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Urteil

9 S 128/06

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter kann durch sein Handeln keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO begründen. • § 112 InsO verhindert die Kündigung wegen vor Eröffnungsantrag entstandenen Mietrückstands; der Anwendungsbereich ist nicht auf betriebliche Nutzung beschränkt. • Allein die Mitteilung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, die Mietzahlungen nicht weiterzuleiten, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn keine Verfügungsbefugnis im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO übertragen wurde. • Ein Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB fristlos kündigen, wenn nach dem Eröffnungsantrag zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ausbleiben. • Die Unklarheiten hinsichtlich der Rechtslage im Verhältnis früherer BGH-Rechtsprechung rechtfertigen die Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Keine Masseverbindlichkeiten durch "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter • Ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter kann durch sein Handeln keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO begründen. • § 112 InsO verhindert die Kündigung wegen vor Eröffnungsantrag entstandenen Mietrückstands; der Anwendungsbereich ist nicht auf betriebliche Nutzung beschränkt. • Allein die Mitteilung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, die Mietzahlungen nicht weiterzuleiten, begründet keinen Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn keine Verfügungsbefugnis im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO übertragen wurde. • Ein Vermieter kann nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB fristlos kündigen, wenn nach dem Eröffnungsantrag zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ausbleiben. • Die Unklarheiten hinsichtlich der Rechtslage im Verhältnis früherer BGH-Rechtsprechung rechtfertigen die Zulassung der Revision. Der Kläger vermietete eine Eigentumswohnung gewerblich an die später insolvente C GmbH, die wiederum an einen Endmieter weitervermietete. Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters teilte dieser mit, er werde Mieten einziehen, aber nicht an den Vermieter weiterleiten, und verwies auf § 112 InsO. Der Kläger kündigte fristlos zum 1.2.2001, nachdem die Mieten für Dezember 2000 und Januar 2001 nicht beim Vermieter eingegangen waren. Er verklagte die Beklagten auf Zahlung der ausstehenden Mieten, Verzugszinsen und nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren; hilfsweise begehrte er Feststellung, dass die Forderungen Masseverbindlichkeiten seien. Das Amtsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. • Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch, weil die Beklagten ihre miet- oder insolvenzrechtlichen Pflichten nicht verletzten. • Nach § 112 InsO ist der Vermieter wegen vor dem Eröffnungsantrag eingetretenen Mietrückstands vorläufig in der Kündigung beschränkt; dies schließt eine fristlose Kündigung erst ein, wenn nach dem Eröffnungsantrag zwei aufeinanderfolgende Zahlungen ausbleiben (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB). • Die anfangs beanstandete Mitteilung des Insolvenzverwalters entsprach der Rechtslage; sie war keine irreführende Fehlinformation mit schädlicher Wirkung für den Kläger. • Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO können nur durch Handlungen eines vorläufigen "starken" Insolvenzverwalters begründet werden, dem die Verfügungsbefugnis über das Schuldnervermögen übertragen wurde. Hier war nur ein "schwacher" Verwalter bestellt, weshalb die Forderungen nicht massefähig wurden. • Soweit BGH‑Rechtsprechung eine besondere Fallkonstellation offenlässt, gilt dies nur, wenn ein vorläufiger Verwalter tatsächlich Verfügungsbefugnis im Sinne des § 55 Abs. 2 InsO hat; daher ist die Entscheidung des Amtsgerichts in Übereinstimmung mit den Grundsätzen zu sehen. • Mangels Verfügungsbefugnis konnte auch die Einziehung der Mietzahlungen durch den schwachen Verwalter nicht dazu führen, dass der Vermieter Masseansprüche erwirbt. • Aufgrund bestehender Unsicherheiten und gleichgelagerter Fälle wurde die Revision zugelassen, damit eine obergerichtliche Klärung erfolgen kann. Die Berufung des Klägers wird vollumfänglich zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der ausstehenden Mieten, Verzugszinsen oder nicht anrechenbarer Rechtsanwaltsgebühren, weil die Mitteilungen und Handlungen des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters keine Pflichtverletzung und keine Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO begründeten. Die Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters waren durch § 112 InsO beschränkt, sodass eine fristlose Kündigung erst nach Ausbleiben von zwei nach Eröffnungsantrag fälligen Zahlungen in Betracht kam. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wird zugelassen, um offene Rechtsfragen obergerichtlich zu klären.