OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 T 813/07

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2007:1212.6T813.07.00
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die angefochtene Entscheidung wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Velbert vom 15. August 2007 sind von dem Beklagten 1.562,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 19. September 2007 an die Klägerinnen zu erstatten. In diesem Betrag sind 166,00 EUR an Gerichtskosten enthalten. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Klägerinnen wird zurückge-wiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Nach dem amtsgerichtlichen Anerkenntnisurteil vom 15. August 2007 hat der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2007 haben die Klägerinnen die Festsetzung der ihnen entstandenen Kosten gegen den Beklagten beantragt, und zwar eine 1,3 Verfahrensgebühr nebst Erhöhung gemäß Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG), eine 1,2 Terminsgebühr sowie Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zuzüglich der von ihnen verauslagten Gerichtskosten. Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2007 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Parteien darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anteilig anzurechnen sei, so dass eine ungekürzte Festsetzung der Verfahrensgebühr nicht möglich sei. Daraufhin haben die Klägerinnen den Kostenfestsetzungsantrag vom 18. September 2007 dahin geändert, dass sie zusätzlich eine 1,3 Geschäftsgebühr zur Festsetzung angemeldet haben, wovon sie die Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet haben. 4 Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die von dem Beklagten an die Klägerinnen zu erstattenden Kosten auf insgesamt 1.301,14 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Abgesetzt hat sie die angemeldete Geschäftsgebühr, auf die Verfahrensgebühr hat sie eine halbe Geschäftsgebühr angerechnet. 5 Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit der rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Prozessbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie machen (allein) geltend, die Verfahrensgebühr sei in voller Höhe festzusetzen. 6 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 7 Der Beklagte hat von der ihm gewährten Gelegenheit, zu dem Rechtsmittel Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. 8 Der zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde berufene Einzelrichter der Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen. 10 Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Klägerinnen hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang. 11 Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die mit dem berichtigten Kostenfestsetzungsantrag vom 8. Oktober 2007 angemeldete 1,3 Geschäftsgebühr abgesetzt. Die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr gehört nicht zu den Prozesskosten im Sinne des § 91 ZPO und kann schon deshalb nicht im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden (Beschluss des OLG Hamm vom 27. September 2007 - 23 W 182/07 -, im Volltext bei JURIS). Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrem Rechtsmittel auch nicht. 12 Mit dem (alleinigen) Begehren, die 1,3 Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen, hat das Rechtsmittel Erfolg und führt insoweit zur Abänderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses. 13 Ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im nachfolgenden Rechtsstreit entstandene Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist, ist umstritten. 14 Nach der von dem OLG Frankfurt (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 6 W 167/07 -, im Volltext bei JURIS) vertretenen Auffassung ist im Kostenfestsetzungsverfahren die Verfahrensgebühr auch dann um die hälftige Geschäftsgebühr für die vorausgegangene Abmahnung zu reduzieren, wenn zuvor klageweise nur die hälftige Geschäftsgebühr geltend gemacht und tituliert worden ist. Die vom OLG Frankfurt in dieser Entscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ist, soweit feststellbar, bislang nicht erhoben worden. 15 Nach der überwiegend vertretenen Auffassung, der die Kammer folgt, hindert dagegen die Anrechnungsbestimmung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nicht die Geltendmachung und Festsetzung der vollen Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die unterlegene Partei (vgl. OLG Hamm, a. a. O.; OLG München, Rechtspfleger 2007, 686 f.; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2007, 433; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - 8 W 442/07 -, im Volltext bei JURIS; KG, Juristisches Büro 2007, 582 ff.). 16 Sinn und Zweck der Anrechnungsregel in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist es, das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts, der sowohl vorprozessual als auch im anschließenden Rechtsstreit in derselben Sache tätig wird, zu beschränken. Betroffen ist hiervon zunächst nur das Innenverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandanten. Demgegenüber ist es nicht Normzweck des RVG, die Erstattungsforderung der obsiegenden Partei zu begrenzen. Diese richtet sich vielmehr nach den Grundsätzen des § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten hat, soweit sie notwendig waren. Die im Rechtsstreit auf Seiten der obsiegenden Partei angefallene Verfahrensgebühr ist als Teil dieser Kosten von dem kostenpflichtigen Gegner daher grundsätzlich in voller Höhe zu erstatten. 17 Etwas anderes gilt dann, wenn der Kostenschuldner dem obsiegenden Prozessgegner materiell-rechtlich auf Erstattung der Geschäftsgebühr haftet. Dann wirkt der Normzweck der Anrechnungsbestimmung in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG auch zu seinen Gunsten. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn dieser materiell-rechtliche Anspruch im Kostenfestsetzungsverfahren überprüfbar feststeht. Das ist zu bejahen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Schadensersatzpflicht unstreitig sind oder ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können, etwa weil die Geschäftsgebühr in voller Höhe tituliert oder unstreitig schon beglichen wurde (vgl. KG und OLG Hamm, jeweils a. a. O. und mit weiteren Nachweisen). Dem stehen die tragenden Gründe der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 7. März 2007 (NJW 2007, 2049 f.) nicht entgegen. In jenem Fall war dem Kläger die vorprozessual angefallene Geschäftsgebühr in vollem Umfang als Teil der Klageforderung zugesprochen worden, so dass es den oben dargestellten Grundsätzen entspricht, die volle Geschäftsgebühr durch Anrechnung auf die Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (vgl. KG und OLG Hamm jeweils a. a. O.). 18 In dem vorliegenden Fall ist weder die Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen in voller Höhe tituliert worden, noch macht der Beklagte geltend, sie sei in voller Höhe bezahlt worden, noch sind die tatsächlichen Voraussetzungen einer materiell-rechtlichen Ersatzpflicht des Beklagten zweifelsfrei feststellbar. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass die in voller Höhe angefallene 1,3 Verfahrensgebühr auch in vollem Umfang von dem Beklagten zu erstatten ist. 19 Danach sind von dem Beklagten zu erstatten: eine 1,3 Verfahrensgebühr (535,60 EUR) nebst Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG (123,60 EUR), eine 1,2 Terminsgebühr (494,40 EUR) sowie Auslagenpauschale (20,00 EUR) und Mehrwertsteuer (222,98 EUR) zuzüglich der von den Klägerinnen verauslagten Gerichtskosten (166,00 EUR). 20 Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 21 Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache lässt die Kammer die Rechtsbeschwerde zu (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 22 Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 300,00 EUR.