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Endurteil

21 O 933/23

LG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Für eine begehrte Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger andernfalls in eine existenzielle Notlage gerät. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine begehrte Anordnung im Wege der einstweiligen Verfügung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger andernfalls in eine existenzielle Notlage gerät. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Verfügungsbeklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO abzulehnen. Ob der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch zusteht, kann für diese Verfahren dahingestellt bleiben, da jedenfalls ein Verfügungsgrund nicht gegeben ist. Ein Verfügungsgrund, insbesondere die besonderen Voraussetzungen einer Regelungsverfügung gem. § 940 ZPO, ist nicht gegeben. Einer beantragten einstweiligen Verfügung steht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Gem. § 938 II ZPO kann im Rahmen einer einstweiligen Verfügung dem Gegner auch die Vornahme von Handlungen verboten werden. Die Anordnung der Untersagung von - nach Ansicht der Verfügungsklägerin - vertragswidrigem Tätigwerden des Verfügungsbeklagten stellt eine Befriedigung eines insoweit ggf. bestehenden Anspruches der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten aus dem Vertriebspartnervertrag dar und kann nur im Rahmen einer Leistungsverfügung angeordnet werden. Die rechtliche Beurteilung, ob der Verfügungsbeklagte für Wettbewerber der Verfügungsklägerin im Bereich der Versicherungsvermittlung und Finanzdienstleistungsvermittlung selbst und/oder über Dritte derzeit und bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30.09.2023 tätig sein darf, hängt von der Entscheidung ab, ob der Vertriebspartnervertrag den Verfügungsbeklagten noch bindet, was bei einer Nichtigkeit oder wirksamen außerordentlichen Kündigung nicht der Fall wäre. Bei einer antragsgemäßen Anordnung würde für den Verfügungsbeklagten ein nicht wiederherzustellender Zustand geschaffen, auch wenn sich der Vertriebspartnervertrag im Nachhinein als nichtig bzw. infolge außerordentlicher Kündigung beendet darstellen sollte. Eine solche Anordnung würde daher zu einer teilweisen endgültigen Befriedigung des klägerischen Anspruches führen. Eine solche Leistungsverfügung kann grundsätzlich auf § 940 ZPO gestützt werden, unterliegt jedoch angesichts der damit einhergehenden Endgültigkeit, der Schaffung vollendeter Tatsachen und faktischen Vorwegnahme der Hauptsache engen Voraussetzungen. Sie setzt zum einen voraus, dass die geschuldete - hier die zu unterlassende - Handlung so kurzfristig zu erbringen ist, dass die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist und die Verweisung auf das Hauptsachverfahren praktisch einer Rechtsverweigerung gleichkäme (Zöller, ZPO, 34 A., § 940 Rdnr. 6). Auf die hier vorliegende Fallkonstellation trifft zu, dass für die Unterlassung von vertragswidrigem Tätigwerden aktuell und für die Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 30.09.2023 ein Titel zur Untersagung einer - nach Ansicht der Verfügungsbeklagten - vertragswidrigen Betätigung im Hauptsacheverfahren nicht erwirkt werden kann. Durch das Unterlassen der beantragten Anordnung wird die Klägerin allerdings nicht rechtlos gestellt. Erweist sich der Vertriebspartnervertrag mangels Nichtigkeit und wirksamer außerordentlicher Kündigung als bis zum 30.09.2023 fortbestehend, stehen der Verfügungsklägerin gegen den Verfügungsbeklagten wegen vertragswidriger Tätigkeiten Schadensersatzansprüche zu. Zudem sieht der dann als rechtswirksam zu erachtende Vertriebspartnervertrag in Ziff. 12 bei Abwerbungen, Abwerbeversuchen und der Einreichung von Anträgen über andere Gesellschaften als der Verfügungsklägerin die Verwirkung von pauschalierten Vertragsstrafen durch den Verfügungsbeklagten vor. Die Verfügungsklägerin stellt den ihr durch ein Tätigwerden des Verfügungsbeklagten für eine andere Vermittlungsgesellschaft, derzeit die AR, drohenden Schaden im Verlust von Provisionsanteilen dar, die anfallen würden, wenn der Verfügungsbeklagte weiterhin Versicherungsverträge über die Verfügungsklägerin einreichen würde. Sie sieht einen weiteren möglichen Schaden durch von ihr befürchteten Abwerbungen von Bestandskunden. Festzustellen ist insoweit, dass der Vertriebspartnervertrag keine Vermittlungsverpflichtung und damit kein entsprechendes verpflichtendes Tätigwerden des Beklagten für die Klägerin beinhaltet, sodass ein befürchteter Verlust von Provisionsanteilen nicht als Schaden angesehen werden kann. Angesichts der mit der begehrten Anordnung verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Hauptsache ist es zudem bei bloßen wirtschaftlichen Nachteilen erforderlich, dass der Verfügungskläger andernfalls in eine existenzielle Notlage geriete (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 02.12.2015 - 5 W 35/15, BeckRS 2016, 4038 mit weiteren obergerichtlichen Nachweisen). Der im Termin vom 21.6.23 gehörte präsente Zeuge hat mitgeteilt, dass die Verfügungsklägerin derzeit mit etwa 70 Handelsvertretern vertraglich verbunden sei. Weder eine von der Verfügungsklägerin befürchtete Provisionsanteilseinbuße, noch ein befürchtetes Abwerben von Bestandskunden durch den Verfügungsbeklagten kann die Verfügungsklägerin in eine existenzielle Notlage bringen. Die Voraussetzungen für den Erlass der Beantragten einstweiligen Verfügung liegen daher nicht vor. Der Antrag ist abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwert wurde geschätzt und entsprechend dem Ansatz der Verfügungsklägerin im Antrag vom 06.06.2023 festgesetzt.