Urteil
19 O 163/06
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2006:1011.19O163.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.418,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2005 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 13 %, der Beklagte zu 87 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin ist eine in X (Türkei) ansässige und international tätige Bau- und Handelsgesellschaft. Der Beklagte ist Notar. Im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Immobilie in W hatte die Klägerin den Beklagten mit dem Entwurf der notariellen Verträge beauftragt. Das Geschäft konnte nicht durchgeführt werden. Nachdem die Klägerin sich zunächst geweigert hatte, die Gebühren des Beklagten zu bezahlen, kam es zum Rechtsstreit, der mit einem Teilanerkenntnisurteil und einem Vergleich endete. Die Klägerin zahlte die aus dem Anerkenntnisurteil und dem Vergleich geschuldeten Beträge zuzüglich der Verfahrenskosten bis auf einen offenen Restbetrag von 221,45 €, der aufgrund von Differenzen bei der Währungsumrechnung entstanden war und von dem die Klägerin erstmalig durch ein Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 11.11.2005 erfuhr. 3 Im Sommer 2005 hat der Beklagte die Titel in der Türkei anerkennen lassen und anschließend daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin betreiben lassen, wobei die Klägerin einen Betrag von 72.400,00 YTL gezahlt hat, und zwar an den türkischen Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Herrn Rechtsanwalt E. Dieser hat das Geld weitergeleitet an die Ehefrau des vom Beklagten eingeschalteten Bevollmächtigten B. Dem Antrag der Klägerin auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wurde erst nach der erfolgten Zwangsvollstreckung stattgegeben. 4 Die Klägervertreterin hat den Beklagten mit Schreiben vom 17.11.2005 unter Fristsetzung zum 24.11.2005 zur Rückzahlung des beigetriebenen Betrages abzüglich der noch offenen 221,45 € aufgefordert. Eine Zahlung ist nicht erfolgt. 5 Die Klägerin trägt vor, der Beklagte sei wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung des Betrages verpflichtet. Dabei sei ein Kurs von 1,6211 YTL für ein Euro zugrunde zu legen. Außerdem schulde der Beklagte eine außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 1.481,00 €. Das entspreche der Hälfte einer 2,5 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen aber ohne Mehrwertsteuer wegen der Auslandsberührung. 6 Soweit die Klägerin Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen des Vergleichs und des Anerkenntnisurteils des Landgerichts Wuppertal im Verfahren 17 O 518,97 begehrt hat, hat der Beklagte diesen Anspruch anerkannt. Insoweit ist am 06.09.2006 ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. 7 Darüber hinaus beantragt die Klägerin, 8 den Beklagten zu verurteilen, an sie 44.439,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2005 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.481,00 € zu zahlen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte trägt vor, er habe bei einem Urlaub in der Türkei einen D kennen gelernt und diesem erzählt, dass er nicht nur gegen die Klägerin unbezahlte Forderungen in der Türkei habe. Hierüber sei Kontakt zu dem namensgleichen entstanden, der über Kontakte nach X verfügt habe und die Angelegenheit mit einem Rechtsanwalt in X erörtert habe. Bei einem weiteren Türkeiurlaub im selben Jahr habe er – der Beklagte – die vollstreckbaren Ausfertigungen der Titel mitgenommen und dem B übergeben, wobei er diesen informiert habe, dass gegen die Klägerin nur ein Restbetrag von 221,45 € offen sei. Er habe zunächst nicht gewusst, welcher Rechtsanwalt für ihn in X tätig gewesen sei. Dies habe er erst durch die Geldempfangsquittung erfahren. Rechtsanwalt E habe ihm dann bestätigt, dass er den in der Quittung ausgewiesenen Betrag beigetrieben habe und diesen aufgrund einer entsprechenden Vollmacht an die Ehefrau des B ausgezahlt habe. Er – der Beklagte – habe das Geld nie erhalten. Der B sei wegen diverser Straftatbestände in Haft. 12 Der von der Klägerin angegebene Umrechnungskurs sei falsch. Dieser habe sich am Terminstag auf 1,8910 belaufen. Außerdem sei der Ansatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu hoch. 13 Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 15 Die Klage ist zulässig, aber nur im zugesprochenen Umfang begründet. 16 Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des doppelt geleisteten Betrages aus dem Anerkenntnisurteil bzw. dem Vergleich im Verfahren 17 O 518/97 Landgericht Wuppertal aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812, 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB. 17 Unstreitig war aus den streitgegenständlichen Titeln nur noch ein Betrag von 221,45 € offen. Nach der von beiden Parteien vorgelegten Empfangsquittung ist aber zusätzlich zu dem bereits in 2000 in Deutschland gezahlten Betrag nochmals ein Betrag von 72.400,00 YTL im Rahmen der Zwangsvollstreckung in der Türkei gezahlt worden. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die Klage nicht bereits deswegen abzuweisen, weil die Klägerin es versäumt hat, die Erfüllung im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Zwar kann diese Klage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr erhoben werden. Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Möglichkeiten der Vollstreckungsabwehrklage nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell rechtlichen Bereicherungsklage fort (vgl. BGHZ 83, 278 ff.). 18 Der Beklagte kann sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil das Geld von dem von ihm bevollmächtigen B bzw. dessen Ehefrau veruntreut worden ist. Vielmehr hat er für die Forderung der Klägerin nach den haftungsverschärfenden Vorschriften der §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB einzustehen. Gemäß § 819 Abs. 1 BGB haftet der Bereicherungsschuldner verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang kennt. Zwar hat der Beklagte das Geld nicht persönlich empfangen. Empfänger war vielmehr sein Bevollmächtigter B über seinen türkischen Rechtsanwalt, der aber nach dem eigenen Vortrag des Beklagten durch ihn wusste, dass aus den Titeln nur noch ein Restbetrag von 221,45 € offen war. 19 Gemäß § 166 Abs. 2 BGB muss der Beklagte sich diese Kenntnis seines Vertreters vom Mangel des Rechtsgrundes zurechnen lassen. Wer sich im rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters bedient, muss es im schutzwürdigen Interesse des Adressaten hinnehmen, das ihm die Kenntnis des Vertreters als eigene zugerechnet wird, kann sich also nicht auf eigene Unkenntnis berufen. 20 Dass dem Beklagten ggfls. Regressansprüche gegen seinen Bevollmächtigten B zustehen, bleibt insoweit unerheblich. 21 Unstreitig ist der Betrag in neuen türkischen Lira vollstreckt worden, wobei es sich ausweislich der Empfangsquittung vom 25.10.2005 um einen Betrag von 72.400 YTL handelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof handelt es sich bei Kondiktionsansprüchen um Geldsummenansprüche, bei denen der Gläubiger grundsätzlich das Entwertungsrisiko trägt. Die Klägerin hatte dem gemäß auf Zahlung von türkischer Lira klagen müssen. Statt dessen hat sie ihren Anspruch in Euro umgerechnet und Zahlung in dieser Währung verlangt. Die Parteien können durch schuldrechtliche Vereinbarung die Fremdwährungsschuld in eine Heimwährungsschuld umwandeln. Dies kann auch stillschweigend im Prozess geschehen, wenn beide Parteien – wie hier – davon ausgehen, dass eine Zahlung in Euro erfolgen soll, was durch den Streit über den Umrechnungskurs belegt wird (vgl. BGHZ 101, 296 (307)). Bezüglich der Umrechnung kommt es nach Auffassung der Kammer auf den Tag der mündlichen Verhandlung an. An diesem Tag – dem 06.09.2006 – betrug der Euroreferenzkurz der Europäischen Zentralbank für die neue türkische Lira 1,8737. Bei einem Betrag von 72.400,00 YTL ergibt das einen Betrag von 38.640,12 €. Hiervon waren die unstreitig noch geschuldeten 221,45 € abzuziehen, so dass ein Rückzahlungsbetrag von 38.418,67 € verbleibt. 22 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, § 288 BGB. 23 Was die außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten der Klägerin betrifft, so fehlt es hierzu an jeglichem schlüssigen Vortrag. Insbesondere hat die Klägerin nicht dargelegt, von welchem Streitwert sie ausgeht und weshalb der geltend gemachte Gebührenansatz gerechtfertigt ist. Die Klage war deswegen in diesem Punkt abzuweisen. 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 25 Streitwert: 26 Klageantrag zu 1) bis 05.09.2006 39.193,27 € 27 ab 06.09.2006 44.439,58 € 28 Klageantrag zu 2) 5.000,00 €.