Urteil
16 S 79/07
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine temporäre Verkehrsführung durch portables Vorfahrtsschild kann die Vorrangwirkung einer Lichtzeichenanlage für den betroffenen Einmündungsbereich außer Kraft setzen.
• Die Fahrerin, die ein deutlich aufgestelltes provisorisches Vorfahrtsschild übersieht und eine Kreuzung befährt, trägt ein Mitverschulden, insbesondere bei Baustellensituationen mit geänderter Verkehrsführung.
• Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine zugunsten ihr günstige Tatsache (hier: Abklebung des Grünpfeils bzw. Rotlichtverstoß der Gegenseite).
Entscheidungsgründe
Temporäres Vorfahrtsschild beeinträchtigt Vorrang der Lichtzeichenanlage bei Baustelle • Eine temporäre Verkehrsführung durch portables Vorfahrtsschild kann die Vorrangwirkung einer Lichtzeichenanlage für den betroffenen Einmündungsbereich außer Kraft setzen. • Die Fahrerin, die ein deutlich aufgestelltes provisorisches Vorfahrtsschild übersieht und eine Kreuzung befährt, trägt ein Mitverschulden, insbesondere bei Baustellensituationen mit geänderter Verkehrsführung. • Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine zugunsten ihr günstige Tatsache (hier: Abklebung des Grünpfeils bzw. Rotlichtverstoß der Gegenseite). Die Klägerin begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall an einer Kreuzung mit Baustellenverkehrsführung. An der Einmündung war eine Lichtzeichenanlage vorhanden; zugleich war wegen Bauarbeiten ein portables Vorfahrtsschild aufgestellt. Die Klägerin fuhr in die Kreuzung und kollidierte mit einem von rechts kommenden Fahrzeug der Erstbeklagten. Die Klägerin behauptete, sie habe Vorrang gehabt und die Beklagte habe unter Rotlicht mit möglicherweise abgeklemmtem Grünpfeil die Kreuzung befahren. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Streitgegenstand war insbesondere, ob die Lichtzeichenanlage Vorrang hatte oder das temporäre Vorfahrtsschild zu beachten war und ob ein Rotlichtverstoß der Beklagten bewiesen ist. • Zulässige Berufung war unbegründet; das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung entschieden. • Wegen der temporären Aufstellung des portablen Vorfahrtsschildes im Rahmen der Baustelle durfte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass die Lichtzeichenanlage gegenüber der veränderten Verkehrsführung Vorrang habe; die Kreuzung wurde durch das Schild in Abschnitte geteilt, sodass für die Klägerin die Vorfahrt von rechts galt. • Die Klägerin hat das Vorfahrtsschild offenbar übersehen und nicht auf von rechts sichtbare Fahrzeuge der Erstbeklagten geachtet; Zeugenangaben stützen diese Feststellung und die besondere Aufmerksamkeitspflicht an Baustellen wurde verletzt. • Die Aussagen der Zeugen und die Begutachtung durch den Sachverständigen ergaben keine hinreichende Klarheit, welcher Unfallsverlauf tatsächlich vorlag; das Gericht hat die Beweise gewogen und keine Partei als beweisführend festgestellt. • Ein Rotlichtverstoß der Erstbeklagten ist nicht hinreichend bewiesen, weil unklar blieb, ob der Grünpfeil abgeklebt war; die Klägerin muss solche für sie günstigen Tatsachen darlegen und beweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. • Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzlichen Rechtsfragen betroffen waren. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil die Klägerin das temporäre Vorfahrtsschild im Baustellenbereich übersehen und damit eine Vorfahrtsverletzung begangen hat. Ein behaupteter Rotlichtverstoß der Gegenseite war nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen, zumal die Klägerin für diese günstige Tatsache darlegungs- und beweisbelastet war. Folglich trägt die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.