung dem Vorhaben zustimmen könne, aber gleichwohl anregt, "im Zuge der Ausführungsplanung die monotone Gestaltung der Baukörper zu überarbeiten bzw. zu verbessern". Nach seiner Einlassung habe B letztlich eine andere Fassadengestaltung wählen und dafür geschätzt rund 100.000 DM mehr bezahlen müssen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die ästhetische Fassadengestaltung grundsätzlich nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung im Rat oder im Ausschuss ist, der Rat also hierüber keine für den Bauherrn verbindliche Regelung treffen kann. Das kommt auch in der Wortmeldung des C dadurch zum Ausdruck, dass er eine Überarbeitung im Zuge der "Ausführungsplanung" anregt. C hat im Übrigen auch nicht behauptet, dass es eine derartige Beschlussfassung des Rates mit bindender Wirkung für B gegeben hätte. Es handelt sich letztlich um einen Randaspekt, der nicht geeignet ist, das vielfach anderweitig zum Ausdruck kommende befürwortende Verhalten des C oder die Annahme einer Unrechtsvereinbarung ernsthaft in Frage zu stellen. 160 Ein Handeln gegen die Interessen des B als etwaiges Indiz gegen eine Unrechtsvereinbarung im hiesigen Fall liegt auch nicht ohne Weiteres darin, dass die SPD-Fraktion unter Beteiligung des C in der Sitzung des Ausschusses für die Verbindliche Bauleitplanung vom 14.01.1997 betreffend das Projekt Yyyy III durchgesetzt hat, dass die Verwaltung beauftragt wird, mit dem Investor – B – eine bis dato nicht in Rede stehende Konventionalstrafe von 500.000 bis 1 Mio. DM zu vereinbaren. Wie B in der Hauptverhandlung angegeben hat, habe er in der Tat daraufhin eine entsprechende Konventionalstrafe vereinbart, diese aber niemals leisten müssen, weil er vertragsgemäß erfüllt habe und er die Vertragsstrafe zudem an seine Nachunternehmer weitergegeben habe. 161 c) 162 Der im Schlussplädoyer gestellte Hilfsbeweisantrag des Verteidigers des Angeklagten C , Rechtsanwalt X, im verlesenen Schriftsatz vom 07.10.2009 (Anlage zum Protokoll der Hauptverhandlung vom 08.10.2009) war abzulehnen. 163 Der Verteidiger hat dort hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht nicht zu einem Freispruch des von ihm verteidigten Angeklagten C kommen sollte, beantragt, die Mitglieder der 6. großen Strafkammer (Berufsrichter und Schöffen) aus der Besetzung des Verfahrens des ersten Rechtsgangs als Zeugen dazu zu vernehmen, dass die im Urteil des ersten Rechtsgangs auf Seite 105 niedergelegten Ausführungen, nämlich dass der Angeklagte C "bei den Entscheidungen im Rat und den jeweiligen Ausschüssen nicht gegen seine Überzeugung gehandelt hat, seine Entscheidungen in der Sache vertretbar waren, er im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen das Wohl der Stadt im Auge hatte", auf Feststellungen beruht hätten, welche in der Hauptverhandlung getroffen worden seien. 164 Dem Beweisantrag brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Unter anderem aus der Einlassung des Angeklagten C in der hiesigen Hauptverhandlung sowie aus der Urkundenverlesung des Urteils der 6. großen Strafkammer im ersten Rechtsgang hat auch die hiesige Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen inhaltlich zutreffend sind und daher schon aus diesem Grund auch damals zutreffend so festgestellt worden waren. Demgemäß hat die Kammer diese Tatsachen im hiesigen Urteil wiederum als festgestellt betrachtet und sie insbesondere im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt. 165 2. 166 Beweiswürdigung betreffend die Verurteilung des Angeklagten A: 167 a) 168 Der Angeklagte A hat sich zu Beginn der Hauptverhandlung zunächst nicht zur Sache einlassen wollen, weil er, wie er später angegeben hat, zunächst mit einer kurzen Hauptverhandlung und alsbaldigen Freisprüchen für alle Angeklagten gerechnet habe. Am vierten Hauptverhandlungstag hat er sodann, seinen ursprünglichen Entschluss aufgrund seines Eindrucks vom Verlauf der Hauptverhandlung revidierend, eine schriftlich vorbereitete, seine Strafbarkeit abstreitende Einlassung abgegeben. Nachfragen des Gerichts oder sonstiger Prozessbeteiligter hat er nicht zugelassen. 169 Inhaltlich macht er im Rahmen seiner Einlassung – die ansonsten hinsichtlich der objektiven Umstände und Gegebenheiten mit den diesbezüglichen Feststellungen übereinstimmt – geltend, dass die Übertragung des Depots nicht dem Zweck gedient habe, die Durchführung eines Arrests zu verhindern, um damit etwa Vermögenswerte für den Mitangeklagten C zu sichern. Daran habe er nicht im Geringsten gedacht. Ihm sei damals eine derartige rechtliche Möglichkeit des staatsanwaltschaftlichen Zugriffs auf Vermögenswerte völlig unbekannt gewesen. Vielmehr sei es ihm lediglich darum gegangen, wenigstens in Teilbereichen eine geordnete Klärung der Vermögensverhältnisse entsprechend den zuvor getroffenen Vereinbarungen zu erreichen. Dazu habe es gehört, den Wert des Depots 30062 (rund 380.000 DM bzw. 189.000 €) vollständig auf sich zu übertragen. Die Hälfte davon habe ihm ohnehin zugestanden, ferner habe er aufgrund des notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrags vom 11.07.2001 einen weiteren schuldrechtlichen (freilich noch nicht fälligen) Anspruch auf Zahlung von 125.000 DM gegen C gehabt. Nach der Beurkundung der Auseinandersetzungsvereinbarung am 11.07.2001 sei außerdem ein weiterer Umstand hinzugetreten, der zwischen ihm und C habe geklärt werden müssen: Bei dem Objekt FStr hätten sich nämlich "zwischenzeitlich" massive Mängel ergeben, welche in der Auseinandersetzungsvereinbarung keine Berücksichtigung gefunden hätten. Der dafür erforderliche Sanierungsaufwand sei mit ca. 100.000,- DM bzw. 50.000,- € in Ansatz zu bringen gewesen. Zwischen ihm und den Eheleuten C sei im Rahmen der Auseinandersetzung hinsichtlich des Objekts FStr geplant gewesen, über die konkreten Mängelbeseitigungskosten noch einmal zu sprechen; die zuvor geschlossene Auseinandersetzungsvereinbarung sei dahingehend nachgebessert worden, dass er – A – den entsprechenden Geldbetrag zur Beseitigung der Mängel nachträglich in Ansatz bringen könne. 170 b) 171 Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Angeklagte A sehr wohl wusste, dass ein staatlicher Zugriff in irgendeiner Form auf das Vermögen des C und damit auch auf das streitgegenständliche Depotkonto erfolgen wird. 172 Hierfür sprechen neben seiner langjährigen Tätigkeit als Verwaltungsratsmitglied der Sparkasse QQQQ-W vor allem die – sich auch aus A Einlassung selbst ergebenden – äußeren Umstände der getätigten Transaktion, insbesondere die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Unterbrechung des Urlaubs und der raschen Rückkehr nach Deutschland nach der Festnahme des Angeklagten C sowie der nur wenige Tage später erfolgten Übertragung des Aktiendepots. Diese Übertragung hat unter den obwaltenden Umständen nur dann einen hinreichenden Sinn, wenn es A gerade darum ging, einen erwarteten staatlichen Zugriff auf dieses Depot zu verhindern, mögen ihm auch die Rechtsbegriffe des dinglichen Arrestes und des Verfalls fremd gewesen sein. Denn ein anderer nachvollziehbarer Hintergrund dafür, das Aktiendepot gerade zu diesem Zeitpunkt in derartiger Hektik – und zudem in voller Höhe – auf sich zu übertragen, ist nicht ersichtlich und wird auch von A nicht genannt. Dieser äußert nur ganz allgemein, dass er in dieser Situation nicht gewusst habe, wie es mit dem gemeinsamen Büro und mit der Familie C weitergehen solle und wie er sich verhalten solle. Eine Erklärung für die Transaktion zu diesem Zeitpunkt hat er nicht. 173 In der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs hatte er ausweislich der zu Beweiszwecken verlesenen Gründe des Urteils der 6. großen Strafkammer im Rahmen seiner dortigen Einlasssung noch geltend gemacht, ihm sei es darum gegangen, das Depot gesichert zu wissen, um seine Ansprüche vor möglichen unüberlegten Handlungen Dritter zu bewahren. Er habe dabei etwa an Familienmitglieder gedacht, die mit einer Vollmacht des C Zugriff auf das Depot hätten nehmen können, zum Beispiel um eine Kaution zu stellen oder Kosten zu begleichen. Diese damalige – hier von A nicht mehr ausdrücklich wiederholte – Einlassung ist unglaubhaft und war ihm auch damals von der 6. großen Strafkammer mit ausführlicher Würdigung nicht geglaubt worden. Gegen sie spricht insbesondere, dass es, wie ihm aufgrund der mit der Ehefrau von C erfolgten Abstimmung der Depotübertragung bewusst war, keine andere Person gab, die auf das Konto hätte Zugriff nehmen können; ein eigenes eilbedürftiges Sicherungsinteresse bestand daher auch aus seiner Sicht im Prinzip allenfalls mit Blick auf einen erwarteten staatlichen Zugriff. Weiteres Indiz für einen entsprechenden Maßnahmevereitelungswillen des Angeklagten A ist der Umstand, dass er es nach seiner damaligen Einlassung gerade vor dem Hintergrund der im Haftbefehl angenommenen Verdunkelungsgefahr bewusst unterlassen hat, mit C während des polizeilich überwachten Besuchs in der Untersuchungshaft über diesen Punkt zu sprechen, obwohl er dort ansonsten alle übrigen geschäftlichen Angelegenheiten mit ihm besprach. Für dieses bewusste Unterlassen hätte keine Notwendigkeit bestanden, wenn er laut seiner Einlassung tatsächlich nicht im Geringsten mit einer vermögensabschöpfenden Maßnahme gerechnet hätte; im Gegenteil hätte es aus seiner Sicht gerade auf der Hand gelegen, diese persönliche Angelegenheit aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung mit C zu besprechen. 174 Wenn es ihm nur um die Durchsetzung seiner eigenen Ansprüche gegangen wäre, hätte es außerdem nicht der Übertragung des gesamten Depots bedurft. Es stellt sich schon die Frage, warum der Angeklagte A hinsichtlich seines Anspruchs auf Zahlung von 125.000 DM nicht die relativ kurze Zeit bis zum Eintritt der Fälligkeit abwarten konnte. Gänzlich unverständlich ist, warum er es für notwendig hielt, sich zu diesem Zeitpunkt auch noch den darüber hinausgehenden Teil der Depothälfte des C (von über 30.000 €) ohne Rücksprache mit diesem einzuverleiben. 175 Soweit er sich in diesem Zusammenhang auf einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von rund 50.000 € aus einer angeblich im Juli 2001 erfolgten nachträglichen "Nachbesserung" der Auseinandersetzungsvereinbarung beruft, sieht die Kammer seine diesbezügliche Einlassung – ebenso wie deren Bestätigung durch den Mitangeklagten C – als falsche Schutzbehauptung an. In der Hauptverhandlung des ersten Rechtsgangs hatte A den angeblichen Sanierungsaufwand übrigens noch nicht näher beziffert. Es ist jedenfalls vollkommen unglaubhaft, dass sich ein solch immenser Sanierungsbedarf quasi "von heute auf morgen" ergeben haben soll. Noch im Zeitpunkt des Abschlusses der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 11.07.2001 soll ein derartiger Sanierungsbedarf nicht absehbar gewesen sein, und jegliche Mängelgewährleistung war vertraglich ausdrücklich ausgeschlossen worden. Schon etwa Ende Juli 2001 befand sich der Angeklagte A im Urlaub in K. Dass sich in der kurzen Zeit zwischen dem 11. Juli 2001 und Ende Juli 2001 völlig unvorhergesehen ein derart exorbitanter Sanierungsbedarf in bereits absehbarer Höhe von "mindestens 100.000 DM" aufgetan haben könnte, ist nicht nachvollziehbar und wird auch von dem Angeklagten A nicht plausibel erläutert. Nicht recht verständlich ist zudem, warum sich C trotz des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses ohne Weiteres uneingeschränkt zur vollen Kostentragung verpflichtet haben sollte, mit bloßer freundschaftlicher Verbundenheit allein ist das für die Kammer nicht zu erklären. Hinzu kommt, dass auch die vom Angeklagten A vorgelegten und durch Verlesung zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Rechnungsunterlagen entgegen seiner Intention seine Version des unvorhersehbar und plötzlich aufgetretenen dringenden Sanierungsbedarfs in Höhe von "mindestens 100.000 DM" nicht stützen. Die vorgelegten Rechnungen ergeben in der Summe zunächst deutlich weniger, nämlich nur einen Gesamtbetrag von rund 83.000 DM. Maßgeblich kommt hinzu, dass sich diese Rechnungen nach den Rechnungsdaten über einen Zeitraum von Juli 2003 bis November 2006 erstrecken, also einen zeitlichen Zusammenhang mit dem angeblich im Juli 2001 plötzlich aufgetretenen dringenden Sanierungsbedarf schon nicht mehr aufweisen, und zudem verschiedenste Leistungen betreffen, die zu einem maßgeblichen Teil offensichtlich zum normalen, absehbaren Unterhaltungsaufwand eines derartigen Objekts zählen (z.B. Erneuerung der Fensterlasur) oder mit einer baulichen Sanierung gar nichts mehr zu tun haben (z.B. rechtsanwaltliche Kostenabrechnung). Dieses Rechnungskonvolut scheint vollkommen willkürlich allein mit dem Ziel zusammengestellt worden zu sein, in der Summe halbwegs Kosten in der angeblich besprochenen Höhe nachzuweisen, mögen diese auch einen Zusammenhang mit der angeblichen Absprache im Juli 2001 nicht mehr aufweisen. Unabhängig davon würde sich, selbst wenn man die behauptete Absprache als bewiesen betrachten wollte, wiederum die Frage stellen, warum es sofort nach der Verhaftung des C aus Sicht von A erforderlich gewesen sein soll, sich diesen Betrag für die erst in Jahren anstehende Sanierung bereits jetzt im August 2001 zu überweisen. 176 Soweit der Angeklagte A in seiner Einlassung geltend macht, er könne die Argumente der Anklage und der 6. großen Strafkammer gegen ihn nicht nachvollziehen, steht dies der hier vorgenommenen Wertung nicht entgegen. Ihm wird zunächst nicht vorgehalten, auf die Nachricht von der Verhaftung des C seinen Urlaub abgebrochen und die Heimreise angetreten zu haben. Das ist in der Tat vor dem Hintergrund der bestehenden Freundschaft und beruflichen Partnerschaft nachvollziehbar und für sich genommen unverfänglich. Problematisch für ihn ist vielmehr nur der zeitliche und offenbare inhaltliche Zusammenhang zwischen der Kenntniserlangung von der Verhaftung und der ad hoc erfolgten Depotübertragung. Dieser enge zeitliche Zusammenhang (Rückreise am 15.08.2001; Depotübertragung am Montag, 20.08.2001, nach Terminvereinbarung mit dem Zeugen X am 17.08.2001) wird in seiner zu wertenden Bedeutung auch nicht dadurch abgeschwächt, dass – wie A geltend macht – er doch schon "viel früher", zum Beispiel bereits am 16. oder 17.08.2001 hätte handeln können, wenn es ihm um die Vereitelung eines staatlichen Zugriffs gegangen wäre. Ein Vereitelungsvorsatz wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass A die Übertragung des Depots in "offensichtlich nachvollziehbarer", nicht verschleiernder Weise vorgenommen hat. Ein Vereiteln der Maßnahme setzt nicht eine Verschleierung voraus, der Vereitelungserfolg ist zunächst einmal unabhängig davon eingetreten, ob der Depotinhalt in bar abgehoben oder auf ein anderes Konto transferiert wird, wobei jeder denkbare Zugriff A auf das Depot, welcher Art auch immer, später für die Ermittlungsbehörden "nachvollziehbar" gewesen wäre. Dass er schließlich laut seiner Einlassung "100%ig" davon überzeugt gewesen sei, dass C "unschuldig in U-Haft sitzt", hindert die Annahme eines Vorsatzes nicht, denn ihm war gleichwohl die Existenz des Haftbefehls bekannt, und auch als rechtlicher Laie erschloss sich ihm, dass die Gründe, die einen Haftbefehl rechtfertigten, erst recht auch Grundlage eines staatlichen Zugriffs auf das Vermögen sein konnten. 177 V. 178 (Rechtliche Ausführungen) 179 1. 180 Nach den Feststellungen haben sich die Angeklagten C und B im Fall KKK der (passiven bzw. aktiven) Abgeordnetenbestechung gemäß § 108e StGB schuldig gemacht. 181 Zwischen beiden bestand eine konkrete Unrechtsvereinbarung im Sinne des Unternehmens eines Stimmenkaufs bzw. -verkaufs nach dieser Norm. C hat es als Mitglied des Rates und von Ratsausschüssen der LLL unternommen, seine Stimme in diesen Gremien sowie im Vorfeld auch in der SPD-Ratsfraktion dergestalt an B zu verkaufen, dass er dessen anstehendes, geplantes Bauprojekt KKK, für welches nach beider damaliger Erkenntnis ein vorhabenbezogener Bebauungsplan und damit letztlich eine Entscheidung des Rates erforderlich war, gegen eine für den Erfolgsfall versprochene, nachträglich zu leistende Vergütung bei entsprechenden zukünftigen Gremienabstimmungen und vorhergehenden –beratungen unterstützen werde. Damit korrespondierend hat B es unternommen, die Stimme des C in dessen Eigenschaft als kommunaler Mandatsträger zu kaufen, indem er mit ihm zumindest konkludent eine konkrete Unrechtsvereinbarung dergestalt getroffen hat, dass C in den entsprechenden Gremien auf kommunaler Ebene sein Projekt KKK unterstützen wird und als Gegenleistung dafür eine Vergütung in mindestens fünfstelliger DM-Höhe erhalten wird. Der zugesagte Vorteil und das versprochene zukünftige Abstimmungsverhalten bedingten einander gegenseitig und standen – vergleichbar dem zivilrechtlichen Synallagma – in einem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. 182 Der Inhalt der Unrechtsvereinbarung ist hinreichend bestimmt. Was das ins Auge gefasste Abstimmungsverhalten betrifft, genügt es, wenn dieses nach seinem sachlichen Gehalt in groben Umrissen erkennbar und festgelegt ist (vgl. BGH im hiesigen Revisionsurteil des ersten Rechtsgangs vom 09.05.2006). Das war hier der Fall. Hinsichtlich des konkret anstehenden neuen Projekts KKK hatte sich die Notwendigkeit der Beantragung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans und damit der Befassung des Rates und seiner Ausschüsse ergeben. Sowohl dem in Fragen des Bauplanungsverfahrens erfahrenen und zudem laufend fachanwaltlich beratenen B als auch dem in sämtlichen baurechtlichen, insbesondere bauplanungsrechtlichen Fragen versierten C war der zu erwartende Verfahrensgang, vor allem die notwendige und übliche Befassung mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan zunächst im Ausschuss für Verbindliche Bauleitplanung sowie anschließend im Ratsplenum, bekannt. Die Unrechtsvereinbarung bezog sich auf alle zukünftigen Abstimmungen im Zusammenhang mit dem Projekt KKK. Auch die Gegenleistung des B war hinreichend bestimmt, auch wenn die "Parteien" B und C die Vergütung nicht vorab auf Heller und Pfennig festlegten. Es genügt, dass sich hier aufgrund der Höhe der vorhergehenden Zahlungen des B in etwa auf die Größenordnung rückschließen ließ. 183 Der Annahme einer Unrechtsvereinbarung bereits im Jahr 1998 steht nicht entgegen, dass C – laut B – nur im Falle erfolgreicher Bemühungen "Anspruch" auf die Gegenleistung haben sollte, wohingegen es bei Misserfolg kein Geld geben sollte. Hierdurch wurde nicht etwa die Unrechtsvereinbarung in einem zivilrechtlichen Sinne "aufschiebend bedingt" geschlossen. Der Stimmenkauf bzw. -verkauf wurde bereits durch die Vereinbarung eines reinen "Erfolgshonorars" unternommen im Sinne von § 108e StGB. 184 Ebenso wenig scheitert eine Strafbarkeit nach § 108e StGB daran, dass C das Bauvorhaben auch aus eigener politischer Überzeugung verwirklichen wollte. Dies ist für das Vorliegen des Tatbestands irrelevant. Schutzgut der Vorschrift ist nämlich die Integrität des parlamentarischen Meinungsbildungsprozesses sowie der Schutz vor unlauteren Manipulationen und das darauf bezogene öffentliche Vertrauen auf die Unabhängigkeit der Mandatsträger. 185 Sowohl C als auch B handelten vorsätzlich, rechtswidrig und auch schuldhaft. 186 Insbesondere fehlte ihnen nicht etwa die erforderliche Unrechtseinsicht (§ 17 StGB). Beiden war bewusst, dass sie infolge des Stimmenkaufs/-verkaufs gegen die durch verbindliches Recht erkennbare Wertordnung verstoßen. Unerheblich ist, ob sie dabei Kenntnis von den in Frage kommenden (Straf-) Normen hatten. B hat dies letztlich in den Hauptverhandlungen beider Rechtsgänge (vor unterschiedlichem rechtlichen Hintergrund) eingeräumt, auch wenn er zuletzt das Vorliegen eines Stimmenkaufs im Tatsächlichen bestritten hat. Dass auch dem C die Unrechtseinsicht nicht fehlte, ergibt sich aus den hier vorliegenden – oben festgestellten und gewürdigten – Umständen der Tat und ihrer Vorgeschichte. In diesem Zusammenhang ist nochmals vor allem die vorherige wie nachträgliche Verschleierung der – nicht durch erbrachte Leistungen und daraus resultierende zivilrechtliche Ansprüche gerechtfertigten – Zahlungsflüsse durch Scheinrechnungen einer Strohmanngesellschaft zu nennen. Insbesondere kann sich der Angeklagte C nicht – wie von seinem Verteidiger und ihm geltend gemacht – darauf berufen, dass er lediglich in erlaubter Weise als "Lobbyist" in Erscheinung getreten sei bzw. dass ihm nicht verboten sein könne, was "den Lobbyisten im Deutschen Bundestag" – er nennt in diesem Zusammenhang den Namen des -Abgeordneten PP – erlaubt sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Angeklagte C ungleiche Sachverhalte miteinander vergleicht und den Regelungsgehalt der Strafnorm des § 108e StGB verkennt. Mag auch die Norm möglicherweise Strafbarkeitslücken aufweisen, indem sie bestimmte sozialschädliche, strafwürdige Verhaltensweisen von Mandatsträgern nicht erfasst, enthält sie doch zumindest einen eindeutigen Kern strafbaren Verhaltens. Zwischen einem wie auch immer definierten erlaubten "Lobbyismus" und einem strafbaren Stimmenverkauf eines Mandatsträgers gibt es eine klare, durch § 108e StGB markierte – und hier überschrittene – Grenze. Ein unerlaubtes Verhalten jenseits dieser Grenze wird auch aus Sicht des Täters nicht dadurch zum erlaubten, dass er sich das unbestimmte Etikett "Lobbyist" anheftet und auf etwaige rechtliche Grauzonen verweist. 187 2. 188 Der Angeklagte A hat sich durch die Übertragung der Vermögenswerte des auf C als Inhaber lautenden Wertpapierkontos, soweit sie auf dessen ideellen hälftigen Anteil (und insoweit bis zu einer Höhe von 27.781 €, s.u. VI. 3. und IX.) entfallen, auf sein eigenes Wertpapierdepot wegen Strafvereitelung in Form der Maßnahmevereitelung gemäß § 258 Abs. 1 und 2 StGB strafbar gemacht. 189 Die hier vorgenommene Wertung verstößt nicht gegen das strafrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG). Der Straftatbestand des § 258 Abs. 1StGB nennt als strafrechtliche Sanktion, zu deren Abwendung die Vereitelungshandlung dienen soll, durch Verweisung auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch den Verfall, also die Anordnung, dass ein Täter das, was er für die Tat oder aus der Tat erlangt hat, herauszugeben hat. Der dingliche Arrest nach § 111 d StPO dient unter anderem der Sicherung dieser staatlichen Verfallsansprüche. Es überschreitet mithin nicht die Wortlautgrenze des § 258 Abs. 1 StGB, in der Vereitelung von strafprozessualen Maßnahmen nach § 111 d StPO, die der Realisierung der späteren Verfallsanordnung dienen sollen, zugleich auch eine Vereitelungshandlung der Durchsetzung des Verfallsanspruchs selbst zu sehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2003, wistra 2004, 99). 190 Der Angeklagte A hat den staatlichen Anspruch auf Anordnung des dinglichen Arrestes auch – zumindest zum Teil – vereitelt. Vereiteln bedeutet jede Besserstellung des Vortäters in dieser Hinsicht. In der Übertragung der Vermögenswerte auf ein eigenes Konto mit der Folge, dass der Angeklagte C eigene Verbindlichkeiten gegenüber dem Angeklagten A mit diesen Vermögenswerten erfüllen konnte, da ein staatlicher Zugriff auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere lief, ist eine Besserstellung des Angeklagten C zu sehen. 191 Der Angeklagte A hat das Fehlschlagen eines staatlichen Zugriffs auf das Depotkonto des Angeklagten C auch als sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen. Mag sein Motiv auch vorrangig darin bestanden haben, die eigenen Forderungen gegen C realisieren zu können, so war er sich dennoch des Umstandes bewusst, dass staatlicherseits im Zusammenhang mit dem gegen den Angeklagten C eingeleiteten Ermittlungsverfahren ein Zugriff auf das Konto erfolgen könnte. Denn ihm war klar, dass der Angeklagte C die Vermögenswerte, die er aus den ihm vorgeworfenen Taten erlangt haben soll, im Falle einer Verurteilung nicht würde behalten dürfen. Einen staatlichen Zugriff auf das Konto des Angeklagten C wollte er deshalb auf Dauer verhindern, um seine Ansprüche gesichert zu wissen. 192 Auf eine Kenntnis der Rechtsbegriffe "dinglicher Arrest" und "Verfall" kommt es nicht an. Mit dem Wissen, dass gegen den Angeklagten C wegen Korruptionsvorwürfen ermittelt wird und in diesem Zusammenhang auf dessen Depotkonto zugegriffen werden könnte, was er zur Sicherung eigener Ansprüche verhindern wollte, hatte der Angeklagte A hinreichende Kenntnis von den den Tatbestand des § 258 Abs. 1 ausfüllenden Tatsachen sowie von der Bedeutung der jeweiligen Tatbestandsmerkmale. Eine exakte juristische Bewertung seines Verhaltens wird von dem Täter des § 258 Abs. 1, 2 StGB nicht verlangt. 193 Er handelte auch rechtswidrig und schuldhaft, insbesondere fehlte ihm bei Tatbegehung nicht die Einsicht, Unrecht zu tun. Hierfür spricht die große Eile, die der Angeklagte A an den Tag legte, als er von der Festnahme des Angeklagten C erfuhr. So mag die rasche Rückkehr aus dem Urlaub ihren Grund in der freundschaftlichen Verbundenheit mit dem Angeklagten C und der Sorge um die Fortführung des Ingenieurbüros gehabt haben. Die Übertragung der Depotwerte – zumal seine Ansprüche zum Teil noch gar nicht fällig waren – nur wenige Tage später lässt sich hiermit indes nicht nachvollziehbar begründen, sondern hat – wie festgestellt – ihren Grund vielmehr darin, dass er davon ausging, dass staatlicherseits auf die Vermögenswerte des Angeklagten C Zugriff genommen werden könnte, dem er zuvorkommen wollte. Auch spricht der Umstand, dass die Übertragung der Depotwerte nicht zum Gegenstand der – polizeilich überwachten – Gespräche in der Justizvollzugsanstalt gemacht wurden, obwohl dort die weiteren Angelegenheiten ihrer beruflichen Partnerschaft besprochen wurden, dafür, dass der Angeklagte A sehr wohl damit rechnete, dass die von ihm veranlasste Übertragung der Depotwerte nicht rechtens ist, zumal ihm sehr wohl bewusst war, dass die Inhaftierung auf den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gestützt worden war. 194 VI. 195 (Strafzumessung) 196 Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: 197 1. 198 C: 199 a) 200 Innerhalb des maßgeblichen Strafrahmens des § 108e Abs. 1 StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten C im Wesentlichen die folgenden Umstände berücksichtigt: 201 Der bereits im vorgerückten Alter befindliche Angeklagte ist nicht vorbestraft und hat sich, abgesehen von den rechtskräftig abgeurteilten Steuerhinterziehungen, auch nach der hier abgeurteilten Tat nichts mehr zuschulden kommen lassen. Als Erstverbüßer ist er zudem durch die rund zweimonatige Untersuchungshaft erheblich belastet worden. Berücksichtigungsfähige Belastungen stellen auch zum einen die – zumal der Höhe nach letztlich nicht vollständig gerechtfertigte – Anordnung des dinglichen Arrests im Ermittlungsverfahren sowie zum anderen die in diesem Urteil als Nebenfolge getroffene Wertersatzverfallanordnung dar. Zu seinen Gunsten gingen des Weiteren die – wenngleich letztlich selbstverschuldeten – negativen Folgen des Strafverfahrens, wie insbesondere seine wirtschaftlichen Einbußen, die Niederlegung des Ratsmandats, der Ansehensverlust in der Öffentlichkeit durch die kritische Presseberichterstattung und auch gewisse, nicht ausschließbar durch das Verfahren bedingte bzw. verstärkte gesundheitlich nachteilige Auswirkungen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch der nicht akzeptable Umstand, dass ein Polizeibeamter grob pflichtwidrig insgeheim die Presse vorab von der Tatsache und dem Zeitpunkt der Vorführung des C vor den Haftrichter informierte und diesen dadurch über Gebühr dem öffentlichen Interesse, auch durch bildliche Darstellung, aussetzte. Erheblich strafmildernd wirkten sich der große zeitliche Abstand zur abgeurteilten Tat von rund elf Jahren sowie die mittlerweile sehr lange (auch bereits im Sinne von Art. 6 Abs. 1 MRK überlange, siehe dazu noch unten VII.) zeitliche Dauer des Verfahrens aus. Positiv zu würdigen war außerdem, dass der Angeklagte bei den Entscheidungen im Rat und den jeweiligen Ausschüssen nicht gegen seine Überzeugung handelte, dass seine Entscheidungen in der Sache vertretbar waren, dass er im Hinblick auf die zu treffenden Entscheidungen das Wohl der LLL im Auge hatte und dass er mehr als 20 Jahre ehrenamtlich für den Rat der LLL tätig war. Schließlich sprach noch für ihn, dass er sich in gewisser Weise hinsichtlich der objektiven Umstände des Tatgeschehens einschließlich der Vorgeschichte teilgeständig eingelassen hat, obschon er das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung bestritten und seine Strafbarkeit geleugnet und somit letztendlich keine Unrechtseinsicht bzw. Reue gezeigt hat. 202 Demgegenüber waren insbesondere die erhebliche Höhe der von dem Angeklagten C in Aussicht genommenen und später erhaltenen Gegenleistung für sein Abstimmungsverhalten als Stadtverordneter sowie, damit korrespondierend, die große wirtschaftliche Bedeutung des versprochenen Abstimmungsverhaltens für den Mitangeklagten B strafschärfend zu berücksichtigen. Des Weiteren sprach der Umfang der für die Tat aufgewendeten kriminellen Energie gegen ihn. Diese fand ihren Ausdruck insbesondere darin, dass er die an ihn geleistete zusätzliche Zahlung zum Zwecke der Verschleierung bewusst über eine, zudem inhaltlich falsch deklarierte, Rechnung einer Strohmannfirma, die nach außen keinen Bezug zu ihm erkennen ließ, vereinnahmte. Ihm war sehr wohl bewusst, dass ihm aufgrund seiner beruflichen und politischen Erfahrung sowohl im Rat und seinen Ausschüssen als auch innerhalb der SPD-Fraktion im Bereich des Bauwesens eine besondere Bedeutung für die Entscheidungsfindung zukam, die faktisch über die eines "normalen" Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds deutlich hinausging und die es ihm auch gestattete, dem B seine Bedingungen für sein "Entgegenkommen" regelrecht zu diktieren. Nicht unberücksichtigt bleiben soll auch, dass C im Rahmen des gesetzlichen Tatbestands der Abgeordnetenbestechung, der lediglich ein Unternehmen des Stimmenkaufs voraussetzt und damit bereits im bloßen Versuchsfall verwirklicht ist, die Tathandlung darüber hinaus vollendete und die versprochene Gegenleistung auch tatsächlich vereinnahmte. 203 Nach umfassender Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände kam die Verhängung einer Geldstrafe wegen des erheblichen Unrechtsgehalts der Tat nicht mehr in Betracht; die Kammer hat vielmehr auf die tat- und schuldangemessene 204 Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten 205 erkannt. 206 b) 207 Die Bildung einer Gesamt(freiheits)strafe aus dieser Freiheitsstrafe und den von der 6. großen Strafkammer rechtskräftig zuerkannten Einzelgeldstrafen für die Steuerhinterziehungsdelikte des Angeklagten (s.o.) kam nicht in Frage. Dem steht das Verschlechterungsverbot entgegen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die 6. große Strafkammer hat bei ihrer Verurteilung ausdrücklich von der Möglichkeit gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht und von der Einbeziehung der Geldstrafe(n) in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen. Da nur der Angeklagte die Revision durchgeführt hat, hat es damit sein Bewenden. Der Kammer ist es durch das Verschlechterungsverbot verwehrt, eine andere Entscheidung zu treffen; denn da Freiheitsstrafe im Verhältnis zu Geldstrafe als das schwerere Übel anzusehen ist, würde der Angeklagte durch die mit einer Erhöhung der Freiheitsstrafe verbundene Einbeziehung einer Geldstrafe gegenüber dem Rechtszustand im Zeitpunkt des ersten Urteils eine Verschlechterung erfahren (vgl. BGHSt 35, 208). Das gilt auch in dem Fall, dass eine zu verhängende Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen ist, denn bei einem potentiell nicht ausschließbaren späteren Widerruf der Aussetzung würde sich die Verschlechterung nachteilig auswirken. 208 c) 209 Die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe war gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung auszusetzen. Einer etwaigen anderweitigen Entscheidung der Kammer – selbst wenn eine solche denn in Frage gekommen wäre – stand wiederum das Verbot der reformatio in peus (Verschlechterungsverbot, § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) entgegen. Die Entscheidung über die Strafaussetzung ist ein Bestandteil des Strafausspruchs. Da nur der Angeklagte sein Rechtsmittel durchgeführt hat, war es der Kammer von vornherein verwehrt, die ihm von der 6. großen Strafkammer bewilligte Bewährungsaussetzung im Rahmen der neuen Strafbildung zu versagen (vgl. BayObLG NJW 1962, 1261 m.w.N.). 210 2. 211 B: 212 Innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 108e StGB hat die Kammer zugunsten des Angeklagten B unter anderem maßgeblich berücksichtigt, dass er sich von Anfang an im Wesentlichen geständig zur Sache eingelassen hat und dadurch zugleich auch zur Überführung des Mitangeklagten C maßgeblich beigetragen hat. Zwar hat er im zweiten Rechtsgang in der Hauptverhandlung zuletzt ebenso wie C geleugnet, dessen Stimme im Rat gekauft und mit diesem eine konkrete Unrechtsvereinbarung im Hinblick auf ein zukünftiges Abstimmungsverhalten getroffen zu haben; abgesehen davon hat er indes im Wesentlichen sämtliche sonstigen objektiven und subjektiven Umstände zugestanden, aus denen die Kammer sich letztlich in der Gesamtwürdigung ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten C und B gebildet hat. Ferner wirkte es sich auch bei B in erheblicher Weise strafmildernd aus, dass die Tat sehr lange zurückliegt und dass das Verfahren lange gedauert hat. Außerdem sprach für ihn, dass er sich bereits im vorgerückten Alter befindet, bei Tatbegehung unvorbestraft war und sich auch seitdem nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Zu seinen Gunsten ging auch, dass er – obschon als indirekte Folge eigenen strafbaren Tuns – zumindest vorübergehend nachteilige Auswirkungen des Strafverfahrens insbesondere wirtschaftlicher Art, aber auch sein Ansehen in der Öffentlichkeit betreffend erleiden musste. Schließlich hat die Kammer dem Angeklagten B zugute gehalten, dass das von ihm – wenn auch mit unlauteren Mitteln durchgesetzte – begehrte Baurecht in der Sache vertretbar im Wesentlichen nach geltendem Bauplanungsrecht hätte bewilligt werden können und dass es ihm vorrangig darum ging, ein solches, ihm seiner Auffassung nach ohnehin zustehendes, Baurecht lediglich auf schnellerem und unkomplizierterem Weg zu erreichen. 213 Auf der anderen Seite war strafschärfend zu berücksichtigen, dass die in Aussicht gestellte und später erbrachte Gegenleistung des B für das Abstimmungsverhalten des C einen bedeutenden Umfang hatte und – damit in Einklang stehend – dass das erkaufte Entgegenkommen des C in dieser Sache für B von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war. Des Weiteren ging es zu Lasten des Angeklagten B , dass er durch die mit ihm zuvor abgestimmten Umstände der Rechnungstellungen, insbesondere die falsche Deklarierung des betreffenden Bauvorhabens, maßgeblich an der Verschleierung der Tat mitwirkte und dadurch eine gewisse kriminelle Energie an den Tag legte, mag ihm auch unbekannt gewesen sein, dass es sich bei der rechnungsausstellenden Gesellschaft, der ## GmbH, um eine reine Strohmannfirma handelte. Ferner hat auch B , wie C , letztlich mehr getan, als der gesetzliche Tatbestand der Abgeordnetenbestechung mindestens erfordert, indem er nämlich nicht bloß einen – im Sinne des "Unternehmens" – versuchten, sondern einen vollendeten Stimmenkauf beging sowie die versprochene Gegenleistung auch nachträglich erbrachte, wobei diesem Umstand kein erhebliches Gewicht zukommt. 214 Unter Berücksichtigung aller strafzumessungserheblichen Gesichtspunkte und nach deren umfassender gegenseitiger Abwägung schied auch bei dem Angeklagten B die Verhängung einer Geldstrafe aus, die Kammer hat insoweit vielmehr die Festsetzung einer 215 Freiheitsstrafe von neun Monaten 216 für erforderlich gehalten und auf diese erkannt. Sie hat dabei nicht aus dem Blick verloren, dass bereits die 6. große Strafkammer die gleiche Strafe unter veränderten Umständen, insbesondere einer anderen Strafnorm mit in der Untergrenze abweichendem Strafrahmen, festgesetzt hatte und dass sich seitdem die Verfahrensdauer verlängert, der zeitliche Abstand zur Tat vergrößert und das Lebensalter des Angeklagten erhöht haben. Gleichwohl mussten sich diese Umstände nicht etwa zwingend in einer Absenkung der früher verhängten (und aufgehobenen) Strafe niederschlagen; über die Wirkungen des Verschlechterungsverbot hinaus gibt es bei nachträglich eingetretenen günstigen Bemessungsfaktoren nicht etwa notwendigerweise ein "Verbesserungsgebot". Der Kammer erschien vielmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB und des Schlechterstellungsverbots sowie ferner auch mit vergleichendem Blick auf die Höhe der insbesondere für den Mitangeklagten C festgesetzten Strafe zur Ahndung der Tat (mindestens) die verhängte Strafe als angemessen. 217 Die Vollstreckung dieser Strafe war aus den gleichen Gründen wie bei C (s.o. 1. c]) zur Bewährung auszusetzen. 218 3. 219 A: 220 Innerhalb des für den Angeklagten A eröffneten Strafrahmens des § 258 Abs. 1 StGB hat die Kammer unter anderem strafmildernd berücksichtigt, dass der bislang nicht vorbestrafte und im vorgerückten Alter befindliche Angeklagte die wesentlichen objektiven Umstände des Tatgeschehens eingeräumt hat, dass die Tat lange her ist und dass das Verfahren sehr lange gedauert hat. Für ihn sprach des Weiteren, dass die Tat eher spontan und nur aufgrund der Befürchtung geschah, mit seiner betagten Forderung gegen den Angeklagten C auszufallen, obwohl er damit zugleich eigennützige Motive verfolgte. Die Übertragung der Depotwerte und damit die Verhinderung eines staatlichen Zugriffs war für ihn als verfügungsberechtigte Person zudem relativ leicht zu bewerkstelligen. Auch ging es nur um die Verhinderung der Anordnung des Verfalls in dieses Depotkonto, also einer Maßnahme im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, und nicht um die – strafwürdigere – Verhinderung einer Bestrafung. Schließlich konnten die dem staatlichen Zugriff zunächst entzogenen Vermögenswerte bei ihm selbst durch dinglichen Arrest sichergestellt werden, wobei er zudem durch diesen, der Höhe nach teilweise ungerechtfertigten, dinglichen Arrest wie auch die hier getroffenen Anordnung des Wertersatzverfalls zusätzlich belastet worden ist. 221 Zu seinen Lasten ging indes die nicht unbeträchtliche Höhe des Betrages, auf den sich die vereitelte Maßnahme letztlich bezog, nämlich rund 28.000 € (zur Berechnung s.u. IX.); subjektiv hielt er sogar eine deutlich höhere Verfallssumme bis hin zum hälftigen Depotwert zumindest für möglich. 222 Die Kammer hat nach Abwägung aller vorgenannten und sonstigen zumessungsrelevanten Umstände eine 223 Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 100,- € 224 für tat- und schuldangemessen erachtet. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes hat sie dabei nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten A bemessen. 225 VII. 226 (Kompensation wegen Verletzung des Art. 6 Abs. 1 MRK) 227 Sämtlichen Angeklagten war infolge der hier gegebenen Verletzung ihres Anspruchs gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auf zügige Durchführung des gegen sie gerichteten Strafverfahrens und der hieraus resultierenden überlangen Verfahrensdauer eine Wiedergutmachung dergestalt zu gewähren, dass von der jeweils verhängten Strafe ein Teil wie tenoriert als vollstreckt gilt. 228 1. 229 Das Verfahren ist nach Rückkehr der Akten aus der Revisionsinstanz für die Dauer von mehr als zweieinhalb Jahren in rechtsstaatswidriger Weise verzögert worden. Die diesbezüglichen maßgeblichen Umstände hat die Kammer in der neuerlichen Hauptverhandlung im Wege des Freibeweises festgestellt. 230 Die Verfahrensakten sind nach Erlass der Revisionsentscheidung vom 09.05.2006 auf dem üblichen Wege Anfang Juni 2006 wieder beim Landgericht eingegangen und der damaligen Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer im üblichen Geschäftsgang, nach Vorlage an den Präsidenten des Landgerichts und den Vorsitzenden der früher zuständigen 6. großen Strafkammer, im Juli 2006 erstmals vorgelegt worden. In der Folgezeit konnte das Verfahren wegen der anderweitigen Belastung der Kammer mit vorrangigen Haft-, Unterbringungs- und anderen laufenden Strafsachen nicht angemessen gefördert werden. Mehrfache Überlastungsmitteilungen und –anzeigen der Kammer führten zunächst nicht zu einer Entlastung bzw. wurden vom Präsidium des Landgerichts zunächst abschlägig beschieden. Erst nachdem die Kammer beginnend mit Dezember 2008 eine vorübergehende Entlastung von neu eingehenden Haftsachen erfahren hatte, war es ihren Mitgliedern, insbesondere dem Vorsitzenden und dem Berichterstatter, etwa ab Februar 2009 möglich, sich zur Vorbereitung der neuerlichen Hauptverhandlung in der gebotenen Weise mit dem äußerst umfangreichen Akteninhalt – bis dahin 21 Bände Hauptakten mit rund 7.800 Blättern sowie einige Dutzend Beiakten mit einer jedenfalls fünfstelligen Gesamtblattzahl (Beweismittelordner, Fall-, Daten-, Kosten-, Finanzermittlungs- und Täterakten pp.) – vertraut zu machen, so dass sodann im April 2009 Verhandlungstermine mit der Verteidigung abgesprochen werden konnten und das weitere Verfahren anschließend zügig betrieben werden konnte. In dem Zeitraum zwischen Juli 2006 und etwa Februar 2009 hat somit eine sachliche Förderung des Verfahrens, abgesehen von vereinzelter Befassung mit Nebenentscheidungen wie etwa der Abänderung von Arrestbeschlüssen, aus nicht von den Angeklagten zu vertretenden, sondern ausschließlich aus der Sphäre der Justiz stammenden Gründen nahezu nicht stattgefunden. Demgemäß ergibt sich eine zu kompensierende rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von rund zwei Jahren und sieben Monaten. 231 2. 232 Das Maß der als vollstreckt geltenden Strafe hat die Kammer aufgrund einer umfassenden Würdigung der für Art. 6 Abs. 1 MRK relevanten Umstände für die Angeklagten C und B jeweils auf einen Monat Freiheitsstrafe und für den Angeklagten A auf 15 Tagessätze Geldstrafe festgesetzt, was zur Wiedergutmachung der Verfahrensverzögerung jeweils ausreichend ist. Sie hat dabei zum einen insbesondere die erhebliche Dauer der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung berücksichtigt, welche die Angeklagten aufgrund ihres Alters und ihrer jeweiligen gesundheitlichen Situation sowie wegen des – insbesondere bei C und B – anhaltenden lokalen Medieninteresses belastet hat. Auf der anderen Seite war zu beachten, dass die Angeklagten C und B für den Fall einer erneuten Verurteilung wegen des Verschlechterungsverbotes allenfalls mit begrenzten Strafhöhen und insbesondere nicht mit einer Versagung einer Bewährungsaussetzung rechnen mussten bzw. der Angeklagte A lediglich die Verhängung einer Geldstrafe zu gewärtigen hatte, so dass sich das Ausmaß der Ungewissheit über den Verfahrensausgang noch in Grenzen hielt. Auch haben sich jedenfalls die Angeklagten C und B gerade im Zeitraum der Verfahrensverzögerung jeweils beruflich wieder weitgehend konsolidieren und somit einen maßgeblichen Teil der negativen Begleitfolgen des Strafverfahrens vermindern können. 233 VIII. 234 (Keine Anordnung nach § 108 Abs. 2 StGB gegen C und B ) 235 Eine Anordnung der Rechtsfolge gemäß § 108e Abs. 2 StGB (Aberkennung demokratischer Rechte) betreffend C und B kam mit Blick auf das Verschlechterungsverbot nicht in Frage. Dass die 6. große Strafkammer diese Sanktion von ihrem rechtlichen Ansatz aus von vornherein nicht in Betracht ziehen konnte, ist unmaßgeblich. 236 IX. 237 (Verfall von Wertersatz gegen C und A ) 238 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten C und A beruht auf §§ 73, 73a StGB. 239 1. 240 Der Wert des von dem Angeklagten C Erlangten beträgt 27.781 €. Dieser Betrag ergibt sich wie folgt: 241 C hat als Gegenleistung für die Abgeordnetenbestechlichkeit und somit "für die Tat" im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB zum einen den erhaltenen Bruttobetrag aus der Rechnung der ## GmbH vom 26.03.2001 über 44.660 DM erlangt, zum anderen den Statikauftrag. Der Wert des letzteren bemisst sich nach dem im Zeitpunkt der Auftragserteilung zu erwartenden Gewinn (vgl. BGH NStZ 2006, 210). Diesen hat die Kammer unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten C in der Hauptverhandlung gemäß § 73b StGB auf 30 % des später abgerechneten und bezahlten Gesamtvolumens (netto) geschätzt (30 % von 64.500 DM sind 19.350 DM), wovon indes nur die Hälfte (= 9.675 DM) auf C (neben seinem gleichberechtigten Partner A ) entfällt. Somit ergibt sich in der Summe ein erlangter Wert von (44.660 DM + 9.675 DM =) 54.335 DM, welcher 27.781 € entspricht. 242 2. 243 Bei dem Angeklagten A beträgt der Verfallsbetrag ebenfalls 27.781 €. A hat im Zusammenhang mit der Tatbegehung wertmäßig zunächst die Hälfte des Depotwerts erlangt. Der Höhe nach ist der (Wertersatz-) Verfall aber auf den für C ermittelten Betrag von 27.781 € begrenzt, denn nur insoweit hat A die Vollstreckung einer Maßnahme gegen C vereitelt und nur insoweit konnte er auch unmittelbar etwa aus der rechtswidrigen Tat, nämlich der von ihm begangenen Strafvereitelung, erlangen. 244 3. 245 C und A haften hinsichtlich des Wertersatzverfalls nicht gesamtschuldnerisch, sondern jeder für sich auf den vollen Betrag. 246 a) 247 Soweit die 6. große Strafkammer im aufgehobenen Urteil des ersten Rechtsgangs eine gegenteilige Auffassung vertreten hat und auf dieser Basis von einer Gesamtschuldnerschaft ausgegangen ist, tritt die Kammer dem nicht bei. Zunächst ist § 73 Abs. 3 StGB weder direkt (mangels Vorliegens der Voraussetzungen) noch entsprechend (mangels Vorliegens einer Regelungslücke) anwendbar, so dass A nach hiesiger Auffassung nicht gemäß § 73 Abs. 3 StGB als Dritter neben C , sondern gemäß § 73 Abs. 1 StGB selbst als Täter haftet. Auf diesem Hintergrund liegt ein gesetzlicher Grund für die Annahme einer Gesamtschuldnerschaft hier nicht vor. Weder sind C und A Mittäter oder Beteiligte derselben Straftat, noch haben sie aus ihrer jeweiligen Tat bzw. für diese dasselbe erlangt (s.o. a] und b]). Vielmehr hat C für die Abgeordnetenbestechung von B eine Gegenleistung im Wert von 27.781 € erlangt, während A aus der Strafvereitelung (Vereitelung der Maßnahmevollstreckung) von dem Depot des C wertmäßig ein gleich hoher Betrag zugeflossen ist. Es handelt sich um unterschiedliche, im Rahmen von §§ 73 ff. StGB getrennt zu beurteilende Sachverhalte, die allenfalls einen mittelbaren, indirekten Zusammenhang aufweisen. Jeder dieser Sachverhalte rechtfertigt für sich genommen eine entsprechende Vermögensabschöpfung in voller Höhe sowohl bei dem einen wie auch bei dem anderen Angeklagten; im vorliegenden Fall gilt dies jedenfalls unter Berücksichtigung des besonderen Umstands, dass A mit der Tat das weitere eigennützige (obschon nicht strafbarkeitsbegründende) Motiv verband, die Begleichung seiner noch nicht fälligen Forderung gegen C zu sichern. 248 b) 249 An der gesonderten Anordnung des Wertersatzverfalls jeweils für jeden der beiden Angeklagten C und A in voller Höhe sieht die Kammer sich nicht durch das Verschlechterungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gehindert. Eine im Sinne dieser Norm nachteilige Änderung des angefochtenen Urteils "in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" für die Angeklagten C und A liegt nicht vor. 250 Zwar hatte die 6. große Strafkammer Gesamtschuldnerschaft angenommen (auch wenn dies im Tenor der Entscheidung nicht explizit zum Ausdruck kommt, wohl aber in den Gründen, s.o.), was abstrakt für sich genommen für die Angeklagten wegen der potentiellen gegenseitigen Rückgriffsmöglichkeit im Innenverhältnis günstiger war. Gleichwohl ist § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegend nicht einschlägig. 251 Zum einen liegt rechnerisch per saldo keine Verschlechterung vor: Die 6. Strafkammer hatte nämlich, bezogen auf den hier abgeurteilten Fall KKK, einen (gesamtschuldnerischen) Verfallsbetrag festgelegt, der mehr als das Doppelte des hier angeordneten (einzelschuldnerischen) Betrags von 27.781 € betrug. Denn sie hat (neben dem Betrag von 44.660 DM) den Wert des Statikauftrags in voller Bruttorechnungshöhe von 74.820 DM angesetzt (44.660 DM + 74.820 DM = 119.480 DM, das entspricht rund 61.089 €). 252 Zum anderen bezieht sich die Anordnung oder Nichtanordnung einer Gesamtschuldnerschaft zwischen zwei Wertersatzverfallsschuldnern nach Meinung der Kammer schon per se nicht auf "Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat" im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO, sondern betrifft lediglich eine das Innenverhältnis der Schuldner berührende zivilrechtliche (Folge-) Frage (vgl. auch BGH, Az. 3 StR 426/00, Beschluss vom 18.10.2000, zitiert nach Juris). In Rede steht nicht etwa eine nachteilige Veränderung der Anordnung des Wertersatzverfalls als solcher ("Art") oder des angeordneten Betrags ("Höhe"). Denn auch bei Anordnung einer Gesamtschuldnerschaft muss – nicht etwa nur bei Ausfall eines Schuldners – jeder der mehreren Gesamtschuldner mit einer der Höhe nach vollen staatlichen Inanspruchnahme wegen des Verfalls rechnen und kann dieser nicht die bloße eventuelle Regressmöglichkeit gegen seine mitverurteilten Gesamtschuldner entgegenhalten. 253 4. 254 Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hatte schließlich nicht gemäß § 73c Abs. 1 StGB zu unterbleiben. 255 Das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB ist weder für C noch für A ersichtlich. Angesichts ihrer dargelegten jeweiligen Einkommens- und Vermögenslage ist nicht erkennbar, dass sie durch den Verfall übermäßig und unbillig getroffen würden. 256 Ein Unterbleiben der Anordnung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 kam betreffend A schon deshalb nicht in Frage, weil sich das Erlangte bzw. dessen Wert letztlich noch im Vermögen dieses Angeklagten befindet. A hat jedenfalls einen Betrag in dieser Höhe nach seinen Bekundungen und denjenigen des C offenbar im gegenseitigen stillschweigenden Einvernehmen mit seiner später fällig gewordenen Forderung über 125.000 DM gegen C aus dem Grundstückstauschvertrag verrechnet bzw. aufgerechnet. 257 Bezogen auf C geht die Kammer davon aus, dass dieser seine wirtschaftliche Lage schlechter darstellt, als sie eigentlich ist, da er den angeblichen nachträglichen Wegfall von Vermögenswerten ganz erheblichen Umfangs nicht zureichend nachvollziehbar erklären konnte (s.o. II. 1.). Jedenfalls macht die Kammer – selbst wenn sich das Erlangte bzw. dessen Surrogat seinen unplausiblen Angaben entsprechend tatsächlich nicht mehr in seinem Vermögen befinden sollte – von ihrem Ermessen dahin Gebrauch, die Verfallsanordnung nicht zu unterlassen. Eine solche Unterlassung ist auch unter Billigkeitsaspekten nicht geboten. Maßgebliche Bedeutung hat dabei für die Kammer unter anderem, dass C sich – offenbar im Hinblick auf das laufende Strafverfahren und eine drohende Verurteilung mit entsprechenden finanziellen Folgen, ein anderer Hintergrund ist nicht ersichtlich – seiner Grundstücke und Eigentumswohnungen durch Übertragung an engste Familienmitglieder entledigt und diese Grundstücke dadurch dem staatlichen Zugriff entzogen hat. 258 X. 259 (Kosten) 260 Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Angesichts der nur geringen gezielten Teilerfolge erscheint es nicht unbillig, die Angeklagten jeweils mit den vollen weiteren Kosten einschließlich der (verbleibenden) Rechtsmittelkosten zu belasten. Die erfolgten rechtskräftigen Teilfreisprüche betreffend die Angeklagten C und B durch die 6. große Strafkammer bzw. durch den Bundesgerichtshof haben kostenmäßig bereits durch entsprechende, zugunsten dieser Angeklagten ergangene, (Teil-) Kostenentscheidungen dieser Gerichte Berücksichtigung gefunden. Der verbleibende, eher gering zu bewertende Erfolg der jeweiligen Revision gebietet nicht zwingend eine weitergehende kostenmäßige Entlastung der Angeklagten.