Urteil
19 O 223/05 – Bürgerliches Recht
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGW:2006:1018.19O223.05.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 933.968,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 10 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 933.968,58 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin tragen die Klägerin zu 10 %, der Beklagte zu 90 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin zu 10 %. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter einer geschlossenen Immobilienfonds-GbR in Höhe seiner quotalen persönlichen Haftung für drei Fondsdarlehen in Anspruch. Der Beklagte ist Gesellschafter der XX Grundstücksgesellschaft O-Straße, einer geschlossenen Immobilienfondsgesellschaft, welcher die Klägerin Darlehen in erheblichem Umfang gewährte. Mit schriftlicher Beitrittserklärung vom 19./24.11.1992 trat der Beklagte der Streithelferin bei und erwarb einen Fondsanteil in Höhe von 1.000.000,00 DM. Zu diesem Zeitpunkt waren zwei der hier streitigen drei Darlehen bereits gewährt. In der Beitrittserklärung wird ausdrücklich auf den Gesellschaftsvertrag vom 05.06.1992, insbesondere die Rechte und Pflichten, Bezug genommen. Des Weiteren wird in der Beitrittserklärung ausdrücklich auf die quotale persönliche Haftung hingewiesen. Der Beklagte erhielt dadurch steuerliche Verlustzuweisungen. Seit 1997 geriet die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Es kam zu einem Wechsel der Geschäftsbesorgerin, die mit Schreiben vom 26.05.2003 die Konditionen der drei Darlehen der Klägerin kündigte, obwohl noch eine Festschreibung bis zum 30.06.2004 bestand. Als die Festschreibungszeit der Darlehen auslief, kam es zu keiner Einigung über eine Fortsetzung der Darlehen zu neuen Konditionen. Nachdem die Vertragsverhandlungen gescheitert waren, stellte die Klägerin mit Schreiben vom 18.11.2004 ihre Kredite mit Ablauf des 30.11.2004 fällig. Zum 30.11.2004 bestanden folgende Forderungen aus den Darlehen: Darlehen Nr. xx 17.536.386,15 Euro Darlehen Nr. xx 5.151.612,21 Euro Darlehen Nr. xx 1.516.433,64 Euro insgesamt 24.204.432,00 Euro Durch weitere Mietüberschüsse reduzierte sich die Gesamtforderung zum 01.06.2005 auf 23.456.528,11 Euro. Die persönliche Haftungsquote des Beklagten beträgt - nunmehr unstreitig - 3,9817 %. Die Klägerin trägt vor, dass der Beklagte als Gesellschafter der Darlehensnehmerin persönlich gemäß §§ 128, 130 BGB (analog) hafte. Dies gelte auch für die beiden ersten Darlehen, obwohl sie vor dem Fondsbeitritt des Beklagten gewährt worden seien. Der Beklagte genieße insoweit keinen Vertrauensschutz, da er bereits im Fondsprospekt und bei seiner Beitrittserklärung darauf hingewiesen worden sei, dass er persönlich quotal hafte. Darauf beruhe auch der Sinn und Zweck der Fondsgesellschaft als Steuersparmodell. Darüber hinaus hafte der Beklagte aber auch aufgrund seines erklärten Schuldbeitritts. Aus dem Gesellschaftsvertrag und der Beitrittserklärung des Beklagten zum Fonds ergebe sich eindeutig, dass der Beklagte in Höhe seiner Beteiligungsquote hafte. Bei der gesellschaftsvertraglichen Haftungsübernahme gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft handele es sich nach dem Fondskonzept um einen Schuldbeitritt zu den Darlehen der Klägerin in Form eines Vertrags zugunsten Dritter. Dass keine schriftliche Zustimmung der Klägerin (wie im Darlehensvertrag vorgesehen) vorgelegen habe, sei bei einem schuldmitübernehmenden Schuldbeitritt ohne Bedeutung. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.045.765,85 Euro nebst Zinsen von 7 % hieraus seit dem 01.06.2005 sowie aus 1.076.974,05 Euro vom 09.02.2005 bis 30.05.2005 und aus 1.079.109,88 Euro vom 01.12.2004 bis 08.02.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Streithelferin beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Beklagte und die Streithelferin tragen vor, es liege kein wirksamer Schuldbeitritt vor, da es - was unstreitig ist - an einer schriftlichen Annahmeerklärung der Klägerin fehle. Außerdem lägen die Voraussetzungen des Verbraucherkreditgesetzes nicht vor. Im Übrigen werde die Höhe der Darlehensforderung bestritten. Auch seien die drei Darlehen nicht zur Rückzahlung fällig, da keine wirksame Kündigung vorliege. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nur im zugesprochenen Umfang begründet. Der Beklagte ist - insoweit unstreitig - der Fondsgesellschaft wirksam beigetreten, was zur Folge hat, dass er für die von der Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich persönlich haftet, und zwar für neue Verbindlichkeiten ebenso wie für sogenannte Altschulden analog §§ 128, 130 HGB. Dabei ist durch entsprechende Vereinbarung und insoweit auch unstreitig die Haftung der Höhe nach beschränkt worden auf die Quote der Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft. Entgegen der Auffassung der Beklagten stehen seiner Haftung auch für sogenannte Altschulden der Gesellschaft Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Zuletzt am 12.12.2005 hat der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: II ZR 283/03) entschieden, dass der Neugesellschafter in seinem Vertrauen auf den Fortbestand der vor der Publikation des Senatsurteils vom 07.04.2003 (BGH 154, 370 ff.) bestehenden Rechtslage nicht geschützt ist, sondern analog § 130 HGB haftet, wenn er die Altverbindlichkeiten, für die er in Anspruch genommen wird, bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder wenn er deren Vorhandensein bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können. Vorliegend hat der Beklagte am 19.11.1992 eine Beitrittserklärung unterschrieben, die den ausdrücklichen Hinweis enthält, dass er über seinen Eigenkapitalanteil hinaus quotal für die zur Finanzierung des Gesellschaftszwecks aufgenommene Fremdfinanzierung haftet (vgl. Anlage K6, Bl. 151). Dieser Hinweis in einer nur zwei Seiten umfassenden Erklärung ist - wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart ausgeführt hat - an Deutlichkeit nicht zu überbieten (vgl. Anlage K28a, Bl. 382 ff.). Aufgrund dieser abgegebenen Erklärung konnte der Beklagte nicht darauf vertrauen, dass er für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft nicht einzustehen habe. Hinzu kommt, dass für ihn der Beitritt zu dem Immobilienfonds überhaupt erst sinnvoll wurde, wenn er im Umfang seiner Beteiligung auch tatsächlich haftete. Denn gemäß § 15 a Abs. 1 S. 2 EstG kann eine Verlustzuweisung, die der eigentliche Sinn der Beteiligung ist, erst bei persönlicher Haftung erfolgen. Aufgrund der Haftung analog § 130 HGB kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte auch aufgrund einer wirksamen Schuldmitübernahme haftet, wobei nach Auffassung des erkennenden Gerichts aufgrund der Regelung in § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, der eine anteilmäßige Haftung entsprechend der kapitalmäßigen Beteiligung konstituiert, ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt. Die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag hat der Beklagte gemäß seiner Beitrittserklärung vom 19.11.1992 ausdrücklich übernommen. Dieser Schuldbeitritt ist wirksam, unabhängig vom Verhalten der Klägerin. Insbesondere ist es unbeachtlich, dass sie nicht explizit ihre Zustimmung erklärt hat. Soweit in den Darlehensverträgen bestimmt ist, die quotale Haftung der Gesellschafter gelte für Neugesellschafter unter der Voraussetzung, dass die Bank dem Schuldbeitritt schriftlich zugestimmt hat, hatte dies erkennbar den Hintergrund, dass eine niedrigere Haftungsquote für die Altgesellschafter von der Zustimmung der Klägerin abhängen sollte. Diese Vereinbarung berührte jedoch nicht die Wirksamkeit des zugunsten Dritter geschlossenen Vertrages. Das Verbraucherkreditgesetz ist auf die Darlehensverträge zwischen der Klägerin und dem Fonds nicht anwendbar. Die streitgegenständlichen Darlehn dienten nicht der Finanzierung des Beitritts des Beklagten zum Immobilienfonds, sondern der Finanzierung eines Geschäfts der unternehmerisch tätigen Fondsgesellschaft. Soweit der Beklagte die Höhe des geltend gemachten Anspruchs pauschal bestreitet, ist dieses Bestreiten unbeachtlich. Die Klägerin hat ihre Forderung der Höhe nach substantiiert dargelegt. Soweit die Streithelferin - und mit ihr der Beklagte - davon abweichende Zahlungen behauptet, sind diese lediglich in einer Tabelle aufgelistet worden, ohne dass sie näher dargelegt oder gar belegt worden sind. Bei der Haftungsquote ist - nachdem die Klägerin dies im letzten Termin unstreitig gestellt hat - von 3,9817 % auszugehen. Die zugrunde zu legende restliche Forderung aus den drei Darlehen beträgt noch 23.456.528,11 Euro (vgl. Klagebegründung vom 02.08.2005, insbesondere Bl. 53 d.A.). Bei einer Quote von 3,9817 % ergibt das eine Forderung gegen den Beklagten in Höhe von 933.968,58 Euro. Bezüglich der Verzinsung konnte anstelle der geltend gemachten 7 % gemäß § 288 Abs. 1 BGB lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung zugesprochen werden. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: 1.045.765,85 Euro