Urteil
1 O 379/06
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11 UWG besteht nicht, wenn die beanstandete Klausel keine gesetzliche Vorschrift verletzt.
• Der Verkaufshinweis, dass der Verkäufer unsicher über Umlizensierung/Umschreibung von Software sei und deshalb dafür keine Gewähr übernimmt, stellt keinen unwirksamen Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte dar und verletzt § 475 BGB nicht.
• Ein Gewährleistungsausschluss, der schon bei der Nachfrageentscheidung nicht zu einem Wettbewerbsvorteil führt bzw. bei Verbrauchern eher abschreckend wirkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 UWG zur Marktteilnehmerbeeinträchtigung.
• Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 9 UWG oder wegen Verzuges (§§ 280, 286 BGB) scheiden aus, wenn der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch nicht besteht.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungsanspruch gegen Gewährleistungshinweis bei Unsicherheit über Umlizensierung • Ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11 UWG besteht nicht, wenn die beanstandete Klausel keine gesetzliche Vorschrift verletzt. • Der Verkaufshinweis, dass der Verkäufer unsicher über Umlizensierung/Umschreibung von Software sei und deshalb dafür keine Gewähr übernimmt, stellt keinen unwirksamen Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte dar und verletzt § 475 BGB nicht. • Ein Gewährleistungsausschluss, der schon bei der Nachfrageentscheidung nicht zu einem Wettbewerbsvorteil führt bzw. bei Verbrauchern eher abschreckend wirkt, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 3 UWG zur Marktteilnehmerbeeinträchtigung. • Ansprüche auf Ersatz von Abmahnkosten nach § 9 UWG oder wegen Verzuges (§§ 280, 286 BGB) scheiden aus, wenn der zugrundeliegende Unterlassungsanspruch nicht besteht. Die Klägerin verkauft überwiegend im Internet Telefonanlagen und Elektronikartikel und mahnte den Beklagten ab, der ebenfalls als gewerblicher Händler bei Internetauktionen Elektronikartikel, teilweise Telefonanlagen, anbietet. Der Beklagte handelte mit überwiegend gebrauchten Artikeln aus Firmenauflösungen und schloss in Angeboten die Gewährleistung für die Umlizensierung/Umschreibung von Software mit dem Hinweis aus, er wisse nicht, ob eine Umlizensierung möglich sei. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 475 Abs.2 BGB und begehrte Unterlassung, Erstattung von Abmahnkosten und Androhung von Ordnungsmitteln. Der Beklagte behauptete, er verkaufe nur an Gewerbetreibende und treffe Vorkehrungen, private Bieter auszuschließen. Das Gericht hat über die Klage entschieden. • Zulässigkeit: Das Landgericht ist nach § 13 Abs.1 UWG sachlich sowie nach § 14 Abs.2 S.1 UWG örtlich zuständig, da Internethandlungserfolge an jedem Abrufort möglich sind. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist Mitbewerberin i.S. des § 2 Abs.1 Nr.3 UWG und daher klagebefugt nach § 8 Abs.3 Nr.1 UWG, weil beide Parteien Telefonanlagen im selben Endverbraucherkreis anbieten. • Fehlen des Unterlassungsanspruchs: Ein Anspruch aus § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11 UWG scheitert, weil die beanstandete Klausel keine gesetzliche Vorschrift verletzt (§ 4 Nr.11 UWG verlangt Gesetzesverstoß). • Rechtsbewertung der Klausel: Der Hinweis des Beklagten, er wisse nicht, ob Umlizensierung möglich sei, und der damit verbundene Ausschluss der Gewährleistung für diesen konkreten Umstand stellt keinen generellen Ausschluss sämtlicher Gewährleistungsrechte dar und ist mit dem zulässigen Haftungsausschluss für einen mitgeteilten Mangel nach § 475 BGB vergleichbar. • Keine Marktbeeinträchtigung nach § 3 UWG: Ein ausdrücklicher Gewährleistungsausschluss wirkt tendenziell abschreckend und führt nicht zu einer Nachfragebeeinflussung, die den Mitbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer beeinflussen würde; zudem wäre ein solcher Verstoß gegenüber Verbrauchern ohnehin kraft Gesetzes unwirksam. • Keine Kostenerstattungsansprüche: Mangels begründetem Unterlassungsanspruch bestehen weder Erstattungsansprüche für Abmahngebühren aus § 9 Satz 1 UWG noch Ansprüche wegen Verzuges aus §§ 280, 286 BGB. • Prozessrechtliches: Die Klage wurde demnach abgewiesen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klage wird vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs.1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr.11 UWG, weil die beanstandete Klausel keinen Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift darstellt und keinen nachteiligen Einfluss auf die Nachfrage bzw. den Wettbewerb entfaltet. Deshalb bestehen auch keine Erstattungsansprüche für die Abmahnkosten nach § 9 UWG bzw. wegen Verzuges. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei die Klägerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann.