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Beschluss

11 O 121/00

LG WUPPERTAL, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach §51a GmbHG ist in Verbindung mit §51b GmbHG in Verbindung mit den genannten aktienrechtlichen Vorschriften im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter vertreten; dies kann den Umfang des Informationsrechts der Gesellschafter einschränken. • Eine bereits gewährte Einsicht in die Geschäftsunterlagen und das Angebot weiterer Einsichtnahmen erfüllen das dem Verpflichteten obliegende Informationsgebot und führen zur Unbegründetheit weitergehender Anträge.
Entscheidungsgründe
Informationsansprüche von GmbH-Gesellschaftern bei eröffnetem Insolvenzverfahren • Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters nach §51a GmbHG ist in Verbindung mit §51b GmbHG in Verbindung mit den genannten aktienrechtlichen Vorschriften im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Gesellschaft durch den Insolvenzverwalter vertreten; dies kann den Umfang des Informationsrechts der Gesellschafter einschränken. • Eine bereits gewährte Einsicht in die Geschäftsunterlagen und das Angebot weiterer Einsichtnahmen erfüllen das dem Verpflichteten obliegende Informationsgebot und führen zur Unbegründetheit weitergehender Anträge. Der Antragsteller ist Mitgesellschafter einer GmbH und klagte auf Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Das Verfahren war zwischenzeitlich ausgesetzt wegen eines parallelen Verfahrens zum Ausschluss des Antragstellers; nach Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses wurde das Auskunftsverfahren fortgesetzt. Der Antragsteller konkretisierte mit Fax vom 04.02.2002 zahlreiche Fragen zu geplanten Investitionen, Personalstruktur, Umsatzerlösen und Jahresabschlüssen. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der GmbH Insolvenz eröffnet und der Insolvenzverwalter trat ein. Der Antragsgegner bot dem Antragsteller Einsicht in Geschäftsunterlagen an und beantwortete teils schriftlich einzelne Punkte; der Antragsteller hielt die Angelegenheit für nicht erledigt. Die Kammer verwies das Verfahren in die freiwillige Gerichtsbarkeit und prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit des Auskunftsbegehrens. • Zulässigkeit: Das Informationsrecht nach §51a GmbHG ist gemäß §51b S.1 GmbHG i.V.m. §§132 Abs.3, 99 Abs.1 AktG im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen; mit der Konkretisierung des Antrags ist das Verfahren zulässig. • Vertretung durch Insolvenzverwalter: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GmbH durch den Insolvenzverwalter vertreten; dies folgt aus der einschlägigen Rechtsprechung und schränkt die bisherige Gesellschafterstellung des Antragstellers funktional ein. • Erschöpfung des Anspruchs durch Einsicht/Angebot: Dem Antragsteller wurde bereits Einsicht in Geschäftsunterlagen gewährt und ihm weitere Einsichtnahme angeboten; das kombinierte Recht auf Auskunft und Einsicht ist als einheitliches Informationsrecht zu verstehen, das durch Einsicht befriedigt werden kann. • Einschränkung des Umfangs: Der Umfang des Informationsrechts ist durch den Funktionswandel der Gesellschaft infolge der Insolvenzeröffnung zu beschränken, insbesondere insoweit, als es der sachgerechten Ausübung des Stimmrechts dient und die zügige, kostengünstige Abwicklung des Insolvenzverfahrens nicht behindert. • Unzumutbarkeit weitergehender Aufarbeitung: Dem Insolvenzverwalter ist eine weitergehende, detaillierte Aufarbeitung der Unterlagen nicht zuzumuten; seine Pflicht besteht in einer effizienten Verfahrensführung, nicht in umfassender Aufbereitung für Gesellschafterzwecke. • Kostenentscheidung: Die Kosten trägt der Antragsteller gestützt auf §51b GmbHG, §132 Abs.5 S.7 AktG und §13a FGG; der Geschäftswert wurde mit 5.000 Euro festgestellt. Der Antrag des Gesellschafters wird zurückgewiesen, weil sein Informationsbegehren durch bereits gewährte Einsicht und das Angebot weiterer Einsichtnahmen erfüllt ist und der Insolvenzverwalter die Gesellschaft vertritt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens führt zu einer inhaltlichen Einschränkung des Informationsrechts, sodass weitergehende Aufarbeitungen nicht verlangt werden können. Der Insolvenzverwalter ist zu einer zügigen und kostengünstigen Abwicklung verpflichtet, weshalb zusätzliche Anforderungen an die Informationsbefriedigung unzumutbar wären. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners, hat der Antragsteller zu tragen.