Beschluss
22 AR 2/08 – Strafrecht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2008:1223.22AR2.08.00
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Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 09.07.2008 wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal in dem unter dem Aktenzeichen 20 Js 1303/07 geführten Ermittlungsverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e I, III StPO rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt.
Entscheidungsgründe
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Antragstellerin vom 09.07.2008 wird festgestellt, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Wuppertal in dem unter dem Aktenzeichen 20 Js 1303/07 geführten Ermittlungsverfahren über die Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e I, III StPO rechtswidrig war. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin werden der Staatskasse auferlegt. Gründe: I. Unter dem 28.02.2007 stellte die Anwaltskanzlei x namens und in Vollmacht von sechs Tonträgerherstellern Strafantrag gegen Unbekannt mit dem Vortrag, deren Urheberrechte an diversen Musiktiteln seien durch den Nutzer eines Filesharing-Systems, basierend auf dem Protokoll Xx, verletzt worden. Die Verbindungsdaten für den 23.02.2007 ab 18:56:49 (MEZ) wurden genannt. Auf ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Wuppertal benannte der Provider die Antragstellerin als diejenige Anschlussinhaberin, der zum besagten Zeitpunkt die angebene IP-Adresse zugeteilt war. Nach deren Beschuldigtenvernehmung am 25.07.2007 (Bl. 35 f. d.A.) stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 153 StPO ein und gewährte den Tonträgerherstellern über deren Anwälte im Oktober 2007 auf Antrag Akteneinsicht durch Übersendung der Akte (Bl. 42-44 d.A.). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 09.07.2008. II. Der Antrag ist nach § 406 e IV 2 i.V. mit § 161a III 2-4 StPO zulässig. Der Antrag hat darüber hinaus auch in der Sache Erfolg. Er ist begründet, denn der Antragstellerin als Beschuldigter ist vor Gewährung der Akteneinsicht nach § 406e I, III StPO kein rechtliches Gehör gewährt worden (vgl. Bl. 42-44 d.A.). Die Entscheidung, ob einem Verletzten nach § 406e StPO Akteneinsicht zu gewähren ist, hat die im Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden (hierzu näher BVerfG NJW 2007, 1052). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs des – in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung betroffenen – Beschuldigten (Art. 103 I GG) ist es erforderlich, ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, seine Argumente in den Abwägungsprozess einzubringen, bevor durch den Vollzug der Akteneinsicht vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerfG NStZ-RR 2005, 242; Riedel/Wallau NStZ 2003, 393/397 f.; Schäfer NJW-Spezial 2007, 327/328; Sankol MMR 2008, 836/837). Insofern ist die entsprechende Anwendung von § 33 III StPO geboten (so Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage 2008, § 406e Rn. 9 m.w.N.). Die gesonderte Gewährung rechtlichen Gehörs für die Antragstellerin bezüglich einer beabsichtigten Gewährung von Akteneinsicht war demnach auch nicht nach der Beschuldigtenvernehmung entbehrlich, bei der es nur um den strafrechtlichen Vorwurf selbst ging. In der vorliegenden Konstellation kann das unterbliebene rechtliche Gehör auch nicht im Rahmen des gerichtlichen Antragsverfahren nachgeholt werden und damit im Ergebnis sanktionslos bleiben (ebenso LG Krefeld MMR 2008, 835 f.). Mit den inhaltlichen Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht nach § 406e StPO musste sich die Kammer somit nicht befassen. Gleiches gilt für die zivilrechtlichen Weiterungen der Entscheidung. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 467 I StPO.