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Urteil

9 S 194/03

Landgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGW:2003:1127.9S194.03.00
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 28. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 28. April 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Velbert wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird, die am 11. März 2003 erlassene einstweilige Verfügung aufrechterhalten, mit der dem Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, es zu unterlassen, das Kautionskonto Nr. 1807080 in Höhe von 1.500 EUR bei der Sparkasse X aufzulösen. Die sich hiergegen wendende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß der Verfügungsbeklagte derzeit nicht befugt ist, das ihm als Mietkaution verpfändete Sparguthaben aufzulösen. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine hiervon abweichende Beurteilung. Gem. § 1282 BGB ist der Pfandgläubiger (Vermieter) zur Einziehung der Forderung nur berechtigt, soweit Pfandreife gem. § 1228 Abs. 2 BGB eingetreten ist, d.h., die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger nicht nur sein Pfandrecht, sondern auch die Pfandreife beweisen. Nach dem Inhalt der Verpfändungsvereinbarung der Parteien mit der Sparkasse soll die Sparkasse als Schuldnerin zwar auch ohne diesen Nachweis auszahlen können. Dies bedeutet jedoch nur eine Erleichterung für die Schuldnerin, die nicht in die eventuellen Streitigkeiten der Parteien untereinander hineingezogen werden soll. Daraus folgt aber nicht, daß die Einziehungsbefugnis des Vermieters nicht von der Pfandreife abhängen soll. Er darf vielmehr nach wie vor nur bei Pfandreife einziehen, obwohl er es faktisch schon vorher kann. Die Statuierung einer Ankündigungspflicht, wie sie auch in der Verpfändungsvereinbarung mit der Sparkasse vorgesehen ist, dient deshalb auch dazu, dem Mieter die Möglichkeit zu geben, einen unzulässigen Zugriff auf die Kaution mittels Unterlassungsverfügung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu begegnen (vgl. Kluth,Grün, NZM 2002, 1015) . Der Vermieter darf die Kaution nur einziehen, wenn er berechtigte, verrechenbare Gegenforderungen hat. Wenn diese Ansprüche nicht unstreitig sind, muß er das Bestehen solcher Forderungen auf dem Rechtswege klären lassen. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, daß für eine solche Klärung das einstweilige Verfügungsverfahren nicht geeignet ist. Die Mietkaution soll berechtigte Ansprüche des Vermieters sichern, nicht jedoch ihm die Möglichkeit geben, sich vor Austragung des Streites über bestehende Ansprüche zu befriedigen. Der Verfügungsgrund ergibt sich aus der Sicherungsfunktion der Kaution für beide Parteien. Sie soll bis zur endgültigen Klärung lediglich der Sicherung, aber noch nicht der Erfüllung dienen. Das bedeutet auch für den Mieter die Sicherheit, daß er nicht das Risiko der Realisierung einer eventuellen Rückforderung eingehen muß. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt im Gegensatz zur Ansicht des Verfügungsbeklagten nicht vor, da die einstweilige Verfügung der Natur der Sache nach nur eine vorläufige Regelung enthält. Eine endgültige Entscheidung über die Einziehung oder Auskehrung der Kautionssumme ist nicht getroffen. Da nach alledem die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen war, hat nach § 97 ZPO der Berufungskläger die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO. Es besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Streitwert: 2000,--Euro