Auf die Berufung der Kläger wird das am 24. Januar 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts X2 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 724,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 30. September 2001 zu zahlen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einerseits und der Streithelferin andererseits zu 36 %, der Beklagte die des ers-ten Rechtszugs zu 64 % und die Streithelferin die der Nebeninterventi-on zu 64 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens einerseits und die Kosten der Nebenintervention im zweiten Rechtszug andererseits werden den Klä-gern zu 18 % auferlegt. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungs-verfahrens zu 82 % und die Streithelferin die der Nebenintervention im zweiten Rechtszug zu 82 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit der Klage haben die Kläger nach beendetem Mietverhältnis Rückzahlung ihres restlichen Kautionsguthabens in Höhe von 1.167,42 DM, Zahlung von 250,00 DM für die Übernahme einer Fensterbank durch den Beklagten und Schadensersatz in Höhe von 800,00 DM für die Zerstörung der Schlafzimmergarnitur und des Schlafzimmerschrankes infolge Schimmelbefalls vom Beklagten verlangt. Das Amtsgericht hat den Schadensersatzanspruch verneint, weil es zu der Auffassung gelangt ist, daß die Kläger die Schimmelbildung durch mangelhaftes Lüften und Beheizen des Schlafzimmers selber verursacht hätten. Aus diesem Grund hat es die Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung auf Erstattung der Aufwendungen für die Beseitigung der Schimmelschäden als gerechtfertigt angesehen mit der Folge des Erlöschens der Forderungen der Kläger auf Rückzahlung des restlichen Kautionsguthabens und Zahlung der 250,00 DM für die Übernahme der Fensterbank durch den Beklagten. Gegen dieses Urteil haben die Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Mit bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz vom 05. September 2002 haben die Kläger ihr Rechtsmittel in Höhe von 800,00 DM (Schadensersatzanspruch wegen der Zerstörung der Schlafzimmergarnitur und des Schlafzimmerschrankes infolge Schimmelbefalls) zurückgenommen. Soweit keine Berufungsrücknahme erfolgt ist, ist das Rechtsmittel der Kläger begründet. Die Kläger haben nach beendetem Mietverhältnis einen Anspruch auf Rückzahlung der restlichen Kaution in Höhe von unstreitig 1.167,42 DM und auf Zahlung der zwischen den Parteien vereinbarten 250,00 DM für die Übernahme einer Fensterbank durch den Beklagten. Das entspricht einem Betrag von insgesamt 724,72 Euro. Die Klageforderung ist durch Aufrechnung des Beklagten - sein einziges Verteidigungsmittel - mit seinem behaupteten Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung des Mietvertrages auf Erstattung der Aufwendungen zur Beseitigung der Schimmelschäden nicht erloschen. Denn der Beklagte hat nicht zu beweisen vermocht, daß die Kläger den Schimmelbefall durch mangelhaftes Heiz- und Lüftungsverhalten sowie vertragswidriges Wäschetrocknen im Schlafzimmer verursacht haben. Nach dem in ersten Instanz eingeholten Gutachten des Bausachverständigen Jansen steht fest, daß beim Bezug der Mietwohnung durch die Kläger Neubaufeuchte vorhanden war, die - wie er ausgeführt hat - einen erheblichen Luftwechsel und nach Auffassung der Kammer zudem intensives Heizen erforderlich macht. Ein Mieter ist jedoch nicht verpflichtet, Neubaufeuchte durch überobligatorisches Heizen und Lüften auszugleichen (vgl. Landgericht O-Fürth WM 88, 155). Anderes kann dann gelten, wenn der Vermieter den Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses auf Restbaufeuchte hingewiesen und ihm konkrete Verhaltensweisen, wie der Restbaufeuchte zu begegnen ist, mitgeteilt hat. Das aber hat der Beklagte nicht vorgetragen. Er hat lediglich und damit für einen substantiierten Vortrag nicht ausreichend behauptet, die Kläger bei den Mietvertragsverhandlungen darauf hingewiesen zu haben, daß es bei Neubauten zu einer erhöhten Restbaufeuchte kommen könne. Die Kammer kann auch nicht wie das Amtsgericht von einer schuldhaften Pflichtverletzung der Kläger deshalb ausgehen, weil sie nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten die Heizung im Schlafzimmer nicht nur nicht betrieben, sondern dazu auch noch Wäsche getrocknet hätten. Der Beklagte hat insoweit nur behauptet, daß anläßlich eines Mitte Dezember 2000 stattfindenden Termines festgestellt worden sei, daß die Heizung im Schlafzimmer abgestellt, die Fenster geschlossen und eine Wäschespinne zum Trocknen der Wäsche im Schlafzimmer durch die Kläger aufgestellt gewesen sei (-en). Daraus kann jedoch nicht der Schluß gezogen werden, der Beklagte habe vortragen wollen, daß sich die Kläger während der Dauer des gesamten Mietverhältnisses so verhalten haben. Die Kammer hat dem Beklagten insoweit einen rechtlichen Hinweis erteilt. Der Beklagte hat sich zu diesem Hinweis nicht mehr erklärt. Die unter Beweisantritten vorgetragene Behauptung der Streithelferin im nachgelassenen Schriftsatz vom 16. September 2002, der Schimmelpilz aspergilus niger sei vorhanden gewesen, für die Auswirkungen einer Restbaufeuchte sei sein Antreffen atypisch, hat die Kammer unberücksichtigt gelassen. Es handelt sich insoweit um neuen Vortrag, der mit den Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 05. September 2002, der Ursache für die Schriftsatzfristgewährung für den Beklagten und die Streithelferin war, nicht im Zusammenhang steht. Der neue Vortrag gab der Kammer keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 I ZPO wiederzueröffnen. Die Zinsforderung ist gemäß §§ 284 I 1, 288 I BGB a.F. gerechtfertigt. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 516 III 1, 101, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es bestand keine Veranlassung zur Zulassung der Revision. Streitwert für die Berufungsinstanz: bis zum 05. September 2002 1.133,75 Euro, danach 724,72 Euro. Dr. X