Urteil
1 O 305/03
Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGW:2004:0210.1O305.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 aK 87/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 519,62 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 aK 88/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.034,18 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste B und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 aK 99/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.889,19 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 aK 100/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.486,94 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 aK 101/01, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.405,56 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 bK 777/00, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 2.265,01 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Der Widerspruch der Kläger gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in dem Zwangsver- steigerungsverfahren 40 bK 776/00, Amtsgericht Wuppertal ist in Höhe von 1.823,14 EUR begründet, soweit er sich gegen die Beklagte zu 1) richtet. Der streitige Teil der Masse ist in Höhe dieses Betrages an die Kläger gemäß Liste A ohne Herrn X und im übrigen an die Beklagte zu 1) auszuzahlen. Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen. Die Kosten der Beklagten zu 2) und 3) tragen die Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 6 % den Klägern und zu 94 % der Beklagten zu 1) auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch die Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft X in Wuppertal. 3 Sie begehren im Wege einer Widerspruchsklage die Abänderung von Teilungsplänen, die das Amtsgericht Wuppertal nach der Zwangsversteigerung verschiedener zur WEG x gehörender Eigentumswohnungen aufgestellt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 4 Die zur Wohnungseigentumsanlage x gehörenden Wohnungen Nr. 36 und 47 standen im Eigentum des Herrn Dr. C2, die Wohnungen Nr. 14, 15 und 20 waren Eigentum des Herrn I und die Wohnungen Nr. 9 und 19 waren Eigentum des Herrn X. Alle drei Eigentümer waren zahlungsunfähig. Infolgedessen ist zunächst über die genannten Eigentumswohnungen das Zwangsverwaltungsverfahren angeordnet worden, und zwar hinsichtlich der Wohnung Nr. 36 mit Beschluss vom 2.5.2001 ( 40 aL 31/01 AG Wuppertal)und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 14, 15 und 20 mit Beschluss vom 28.06.01 (40 aL 27 /01, 26/01 und 28/01 AG Wuppertal). Hinsichtlich der Wohnung Nr. 47 wurde mit Beschluss vom 19.09.01 (40 aL 62/01 AG Wuppertal) und bezüglich der Wohnungen Nr. 9 und 19 mit Beschluss vom 24.9.01 (40 bL 642/00 und 641/00 AG Wuppertal) der Beitritt der Kläger in bereits angeordnete Zwangsverwaltungsverfahren zugelassen. 5 Die Zwangsverwaltungsverfahren wurden jeweils beantragt durch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Gläubigerin. Die Fa. J GmbH & D3. KG war jeweils als Verwalterin der WEG an den Zwangsverwaltungsverfahren beteiligt. 6 Die Wohnanlage war insgesamt erheblich mängelbehaftet. Insbesondere lagen erhebliche Undichtigkeiten an den Gebäuden, sowie massive Nässeschäden vor, die die Substanz der Anlage zerstören. Die Eigentümergemeinschaft verfügte nicht über ausreichende Mittel, um die Mängel insgesamt beseitigen zu lassen. Insbesondere reichte das Wohngeld nicht aus, um die Sanierungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Eigentümergemeinschaft beschloss daher in den Eigentümerversammlungen am 25. September 2001 und am 23. September 2002 jeweils die Erhebung einer Sonderumlage für dringend notwendige Sanierungsarbeiten, und zwar zunächst in Höhe von DM 160.000,00 (= 81.806,70 EUR) und im Jahr 2002 in Höhe von 79.925 EUR. Dabei erfolgte die Verteilung der Sonderumlage auf die einzelnen Wohnungen dergestalt, dass jeder Wohnungseigentümer jeweils 2,00 DM bzw. hinsichtlich der zweiten Sonderumlage 1,00 EUR pro 1000stel. Miteigentumsanteil zu zahlen hatte. 7 Die der Zwangsverwaltung unterliegenden Wohnungen Nr. 14, 15, 20, 36, 47, 9 und 19 brachten keine ausreichenden Mieteinnahmen ein, um die Sonderumlagen zu finanzieren. Der Zwangsverwalter forderte daher die auf die jeweilige Wohnung entfallenden Sonderumlagen von den Klägern über die Hausverwalterin an und erhielt sodann Vorschüsse für die Sonderumlagen von den Klägern über die Hausverwaltung in folgender Höhe: 8 Für die Wohnung Nr. EURO 9 36 904,00 10 47 1.822,35 11 14 3.286,70 12 15 2.586,88 13 20 2.445,30 14 9 4.115,96 15 19 3.312,99. 16 Von diesen vereinnahmten Vorschüssen zahlte der Zwangsverwalter die auf die jeweilige Eigentumswohnung entfallende Sonderumlage an die Verwalterin der WEG. 17 Die Kläger begannen damit durch ihre Verwalterin, die Fa. J GmbH & D3. KG, die beschlossenen Instandsetzungsarbeiten durchführen zu lassen. Insgesamt wurden Sanierungsmaßnahmen in einem Umfang von 96.740,80 EUR durchgeführt. Die Instandsetzungsarbeiten bezogen sich im Wesentlichen auf die Instandsetzung eines Flachdachs zwischen den Wohnungen Nr. 14 und 15, die Instandsetzung des West- und Ostgiebels der Häuser Nr. 53 und 59 nach Feuchtigkeitsschäden, die Reparatur des Hauseingangs Nr. 53, die Installation einer Schranke für die Tiefgarage, die Reparatur der Heizungsanlage sowie der Beleuchtung für die Häuser Nr. 53 und 55, die Instandsetzung der Regenwasserentwässerung nach Feuchtigkeitseintritten im Keller und im Erdgeschoss des Hauses Nr. 59, sowie die Reparatur der Gegensprechanlage des Hauses Nr. 53. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenommenen Sanierungsarbeiten und der im einzelnen hierfür aufgewendeten Beträge wird auf die Seiten 4 f. der Klageschrift (Bl. 10 f. d.A.), sowie auf die Seiten 4 bis 9 des Schriftsatzes der Kläger vom 27.10.2003 (Bl. 91 ff. d.A.) Bezug genommen. 18 Im Jahre 2003 wurden die bis dahin zwangsverwalteten Wohnungen zwangsversteigert. Der Zuschlag erfolgte jeweils mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 25.04.2003 in den Verfahren 40 aK 87, 88, 99, 100, und 101/01, sowie 40 bK 776 und 777/00. 19 Die Verwalterin der Wohnungseigentumsgemeinschaft, die Fa. D GmbH & D3. KG, meldete in allen genannten Zwangsversteigerungsverfahren unter Beanspruchung des Vorrechts des § 10 Abs. 1 Nr. ZVG Ansprüche auf Erstattung der gezahlten Vorschüsse für die Sonderumlagen zur Instandhaltung, sowie Ansprüche auf Erstattung von Zwangsverwaltervergütungen an. 20 Das Amtsgericht berücksichtigte diese Anmeldungen im Hinblick auf die Entscheidung 6 T 919/00 des LG Wuppertal vom 3.1.01, sowie die Grundsatzentscheidung des BGH vom 10.4.2003, Az: IX ZR 106/02, in den Teilungsplänen nicht, da aus der Zwangsverwaltungsakte oder aus der Anmeldung nicht ersichtlich sei, dass diese Beträge unmittelbar zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung der Versteigerungsobjekte geleistet worden seien. Das Amtsgericht wertete insoweit die Anmeldungen als Widersprüche gegen die Teilungspläne und erstellte jeweils einen alternativen Teilungsplan unter Berücksichtigung der Ansprüche der Kläger für den Fall, das der jeweilige Widerspruch erfolgreich sein sollte. 21 Nach diesen alternativen Teilungsplänen würden unter Berücksichtigung der jeweiligen Widersprüche die Ansprüche der D GmbH & D3. KG auf Erstattung der gezahlten Vorschüsse jeweils vollumfänglich aus dem Versteigerungserlös befriedigt werden, während allein die F AG mit ihren Ansprüchen aus einer erloschenen Buchgrundschuld Abt. III Nr. 8 jeweils in der Höhe, in der die Ansprüche der D GmbH & D3 KG befriedigt würden, ausfiele. Das Amtsgericht hat infolgedessen angeordnet, dass jeweils ein Teilbetrag des Versteigerungserlöses in Höhe der von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zu hinterlegen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Zwangsversteigerungsverfahren Bezug genommen. 22 Mit der Klage begehren die Kläger nur noch den Vorrang ihrer Ansprüche im Hinblick auf die vorfinanzierten Sonderumlagen. Die zunächst ebenfalls im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldeten Ansprüche auf Erstattung von Zwangsverwaltervergütungen verfolgen sie nicht weiter. 23 Die Kläger sind der Ansicht, sie seien aktivlegitimiert, auch wenn die Verwalterin der WEG die jeweiligen Widersprüche eingelegt habe. Die Beschlüsse des AG Wuppertal seien dahin auszulegen, dass die Hinterlegung immer zugunsten der Kläger erfolgt sei. Bereits das Zwangsverwaltungsverfahren sei – unstreitig – im Auftrag der Kläger durchgeführt worden. Den Gesamtumständen des Verfahrens sei zu entnehmen, dass die WEG-Verwalterin auch bei Einlegung der Widersprüche nur als Bevollmächtigte gehandelt habe, auch wenn sie dies nicht ausdrücklich erklärt habe. D GmbH & D3. KG sei – dies ist unstreitig – für die vorliegende Klage nicht zur Prozeßstandschaft für die Kläger berechtigt. 24 Die Kläger sind weiter der Ansicht, sämtliche am Teilungsplan beteiligten Gläubiger seien passiv legitimiert, da sie alle – unstreitig - dem Widerspruch der Kläger nicht stattgegeben hätten und infolgedessen vom Teilungsplan betroffen seien. 25 Die Kläger meinen, da der Gesamtaufwand für die Sanierungsarbeiten – unbestritten – 96.740,80 EUR betragen habe, was ca. 60 % der unstreitig beschlossenen Sonderumlagen in Höhe von insgesamt 161.731,70 EUR ausmache, seien sie auch berechtigt, für 60 % der von ihnen vorfinanzierten Sonderumlagen gemäß § 10 Abs. 1, Nr.1 ZVG die Rangklasse 1 beanspruchen zu können. 26 Die Kläger beantragen daher, 27 zu erkennen, dass der Widerspruch der Kläger gegen die 28 Teilungspläne des Amtsgerichts Wuppertal vom 30. Juni 29 2003 in den Verteilungsverfahren 40 aK 87/01, 40 aK 30 88/01, 40 a K 99/01, 40 a K 100/01, 40 a K 101/01, 31 sowie der Widerspruch der Kläger gegen die Teilungs- 32 pläne des Amtsgerichts Wuppertal vom 31. Juli 2003 in 33 den Verteilungsverfahren 40 b K 777/00 und 40 b K 34 776/00 begründet ist, 35 die Teilungspläne dahingehend zu ändern, dass die Klä- 36 ger gemäß Liste B mit ihrer Forderung in Höhe von 37 542,40 EUR (40 a K 87/01), 1.093,41 EUR (40 a K 38 88/01), und die Kläger gemäß Liste A mit ihrer 39 Forderung in Höhe von 1.972,02 EUR (40 a K 99/01), 40 1.552,13 EUR (40 a K 100/01) und 1.467,18 EUR (40 a K 41 101/01), sowie die Kläger gemäß Liste A ohne Herrn 42 X mit ihrer Forderung in Höhe von 2.469,58 43 EUR (40 b K 777/00) und 1.987,79 EUR (40 b K 776/00) 44 vor derjenigen der Beklagten zu 1) zu befriedigen 45 sind. 46 Die Beklagten zu 1) und 3) beantragen, 47 die Klage abzuweisen. 48 Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Kläger für die Klage befugt halten sollte, beantragt die Beklagte zu 1) widerklagend, 49 zu erkennen, dass die in dem Klageantrag näher be- 50 zeichneten Vollstreckungsverfahren, die in den 51 jeweiligen Teilungsplänen zugunsten der D2 52 Immobilien GmbH & D3. KG hinterlegten Gelder an die 53 Beklagte zu 1) auszuzahlen sind (betrifft Voll- 54 streckungsverfahren AG Wuppertal 40 a K 87 /01, 88/01, 55 99/01, 100/01 und 101/01). 56 Die Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Kläger könne bei der vorliegenden Widerspruchsklage immer nur der Gläubiger sein, der widersprochen habe. Dies sei aber J GmbH & D3. KG und nicht die Kläger. J GmbH & D3. KG sei in den jeweiligen Zwangsvollstreckungsverfahren nur im eigenen und nicht im fremden Namen aufgetreten. Da es sich um ein streng formales Verfahren handele, sei die Parteienrolle genauestens einzuhalten. Schließlich müsse sie, die Beklagte zu 1) nach erfolgtem Rechtsstreit dem Vollstreckungsgericht einen Titel vorlegen, der die Ansprüche der D GmbH & D3. KG zurückweise, um so das vom Amtsgericht hinterlegte Geld zu ihren Gunsten freizubekommen. 57 Ferner sind die Beklagten zu 1) und 3) der Ansicht, die Beklagten zu 2) und 3) seien nicht passiv legitimiert. Denn verklagt werden könnten immer nur die beteiligten Gläubiger, die von dem Widerspruch betroffen seien. Dies treffe auf die Beklagten zu 2) und 3) aber nicht zu, weil selbst bei Obsiegen der Kläger ihre Rechte nicht betroffen seien. 58 Die Beklagte zu 1) bestreitet des Weiteren, dass im Hinblick auf die jetzt zurückverlangten Vorschüsse das offizielle Verfahren eingehalten worden sei. Die Kläger müssten, so meint sie, den Nachweis erbringen, dass der Zwangsverwalter die hier begehrten Vorschüsse über das Vollstreckungsgericht angefordert habe und die Kläger daraufhin bezahlt hätten. 59 Ferner ist die Beklagte zu 1) der Ansicht, die Kläger hätten darzulegen und zu beweisen, dass speziell die jeweilige Wohnung von der Zahlung der Wohnungsverwalterin profitiert habe. Es sei weder dargetan, noch unter Beweis gestellt, inwieweit die einzelnen Rechnungen, dazu gedient hätten, Schäden in den hier einschlägigen Wohnungen zu beseitigen. 60 Soweit die Kläger hinsichtlich der durchgeführten Sanierungsarbeiten Rechnungen für die Reparatur eines Flachdaches, für Reparaturen des West- und Ostgiebels der Häuser Nr. 53 und 59, des Eingangs des Hauses Nr. 53 und der Heizung, sowie der Gegensprechanlage vortrage, handele es sich bei diesen Aufwendungen um solche für die Gemeinschaftsanlage, die allen Wohnungseigentümern zugute kämen. Die insoweit verausgabten Gelder seien daher nicht "für den Gegenstand der Zwangsverwaltung zweckentsprechend verwendet worden”. Dies gelte vielmehr nur bezüglich des Prozentsatzes, mit dem die jeweilige Wohnung an dem gesamten Grundstück beteiligt sei. 61 Hinsichtlich der Darlegungen der Klägerin über die Instandsetzung der Regenwasserentwässerung meint die Beklagte, es sei "sinnlos Geld in die falsche Richtung verpulvert worden." Wenn die Verwalterin ein Unternehmen beauftrage, welches der Aufgabe nicht gewachsen sei, habe sie die Eigentümergemeinschaft von gleichwohl entstehenden Kosten freizustellen und im Übrigen Gewährleistungsansprüche gegen den ersten Unternehmer, der die Mängel offensichtlich zu vertreten habe, geltend zu machen. 62 Schließlich meint die Beklagte zu 1), die Kläger hätten die maßgeblichen Tatsachen bereits vor dem Erstellen des Teilungsplanes vorbringen müssen. 63 Die Akten 40 aL 26, 27, 28, 31 und 62/01, 40 bL 641 und 642/OO, 40 aK 87, 88, 99, 100 und 101/ 01, sowie 40 bK 777/00 und 776/00, sämtlich AG Wuppertal, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. 64 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf die beigezogenen Akten Bezug genommen. 65 Entscheidungsgründe 66 Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist in Höhe von insgesamt 10.423,64 EUR begründet, während die weitergehende Klage gegen die Beklagte zu 1), sowie die Klage insgesamt gegen die Beklagten zu 2) und 3) nicht begründet sind. Die Hilfswiderklage ist unzulässig. 67 1) Die Widersprüche gegen die Teilungspläne des Amtsgerichts Wuppertal in den streitgegenständlichen Zwangsversteigerungsverfahren sind gemäß § 878 ZPO in der zuerkannten Höhe begründet. 68 a) Die Kläger sind für die vorliegende Widerspruchsklage nach § 878 ZPO aktiv legitimiert. Die Klage gemäß § 878 ZPO ist durch den widersprechenden Gläubiger zu erheben. Dies ist vorliegend nach Auffassung der Kammer die Wohnungseigentümergemeinschaft. 69 Nur die Wohnungseigentümer sind Gläubiger der im Wege des Widerspruchs geltend gemachten Ansprüche. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung u.s.w. nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Die Ansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer auf Zahlung einer in der Wohnungseigentümerversammlung beschlossenen Sonderumlage zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums sind also solche, die den Wohnungseigentümern in ihrer Gesamtheit, und nicht etwa der Hausverwaltung zustehen. Fällt der Beitrag eines Wohnungseigentümers – aus welchen Gründen auch immer – aus, so sind die übrigen zur Deckung der entstandenen Lücke durch Leistung eines weiteren Vorschusses verpflichtet (Weitnauer, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 16 Rn. 29). Wenn aber die anderen Wohnungseigentümer – wie hier die Kläger hinsichtlich der zwangsverwalteten Wohnungen – den Vorschuss gezahlt haben, dann sind sie auch Gläubiger des entsprechenden Rückgriffanspruchs. Der Verwalter der WEG ist lediglich gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 WEG berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie – also als Stellvertreter – die entsprechenden Beträge anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen. 70 Die Wohnungseigentümer sind auch die "widersprechenden” Gläubiger. Auch wenn J GmbH & D3. KG die Widersprüche gegen die Teilungspläne in den Zwangsversteigerungsverfahren ohne Hinweis auf ihre Vertreterstellung eingelegt hat, hat sie doch lediglich Ansprüche der Wohnungseigentümer in Stellvertretung für diese geltend gemacht. 71 Widerspruch nach § 876 ZPO kann nur jeder (beteiligte) Gläubiger erheben, der in seinem Recht auf Befriedigung aus der Teilungsmasse nach dem Teilungsplan durch einen anderen ganz oder zum Teil verdrängt wird (Zöller, ZPO 23. Aufl.2002, § 876 Rn.3). Gläubiger hinsichtlich der Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse sind aber, wie soeben erläutert, die Wohnungseigentümer. Mit den Widersprüchen hat J GmbH & D3. KG erkennbar Ansprüche der Wohnungseigentümer geltend gemacht. Dies war insbesondere deswegen offensichtlich, weil J in ihren Schreiben, mit denen sie die Ansprüche bei dem Amtsgericht Wuppertal in den Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet hat, jeweils darauf hingewiesen hat, dass sie insofern das Vorrecht des § 10 Abs. 1, Nr. 1 ZVG beanspruche für Beträge, die für eine Sonderumlage zur Instandhaltung aufgewendet wurden. Das Vorrecht des § 10 Abs. 1, Nr. 1 ZVG genießen aber nur "Ansprüche eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers…”. Die die Zwangsverwaltung betreibende Gläubigerin war jedoch, wie sich aus den beigezogenen Akten der Zwangsverwaltungsverfahren, insbesondere den Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlüssen ergibt, die Wohnungseigentumsgemeinschaft. 72 Im Übrigen muss der zur Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO berechtigte Gläubiger ein Beteiligter im Sinne des § 9 ZVG sein (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl. 2002, § 878 Rn. 6). Bei der Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum sind aber die übrigen Eigentümer desselben Grundstücks "Beteiligte” in diesem Sinne (Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002, § 9 Anm. 3.35). Ihnen wird z.B. auch die Terminsbestimmung im Zwangsversteigerungsverfahren zugestellt und zwar über den Verwalter, mit dem Hinweis, dass die Zustellung an ihn in seiner Eigenschaft als Verwalter des gemeinschaftlichen Eigentums erfolgt (vgl. Stöber, a.a.O., § 41 Anm. 2.8). Der Verwalter ist dann zwar berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer mit Wirkung für und gegen sie Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, aber nur, sofern er hierzu durch Beschluss der Wohnungseigentümer ermächtigt ist (§ 27 Abs. 2 Ziff. 5 WEG). Dies ist D GmbH & D3. KG nach unbestrittenem Klägervortrag aber gerade nicht. 73 Die Bedenken der Beklagten zu 1), es könne zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Freigabe der hinterlegten Beträge kommen, wenn sie "nur” einen Titel gegen die Wohnungseigentümer vorlegen könne, während doch D GmbH & D3. KG die jeweiligen Widersprüche eingelegt habe, sind nach Auffassung des Gerichts darüber hinaus aus folgenden Gründen unnötig: 74 Gemäß § 880 ZPO ist in dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Das Urteil stellt also genau klar, an wen und welche Beträge auszuzahlen sind. Unklarheiten können insofern nicht auftreten. 75 Des Weiteren ist für den für die Auszahlungsanordnung zuständigen Rechtspfleger auch ohne weiteres nachvollziehbar, warum der Titel auf die Wohnungseigentümer lautet. Denn die WEG war als Gläubigerin schon im Zwangsverwaltungsverfahren Antragstellerin, während die Firma D GmbH & D3. KG als Verwalterin in Erscheinung trat. Auch in den Zwangsversteigerungsverfahren ist die WEG selbst als Beteiligte aufgeführt. 76 Schließlich hat der zuständige Rechtspfleger die vorliegende Klage in den Zwangsversteigerungsakten auch jeweils als fristgerechte Klage i.S.d. § 878 ZPO anerkannt (vgl. z.B. Bl. 230 der Beiakte 40 aK 87/01, AG Wuppertal), obwohl die Klage von der WEG und eben nicht von der Verwalterin erhoben wurde. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Rechtspfleger dann bei Vorlage eines Titels aus dem vorliegenden Rechtsstreit eine gegenteilige Entscheidung treffen sollte. 77 b) Die Beklagte zu 1) – aber auch nur sie - ist auch richtige Beklagte der vorliegenden Widerspruchsklage. Die Beklagten zu 2) und 3) sind hingegen nicht passiv legitimiert. Die gegen diese beiden Beklagten gerichtete Klage war deswegen abzuweisen. 78 Die Klage gemäß § 878 ZPO ist gegen alle Widerspruchsbetroffenen zu richten, die den Widerspruch nicht anerkannt haben (Münchener Kommentar, ZPO Bd. 3, 2. Aufl. 2001, § 878 Rn. 5; Stöber, ZVG a.a.O., § 115 Anm. 5.12). Betroffen ist dabei derjenige, dessen Anspruch oder Vorrang bestritten wird. Bezweckt der Widerspruch die Aufnahme eines im Plan bisher nicht ausgewiesenen Anspruchs, so betrifft dies denjenigen oder diejenigen Gläubiger, der bzw. die als Rangletzte(r) Befriedigung ganz oder teilweise erfahren würde(n), jedoch nach der Aufnahme des Widersprechenden insoweit schlechter stünden (Münchener Kommentar, a.a.O., § 876 Rn. 8). Dies trifft vorliegend nur auf die Beklagte zu 1) zu. Denn nur sie würde bei Aufnahme der Kläger in die jeweiligen Teilungspläne mit einem den Ansprüchen der Kläger betragsmäßig entsprechenden Teil ihrer Forderungen ausfallen, wie sich aus den in den Zwangsversteigerungsverfahren aufgestellten Teilungsplänen unter Berücksichtigung des jeweiligen Widerspruchs ergibt. Die Ansprüche der Beklagten zu 2) und 3) werden hingegen durch die Widersprüche überhaupt nicht berührt. 79 Dass die Widerspruchsklage nicht, wie die Kläger meinen, gegen alle am Teilungsplan beteiligten Gläubiger zu richten ist, ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: Gemäß § 876 S. 4 ZPO wird der Teilungsplan, wenn sich ein Widerspruch nicht erledigt, insoweit ausgeführt, als er durch den Widerspruch nicht betroffen wird. D.h. im Falle eines Widerspruchs gegen die Nichtaufnahme des eigenen Anspruchs wird der vom Widersprechenden begehrte Betrag, ausgehend von der rangletzten Zuteilung bei den Betroffenen abgesetzt und bleibt hinterlegt. Im Übrigen wird der Teilungsplan ausgeführt. Das bedeutet, dass die Beklagten zu 2) und 3) die ihnen zugeteilten Beträge trotz des Widerspruchs und der vorliegenden Widerspruchsklage schon zugeteilt erhalten müssen, und auch bereits erhalten haben, wie sich aus den beigezogenen Akten der Zwangsversteigerungsverfahren ergibt. Lediglich der Teilbetrag des Versteigerungserlöses, der von dem Widerspruch betroffen ist, wurde jeweils hinterlegt. Gegenstand der Widerspruchsklage ist damit nur noch die Frage, ob der hinterlegte Betrag der Beklagten zu 1) oder den Klägern zusteht. Die Beklagten zu 2) und 3) sind an dieser Entscheidung nicht mehr beteiligt. 80 c) Die Klage hat gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von insgesamt 10.423,64 EUR Erfolg. Denn in dieser Höhe sind die Widersprüche gegen die Teilungspläne begründet. Den Klägern steht insoweit ein besseres Recht an dem hinterlegten Betrag zu, als der im Teilungsplan berücksichtigten Beklagten zu 1). 81 Die Kläger können für die Sonderumlagen, die sie im Rahmen der Zwangsverwaltungsverfahren im Wege des Vorschusses – unstreitig – an den Zwangsverwalter gezahlt haben, vorrangige Erstattung gemäß § 10 Abs. 1, Nr. 1 ZVG in der zuerkannten Höhe verlangen. Von dieser Vorschrift sind Ersatzansprüche für solche Ausgaben der die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubiger erfasst, die der Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks dienen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Gläubiger die notwendigen Ausgaben unmittelbar selbst getätigt hat oder zu diesem Zweck dem Zwangsverwalter Vorschüsse geleistet hat (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305 m.w.N.). 82 Die Kläger haben unbestritten Vorschüsse in Höhe folgender Beträge an den Zwangsverwalter gezahlt: 83 Für die Wohnung Nr. EURO 84 36 (40 aL 31/01) 904,00 85 47 (40 aL 62/1) 1.822,35 86 14 (40 aL 27/01) 3.286,70 87 15 (40 aL 26/01) 2.586,88 88 20 (40 aL 28/01) 2.445,30 89 9 (40 bL 642/00) 4.115,96 90 19 (40 bL 641/00) 3.312,99. 91 Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) nicht darauf an, ob der Zwangsverwaltungsgläubiger, vorliegend also die Kläger, die Vorschüsse auf Veranlassung des Gerichts gezahlt hat. Bevorrechtigt i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG sind auch freiwillig zweckbestimmt geleistete Ausgaben der Zwangsverwaltungsgläubiger (Stöber, a.a.O, § 10 Anm. 2.1). 92 Die von den Klägern geleisteten Vorschüsse stellen in Höhe der den Klägern zuerkannten Beträge Aufwendungen zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks dar. Voraussetzung ist insoweit, dass die Vorschüsse zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks objektiv bestimmt gewesen und auch tatsächlich verwendet worden sind (OLG Braunschweig, a.a.O.; Stöber, a.a.O., § 10 Anm. 2.2). 93 Die Vorschüsse auf die gezahlten Sonderumlagen waren nach dem unbestrittenen Vortrag der Kläger für die Sanierung der Wohnungseigentumsanlage bestimmt. Die Sonderumlagen wurden des Weiteren in Höhe von insgesamt EUR 93.528,65 auch tatsächlich zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks verwendet. 94 Erforderlich ist insoweit eine im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder -verbessernde Wirkung, die dem Versteigerungsobjekt zugute kommt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um Wohnungseigentum handelt, das Gegenstand der Immobiliarvollstreckung war. Die objekterhaltende oder –verbessernde Wirkung muss also gerade dem versteigerten Objekt "Wohnung” zugute gekommen sein (BGH NJW 2003, S. 2162, 2163). Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) jedoch nicht, dass nur solche Ausgaben den Vorrang des § 10 Abs. 1, Nr. 1 ZVG geniessen, die unmittelbar dem Sondereigentum der jeweils versteigerten Wohnung wertsteigernd oder erhaltend zugute gekommen sind. Gegenstand der Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung ist nämlich nicht nur das Sondereigentum, sondern gleichermaßen der ideelle Anteil an dem Grundstück. Die Beteiligung der einzelnen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftsvermögen ist Bestandteil des Wohnungseigentums. Der Erhaltungszustand des Gemeinschaftseigentums beeinflusst damit auch den Wert des damit verbundenen Sondereigentums (OLG Braunschweig, NJW-RR 2002, 1305, 1306). Das Interesse der Beklagten zu 1) wird dadurch hinreichend berücksichtigt, dass die Aufwendungen nur mit dem dem Miteigentumsanteil entsprechenden Bruchteil zu Lasten des Versteigerungserlöses vorrangig berücksichtigt wird. Dies geschieht dadurch, dass bei der Ermittlung der Höhe der jeweiligen Sonderumlage für die zwangsversteigerten Wohnungen der Miteigentumsanteil an dem Grundstück Umlegungsmaßstab war. Demzufolge ist also auch jeder Wohnungseigentümer von vornherein an den von den Sonderumlagen finanzierten Reparaturarbeiten nur in Höhe eines seinem Miteigentumsanteil entsprechenden Betrages beteiligt. 95 Die somit gleichermaßen vorrangig zu berücksichtigenden Rechnungen für Arbeiten an dem Gemeinschaftseigentum sind daraufhin zu prüfen, ob sie – gemessen am Gesamtobjekt – die erforderliche objekterhaltende oder –verbessernde Wirkung aufweisen. 96 Dies trifft grundsätzlich zu für die nicht bestrittenen Aufwendungen für die Instandsetzung eines Flachdachs zwischen den Wohnungen Nr. 14 und 15, die Instandsetzung des West- und Ostgiebels der Häuser Nr. 53 und 59 wegen Feuchtigkeitsschäden, die Reparatur des Hauseingangs Nr. 53, die Reparatur der Heizungsanlage, sowie der Beleuchtung für die Häuser Nr. 53 und 55 und die Reparatur der Gegensprechanlage des Hauses Nr. 53. Alle diese von den Sonderumlagen bezahlten Maßnahmen waren nach unbestrittenem Klägervortrag erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Objekterhaltung und kamen dem Gemeinschaftseigentum – auch nach Ansicht der Beklagten zu 1) zugute. 97 Insgesamt handelt es sich um einen Sanierungsaufwand in Höhe von EUR 93.528,65, der sich im Einzelnen nach unbestrittenem Klägervortrag aus folgenden Rechnungen zusammensetzt: 98 Instandsetzung des Flachdachs Wohnung 14 + 15: 99 Rg. v. 07.06.02 XX 3.051,09 EUR 100 Rg. v. 03.7.02 xx 18.000,00 EUR 101 Rg. v. 11.07.02 xx 604,17 EUR 102 Rg. v. 13.11.02 xx 1.368,51 EUR 103 Rg. v. 20.03.03 xx 2.192,40 EUR 104 25.216,17 EUR 105 Instandsetzung des West- und Ostgiebels der Nr. 53 + 59: 106 Rg. v. 02.07.01 P 284,69 EUR 107 Rg. v. 22.03.01 P 569,37 EUR 108 Rg. v. 19.09.01 P 498,20 EUR 109 Rg. v. 15.03.02 xx 95,12 EUR 110 Rg. v. 23.04.02 xx 4.744,40 EUR 111 Rg. v. 10.05.02 xx 1.749,00 EUR 112 Rg. v. 16.05.02 xx 1.716,73 EUR 113 Rg. v. 10.10.02 xx 10.619,24 EUR 114 Rg. v. 30.10.02 xx 6.249,63 EUR 115 Rg. v. 08.05.03 xx 562,72 EUR 116 Rg. v. 09.05.03 xx 3.664,97 EUR 117 Rg. v. 20.05.03 xx 5.000,00 EUR 118 Rg. v. 20.05.03 xx 7.924,17 EUR 119 43.678,24 EUR 120 Die Rechnung der Fa.## vom 20.11.01 i.H.v. 329,73 EUR konnte insoweit keine Berücksichtigung finden, da es sich bereits nach Klägervortrag um die Schadensbeseitigung in einer Wohnung an der Ostseite handelt (Schimmelbeseitigung/Instandsetzung der Innenwand), also um Arbeiten an einem Sondereigentum. Um welches Sondereigentum es sich dabei handelt, haben die Kläger nicht dargelegt. 121 Reparatur Eingang Nr. 53: 122 Rg. v. 16.08.01 xx 889,65 EUR 123 Reparatur der Heizungsanlage für Nr. 53 + 55: 124 Rg. v. 25.09.01 xx 2.481,08 EUR 125 Reparatur der Beleuchtung für Nr. 53 + 55: 126 Rg. v. 17.10.01 xx 624,83 EUR 127 Reparatur der Gegensprechanlage Nr. 53 128 Rg. v. 04.12.02 xx 593,85 EUR 129 Die Rechnung der Fa. ## vom 30.4.02 i.H.v. 597,10 EUR konnte nicht berücksichtigt werden, da hierzu jeglicher Vortrag der Kläger fehlt, der eine Beurteilung darüber ermöglichen würde, ob es sich um werterhaltende oder –verbessernde Aufwendungen handelt. 130 Instandsetzung Regenwasserentwässerung: 131 Rg. v. 08.10.01 xx GmbH 185,09 EUR 132 Rg. v. 12.11.01 xx GmbH 100,12 EUR 133 Rg. v. 13.11.01 xx GmbH 105,87 EUR 134 Rg. v. 06.12.01 xx GmbH 564,53 EUR 135 Rg. v. 19.12.01 xx GmbH 1.024,94 EUR 136 Rg. v. 13.09.02 xx 1.008,36 EUR 137 Rg. v. 02.10.02 xx 662,86 EUR 138 Rg. v. 08.11.02 xx GmbH 2.000,00 EUR 139 Rg. v. 15.11.02 xx 388,52 EUR 140 Rg. v. 18.12.02 xx GmbH 2.900,00 EUR 141 Rg. v. 20.01.03 xx GmbH 5.800,00 EUR 142 Rg. v. 28.01.03 xx GmbH 2.500,00 EUR 143 Rg. v. 28.01.03 xx GmbH 2.804,54 EUR 144 20.044,83 EUR 145 Die insoweit von den Klägern geltend gemachten Kosten sind ebenfalls als Aufwendungen zur Erhaltung und Verbesserung des Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1, Ziff. 1 ZVG zu berücksichtigen. Zwar haben diese Aufwendungen nicht alle den gewünschten Erfolg der Beseitigung von Nässe bzw. Feuchtigkeit im Keller des Gemeinschaftseigentums bewirkt. Dies ist aber nach Auffassung des Gerichts unschädlich. Dass nämlich die Aufwendungen auch tatsächlich die Erhaltung oder Verbesserung des Grundstücks bewirkt haben und der dadurch erlangte Vorteil noch bei der Versteigerung vorhanden ist, kann ebenso wenig verlangt werden, wie das Befriedigungsrecht mit Vorrang auf einen Betrag beschränkt worden ist, um den das Grundstück bei Zwangsversteigerung noch verbessert ist (Stöber, a.a.O., § 10 Anm. 2.2). Der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1, Ziffer 1 ZVG umfasst alle Ansprüche eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Grundstücks. Die Vorschrift setzt somit nur voraus, dass die Ausgaben zum Zwecke der Erhaltung und nötigen Verbesserung gedient haben, nicht aber, dass sie auch den bezweckten Erfolg hatten. Sämtliche von den Klägern getätigten Ausgaben zur Beseitigung der Feuchtigkeit im Keller etc. haben aber der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums gedient. Es wurde insoweit auch nicht- wie die Beklagte zu 1) meint, offensichtlich "sinnlos Geld verpulvert”. Die Feststellung von Ursachen eines eingetretenen Feuchtigkeitsschadens ist – wie die Kammer aus zahlreichen Verfahren weiß – oftmals sehr schwierig. Daher ist es den Klägern zuzugestehen, zunächst die naheliegenden Ursachemöglichkeiten auszuschließen und mittels verschiedener Untersuchungsmaßnahmen die tatsächliche Ursache herauszufinden und zu beseitigen. Diese Maßnahmen dienten alle der Beseitigung von Gebäudeschäden und damit der notwendigen Erhaltung des Grundstücks. 146 Soweit die Kläger Kosten für die Schranke der Tiefgarage geltend machen, konnten die diesbezüglichen Rechnungsbeträge allerdings keine Berücksichtigung finden. Die Kläger haben insoweit nicht schlüssig dargelegt, inwieweit diese Investition der Objekterhaltung oder -verbesserung gedient hat. Für das Gericht ist anhand des Klägervortrages schon nicht erkennbar, welchen Wohnungen Stellplätze zugeordnet waren und wann und in welcher Form dies geschehen ist. Die Kläger beschränken sich insoweit auf den pauschalen Vortrag, jeder Wohnung seien zwei Stellplätze zugeordnet worden und die Stellplätze seien "mitveräußert” worden. Das würde bedeuten, zu der jeweiligen Eigentumswohnung gehörten als Sondereigentum auch Stellplätze. Dies ergibt sich aus den Zwangsversteigerungsakten aber nicht. Nach dem Klägervortrag waren den Wohnungen auch schon vor der Durchführung der Zwangsverwaltung Stellplätze zugeordnet. Inwieweit aber allein der Ausschluss von Fremdparkern durch eine Schrankenanlage zu einer etwaigen Objektverbesserung geführt haben soll, und ob und warum dies nicht, wie es die Beklagte behauptet, auf einem anderen, kostengünstigeren Weg möglich gewesen sein soll, erschließt sich der Kammer nicht. 147 Der somit insgesamt für vorrangig zu berücksichtigende Zwecke i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG ausgegebene Betrag i.H.v. 93.528,65 EUR stellt 57,83 % der gesamten Sonderumlagen (161.731,70 EUR) dar. 148 Entgegen der Ansicht der Kläger beträgt der nunmehr zu ermittelnde Erstattungsanspruch, der den Vorrang des § 10 Abs. 1, Nr. 1 ZVG genießt, nicht automatisch 57,83 % des für die jeweilige Eigentumswohnung gezahlten Vorschusses auf die Sonderumlage. 149 Bislang ist nämlich noch nicht berücksichtigt, dass ein Befriedigungsanspruch nach Rangklasse 1 nur für solche Aufwendungen des Gläubigers besteht, die während der laufenden Zwangsverwaltung getätigt wurden. Für Aufwendungen des Gläubigers vor Anordnung der Zwangsverwaltung besteht ein Befriedigungsanspruch nach § 10 Abs. 1, Ziff.1 ZVG nicht (Stöber, a.a.O, § 10 Anm. 2.1). 150 Da hinsichtlich der einzelnen Wohnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Zwangsverwaltung zugunsten der Kläger angeordnet worden bzw. deren Beitritt zugelassen worden ist, ist für jede Wohnung gesondert festzustellen, welche Aufwendungen in den jeweils maßgeblichen Zeitraum der laufenden Zwangsverwaltung fallen. 151 Für die Wohnung Nr. 36 fallen Aufwendungen in Höhe von insgesamt 92.959,28 EUR in den Zeitraum der diese betreffenden Zwangsverwaltung. Über die Wohnung Nr. 36 ist mit Beschluss vom 2.5.01 die Zwangsverwaltung zugunsten der Kläger angeordnet worden. Bezüglich dieser Wohnung sind somit Rechnungen für Sanierungsarbeiten, die vor dem 2.5.01 datieren von der oben ermittelten Gesamtsumme abzuziehen. Dies ist hier lediglich die Rechnung P vom 22.3.01 in Höhe von 569,37 EUR. Als vorrangig anzuerkennender Betrag verbleibt somit ein Sanierungsaufwand i.H.v. 92.959,28 EUR. Dieser Betrag stellt 57,48 % der gesamten Sonderumlage dar. Die Kläger können also 57,48 % der von ihnen für die Wohnung Nr. 36 bevorschussten Sonderumlage i.H.v. 904,00 EUR als Erstattungsbetrag mit dem Vorrang des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG geltend machen, mithin 519,62 EUR . 152 Für die Wohnung Nr. 47, für die der Beitritt der Kläger in ein bereits laufendes Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 19.09.01 angeordnet worden ist, müssen die vor diesem Zeitpunkt datierenden Rechnungen der Fa. P vom 22.3.01 über 569,37 EUR, sowie vom 2.07.01 über 284,69 EUR und die Rechnung der Fa. xx vom 16.08.01 über 889,65 EUR von dem Gesamtaufwand abgezogen werden. Der verbleibende Sanierungsaufwand von EUR 91.784,94 beträgt 56,75 % der gesamten Sonderumlage, so dass Erstattungsansprüche der Kläger i.H.v. 1.034,18 EUR (= 56,75 % der bevorschussten Sonderumlage für diese Wohnung i.H.v. 1.822,35 EUR) den Vorrang des § 10 Abs.1, Ziff. 1 ZVG genießen. 153 Für die Wohnungen Nr. 14, 15, und 20, hinsichtlich derer jeweils das Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschluss vom 28.6.01 zugunsten der Kläger angeordnet worden ist, entfällt jeweils nur die Rechnung der Firma P vom 22.3.01 über 569,37 EUR. Insoweit verbleibt jeweils ein Sanierungsaufwand von 92.959,28 EUR als Berechnungsgrundlage, mithin ein Betrag, der 57,48 % der Gesamtsonderumlage beträgt. Die Kläger können bezüglich dieser Wohnungen also folgende Beträge vorrangig i.S.d. § 10 Abs. 1 Ziff. 1 ZVG beanspruchen: Wohnung Nr. 14 – EUR 1.889,19 (57,48 % von 3.286,70 EUR), Wohnung Nr. 15 – EUR 1.486,94 (57,48 % von 2.586,88 EUR), Wohnung Nr. 20 – EUR 1.405,56 (57,48 % von 2.445,30 EUR). 154 Schließlich wurde hinsichtlich der Wohnungen Nr. 9 und 19 der Beitritt der Kläger in die bereits andauernden Zwangsverwaltungsverfahren mit Beschlüssen vom 24.9.01 zugelassen. Die vor diesem Zeitpunkt datierenden Rechnungen der Firma P v. 22.3.01 und 2.7.01 i.H.v. insgesamt 854,06 EUR, sowie vom 19.9.01 über 498,20 EUR, der Fa. Ranni vom 16.8.01 über 889,65 EUR und die Rechnung der Fa. Nolte vom 21.9.01 über 2.285,42 EUR, insgesamt ein Betrag von 4.527,33 EUR sind also abzuziehen. Der verbleibende Sanierungsaufwand beträgt 89.001,32 EUR = 55,03 % der Gesamtsonderumlage. Für die Wohnung Nr. 9 sind damit Erstattungsansprüche i.H.v. 2.265,01 EUR (55,03 % von 4.115,96 EUR) und für die Wohnung Nr. 19 solche in Höhe von 1.823,14 EUR (55,03 % von 3.312,99 EUR) vorrangig i.S.d. § 10 Abs. 1, Ziff.1 ZVG. 155 Die weiteren Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, Ziff. 1 ZVG, dass die Zwangsverwaltung jeweils bis zum Zuschlag fortgedauert hat, und dass die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden konnten, liegen ebenfalls vor. 156 Schließlich kommt es entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) auch nicht darauf an, dass die Kläger die im Rahmen der vorliegenden Klage vorgetragenen Tatsachen nicht bereits vor dem Erstellen des Teilungsplans vorgebracht haben. Dazu waren die Kläger nicht verpflichtet. Der Gläubiger braucht seinen Widerspruch nach § 876 ZPO nicht zu begründen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 876 Rn.7). 157 2) Die Hilfswiderklage ist unzulässig. Ihr steht das - von Amts wegen zu berücksichtigende – Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit i.S.d. § 161 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO entgegen. Mit der Widerklage begehrt die Beklagte zu 1) das kontradiktorische Gegenteil des Klageanspruchs. Die Widerklage betrifft denselben Streitgegenstand, der bereits mit der Klage rechtshängig gemacht wurde. Die Beklagte begehrt mit der Widerklage hilfsweise für den – eingetretenen - Fall, dass das Gericht die Kläger für die Klage befugt halten sollte, zu erkennen, dass die in dem Klageantrag näher bezeichneten Vollstreckungsverfahren, die in den jeweiligen Teilungsplänen zugunsten der D GmbH & D3. KG hinterlegten Gelder an die Beklagte zu 1) auszuzahlen sind. Dieses Begehren stellt genau das Gegenteil des Klägerbegehrens dar, denn die Kläger begehren Abänderung der Teilungspläne dahingehend, dass sie mit ihren näher bezeichneten Forderungen vor derjenigen der Beklagten zu 1) befriedigt werden. In dem auf eine Widerspruchsklage folgenden Urteil ist gemäß § 880 S. 1 ZPO zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Mit der Entscheidung über die Klage ist demzufolge gleichzeitig entschieden, inwieweit etwaige hinterlegte Beträge an die Beklagte zu 1) auszuzahlen sind. Für eine entsprechende Widerklage bleibt angesichts dessen kein Raum mehr. 158 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 und 92 Abs. 1 ZPO. 159 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. 160 Streitwert: 11.084,51 EUR (§ 19 Abs. 1, S.3 GKG)