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Beschluss

6 T 503/05

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2005:0819.6T503.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Nichtabhilfebeschluß und die Vorlageverfügung des Amtsgerichts Rechtspflegerin - Wuppertal vom 16. August 2005 werden aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückverwiesen. 1 G r ü n d e : 2 Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters auf insgesamt 1.776,98 EUR festgesetzt. 3 Gegen diese Entscheidung wendet sich der Insolvenzverwalter mit seinem am 08. Februar 2005 bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel, das er mit Schriftsatz vom 09. August 2005 begründet hat. Er begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß ihm über den zuerkannten Betrag hinaus ein weiterer Betrag von 569,12 EUR einschließlich der Umsatzsteuer als Vergütung und Auslagen festgesetzt werden. 4 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluß vom 16. August 2005 nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom selben Tage der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. 5 Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. 6 Das gemäß §§ 4, 6, 64 Abs. 3 InsO, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Insolvenzverwalters führt zur Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung und der Vorlageverfügung und zur Zurückverweisung der Sache insoweit an das Amtsgericht. Denn das Nichtabhilfeverfahren leidet an einem ins Gewicht fallenden Mangel, der bewirkt, daß die Nichtabhilfeentscheidung keinen Bestand haben kann. Das Amtsgericht hat über den Hilfsantrag des Insolvenzverwalters, im Falle der Nichtabhilfe die Entscheidung hierüber vorerst auszusetzen, nicht entschieden. 7 In der Beschwerdebegründungsschrift vom 09. August 2005 hat der Insolvenzverwalter im Wege der Anregung unter anderem beantragt, das Amtsgericht möge der angefochtenen Entscheidung im beantragten Umfange abhelfen, hilfsweise die Entscheidung hierüber vorerst aussetzen, im Hinblick auf die zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den Verfahren 1 BvR 628/05 und 1 BvR 700/05. Über den Hilfsantrag hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts nicht entschieden. Sie hat vielmehr dem Rechtsmittel sogleich nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Das ist fehlerhaft. Denn das Amtsgericht hätte, wenn es denn mit der im (Nicht-)Abhilfeverfahren zu treffenden Entscheidung nicht zuwarten wollte, über den hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag entscheiden müssen. Im Hinblick hierauf erweist sich das amtsgerichtliche Nichtabhilfeverfahren als fehlerhaft, da unvollständig, was zur Aufhebung der amtsgerichtlichen Nichtabhilfeentscheidung führt. 8 Vorsorglich weist die Kammer für das erneute Nichtabhilfeverfahren darauf hin, daß die Rechtspflegerin des Amtsgerichts, wenn sie denn nicht dem Rechtsmittel abhelfen will, mit der Nichtabhilfeentscheidung zuzuwarten haben dürfte. Denn gemäß § 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat das Gericht - gemäß § 11 Abs. 1 RPflG auch der Rechtspfleger - der sofortigen Beschwerde, wenn es sie für begründet erachtet, abzuhelfen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Gericht das Beschwerdevorbringen sachlich zu prüfen und sich mit ihm auseinanderzusetzen. Im Rahmen dieser Überprüfung ist auch neues, erst mit der Beschwerde vorgebrachtes Material zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß in dem Fall, daß ein Beschwerdeführer eine (weitere) Begründung seines Rechtsmittels ausdrücklich ankündigt, der Eingang der (weiteren) Rechtsmittelbegründung abzuwarten ist und das Amtsgericht erst nach Eingang der angekündigten Begründung und unter ihrer Berücksichtigung in die Prüfung einzutreten hat, ob Anlaß für eine Änderung bzw. Abhilfe besteht. So verhält es sich auch in dem vorliegenden Fall, in dem der Insolvenzverwalter darum bittet, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den beiden von ihm bezeichneten Verfahren abzuwarten. Das bedeutet nichts anderes, als daß er sein Rechtsmittel unter Berücksichtigung der aus jenen Verfahren zu gewinnenden Erkenntnissen noch weiter wird begründen wollen. 9 Die Entscheidung ist eines Kostenausspruchs nicht zugänglich.