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Urteil

9 S 146/05

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zwischen Vertragsabschluss und Übergabe erfolgte kurzfristige Zulassung (Kurzzulassung) verändert die Eigenschaft 'Neuwagen' nicht und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Käufers. • Zur Frage der Beschaffenheit kommt es auf die dem Käufer geschuldete Leistung (ein unbenutztes Fahrzeug) an; eine kurze Zwischenzulassung ist hierfür unschädlich. • Ein pauschal behaupteter Wertminderungsbetrag ohne nachvollziehbare sachverständige Grundlagen begründet keinen ersatzfähigen Schaden. • Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 109/04) ist auf vergleichbare Fallkonstellationen übertragbar und überzeugt als Auslegung des Neuwagenbegriffs.
Entscheidungsgründe
Kurzzulassung ändert nicht den Neuwagenbegriff; kein Schadensersatz • Eine zwischen Vertragsabschluss und Übergabe erfolgte kurzfristige Zulassung (Kurzzulassung) verändert die Eigenschaft 'Neuwagen' nicht und begründet keinen Schadensersatzanspruch des Käufers. • Zur Frage der Beschaffenheit kommt es auf die dem Käufer geschuldete Leistung (ein unbenutztes Fahrzeug) an; eine kurze Zwischenzulassung ist hierfür unschädlich. • Ein pauschal behaupteter Wertminderungsbetrag ohne nachvollziehbare sachverständige Grundlagen begründet keinen ersatzfähigen Schaden. • Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 109/04) ist auf vergleichbare Fallkonstellationen übertragbar und überzeugt als Auslegung des Neuwagenbegriffs. Der Kläger kaufte 1998 von der Beklagten einen als Neuwagen vereinbarten Pkw. Später stellte er fest, dass das Fahrzeug zunächst am 31.07.1998 auf die Beklagte und erst am 07.08.1998 auf ihn zugelassen worden war (Kurzzulassung). Er begehrte daraufhin Schadensersatz mit der Begründung, es handele sich nicht um den geschuldeten Neuwagen bzw. liege eine Wertminderung vor. Das Amtsgericht Remscheid wies die Klage ab; in der Berufungsinstanz verlangte der Kläger zusätzlich 241,74 € nebst Zinsen. Das Landgericht folgte den Erwägungen des Amtsgerichts und bezog sich auf eine einschlägige BGH-Entscheidung. • Maßgeblich ist, ob der Verkäufer dem Käufer den vertraglich geschuldeten Neuwagen übergeben hat; dies erfordert ein unbenutztes Fahrzeug. • Eine Kurzzulassung, die wenige Tage vor Eigentumsübertragung vorgenommen wurde, nimmt dem Fahrzeug nicht die Eigenschaft 'Neuwagen'. • Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 109/04) stellt klar, dass bei kurzfristiger Zulassung kein Mangel der Kaufsache vorliegt; diese Auslegung hält die Kammer für anwendbar. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass er durch die Kurzzulassung konkrete, nachweisbare Nachteile erlitten hätte; ein langer Besitzzeitraum (mehr als sechs Jahre) mindert zudem die Möglichkeit konkreter Weiterverkaufsnachteile. • Das vorgelegte Gutachten nennt pauschal einen Preisabschlag ohne nachvollziehbare Grundlage; seine bloße Behauptung reicht nicht aus, um einen ersatzfähigen Schaden zu begründen. • Mangels Mangelhaftigkeit der Kaufsache besteht kein Anspruch auf Schadensersatz; die Berufung und die im Berufungsrechtszug gestellte Erweiterung sind unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die im zweiten Rechtszug erweiterte Klage wird abgewiesen. Die Beklagte schuldet keinen Schadensersatz, weil die kurzzeitige Zwischenzulassung die vertraglich geschuldete Eigenschaft 'Neuwagen' nicht beeinträchtigt und der Kläger keinen konkret nachgewiesenen Schaden vorgetragen hat. Das vorgelegte Gutachten ist inhaltlich nicht ausreichend, um eine Wertminderung zu belegen. Der Kläger trägt die Kosten des zweiten Rechtszugs; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.