Beschluss
23 Qs 90 Js 6437/07 - 122/09 – Strafrecht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2009:0619.23QS90JS6437.07.1.00
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Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen
Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Das Beschwerdevorbringen und die erneute Überprüfung des Sachverhaltes rechtfertigen keine andere Entscheidung. I. Mit Schreiben vom 15.02.2008 beantragte der Verteidiger des früheren Angeklagten, dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden im Hinblick auf den Umstand, dass dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung der Widerruf der Bewährung drohe und der Angeklagte sich zurzeit in einer "staatlichen Drogentherapie-Einrichtung i. S. d. § 35 BtMG" befinde. Im Hauptverhandlungstermin vom 19.03.2008 wurde Rechtsanwalt L2 dem Angeklagten gem. § 140 StPO ohne weitere Begründung als Pflichtverteidiger beigeordnet und das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt im Hinblick auf die in dem Verfahren….. – Amtsgericht Mettmann – bereits verhängte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und die in dem Verfahren #####/#### Amtsgericht Mettmann – noch zu erwartende Freiheitsstrafe. Tatsächlich wohnte der frühere Angeklagte nach Kostenübernahme gem. § 53 SGB XII seit dem 06.02.2008 stationär in der sozialtherapeutischen Einrichtung sozialtherapeutisches Wohnheim, Pferdepension, O, einer Einrichtung für chronisch Suchtkranke, nachdem er sich zuvor bereits mehrere Jahre lang im "Ambulant Betreuten Wohnen der C GmbH" befunden hatte und nunmehr erstmalig auf eigenen Wunsch eine stationäre Maßnahme durchführen wollte. Mit Schreiben vom 31.01.2008 hatte diese Einrichtung dem Verteidiger bestätigt, dass sie im Falle einer Maßnahme nach § 35 BtMG mit der zuständigen Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten werde. Erst durch Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 30.04.2008 wurde in dem Verfahren 31 Ds 90 Js #####/#### der Zurückstellung der Strafvollstreckung gem. § 35 BtMG zugestimmt und in dieser Sache gem. § 36 Abs. 1 BtMG die Zeit des Aufenthaltes des Verurteilten in einer staatlichen anerkannten Therapieeinrichtung als anrechnungsfähig auf die Strafe erklärt. Mit Kostenberechnung nach RVG vom 20.03.2008 begehrte der Verteidiger des früheren Angeklagten die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 662,83 Euro. Dabei setzte der Verteidiger die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr mit Zuschlag gemäß dem Vergütungsverzeichnis Nr. 4101, 4107 bzw. 4109 an, da der frühere Angeklagte sich seit dem 06.02.2008 nicht auf freiem Fuß befunden habe. Mit Beschluss vom 28.07.2008 setzte das Amtsgericht Mettmann – Rechtspfleger – die dem Verteidiger zu erstatteten Gebühren und Auslagen unter Abzug des sog. "Haftzuschlags" und nicht erstattungsfähiger Kopiekosten auf 535,50 Euro fest. Durch richterlichen Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 03.11.2008 wurde die hiergegen eingelegte Erinnerung des Verteidigers nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger als unbegründet zurückgewiesen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung zugelassen. II. Die unter dem 13.11.2008 eingelegte Beschwerde des Verteidigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mettmann vom 03.11.2008, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, ist gem. § 33 Abs. 3 S. 2 i. V. m. § 56 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Kammer teilt die vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung. Ein Anspruch auf Festsetzung des geltend gemachten Gebührenzuschlags und der beanspruchten Kopiekosten besteht nicht. Die Grund-, die Verfahrens- und die Terminsgebühr entstehen nur dann mit Zuschlag gemäß Nr. 4101,4107 und 4109 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG, wenn der Mandant sich während des Zeitraums, für den die entsprechende Gebühr entsteht, nicht auf freiem Fuß – und beispielsweise in Haft oder Unterbringung nach PsychKG in einer geschlossenen Anstalt – befindet. Die Kammer teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass dies vorliegend nicht der Fall gewesen ist, weil der vormalige Angeklagte sich in einer freiwilligen stationären Maßnahme, nicht jedoch in einer beispielsweise der Haft oder Untersuchungshaft oder Unterbringung nach Psych KG entsprechenden unfreiwilligen Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt befand (vgl. dazu auch OLG Bamberg, Beschl.v. 07.09.2007, 1 Ws 584/07; LG Berlin, Beschl. v. 17.08.2007, 546 StVK 482/06; AG Koblenz, Beschl. v. 26.09.2006 2090 Js #####/####Ls). Der vormalige Angeklagte war in der Wohneinrichtung O zu Bedingungen untergebracht, die in ihren Auswirkungen auf das Mandatsverhältnis nicht die zusätzlichen besonderen Erschwernisse einer geschlossenen Unterbringung mit sich zogen und selbst den weniger schweren Auswirkungen einer Unterbringung im offenen Vollzug nicht vergleichbar waren: Die Aufnahme erforderte die Aufnahmebereitschaft und Zustimmung der Einrichtung. Der vormalige Angeklagte benötigte eine Kostenzusage gem. § 53 SGB XII. Er schloss einen Heimvertrag für die vollstationäre, nicht aber geschlossene, Unterbringung mit der Einrichtung ab. Danach erhielt er einen Haustürschlüssel und Zimmerschlüssel , die Bestandteil einer zentralen Schließanlage waren und die ihn befähigten, nicht nur sein persönliches Zimmer, sondern auch die gesamte stationäre Einrichtung, jederzeit zu verlassen. Danach war in der Regelung zum Leistungsentgelt die Möglichkeit einer vorübergehenden Abwesenheit des vormaligen Angeklagten von der Einrichtung geregelt, die ihm die Möglichkeit auf eine Freihaltung des Heimplatzes sicherte bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen bis zu 28 Tagen jährlich. Danach waren die beiden ersten Monate des Vertragsverhältnisses als Probezeit vereinbart. Beide Vertragsparteien, namentlich der vormalige Angeklagte, waren berechtigt, das Vertragsverhältnis durch Kündigung zu beenden. Den Regelungen dieses Vertragsverhältnisses entsprechend sind die Wirkungen der vollstationären, nicht aber geschlossenen , Aufnahme des vormaligen Angeklagten in die Wohneinrichtung nicht mit einer Haftmaßnahme vergleichbar, unbeachtlich des Umstandes, ob die Zeit des Aufenthaltes gem. §§ 35, 36 BtMG auf eine Strafe angerechnet werden kann. Ganz entscheidend kommt es hier darauf an, dass die Aufnahmebedingungen nicht denen einer geschlossenen Einrichtung vergleichbar waren. Jederzeit war es dem vormaligen Angeklagten - auch bei ihm vollstationär angebotenen Leistungen - möglich, Termine mit seinem Verteidiger abzusprechen und auch außerhalb der Räumlichkeiten der Einrichtung wahrzunehmen. Jederzeit war es seinem eigenen Entschluss überlassen, die Maßnahme zu beenden. Eine staatliche Anordnung, der er sich – auch gegen seinen Willen – unter Zwang zu fügen hatte, bestand gerade nicht. Gerade hierdurch unterscheidet sich vorliegend die Verteidigertätigkeit von der für einen gegen seinen Willen geschlossen untergebrachten Mandanten, bei der grundsätzlich erhöhter Aufwand durch die Einhaltung besonderer Besuchszeiten oder die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die angeordnete unfreiwillige Unterbringung erforderlich ist. Letzteres unterscheidet namentlich gerade auch die Verteidigertätigkeit im offenen Strafvollzug von der vorliegend zu beurteilenden. Dass der Haftzuschlag im offenen Vollzug unstreitig bestünde, wie es der Verteidiger behauptet, trifft im Übrigen nicht zu (vgl. dazu LG Berlin, 546 StVK 482/06 vom 17.08.2007). Kopiekosten waren nur in der vom Amtsgericht festgesetzten Höhe zu erstatten, da über die Anzahl der ersetzten Kopien hinaus weitere nicht erforderlich waren. Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 , Satz 2 und 3 RVG.