Beschluss
25 Qs-70 Js 849/08-20/08
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2008:0527.25QS70JS849.08.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen. 1 Gründe 2 Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss der Beschwerdeführerin zu Recht die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen (§ 111 a StPO), weil - auch nach Auffassung der Kammer - dringende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Beschuldigten demnächst mit Urteil die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen werden wird. 3 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine der Beschwerdeführerin günstigere Entscheidung. 4 Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des bisherigen Ermittlungsergebnisses - insbesondere aufgrund des Gutachtens des Universitätsklinikums E vom 25.01.2008 - dringend verdächtig, Nach dem oben genannten Gutachten betrug die Blutalkoholkonzentration der Beschuldigten am Tattag um 0:55 Uhr 1, 77 Promille. Das Gutachten ist – unabhängig von der Frage, ob die Voraussetzungen des § 81a StPO eingehalten wurden – jedenfalls verwertbar. Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 81a StPO zu einem Beweisverwertungsverbot führt, kommt es darauf an, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Grundrecht an der Unversehrtheit oder das Strafverfolgungsinteresse höher steht. Dabei ist zu beachten, dass ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme darstellt, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (BGH, Urteil v. 18.04.2007, NJW 2007, 2269 [2271].) Nach der Rechtsprechung des BGH überwiegt bei einem Verstoß gegen § 81a StPO wegen fehlerhafter Annahme einer Eilbedürftigkeit regelmäßig das staatliche Interesse (vgl. BGH, NJW 1971, 1097 [1098]). Das gilt auch vorliegend. Zwar führt die Blutabnahme zu einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschuldigten. Andererseits spricht für eine Verwertung des Untersuchungsergebnisses insbesondere, dass der Beweiswert der Probe durch den etwaigen Verstoß nicht beeinträchtigt wird, dass sie auch auf gesetzmäßigem Wege jederzeit hätte gewonnen werden können, sowie die Bedeutung einer effektiven Strafverfolgung von Trunkenheitsfahrten angesichts der möglichen schwerwiegenden Folgen. 5 Soweit sich die Verteidigung auf die Entscheidung des BGH v. 18.04.2007, 5 StR 546/06 beruft, steht diese der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Sie betraf einen gänzlich anders gelagerten Fall, in dem der Senat den Ausnahmecharakter der Annahme von Beweisverwertungsverboten im Einzelfall gleichfalls betont (BGH, a.a.O.). In diesem ging es um die Verwertung eines Beweises aufgrund einer unzulässigen Wohnungsdurchsuchung gem. § 105 StPO, bei der nach Auffassung des Senats aufgrund des Zeitablaufs und der vorherigen mehrwöchigen Ermittlungstätigkeit die Annahme nahe lag, dass die Polizeibeamten den Richtervorbehalt bewusst ignoriert und die Inanspruchnahme der Eilkompetenz des Staatsanwalts provoziert hatten. Für eine solche Annahme besteht vorliegend kein Hinweis. Eine schematische Übertragung und Annahme eines Beweisverwertungsverbotes auf den vorliegenden Fall verbietet sich.