Beschluss
6 T 802/05
LG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Betreuervergütung nach VBVG steht nur für die Zeit der bestehenden Betreuung zu; mit dem Tod des Betreuten endet der Vergütungsanspruch.
• Pauschalvergütung nach VBVG ist nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen geknüpft, daher endet der Anspruch pro rata temporis mit Beendigung der Betreuung.
• Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod des Betreuten sind in der Pauschalierung der Stundensätze bereits berücksichtigt und begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Vergütungsanspruch des Betreuers endet mit dem Tod des Betreuten • Die Betreuervergütung nach VBVG steht nur für die Zeit der bestehenden Betreuung zu; mit dem Tod des Betreuten endet der Vergütungsanspruch. • Pauschalvergütung nach VBVG ist nicht an tatsächlich erbrachte Leistungen geknüpft, daher endet der Anspruch pro rata temporis mit Beendigung der Betreuung. • Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod des Betreuten sind in der Pauschalierung der Stundensätze bereits berücksichtigt und begründen keinen zusätzlichen Vergütungsanspruch. Die Betroffene wurde per Beschluss vom 27.04.2005 betreut; die Beteiligte zu 1. war als Betreuerin bestellt. Die Betroffene verstarb am 02.09.2005. Der Beteiligte zu 2. beantragte für Juli bis September 2005 Vergütung in Höhe von 594,00 €, insbesondere für den vollen September. Er berief sich auf nachträgliche Tätigkeiten nach dem Tod, wie Schlussbericht, Vermögensübergabe, Entlastung und Teilnahme an der Beerdigung. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts setzte die Vergütung hingegen nur bis zum 2. September 2005 fest und lehnte Vergütungsansprüche für den Zeitraum 3.–30. September 2005 ab. Dagegen legte der Beteiligte zu 2. Beschwerde ein und machte einen weiteren pauschalen Anspruch für September geltend. Das Gericht hat über die sofortige Beschwerde entschieden. • Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten, sodass nach den Vergütungsregeln des VBVG ein Vergütungsanspruch nur bis zu diesem Zeitpunkt besteht (§§ 4 ff. VBVG; § 1908l BGB-E / §5 Abs.4 VBVG in der Gesetzesbegründung). • Nach dem VBVG ist die Vergütung pauschal und nicht an das tatsächliche Leistungsausmaß gebunden; der Anspruch ist daher allein an die Existenz der Betreuung geknüpft und endet mit deren Beendigung (Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/2494). • Die gesetzlich vorgesehene Abrechnung pro rata temporis gewährleistet Vergütungsgerechtigkeit und führt dazu, dass für den Zeitraum nach dem Tod keine anteilige Vergütung mehr gewährt wird. • Eine Vergütung für Tätigkeiten nach dem Tod widerspräche dem Ziel der Pauschalierung und würde Missbrauchsrisiken eröffnen, weil der Zeitraum der Nachbetreuung im Einzelfall festzustellen wäre. • Die pauschalierten Stundensätze beruhen auf Auswertung repräsentativer Betreuungsakten, in denen Abwicklungstätigkeiten nach dem Tod bereits einkalkuliert sind; daraus folgt, dass keine zusätzliche Vergütung über den Tod hinaus gebührt. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. wurde zurückgewiesen; die Vergütung ist nur bis zum Tod der Betreuten (02.09.2005) festzusetzen. Die Entscheidung der Rechtspflegerin, für Juli bis 2. September 2005 Vergütung anzuerkennen und Ansprüche für den Zeitraum danach abzulehnen, ist rechtlich zutreffend. Eine zusätzliche pauschale Vergütung für nach dem Tod erbrachte Abwicklungstätigkeiten steht dem Betreuer nicht zu, weil der Anspruch nach dem VBVG an die bestehende Betreuung gebunden ist und die Pauschalierung solche Tätigkeiten bereits berücksichtigt. Die sofortige weitere Beschwerde wurde zugelassen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 2.