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Urteil

3 O 266/08

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2009:0924.3O266.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.513,54 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 18.090,97 seit dem 23.05.2002 bis zum 17.04.2003 und aus EUR 41.513,54 seit dem 18.04.2003 bis zum 31.07.2008, die Zinsen abzüglich am 30.01.2003 erhaltener EUR 524,68, am 05.09.2003 erhaltener EUR 757,27, am 05.09.2003 erhaltener EUR 605,82, am 15.11.2004 erhaltener EUR 1.015,27 sowie am 16.11.2004 erhaltener EUR 1.623,38, zu zahlen, jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin an der ...KG erworbenen Beteiligungen auf den Beklagten. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von EUR 1.530,58 von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin an der ...KG erworbenen Beteiligungen auf den Beklagten. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus EUR 41.513,54 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die ...KG an den Beklagten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin ist die Cousine des Beklagten. Dieser ist gelernter Bankkaufmann. In der Vergangenheit vermittelte er Kapitalanlagen, wobei der Umfang dieser Tätigkeit zwischen den Parteien streitig ist. 3 Die Klägerin und ihr Ehemann baten ihn im Jahr 2002 um eine Anlageempfehlung, woraufhin der Beklagte versprach, sich Gedanken zu machen. Die Parteien sprachen auch darüber, dass die Klägerin sehr wenig Rente bekommen würde. Einige Zeit später, Anfang April 2002, meldete sich der Beklagte und empfahl der Klägerin und ihrem Ehemann mehrere Anlagen. Der Klägerin empfahl er eine Beteiligung an dem der Dr. B & Co. ... KG "##" (im Folgenden: "Fonds VI"), eine Beteiligung an einer Immobilie in ss, die zusätzlich eine Rente in der Schweiz beinhalten sollte. Von der Netto-Ausschüttung sollte ein gewisser Teil als Beitrag in die staatlichen Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (im Folgenden: "AHV") gezahlt werden, so dass der Anleger einen Anspruch auf Teilrente daraus erwerben würde. Daneben, nicht alternativ zu dieser Beteiligung, empfahl er ihr noch andere Anlagen, allerdings ohne Rentenvorteil. 4 Die Klägerin folgte der Empfehlung des Beklagten. Am 02.05.2002 erwarb sie eine Beteiligung in Höhe von CHF 25.000,00 nebst Agio in Höhe von CHF 1.250,00. Dafür wurden ihr am 22.05.2002 EUR 18.090,97 auf ihrem Konto belastet. Im Jahr 2003 entschloss sie sich, ihre Beteiligung aufstocken, und erwarb am 21.03.2003 weitere Anteile in Höhe von CHF 40.000,00 zzgl. Agio in Höhe von CHF 2.000,00. Dafür wurden ihr am 17.04.2003 EUR 28.057,99 auf ihrem Konto belastet. 5 Der Beklagte teilt der Klägerin nicht mit, ob und in welcher Höhe er Provisionen erhalten würde. Sie ging jeweils davon aus, dass das Agio in Höhe von 5% dem Beklagten zufließen würde. 6 Der Beklagte erhielt jeweils Provisionen in Höhe von 10% der Beteiligungssumme der Klägerin. Diese wurde ihm von der in der Schweiz ansässigen lll (im Folgenden: "IFZ") ausbezahlt. 7 Die Klägerin erhielt Ausschüttungen von insgesamt EUR 4.526,92, die sich wie folgt zusammensetzen: 8 - CHF 781,25, gutgeschrieben auf ihrem Konto in Höhe von EUR 524,68 am 30.01.2003, 9 - CHF 1.171,88, gutgeschrieben auf ihrem Konto in Höhe von EUR 757,27 am 05.09.2003, 10 - CHF 937,50, gutgeschrieben auf ihrem Konto in Höhe von EUR 605,82 am 05.09.2003, 11 - CHF 1.562,50, gutgeschrieben auf ihrem Konto in Höhe von EUR - 1.015,27 am 15.11.2004, 12 - CHF 2.5000,00, gutgeschrieben auf ihrem Konto in Höhe von EUR 1.623,38 am 16.11.2004, 13 Nachdem Unsicherheiten hinsichtlich der Einzahlungen in die Rentenversicherung aufgekommen waren, erhielt die Klägerin im April 2007 auf ihre Anfrage hin eine Mitteilung der schweizerischen Ausgleichskasse hhh, wonach auf Erträge aus Kapitalanlagen zugunsten ausländischer Investoren ohne Wohnsitz in der Schweiz keine Beiträge erhoben würden und keine Ansprüche auf Rente aus der AHV begründet würden. 14 Mit Schreiben vom 17.01.08 forderte der Prozessvertreter der Klägerin den Beklagten auf, bis zum 07.02.08 ein Angebot für eine außergerichtliche Erledigung der Angelegenheit abzugeben. 15 Am 21.05.2008 wurde das Konkursverfahren über die Dr. B, den Initiator, eröffnet. Der Fonds VI soll liquidiert werden. 16 Die Klägerin behauptet, dass für den Vertrieb der Anteile des Fonds VI Beträge von mindestens 15% des Kommanditkapitals ausgegeben worden seien. Diese Behauptung stützt sie auf ein Rundschreiben der Anwaltskanzlei ggg aus Juli 2008. 17 Sie behauptet ferner - was der Beklagte mit Nichtwissen bestreitet -, dass sie die am 22.05.2002 belasteten EUR 18.090,97 sowie die am 17.04.03 belasteten EUR 28.057,99 in festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von 9 bis 10 Jahren angelegt hätte, wenn sie sich nicht an dem Fonds VI beteiligt hätte. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. 20 den Beklagten zu verurteilen, EUR 41.513,54 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 5,2 Prozent Zinsen aus EUR 18.090,97 seit dem 22.05.2002 und 4,2 Prozent Zinsen aus EUR 28.057,99 seit dem 17.04.2003 an sie zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Dr. B & Co. ... KG, H-Straße, CH, 21 2. 22 den Beklagten zu verurteilen, an sie außergerichtliche Auslagen in Höhe von EUR 1.530,58 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 23 Der Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Der Beklagte behauptet, nicht gewusst zu haben, dass er für die Vermittlung der Fondsanteile an die Klägerin Provisionen in Höhe von 10% erhalten würde. Er sei davon ausgegangen, Provisionen von 2-3%, wie bei Lebensversicherungen üblich, zu erhalten. Mit der G AG habe er nicht in Geschäftsbeziehungen gestanden. Ansprechpartner für ihn sei die Vertriebspartnerin der G AG, nämlich die W mbH (im Folgenden: "IQ") gewesen. 26 Er ist außerdem der Ansicht, er habe die Klägerin nicht im Rahmen eines Vertragsverhältnisses auf die Anlage aufmerksam gemacht. 27 Zudem beruft er sich auf Verjährung. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.02.2009 (Bl. 182 f. der GA), ergänzt durch Beweisbeschluss vom 08.05.2009 (Bl. 286 f. der GA) und vom Beweisbeschluss in der Sitzung vom 14.05.2009 (Bl. 314 der GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.05.2009 (Bl. 312 ff. der GA) und vom 13.08.2009 (Bl. 354 ff. der GA) Bezug genommen. 29 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokolle Bezug genommen. 30 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 31 Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 32 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von EUR 41.513,54, nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 18.090,97 seit dem 23.05.2002 bis zum17.04.2003 und aus EUR 41.513,54 seit dem 18.04.2003 bis zum 31.07.2008, die Zinsen abzüglich am 30.01.2003 erhaltener EUR 524,68, am 05.09.2003 erhaltener EUR 757,27, am 05.09.2003 erhaltener EUR 605,82, am 15.11.2004 erhaltener EUR 1.015,27 sowie am 16.11.2004 erhaltener EUR 1.623,38, sowie einen Anspruch auf Freistellung in Höhe von EUR 1.530,58, jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der von ihr an dem Fonds IV erworbenen Beteiligungen auf den Beklagten. 33 Sie hat ferner Anspruch auf Zinsen aus EUR 41.513,54 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009, Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Fonds VI an den Beklagten. 34 Die weitergehenden Ansprüche sind unbegründet. 35 A. Schadensersatzanspruch wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütung 36 Der Schadensersatzanspruch inklusive Zinsen bis zum 31.07.2009 und der Freistellungsanspruch ergeben sich aus §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 252 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Anlageberatungsvertrag. Der Beklagte hat seine im Rahmen diese Vertrages bestehende Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung verletzt. 37 I. Haftung wegen mangelnder Aufklärung über Rückvergütungen 38 Ein Verstoß gegen die Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung liegt hier in der unterlassenen Aufklärung der Klägerin über von dem Beklagten erhaltene Rückvergütungen. 39 Eine Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit Innenprovisionen bzw. Rückvergütungen kann sich für Anlageberater bzw. -vermittler grundsätzlich aus drei Gesichtspunkten ergeben. 40 Anlageberater und -vermittler haben nach der Rechtsprechung des BGH zum einen ungefragt über die Gesamthöhe der für die Vermittlung der Anteile geschlossener Fonds an Vermittler gezahlten Innenprovisionen aufzuklären – und zwar unabhängig davon, wie hoch die erhaltene Innenprovision des in Anspruch genommenen Beraters oder Vermittlers war –, wenn die Gesamtsumme der Innenprovisionen 15% des Kommanditkapitals übersteigt. Die 15%-Schwelle gilt jedenfalls für geschlossene Immobilienfonds. 41 Zuletzt BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06-,BKR 2008, 199 (200f.). 42 Dazu ist es jedoch ausreichend, wenn die Summe zutreffend als "Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" im rechtzeitig übergebenen Prospekt ausgewiesen ist. 43 BGH, Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06,BKR 2008, 199 (200 f.) 44 Zum anderen haben Anlageberater und –vermittler auch dann über die Gesamtsumme der gezahlten Innenprovisionen aufzuklären, wenn diese zwar unter der 15%-Schwelle liegt, jedoch im Prospekt falsch ausgewiesen ist. 45 BGH, Urt. v. 22.03.2007 - III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925 (926). 46 Darüber hinaus haben Anlageberater (nicht jedoch Anlagevermittler) im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages nach der Rechtsprechung des BGH ungefragt über Rückvergütungen, die sie selbst für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufzuklären, wobei die 15%-Schwelle keine Rolle spielt. 47 BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878 f.); Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417). 48 Der Beklagte hat nicht über von ihm erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt, obwohl er dazu verpflichtet war. 49 1. Anlageberatungsvertrag 50 Vorliegend ist zwischen den Parteien hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligung am Fonds VI im Jahr 2002 ein rechtsverbindlicher Vertrag zustande gekommen. Es handelt sich nicht nur um ein reines Gefälligkeitsverhältnis. Das verwandtschaftliche Verhältnis wirkte sich lediglich in der Anbahnung des Vertrages aus. Der Kontakt der Parteien kam über das verwandtschaftliche Verhältnis zustande. Der Vortrag der Parteien bietet aber keine Anhaltspunkte dafür, dass es den Parteien bei der folgenden Beratung und Vermittlung am Willen der rechtlichen Bindung und den damit einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen gefehlt hätte. Insbesondere handelte es sich auch um einen entgeltlichen Vertrag, denn der Beklagte erhielt für die Vermittlung der Fondsanteile an die Klägerin Provisionen, wovon auch beide Parteien von Anfang an ausgingen. 51 Bei dem zustande gekommenen Vertrag handelt es sich nicht nur um einen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag, sondern um einen Beratungsvertrag, bei dem allein die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen greift. Ein Beratungsvertrag kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. 52 BGH, Urt. v. 25. 6. 2002 - Xl ZR 218/01, WM 2002, 1683 (1686); Urt. v. 25.09.2007- XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 (200) 53 Ein Anlageberatungsvertrag kommt dabei im Unterschied zu einem bloßen Anlagevermittlungs- und Auskunftsvertrag zustande, wenn der Kunde nicht nur die Mitteilung von Tatsachen erwartet, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung, die er zur Grundlage seiner Kapitalanlageentscheidung machen will. Häufig wünscht er dabei auch eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung. An einen Anlagevermittler wendet sich der Kunde hingegen in dem Bewusstsein, dass dieser im Interesse des Kapitalsuchenden und im Hinblick auf die versprochene Provision den Vertrieb vernommen hat und dass daher werbende und anpreisende Aussagen im Vordergrund des Vermittlers stehen. 54 BGH, Urt. v. 13.05.1993 – III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 (1114). 55 Die Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages sind vorliegend erfüllt. 56 Die Klägerin trat hier nicht mit einem bereits vorgefassten Entschluss, sich am Fonds VI zu beteiligen, an den Beklagten heran. Vielmehr war es der Beklagte, der die Klägerin auf den Fonds IV aufmerksam machte. Dabei trat der Beklagte der Klägerin gerade nicht als im Lager des Fonds stehender werbender Vermittler auf, sondern als ein unabhängiger Berater, der eine passende Anlage speziell für die Klägerin, orientiert an ihren Bedürfnissen, insbesondere im Hinblick auf ihre geringe zu erwartende Rente, empfahl. Die Klägerin machte diese Empfehlung des Beklagten zur Grundlage ihrer Kapitalentscheidung. 57 2. Keine Aufklärung über Rückvergütung 58 Der Beklagte hat die Klägerin nicht, wie nach der Rechtsprechung erforderlich, über die von ihm im Zusammenhang mit der Beteiligung der Klägerin am Fonds VI erhaltenen Rückvergütungen aufgeklärt. 59 Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Anlageberater, der einem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären - unabhängig von deren Höhe -, um ihn in die Lage zu versetzen, das Umsatzinteresse des Beraters einzuschätzen und beurteilen zu können, ob er die Anlage nur empfiehlt, weil er selbst daran verdient. Der BGH begründet diese Verpflichtung mit dem allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von vertragswidrigen Interessenskonflikten. 60 BGH, Beschl. v. .20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417). 61 Diese Pflicht trifft nicht nur, wie der Beklagte meint, anlageberatende Banken sondern auch andere Anlageberater. 62 Zwar ergingen die beiden zitierten Entscheidungen 63 BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878 f.); Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417). 64 zu Fällen, in denen die Anlageberaterin jeweils eine Bank war. Folglich beziehen sich auch die Leitsätze dieser Entscheidungen auf "Banken". Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Verpflichtung nur Banken, jedoch keine anderen Anlageberater treffen würde. Voraussetzung für die Aufklärungspflicht ist vielmehr, dass eine Anlageberatungsvertrag und nicht nur ein Anlagevermittlungsvertrag geschlossen wurde. 65 BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417), Rz. 10 . 66 Dementsprechend ist in den Gründen der zitierten aktuellen BGH-Entscheidung vom 20.01.2009 auch kein einziges Mal das Wort "Bank" erwähnt, sondern ausschließlich der Begriff "Berater". 67 BGH, Beschl. v. 20.01.2009 – XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 (1417). 68 Es ist auch kein Argument ersichtlich, warum diese Aufklärungspflicht nur für anlageberatende Banken bestehen sollte. Umsatzinteresse und Interessenskonflikt bestehen bei anderen Anlageberatern, die Rückvergütungen erhalten, gleichermaßen wie bei anlageberatenden Banken, die Rückvergütungen erhalten. 69 Demnach hätte der Beklagte die Klägerin über die Rückvergütungen in Höhe von 10% der Beteiligung, die der Beklagte im Zusammenhang mit der Zeichnung der Klägerin erhielt, aufklären müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. 70 3. Kausalität 71 Die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung und ihre Höhe war für die Anlageentscheidung des Klägers auch kausal. Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Falle einer Beratungs- bzw. Aufklärungspflichtverletzung vermutet, dass der Geschädigte sich "aufklärungsrichtig" verhalten hätte. 72 St. Rspr. des BGH, z.B. BGH, Urt. v. 16.11.1993 – XI ZR 214/02; NJW 1994, 512 (513 f.); BGH, Urt. v. 09.02.2006- III ZR 20/05, NJW-RR 2006, 685 (687)). 73 Der BGH hat mittlerweile auch entschieden, dass diese Vermutung auch für den Fall der mangelnden Aufklärung über Rückvergütungen greift. 74 BGH, Urt. v. 12. 5. 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 (2300). 75 Vorliegend wäre zwar die fehlende Aufklärung über die Rückvergütung nicht kausal gewesen, wenn die Höhe der Rückvergütung 5% nicht überstiegen hätte. Denn nach ihrem eigenen Vortrag ging die Klägerin davon aus, dass dem Beklagten das Agio in Höhe von 5% zufließen würde. 76 Es bestanden jedoch dennoch ein über die von der Klägerin angenommene Höhe hinausgehendes Umsatzinteresse und ein darüber hinausgehender Interessenskonflikt, denn die tatsächliche Rückvergütungshöhe lag deutlich über 5%, nämlich bei 10%. 77 Nach der Rechtsprechung des BGH erschöpft sich die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen auch nicht darin, mitzuteilen, dass überhaupt irgendwelche Rückvergütungen erlangt werden. Vielmehr muss auch ihre Höhe mitgeteilt werden. 78 BGH, Urt. v. 19.12.2006 – XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 (1878), Rz. 22. 79 Die Pflicht zur Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen und deren Höhe soll dem Anleger gerade das Umsatzinteresse und den Interessenskonflikt des Beraters bewusst machen. Erst wenn über dessen Ausmaß aufgeklärt ist, kann der Anleger die von dem Berater abgegebenen Empfehlungen vor dem Hintergrund des konkreten Interessenskonfliktes neu gewichten. 80 Diese Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt. 81 4. Verschulden 82 Der Schadensersatzanspruch der Klägerin scheitert auch nicht an fehlendem Verschulden des Beklagten. Das Verschulden des Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Eine Entlastung ist dem Beklagten nicht gelungen. 83 Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass er nicht gewusst oder jedenfalls erwartet hätte, dass er für die Vermittlung der Beteiligung der Klägerin eine Provision in Höhe von mehr als 5% erhalten würde. Die Überschreitung einer Provisionshöhe von 5% ist insoweit maßgeblich, da nur ein über 5% hinausgehendes Umsatzinteresse kausal gewesen ist. Es reicht für ein Verschulden hier bereits das Erwarten, da auch dieses bereits das Umsatzinteresse und den Interessenskonflikt steigert. 84 Bereits der eigene Vortrag des Beklagten, insbesondere im Rahmen seiner persönlichen Anhörungen in den Sitzungen, lässt Zweifel an der Behauptung aufkommen, nur von Provisionen in Höhe von 2-3% gerechnet zu haben. 85 Zunächst hat er sich so dargestellt, als habe er kaum Erfahrung mit der Vermittlung von Kapitalanlagen. Er sei als Immobilienkaufmann tätig gewesen und habe nur manchmal gelegentlich eines Immobilienkaufs Versicherungen vermittelt. Daher habe er nicht geahnt, in welcher Größenordnung bei der Vermittlung von Anteilen des Fonds VI Provisionen gezahlt würden. 86 Im Zusammenhang mit der später durchgeführten Beweisaufnahme hat er dann jedoch erwähnt, dass er die Entscheidung "immer" seinen Kunden überlasse. Bei Leuten, die er nicht persönlich kenne, schreibe er "immer", dass das noch von einer wirtschaftlichen Entscheidung abhänge. Diese Einlassung klingt danach, als habe er regelmäßig, jedenfalls nicht nur vereinzelt, Anlagen vermittelt. 87 Er hat später auch vorgetragen, vor der Vermittlung an die Klägerin bei einer Informations- bzw. Schulungsveranstaltung für genau solche Fonds, nämlich Immobilienfonds der B-Gruppe mit der Erwerbsmöglichkeit von Rentenansprüchen in der Schweiz, einschließlich des Fonds VI, gewesen zu sein. Diese Veranstaltung habe sich an potentielle Vertriebsleute für diese Fonds gerichtet. Sie sei von der schweizerischen Vertriebsgesellschaft, der IFZ, von der der Beklagte dann später die hier streitgegenständlichen Provisionen erhalten hat, durchgeführt worden. Er hat vorgetragen, dass die Teilnehmer versucht hätten, herauszufinden, in welcher Größenordnung Provisionen gezahlt würden. Nur er selbst sei dabei nicht erfolgreich gewesen sei. 88 Dabei kannte er nach seinem Vortrag den dort anwesenden Vorstandsvorsitzenden der IFZ sogar schon vor dieser Veranstaltung persönlich. Dieser habe ihn in der Vergangenheit schon einmal besucht, um ihn für die Vermittlung einer anderen Anlage zu gewinnen. Auch später habe er, der Beklagte, noch an einer Veranstaltung über die schweizerischen Fonds in der Schweiz teilgenommen sowie an einer weiteren Informationsveranstaltung über Kapitalanlagen in S. 89 Es ist in der mündlichen Verhandlung auch aufgefallen, dass der Beklagte bis heute bestens über den Fonds VI, seine aktuelle wirtschaftliche Situation und die Planungen hinsichtlich der Auszahlungen an die Anleger Bescheid weiß. 90 Es erscheint nicht plausibel, dass er als Kaufmann trotz persönlicher Bekanntschaft mit dem Vorstandsvorsitzenden der Vertriebsgesellschaft und Teilnahme an einer Informations-/Schulungsveranstaltung für Vertriebsleute nicht erfahren haben oder zumindest die Erwartungshaltung gewonnen haben sollte, dass er Provisionen über 5% erhalten würde. 91 Nach Vernahme der von dem Beklagten zu seiner Entlastung benannten Zeugen steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte nicht wusste oder jedenfalls erwartet hatte, dass er mehr als 5% Provision erhalten würde. Vielmehr haben die Bekundungen der Zeugen zu Zweifeln an der Behauptung des Beklagten geführt. 92 Zwar hat keiner der Zeugen das Gegenteil der Behauptung des Beklagten bekundet, also dass er die Größenordnung der Provisionshöhe kannte oder jedenfalls erwartete. 93 Es hat aber auch keiner der Zeugen positiv bekundet, dass der Beklagte die Größenordnung nicht kannte oder erwartete. 94 Die Bekundungen der Zeugen haben jedoch Indizien geliefert, die zu Zweifeln an dem Vortrag des Beklagten führen. 95 Der Zeuge T2, Vorstandsvorsitzender der IFZ, hat bekundet, dass die Teilnehmer der besagten Veranstaltung mindestens eine Vorstellung davon gehabt hätten, dass Provisionen etwa in Höhe von 10% gezahlt würden. 96 Die Zeugen Herr und Frau U der deutschen Vertriebspartnerin der IFZ, nämlich der IQ, haben bekundet, dass Größenordnungen zwischen 5-10% gezahlt wurden. Der Zeuge U hat bekundet, dass der Beklagte zu einer Gruppe gehörte, die 10% erhielten, weil sie entweder umsatzstark oder verhandlungsgeschickt gewesen seien. Auch die Zeugin U hat bekundet, dass eine Provisionshöhe von 10% auf Umsatzstärke oder Verhandlungsgeschick beruhe. 97 Beide Varianten sprechen gegen die Darstellung des Beklagten. Entweder war er umsatzstark und damit nicht unerfahren in diesem Geschäft. Dann ist zu vermuten, dass er auch die Provisionshöhe einschätzen konnte. Oder er hat die 10% aufgrund Verhandlungsgeschicks erhalten. Hat er aber verhandelt, kannte er den Provisionsrahmen. 98 Die Zeugen U und T2 haben zudem bestätigt, dass bei solchen Informations- bzw. Schulungsveranstaltungen die potentiellen Vermittler im Regelfall versuchen, die Provisionshöhe in Erfahrung zu bringen bzw. auszuhandeln. 99 Es ist sehr schwer vorstellbar, dass der Beklagte, jedenfalls als Immobilienkaufmann ein erfahrener Geschäftsmann, trotz Teilnahme an der Veranstaltung und persönlicher Bekanntschaft keine Kenntnis oder jedenfalls Erwartung hinsichtlich einer die 5% überschreitenden Provisionshöhe erlangt haben sollte, diese ihm vielmehr hinterher vollkommen überraschend sozusagen geschenkt worden sein soll. Jedenfalls ist die Behauptung nicht bewiesen. 100 II. Kausaler Schaden 101 Die oben unter I. angeführten Schadenspositionen sind der Klägerin kausal durch die die Pflichtverletzung des Beklagten entstanden. 102 Der Schadensbemessung richtet sich gemäß § 249 Abs. 1 BGB danach, wie die Vermögenssituation der Klägerin sich darstellen würde, wenn der Beklagte sie ordnungsgemäß aufgeklärt hätte. 103 1. 104 Ein Schadensposten ist der Betrag, den sie für diese Beteiligungen nebst Agio aufgewandt hat, nämlich insgesamt EUR 46.148,96. Denn gemäß der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hätte sie die Beteiligung im Jahr 2002 nicht erworben und das entsprechend Agio ebenfalls nicht aufgewandt, insgesamt also EUR 18.090,97 nicht ausgegeben. Hinzu kommt der Betrag, den sie für die weitere Beteiligung an dem Fonds im Jahr 2003 nebst Agio aufgewandt hat, nämlich EUR 28.057,99. Insoweit wirkt der Aufklärungsfehler hinsichtlich der ersten Beteiligungssumme fort. Hätte der Beklagte sie im Jahr 2002 nicht fehlerhaft beraten, hätte sie weder die Beteiligungen im Jahr 2002 noch im Jahr 2003 erworben. 105 2. 106 Aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns gemäß § 252 BGB ist ein weiterer Schadensposten der Betrag, den die Klägerin in der Zwischenzeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge aus den für die streitgegenständliche Anlage aufgewandten Beträgen von insgesamt EUR 46.148,96 erwirtschaftet hätte. 107 Nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge ist davon auszugehen, dass der Klägerin diesen Betrag - wie vorgetragen - anderweitig angelegt hätte. Das Gericht schätzt den im maßgeblichen Zeitraum üblicherweise zu erzielenden Zinsgewinn bei einer Alternativanlage auf 4 %. 108 Zinsen aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns können jedoch nur bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 31.07.2008 zugesprochen werden. Ab dem 01.08.2008 stehen der Klägerin nämlich auch Prozesszinsen zu (siehe dazu unten unter C.), deren Zinshöhe die Zinshöhe aus entgangenem Gewinn übersteigt. Die Klägerin kann jedoch nicht zweimal Zinsen für den gleichen Zeitraum verlangen. Es scheitert insoweit an der Kausalität. Würde man für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit entgangenen Gewinn zusprechen, würde die Klägerin so gestellt, als wenn sie den Betrag gar nicht in den Fonds VI investiert hätte sondern in andere Anlagen. Hätte sie den Betrag in andere Anlagen als den Fonds VI investiert, wäre es aber nicht zu einer Klage mit einhergehenden Prozesszinsen gekommen. Von den beiden alternativ zur Verfügung stehenden Anspruchsgrundlagen ist auf Grundlage der Prozesszinsen zuzusprechen, da diese zu höheren Zinsen führen als der entgangene Gewinn. 109 3. 110 Ein weiterer Schadensposten sind die für die außergerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter entstandenen Kosten in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren nebst Auslagen und Zinsen in Höhe von insgesamt EUR 1.530,58. 111 Mangels Vortrag dazu, ob die Klägerin diese bereits beglichen hat, kann insoweit jedoch nur auf Freistellung erkannt werden. 112 4. 113 Vermögenswerte Vorteile, die die Klägerin infolge der Beteiligung am Fonds VI erlangt sind, sind auszugleichen. Denn diese hätte die Klägerin nicht, wenn sie den Fonds nicht erworben hätte. 114 Zu den Vorteilsposten zählen die Ausschüttungen, die die Klägerin erhalten hat, nämlich insgesamt EUR 4.526,92. Die erhaltenen Ausschüttungen sind sowohl von der Hauptforderung als auch bei den Zinsen aus dem Gesichtspunkte des entgangenen Gewinns vom Zeitpunkt des Eingangs auf dem Konto Klägerin in Abzug zu bringen. 115 Zieht man diesen Betrag von den erhaltenen EUR 46.148,96 ab, verbleiben noch EUR 41.622,04. Dies übersteigt sogar die von der Klägerin eingeklagte Hauptforderung über EUR 41.513,54. 116 Vor allem aber hat die Klägerin aufgrund des Beratungsfehlers des Beklagten die Anteile am Fonds VI als vermögenswerte Vorteile erworben. Diese Beteiligungsstellung, wie sie sie erlangt hat, hat sie im Rahmen der Vorteilausgleichung an den Beklagten zurückzugewähren. Ihr Schadensersatzanspruch besteht nur Zug-um-Zug gegen Übertragung ihrer Beteiligungen. 117 III. Verjährung 118 Der Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen ist nicht verjährt. Dass Provisionen über 5% bezahlt wurden, hat die Klägerin erst im Jahr 2008 erfahren. 119 B. Kein Schadensersatzanspruch wegen andere Aufklärungsfehler 120 Angesichts des Anspruches wegen fehlender Aufklärung über Rückvergütungen kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihr Begehren auch auf andere Pflichtverletzungen des Beklagten stützen kann. 121 Ansprüche wegen möglicher Aufklärungsfehler hinsichtlich des Erwerbs von Rentenansprüchen sind jedoch verjährt, da die Klägerin grob fahrlässig anhand der in den Jahren 2002 bis 2004 erhaltenen Abrechnungen und Auszahlungen nicht erkannt hat, dass keine Beiträge an die schweizerische Rentenversicherung AHV abgeführt wurden. 122 Vom Vorwurf der fehlenden Aufklärung darüber, dass – was noch zu beweisen gewesen wäre – für den Vertrieb des Fonds VI angeblich 15% oder mehr bezogen auf das Kommanditkapital ausgegeben wurden, hat der Beklagte sich entlastet. Es steht nach der erfolgten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er jedenfalls nicht wusste, dass in Abweichung von den Prospektangaben 15% oder mehr gezahlt wurden – falls das überhaupt der Fall war. 123 Der Vortrag der Klägerin zur mangelnden Nachforschung des Beklagten hinsichtlich der Seriosität des Initiators ist nicht hinreichend substantiiert. Denn insoweit verweist die Klägerin nur auf einen Artikel, der erst im Jahr 2008 erschien. 124 C. Prozesszinsen 125 Der Zinsanspruch aus EUR 41.513,54 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2008 folgte aus §§ 288, 291 BGB. Da die Klägerin diese Zinsen nur Zug-um-Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus dem Fonds VI beantragt hat, können diese Zinsen auch nur Zug-um-Zug gegen diese Abtretung zugesprochen werden. 126 Der Anspruch auf Prozesszinsen auch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Mangels Vortrag zur Inrechnungstellung durch den Klägervertreter fehlt insoweit an der Voraussetzung der Fälligkeit. 127 D. Nebenentscheidungen 128 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. 129 Streitwert : EUR 41.513,54