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Urteil

12 O 57/03

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben und unterschrieben vorgelegt wurde. • Fehlt es an einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, führt dies nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Beteiligung als atypische stille Gesellschaft; maßgeblich sind die Grundsätze der Geschäftsgrundlage und konkrete Vereinbarungen. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) ist nicht gegeben, wenn Prospekt und Vertrag eine ausgewogene Verteilung von Chancen und Risiken sowie keine verdeckten Vorabgewinne enthalten. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) setzt darlegungs- und beweisbare Pflichtverletzungen voraus; glaubhaft gemachte Aufklärungsbelehrungen entfallen die Ansprüche.
Entscheidungsgründe
Widerruf und Nichtigkeitsrügen bei atypischer stiller Gesellschaft abgewiesen • Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist ausgeschlossen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsbelehrung drucktechnisch hervorgehoben und unterschrieben vorgelegt wurde. • Fehlt es an einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz, führt dies nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der Beteiligung als atypische stille Gesellschaft; maßgeblich sind die Grundsätze der Geschäftsgrundlage und konkrete Vereinbarungen. • Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) ist nicht gegeben, wenn Prospekt und Vertrag eine ausgewogene Verteilung von Chancen und Risiken sowie keine verdeckten Vorabgewinne enthalten. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo) setzt darlegungs- und beweisbare Pflichtverletzungen voraus; glaubhaft gemachte Aufklärungsbelehrungen entfallen die Ansprüche. Die Eheleute sind Anleger bei der Beklagten zu 1 (atypisch stille Gesellschaft) und später bei der Beklagten zu 2 (Fondsgesellschaft). Nach Beratung durch eine Vermittlerin unterzeichneten die Kläger am 29.09.2000 Zeichnungsscheine und zahlten Einlagen sowie laufende Raten, die sie Mitte 2001 zugunsten einer Beteiligung bei Beklagter zu 2 umstellten. Am 04.02.2003 erklärten die Kläger den Widerruf und rügten formale Mängel der Widerrufsbelehrung sowie Nichtigkeit wegen fehlender bankrechtlicher Genehmigung; ferner rügten sie unzureichende Risikoaufklärung und Sittenwidrigkeit des Vertragswerks. Die Beklagten bestritten die Vorwürfe; die Vermittlerin wurde vernommen und bestritt Aufklärungsdefizite. Die Hauptversammlung genehmigte die Beteiligungen am 20.12.2002; Eintragung erfolgte am 11.04.2003. Die Kläger forderten Rückzahlung bereits geleisteter Einlagen und Feststellung der Schuldfreiheit; die Klage wurde abgewiesen. • Anwendbares Recht bestimmt sich nach den bis 31.12.2001 geltenden Vorschriften (Art.229 §5 EGBGB). • Örtliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus §7 Abs.1 HaustürWG; die Klage ist zulässig, aber unbegründet. • Widerruf: Die Widerrufsbelehrung entsprach den Anforderungen des HaustürWG (§1, §2 HaustürWG). Sie war drucktechnisch hervorgehoben, enthielt erforderliche Angaben und wurde gesondert unterzeichnet; daher war die einwöchige Widerrufsfrist ausgelöst und der Widerruf vom 04.02.2003 zu spät. • Nichtigkeitsrüge (§134 BGB): Eine fehlende KWG-Erlaubnis für angebliche Rentenleistungen begründet nicht die Nichtigkeit der Gesellschaftsbeteiligung. Selbst wenn Rentenvereinbarungen erlaubnispflichtig wären, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Beteiligung, vielmehr wären Grundsätze zur Geschäftsgrundlage anzuwenden und die geänderte Vertragsgestaltung (Einmalauszahlung/Auseinandersetzungsguthaben) rechtswirksam. • Sittenwidrigkeit (§138 BGB): Der Prospekt und Vertrag wiesen keine verdeckten Vorabgewinne oder unvertretbare Disparitäten auf; es bestanden ausdrückliche und hervorgehobene Hinweise zu Risiken, Nachschusspflichten und Emissionskosten, sodass keine Sittenwidrigkeit vorliegt. • Vorvertragliche Aufklärung und Schadensersatz: Die Kläger konnten die erforderlichen Tatsachen zur Beweisführung nicht substantiiert darlegen. Die Vermittlerin hat glaubhaft gemacht, die wesentlichen Risiken (u.a. Nachschusspflicht, Verlustbeteiligung) und Hinweise des Zeichnungsscheins/Prospekts erläutert zu haben; daher fehlt eine feststellbare Pflichtverletzung. • Hilfsanträge und Stufenklagen sind mangels substantiierter Anspruchsgrundlage unbegründet; die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§91 Abs.1,100 Abs.1,709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten weder Rückzahlung noch Feststellung der Schuldfreiheit. Begründend führt das Gericht aus, dass die Widerrufsbelehrung form- und inhaltlich den Anforderungen des HaustürWG genügte und der erklärte Widerruf daher verspätet war. Eine Nichtigkeit der Beteiligungen wegen fehlender bankrechtlicher Genehmigung wurde verneint, ebenso eine Sittenwidrigkeit nach §138 BGB. Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Risikoaufklärung sind nicht begründet, weil die Vermittlerin glaubhaft die Hinweise auf Risiken und Nachschusspflichten erbracht hat. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.