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Urteil

19 O 121/05 Sonstiges

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2006:0510.19O121.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger sind Gesellschafter der Z Unternehmsgruppe. Die Beklagten berieten die Unternehmen, wie auch deren Gesellschafter dauerhaft in steuerlichen Angelegenheiten. Im Jahre 1997 entschlossen sich die Gesellschafter, die Z. Gruppe, die damals aus einem unübersichtlichen Firmenkonglomerat bestand, umzustrukturieren und hinsichtlich der Zahl der Firmen zu verschlanken. Es entwickelte sich der Plan, die verschiedenen Teile der Gruppe unter dem Dach einer neu zu gründenden Aktiengesellschaft zusammenzuführen. Diese AG sollte ursprünglich auch börsennotiert sein, wozu es aber letztendlich nicht kam. Die Beklagten wurden in diese Überlegungen einbezogen und hielten in einer Stellungnahme vom 02.05.1997 (Anlage H 1 zur Klageschrift) u.a. fest, bei der angedachten Umwandlung in eine AG müssten bei keinem Schritt die stillen Reserven der einzubringenden Unternehmen aufgedeckt werden, so dass es nicht zu liquiditätsbelastenden Steuerzahlungen komme. Jeder Gesellschafter könne entscheiden, ob die stillen Reserven in seinen einbringungsgeborenen Anteilen aufgedeckt werden, um damit einer späteren Versteuerung im Falle des Anteilsverkaufs zuvorzukommen. Damals war von den Beklagten zur Durchführung u.a. angedacht, die Z Bau- und Boden Y. GmbH & Co. KG in eine AG umzuwandeln und die Z Werk Y. GmbH & Co. KG durch Einbringung derer Kommanditgesellschaftsanteile in jene AG als deren Tochtergesellschaft zu installieren. Auf der Grundlage dieser Ideen beauftragte die Z. Gruppe eine Anwaltskanzlei mit der rechtlichen Ausarbeitung der nötigen Umstrukturierungsmaßnahmen. Diese vollzogen sich dann etwas abweichend und zwar wie folgt: Die Z Bau- und Boden Y. GmbH & Co. KG wurde rückwirkend und ohne Rechtsträgerwechsel zum 01.01.1998 in die Z AG umgewandelt. Sodann verkauften und übertrugen die Kläger ihre Kommanditanteile an der Z Werk Y. GmbH & Co. KG an die Z AG. Das Kommanditkapital dieser KG belief sich auf insgesamt DM 3.569.580,00. Hinzu kam der Buchwert der persönlich haftenden Gesellschafterin, so dass der Gesamtbuchwert der KG DM 3.619.580,00 ausmachte. Als Kaufpreis für die Kommanditanteile der KG an die AG wurden DM 12.500.000,00 vereinbart. Die als steuerliche Berater der Kläger tätigen Beklagten waren bei ihren Überlegungen davon ausgegangen, dass der reale Wert der Anteile wesentlich höher sei, und dass allein stille Reserven der KG im Umfang von EUR 29.380.420,00 bestünden, so dass bei dem ausgehandelten Kaufpreis für die Anteile jene stillen Reserven also nur zu einem Teil aufgedeckt werden würden. Im Jahre 2003 führte das Finanzamt für Groß- und Betriebsprüfung X. eine Betriebsprüfung des Unternehmens durch und erhob Einwände gegen den damals vereinbarten Kaufpreis von 12,5 Mio. DM. Von dort wurde die Auffassung vertreten, dass zur Ermittlung des bei einer Veräußerung sämtlicher Mitunternehmeranteile insgesamt anfallenden Veräußerungsgewinns alle stillen Reserven der Personengesellschaft aufzulösen seien (vgl. Anlage H 7 zur Klageschrift). Der Beklagte zu 1. schilderte gegenüber dem Finanzamt die gegenteilige Rechtsauffassung, vermochte sich mit dieser jedoch trotz längeren Schriftwechsels mit den Finanzbehörden nicht durchzusetzen. Die zugrundeliegende steuerrechtliche Frage, ob bei einem Verkauf von Mitunternehmeranteilen an eine von der identischen Gesellschaftergruppe gehaltene Kapitalgesellschaft zu einem Teilentgelt davon auszugehen ist, dass auch nur in Höhe dieses Teilentgeltes stille Reserven realisiert werden (sog. Einheitstheorie), oder ob ergänzend (nämlich in Höhe des den Kaufpreis real übersteigenden Anteilswertes) von einer verdeckten Einlage und entsprechend notwendiger Besteuerung unter Zugrundelegung der gesamten stillen Reserven ausgegangen werden muss, ist in der Literatur höchst umstritten und höchstrichterlich nicht entschieden. Hierauf hatten die Beklagten die Kläger jedoch vor Durchführung der Umstrukturierung nicht aufmerksam gemacht. Vom Finanzamt wurde angeboten, der steuerlichen Veranlagung des Geschehens einen Unternehmenswert von DM 29.096.000,00 zugrunde legen zu wollen, obwohl der Unternehmensprüfer zuvor einen solchen von DM 37.000.000,00 bzw. rund DM 32.000.000,00 ermittelt hatte (vgl. Anlagen H 10 und H 1 1 zur Klageschrift). Dies wurde dem Unternehmen im Sinne einer gütlichen Einigung vorgeschlagen. Die Parteien erwogen in einem Gespräch am 18.08.2003 diesen Vorschlag, ohne eine abschließende Entscheidung zu treffen. Nachfolgend wurde auch die Berufshaftpflichtversicherung der Beklagten eingeschaltet. Mit dieser kam man überein, ein Gutachten über die maßgebliche steuerrechtliche Frage einzuholen. Jenes Gutachten (Anlage Hl 2) erstattete im Auftrag der Kläger Herr Rechtsanwalt Dr. B. am 02.12.2003 und gelangte darin zu dem Ergebnis, die Frage sei bislang nicht entschieden, aber dahingehend zu beantworten, dass bei der gewählten Vorgehensweise eine Aufdeckung stiller Reserven nicht notwendig ist. Seitens des Unternehmens entschloss man sich vor dem Hintergrund der offenen Rechtsfrage dennoch, das Angebot der Finanzvenwaltung zu akzeptieren und es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Die Kläger trafen daher mit der Z AG am 30.06.2004 eine Ergänzungsvereinbarung (Anlage H 13) dahingehend, dass der ursprüngliche Kaufpreis von DM 12.500.000,00 auf DM 29.306.000,00 erhöht wurde, wobei dessen Bezahlung, wie auch schon für den ursprünglichen Preis vereinbart war, dergestalt erfolgen sollte, dass in entsprechender Höhe Darlehnsforderungen der Kläger gegen die Z AG begründet würden. Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagten hätten die steuerlichen Konsequenzen der von ihnen begleiteten Umstrukturierung fehlerhaft beurteilt. Insbesondere sei es ihre Pflicht gewesen, auf das vorgenannte Problem hinzuweisen, weil es das Ziel gewesen sei, die Umstrukturierung auf steuerlich optimalem Weg zu erreichen. Wäre dieser Hinweis erteilt worden hätte man sich, so die Behauptung der Kläger, zu einer alternativen Gestaltung entschlossen und die Anteile an der KG auf die AG in zwei Schritten vollzogen: Insofern wäre es möglich gewesen, nur die dem Kaufpreis von DM 12.500.000,00 im realen Wert entsprechenden Anteile auf die AG zu übertragen und zuvor die weitergehenden Anteile steuerneutral gem. § 20 UmwG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die AG einzubringen. Stille Reserven wären dann nicht in einem den vereinbarten Kaufpreis übersteigenden Umfang aufgedeckt worden. Die Kläger behaupten, angesichts der Unsicherheiten eine Finanzgerichtsverfahrens, der wirtschaftlichen und existenzgefährdenden Risiken bei Ausschlagung des Einigungsangebotes der Finanzbehörden sowie der bei der Unternehmensbewertung günstigen Einstufung des Vorgangs im „Vergleichsangebot", sei es angezeigt gewesen, dieses anzunehmen. Hiermit habe sich auch der Beklagte zu 1., der zuvor, was unstreitig ist, noch auf einen Prozess gedrängt habe, anlässlich der Besprechung am 18.08.2003 einverstanden erklärt und seine Ansicht aufgegeben, dass die Durchführung eines Rechtsstreits geboten sei. Es habe letztlich Einvernehmen darüber bestanden, dass die Auffassung der Betriebsprüfung zutreffend sei. Unstreitig haben die Beklagten nachfolgend auch an der Umsetzung der Maßnahmen zur Umsetzung des „Vergleichsangebotes" mitgewirkt. Die Kläger behaupten, aufgrund der in Umsetzung dieser Einigung vereinbarten Kaufpreiserhöhung und der damit verbundenen Aufdeckung aller stiller Reserven sei ihnen ein steuerlicher Schaden entstanden, der sich für den Kläger zu 1. auf EUR 778.291,06, für den Kläger zu 2. auf EUR 1.525.180,04 und für die Kläger zu 3. und 4. auf jeweils EUR 392.544,61 belaufe. Dem stünden Steuerentlastungen/ erstattungen gegenüber, nach deren Anrechnung sich die mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schadenssummen ergäben. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf S. 12-28 der Klageschrift (BI. 12 ff. GA) Bezug genommen. Überdies behaupten die Kläger, die Entstehung weitere Nachteile infolge der Kaufpreiserhöhung sei in Gestalt vermehrter Erbschaftssteuer, anderweitiger Steuermehrbelastungen und der Gefahr noch zu entrichtender Zinsen zu befürchten. Die Kläger beantragen, 1.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von EUR 348.290,19, an den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von EUR 942.511,16, an den Kläger zu 3. einen Betrag in Höhe von EUR 209,133,66 und an den Kläger zu 4. einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 209.133,66 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2005 zu zahlen; 2.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern zu 3. und 4. denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entsteht, dass durch die Erhöhung des Kaufpreises im Rahmen der Übertragung der Anteile an der Z Werk Y. GmbH & Co. KG im Jahre 1998 von den Klägern zu 1. bis 4. auf die Z AG im Falle der Vererbung dieses aus der Erhöhung des Kaufpreises resultierenden Kapitalvermögens von dem Kläger zu 1. auf die Kläger zu 3. und 4. eine im Vergleich zu einer nicht erfolgten Kaufpreiserhöhung vermehrte Erbschaftsteuer anfällt; 3.) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Klägern zu 1., 3. und 4. sämtliche Schäden aufgrund einer Steuermehrbelastung zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Erhöhung der Kaufpreissumme für die Anteile der Z Werk Y. GmbH & Co. KG an die Z AG stehen; 4.) festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Finanzverwaltung aufgrund der verspäteten Erhöhung des Kaufpreises für die Anteile an der Z Werk Y. GmbH & Co. KG Zinsforderungen gegenüber den Klägern zu 1. bis 4. unmittelbar oder mittelbar geltend macht. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der ursprüngliche Plan einer steuerneutralen Umstrukturierung sei 1998 bereits aufgegeben worden, weil es auch darum gegangen sei, dass der Kläger zu 2. vollständige aus dem Unternehmen habe ausscheiden , der Kläger zu 1. jedoch dessen Kaufpreisvorstellungen nicht habe erfüllen wollen. Zudem habe die Eigenkapitalquote der P. AG nicht übermäßig strapaziert werden sollen. Man sei deshalb letztendlich von den ursprünglichen Ideen abgewichen, insbesondere auch dadurch, dass die P GmbH & Co. KG und die Z Werk Y. GmbH & Co. KG nicht fusionierten, sondern in eine Mutter-Tochter-Konstellation traten. Außerdem hätten sie den Klägern stets geraten, die Rechtsansicht der Betriebsprüfung nicht zu akzeptieren und den Rechtsweg zu beschreiten. Für die den Klägern günstige Meinung der oben dargestellten Steuerrechtsfrage sprächen gute Argumente. Das belege auch das Gutachten des Rechtsanwalts B. Die Kläger hätten sich insofern über diesen Rat hinweggesetzt. Die weitere Beratung bei den Maßnahmen zur Umsetzung der Einigung mit der Finanzverwaltung habe man entsprechend deren Weisung begleitet, ohne dass damit die Erklärung der Zustimmung zu dieser Verfahrensweise einhergegangen sei. Mit dem Abschluss des ergänzenden Kaufvertrages hätten die Kläger den Sachverhalt zudem zivilrechtlich vollkommen neu gestaltet und dabei auch eine entsprechende Kaufpreisforderung erworben. Die erst mit der Kaufpreiserhöhung verbundene Steuermehrbelastung stehe insofern, so die Ansicht der Beklagten, nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zu einem haftungsrelevanten Verhalten ihrerseits. Außerdem könne und müsse eine etwaige Mehrbelastung durch die erworbene Kaufpreisforderung beglichen werden. Die Beklagten behaupten weiter, die Berechnung der Mehrbelastung der Kläger sei fehlerhaft. Eine solche belaufe sich wenn allenfalls auf insgesamt nur EUR 378.800,00. Der Eintritt weiterer Nachteile sei nicht zu befürchten. Zur Berechnung wird auf S. 8 ff. (BI. 81 ff. GA) der Klageerwiderung verwiesen. Schließlich behaupten die Beklagten, auch wenn sie die Kläger vorab auf die umstrittene Frage der Einheitstheorie und die damit verbundenen Risiken hingewiesen hätten, hätten diese nicht die von ihnen aufgezeigte Alternativlösung gewählt. Jene nämlich wäre steuerlich im Ergebnis gerade nicht günstiger, sondern sogar nachteilig gewesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.03.2006 (BI. 221 ff. GA) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Klageantrag zu 1. war dahingehend auszulegen, dass die Kläger hinsichtlich des Schadens des Klägers zu 1. die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von EUR 548.290,19, statt der im Antrag ausgewiesenen EUR 348.290,19 erstreben. Bei der letztgenannten Zahl handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Abgleich mit der Schadensberechnung auf S. 11, 27 und 28 der Klageschrift. Die Klage ist zulässig, jedoch insgesamt nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch steht den Klägern nicht zu, weil ein etwaiger Steuerschaden jedenfalls erst aufgrund eines eigenen Willensentschlusses der Kläger eingetreten wäre und damit den Beklagten nicht mehr zugerechnet werden kann. Die Beklagten haben allerdings die ihnen aus dem Steuerberatungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt. Unabhängig davon, welche Konstruktion ursprünglich angedacht und welche letztendlich umgesetzt wurde, war es im Rahmen der die Umstrukturierung begleitenden Beratung ihre Pflicht (vgl. BGH Urt. v. 20.10.2005, IX ZR 127/04), darauf hinzuweisen, dass mit der schließlich gewählten Vorgehensweise jedenfalls das Risiko begründet wurde, sich auf eine umstrittene Rechtsansicht berufen und es daher u.U. auch auf ein Finanzgerichtsverfahren ankommen lassen zu müssen. Ein solcher Hinweis ist unstreitig nicht erteilt worden. Er hätte sich umso mehr aufgedrängt, als jedenfalls für den Fall der teilentgeltlichen Übertragung eines gesamten Einzelunternehmens auf eine Kapitalgesellschaft die Rechtsprechung seit langer Zeit schon von einer verdeckten Einlage im übrigen ausgeht und insoweit die sog. Einheitstheorie nicht zur Anwendung bringt. Dass hier zumindest Unsicherheiten über die steuerrechtliche Bewertung eines Vorgangs bestanden, bei dem die Anteile, deren Wert durch die verdeckte Einlage wächst, solche sind, die als „einbringungsgeborene Anteile" im Sinne des § 21 UmwStG gelten müssen, hätten die Beklagten den Klägern ungefragt mitteilen müssen. Dies schon deshalb, um hierzu ggf. vorab die Auffassung der örtlich zuständigen Finanzbehörden zu erfragen und je nach der Antwort zu entscheiden, ob das Risiko eingegangen oder ein anderer Weg beschritten werden soll. Die Beklagten stellen dieses Versäumnis auch selbst nicht in Abrede. Trotz dieser Pflichtverletzung scheidet eine Haftung der Beklagten aber wegen der Einigung der Kläger mit den Finanzbehörden aus. Diese tritt als maßgebliche Zweitursache bei wertender Betrachtung derart in den Vordergrund, dass sie nicht lediglich nach § 254 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen ist, sondern bereits zu einer Unterbrechung des rechtlichen Zurechnungszusammenhangs führt (vgl. MK-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rn. 138). Die Ersatzpflicht entfällt von vornherein vollständig, wenn die letztlich schadensbegründende Ursache auf einem freien Willensentschluss des Geschädigten beruht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., vor S 249 Rn. 77 ff.). Dazu kann insbesondere auch ein Vergleichsschluss zählen, sofern mit diesem unsachgemäß in den Ablauf eingegriffen und der Schaden erst endgültig herbeigeführt wird (BGH NJW 1990, 1360, 1361). So liegt es hier. Der (hier zunächst nur potentiell) Geschädigte hat, und zwar auch schon aufgrund des § 254 Abs. 2 BGB, durch Einlegung von Rechtsmitteln alles zu tun, um einen etwaigen Schadenseintritt abzuwenden, sofern zumindest gewisse Erfolgsaussichten bestehen (BGH NJW 1992, 1695, 1697) und die Prozessführung dem Geschädigten zumutbar ist (BGH NJW-RR 1991, 1458). Dabei ist danach zu fragen wie sich ein vernünftiger Geschädigter verhalten würde, der nicht die Möglichkeit hätte, etwaige Nachteile beim Schädiger zu regressieren (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., Kap. V Rn. 124 m.w.N.). Mit ihrem Vorgehen haben die Kläger eine Situation herbeigeführt, in der letztendlich nicht mehr feststellbar ist, ob die Pflichtverletzung der Beklagten in Gestalt des unterlassenen Hinweises auf die steuerrechtlichen Risiken überhaupt zu einem Schaden geführt hätte. Vielmehr haben die Kläger, indem sie sich auf das Angebot der Finanzbehörden eingelassen und den Kaufpreis nachträglich erhöht haben, den Schaden in anderer Form zunächst einmal selbst geschaffen. Ob der Abschluss eines Vergleichs, der den Schaden erst herbeiführt, den rechtlichen Zurechnungszusammenhang unterbricht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei wiederum die Erfolgsaussichten des Geschädigten im Falle einer gerichtlichen Entscheidung, wie auch sein Interesse an einer zügigen Streitbeendigung zu berücksichtigen sind (BGH NJW 199 , b 1587 ff.). Es ist zu fragen, ob die Entscheidung für den Vergleich noch als angemessen zu erachten ist (BGH NJW-RR 2003, 563 ff.) oder ob sie, zumal wenn der Geschädigte mit ihr gegen die Empfehlung seines Fachberaters verstößt, als unvertretbar bzw. unsachgemäß gelten muss (BGH NJW 1994, 2822, 2823; WM 2006, 105). Dient der Vergleich der Beseitigung einer Unsicherheit, die etwa ein Rechtsanwalt durch pflichtwidriges Verhalten verursacht hat, kommt allerdings nur ausnahmsweise eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges in Betracht (BGH NJW 1999, 1391 f.). Bei der Haftung des Steuerberaters gilt zwar insoweit nichts anderes, jedoch liegt hier ein solcher Ausnahmefall vor. Dabei ist vor allem zu bedenken, dass die vorgenannten Entscheidungen allesamt Vergleiche betreffen, auf die der Geschädigte sich erst in einem Gerichtsverfahren eingelassen hat und jeweils das Prozessrisiko durch die Ausführungen des Gerichts besser einzuschätzen wusste. Die Kläger haben es hingegen nicht einmal darauf ankommen lassen, auch nur die Meinung der ersten Instanz zu erkunden, obwohl hier, anders als bei den Vergleichsfällen, keine tatsächliche (Risiken einer Beweisaufnahme), sondern eine rein rechtliche Unsicherheit bestand. Wollte man ein solches Verhalten ohne Auswirkung auf die Zurechnung lassen, so würde letztendlich jede rechtliche Ungewissheit in einem an sich anzustrengenden Verfahren dazu führen, dass der Geschädigte auf ein solches zu Lasten des ggf. regresspflichtigen Beraters verzichten könnte, diesem also jedes Unsicherheitsrisiko aufgebürdet würde. Damit aber wäre die dem Geschädigten obliegende Pflicht, den Schadenseintritt ggf. auch durch das Ergreifen von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln nach Kräften abzuwenden oder abzumildern bei Konstellationen dieser Art entgegen dem gesetzgeberischen Willen nahezu vollständig aufgehoben, denn ein gewisses Risiko ist mit jeder Art von Rechtsstreitigkeiten verbunden. Hierbei gilt es auch zu bedenken, dass die Kosten einer solchen juristischen Auseinandersetzung kein Argument dagegen sein konnten, diese zu führen, denn solche Kosten hat der Schädiger dem Geschädigten zu ersetzen, auch wenn der Prozess letztlich verloren gehen sollte (Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 254 Rn. 37). Vorab besteht diesbezüglich bereits ein Freistellungsanspruch (BGH WM 2006, 105). Ein Prozessrisiko muss deshalb in der Regel eingegangen werden (vgl. Borgmann/Jungk/Grams, Kap. V Rn. 125), sofern nicht der Schädiger die Kostenübernahme ablehnt. Nur bei höchst ungewissen Erfolgsaussichten oder wenn er sich gegen die herrschende Meinung stellen müsste, darf der Geschädigte auch ohne eine solche Ablehnung auf die Einlegung des Rechtsmittels verzichten. Eine solche Situation lag indes nicht vor. Die Kläger haben letztendlich die Auffassung des Finanzamtes schlichtweg hingenommen und auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet. Dies jedoch, obwohl, wie sie selbst einräumen, eine äußerst umstrittene Rechtsfrage im Raum steht und obwohl, wie etwa auch das Gutachten des Dr. B. zeigt, gute Argumente gegen die Rechtsansicht der Finanzverwaltung ins Feld geführt werden können. Dabei ist es zwar zutreffend, dass ein finanzgerichtliches Verfahren zur Klärung dieser Frage geraume Zeit in Anspruch genommen hätte, und dass bei einem Prozessverlust letztlich die Forderungen der Finanzverwaltung zumindest wegen der Zinsen deutlich höher gewesen wären, als nach dem Vergleichsangebot. Es ist indes zu bedenken, dass für solche weiteren Schäden, wenn die Entscheidung letztlich doch zuungunsten der Kläger ausgefallen wäre, wiederum die Beklagten einstandspflichtig und wegen der hinter ihnen stehenden Berufshaftpflichtversicherung auch einstandsfähig gewesen wären. Im Übrigen stand noch keineswegs fest, ob bzw. in welchem Umfang sich die von den Klägern befürchteten Nachteile im Falle der Ausschlagung des Vergleichsangebots der Finanzbehörde realisieren würden. So war etwa die dafür maßgebliche Frage der zutreffenden Unternehmensbewertung noch keineswegs abschließend geklärt. Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. J. ergibt sich, dass damals lediglich die Möglichkeit diskutiert wurde, dass der Verkehrswert auf DM 38.000.000,00 festgesetzt werden könnte. Jedoch standen hierzu schon damals durchaus unterschiedlich Wertansätze im Raum. Auch sprach die durch die Rechtsmitteleinlegung nicht zu beseitigende Vollziehbarkeit eines zu erwartenden Steuerbescheides nicht dagegen, das Verfahren durchzuführen. Die Vollziehung wäre vorliegend nach S 361 Abs. 2 S. 2 AO von der Finanzbehörde, spätestens aber gemäß § 69 Abs. 3 und 2 FGO durch das Gericht ausgesetzt worden. Hiervon ist auszugehen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Bescheides bestanden hätten. Solche liegen nicht erst dann vor, wenn ein Prozesserfolg des Steuerpflichtigen wahrscheinlicher ist, als ein Misserfolg, sondern bereits dann, wenn gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids sprechen. Solche sind regelmäßig anzunehmen, sofern, wie hier, die Gesetzeslage unklar und die streitige Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden worden ist, diese im Schrifttum und/oder der untergerichtlichen Rechtsprechung aber unterschiedlich beurteilt wird (vgl. BFH BStBl. Il 1968, 37 und BStBl Il 1987, 830, zit. nach BMF, Amtliches Handbuch Abgabenordnung (AO 1977) 2005, Rn. 2.5.2 zum — insoweit gleichlautenden - s 361 AO). Waren nach alledem die Aussichten, in einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung zu obsiegen und somit ganz ohne finanzielle Belastung aus der Sache herauszukommen beachtlich, die Nachteile einer Ausschlagung des Einigungsangebots mangels Festlegung der Bewertungsgrundlagen noch gar nicht konkret bezifferbar und außerdem die Möglichkeit gegeben, solche Nachteile und die Kosten des Prozesses auf die Beklagten abzuwälzen, so wäre ein Steuerpflichtiger, 7ss der nicht die Möglichkeit gesehen hätte, anderweitig Regress zu nehmen, vernünftigerweise nicht wie die Kläger vorgegangen und hätte sich entschlossen, den Eintritt eines beträchtlichen Schadens erst selbst endgültig herbeizuführen. Vielmehr hätte er sich veranlasst sehen müssen, zunächst die Klärung der steuerrechtlichen Frage herbeizuführen. Dass die Kläger sich stattdessen für den schnellen und einfachen, zugleich aber kostenträchtigen Weg der Einigung entschieden haben, dürfte angesichts dessen wesentlich darauf zurückzuführen sein, dass schon damals eine mögliche Einstandspflicht der Beklagten im Raum stand. Sofern die Klägerseite trotz aller dafürsprechenden Argumente auf einen Prozess vor den Finanzgerichten verzichten wollte, so konnten sie dies ohne Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs und somit zu Lasten der Beklagten nur tun, wenn jene signalisiert hätten, mit einem solchen Vorgehen einverstanden zu sein, oder wenn sie etwa die Erklärung der Freistellung der Kläger von den Prozesskosten verweigert hätten. Indes hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagten von ihrem Rat abgerückt wären, die finanzgerichtliche Auseinandersetzung zu suchen und stattdessen ebenfalls zur Einigung mit den Finanzbehörden geraten hätten. Der Zeuge Dr. J. hat lediglich bekundet, er habe subjektiv den Eindruck gehabt, dass der Beklagte zu 1. ein solches Vorgehen befürworte. Nach seiner Aussage hat es aber eine entsprechende Äußerung des Beklagten zu 1 . gerade nicht gegeben. Diese wäre angesichts der von ihm zuvor wiederholt und kurz vor dem Gespräch am 18.03.2003 noch einmal schriftlich dargelegten Rechtsauffassung und Beibehaltung seiner Ansicht auch kaum plausibel. Vielmehr hat auch die Aussage des Zeugen Dr. J. gezeigt, dass in jenem Gespräch gerade überhaupt keine abschließende Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen wurde. Um hier zu einem Entschluss zu kommen, wurde vielmehr das Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. B. in Auftrag gegeben. Jedoch haben die Kläger nicht die Konsequenzen aus diesem Gutachten gezogen. Dieses zeigte nämlich noch einmal auf, dass gute Argumente für die Rechtsauffassung des Beklagten zu 1. in der maßgeblichen steuerrechtlichen Frage sprachen, mithin ein Verfahren vor den Finanzgerichten nicht ohne erhebliche Erfolgsaussicht war. Dass die Finanzbehörde laut Aussage des Zeugen Dr. J. auch in Ansehung dieses Gutachtens von ihrer vorherigen Meinung nicht abwich, ändert daran nichts. Wenn aber die Kläger sich trotz alledem entschlossen haben, aus kaufmännischen Erwägungen und zur Vermeidung einer länger andauernden Unsicherheit das Risiko eines solchen Prozesses nicht einzugehen, so können sie die wirtschaftlichen Konsequenzen dieses der Sachlage nicht angemessenen Entschlusses nicht auf die Beklagten abwälzen. Wollte man das entsprechende Verhalten erst im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB berücksichtigen, ergäbe sich im Übrigen kein abweichendes Ergebnis, da dann das Mitverschulden zumindest als ein ganz überwiegendes und damit den Anspruch insgesamt ausschließendes anzusehen wäre. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 91 Abs. 1, 709 ZPO. Streitwert: EUR 2.129.468,70 (Antrag zu 1.: EUR Antrag zu 2.: EUR 90.400,00; Antrag zu 3.: EUR 20.000,00; Antrag zu 4.: EUR 110.000,00). 19 0 121/05 LANDGERICHT WUPPERTAL BESCHLUSS In dem Rechtsstreit wird der Tatbestand des am 10.05.2006 verkündeten Urteils dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 des Urteils nunmehr heißt: „Die als steuerliche Berater der Kläger tätigen Beklagten waren bei ihren Überlegun gen davon ausgegangen, dass der reale Wert der Anteile wesentlich höher sei, und dass allein stille Reserven der KG im Umfang von DM 29.380.420,00 bestünden, so dass bei dem ausgehandelten Kaufpreis für die Anteile jene stillen Reserven also nur zu einem Teil aufgedeckt werden würden." Der weitergehende Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Der am 26.05.2006 bei Gericht eingegangene Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach § 320 Abs. 1 ZPO statthaft. Eine Berichtigung ist jedoch nur im geschehenen Umfang veranlasst, da nur insoweit eine Unrichtigkeit vorliegt. Die wiedergegebene Passage der Entscheidung geht zurück auf die Sachdarstellung der Kläger in ihrer Klageschrift vom 14.04.2005, S. 7 f. (BI. 7 f. GA). Dort heißt es, die Beklagten seien in ihrem Vermerk vom 08.10.1998 davon ausgegangen, dass allein stille Reserven der Z Werk Y. GmbH & Co. KG in Höhe von DM 29.830.420,00 bestanden hätten. Zutreffend ist somit die Rüge der Beklagten, dass hier im Urteil richtigeMeise „DM" statt „EI-JR" gemeint sind, wie sich im Übrigen aus dem restlichen Zahlenwerk des Tatbestands ergibt, in welchem durchweg mit der damals gültigen Währungseinheit DM operiert wird. Sofern die Beklagten überdies beanstanden, die genannte Zahl beziehe sich nicht al lein auf die stillen Reserven der KG, sondern zusätzlich auf ein bebautes Grundstück im Vermögen der späteren AG, ist nicht ersichtlich, dass sie dies bis zum Ende der mündlichen Verhandlung bzw. innerhalb der ihnen im Anschluss daran eingeräumten Schriftsatzfrist vorgetragen hätten. Sie zeigen dies auch im Rahmen ihres Antrages nicht auf. Somit war der zitierte Sachvortrag bei der Entscheidungsfindung als unstreitig zugrunde zu legen, zumal die in Bezug genommene Anlage 1-16 nicht unmittelbar erkennen ließ, dass das Vorbringen der Kläger unzutreffend sein könnte oder irrtümlich erfolgt wäre. Es war daher Sache der Beklagten, diesen Vortrag innerhalb des Verfahrens zu bestreiten und richtig zu stellen, wenn es ihnen darauf ankam. Ein solches Bestreiten kann nicht im Wege des Tatbestandsberichtigungsantrags nachgeschoben werden.