OffeneUrteileSuche
Urteil

9 O 300/14

LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2015:0528.9O300.14.00
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ausschluss des Versicherungsschutzes für unternehmerisches Risiken im Rahmen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausschluss des Versicherungsschutzes für unternehmerisches Risiken im Rahmen von Allgemeinen Versicherungsbedingungen Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig. Aufgrund der rügelosen Einlassung der Beklagten ist für alle Beklagten eine örtliche Zuständigkeit vor dem Landgericht Wiesbaden begründet worden. Die gestellten Feststellunganträge sind zulässig, da der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung der Rechte der Firma XXX GmbH aus einem Versicherungsverhältnis mit den Beklagten hat. Bei einem Versicherungsfall kann auch der Geschädigte ein rechtliches Interesse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung haben, dass der Haftpflichtversicherer des Schädigers verpflichtet ist, diesem für einen Haftpflichtfall Deckungsschutz zu gewähren. Der Grund dafür, einem Haftpflichtgläubiger ein solches Interesse zuzubilligen, ergibt sich aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung. Das rechtliche Interesse des Klägers als Dritten, vor einer gerichtlichen Klärung der Haftpflichtfrage gegenüber der Haftpflichtversicherung gerichtlich feststellen zu lassen, dass diese aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer Deckungsschutz zu gewähren hat, wird insbesondere dann angenommen, wenn die Gefahr besteht, dass dem Dritten als Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren gehen kann. Aufgrund der unstrittigen Tatsache, dass der Insolvenzverwalter der XXX GmbH mögliche Deckungsansprüche gegenüber den Beklagten nicht weiter verfolgt und diese freigegeben hat, besteht die Gefahr, dass der versicherungsrechtliche Anspruch verloren geht. Insbesondere droht die Gefahr der Verjährung entsprechender versicherungsrechtlicher Deckungsansprüche. Darüber hinaus ist ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO auch deshalb anzunehmen, weil den Beklagten ihre Verpflichtung zur Einstandspflicht ernstlich bestreiten. Der Feststellungsanspruch ist jedoch im Ergebnis nicht gegeben und die Klage war daher als unbegründet abzuweisen. Der Kläger hat ausweislich der Inhalte der gestellten Feststellungsanträge und der hierzu gehaltenen Begründungen die Klage ausschließlich auf eine Pflichtverletzung gestützt, wonach die Versicherungsnehmerin der Beklagten, die XXX GmbH, den Kläger über die behauptete Tatsache hätte aufklären müssen, dass die über den jeweiligen Mehrheitsgesellschafter, Herrn XXX verflochtenen Unternehmen in Form der XXX GmbH und der XXX GmbH, der zuletzt genannten Gesellschaft Sondervorteile in Höhe von 8 % für die Erbringung konzeptbedingter Werbung versprochen und an diese gezahlt habe. Die ausschließlich auf diese behauptete Pflichtverletzung gestützte Klage hat keinen Erfolg, da bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht von einer Eintrittspflicht der Beklagten ausgegangen werden kann. So ergibt sich aus dem unstreitigen Inhalt der Aktennotiz aus dem Jahre 1999, dass zumindest die Mitgeschäftsführerin der Versicherungsnehmerin, Frau XXX, Kenntnis davon hatte, dass die XXX GmbH von der XXX GmbH für die Vermittlung der Beteiligungen 20 % Provision des vermittelten Zeichnungskapitals erhalten sollte, was wiederum der Vertriebsvereinbarung aus dem Jahre 1999 entspricht, auf die auch ausdrücklich in der Aktennotiz Bezug genommen wurde. Soweit der Kläger Gegenteiliges behauptet, kommt es hierauf vorliegend nicht an, da sich auch aus dem klägerischen Vortrag nicht ergibt, dass die XXX GmbH für die erhaltenen weiteren 8 % tatsächlich konzeptbedingte Werbung für die XXX GmbH erbrachte. Vielmehr ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen und dem von ihm hierzu gehaltenen Vortrag, dass es sich ausschließlich um Werbemaßnahmen der XXX GmbH handelte, da diese jeweils als werbende Gesellschaft auftrat. Insoweit ist keine konzeptbedingte Werbung für die XXX GmbH erbracht worden, sondern vielmehr Vertriebswerbung für den eigentlichen Vertrieb der Beteiligungen durch die XXX GmbH, die nicht gesondert zu vergüten war. Letztlich kommt es für die Entscheidung hierauf aber auch nicht an, da die Klage auch auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens aus weiteren Gründen unbegründet ist. Die Kammer schließt sich insoweit der von den Beklagten in der Klageerwiderung genannten Rechtsprechung des Landgerichts München und des Oberlandesgerichts München an. Insoweit sind Pflichtverletzungen, die die Versicherungsnehmerin in Form der XXX GmbH als Gründungsgesellschafterin der XXX mbH & Co. KG nach dem Vortrag des Klägers begangen haben soll, ausweislich des vorgelegten Versicherungsvertrages nicht vom versicherten Risiko umfasst, so dass insoweit kein Versicherungsschutz der XXX GmbH gegenüber den Beklagten besteht und dem Kläger bzw. der Versicherungsnehmerin insoweit auch kein Anspruch auf Zusage eines Deckungsschutzes zusteht. Vorliegend war die XXX GmbH Gründungskommanditistin der XXX mbH & Co. KG, woraus sich zu den Anlegern und mithin zum Kläger eine besondere gesellschaftsrechtliche Beziehung ergibt. Für die Pflichtverletzungen der XXX GmbH, die sich aus ihrer Gesellschafterstellung im Rahmen einer Publikums-KG, also einer unternehmerischen Tätigkeit ergeben, besteht nach dem von der Beklagten vorgetragenen Versicherungsumfang kein Versicherungsschutz. Der Kläger hat trotz des ausdrücklichen Hinweises des Gerichts, der bereits in der Ladungsverfügung erteilt wurde, zum Inhalt und Gegenstand des Versicherungsverhältnisses, auf das sich die Feststellung des Deckungsschutzes beziehen soll, nicht hinreichend genau vorgetragen. Der Entscheidung war insoweit der Vortrag der Beklagten zugrunde zu legen. Danach war die XXX GmbH bei den Beklagten entsprechend dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage B 21) versichert. Nach Teil 1 A § 4 Ziffer 6 dieser Allgemeinen Versicherungsbedingungen bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer im Bereich eines unternehmerischen Risikos, das sich im Rahmen der Ausübung einer versicherten Tätigkeit ergibt, ein Verstoß begeht. Nach Teil 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen umfasst der Versicherungsschutz nur Tätigkeiten, die in Erledigung der beruflichen Aufgaben eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers gemäß § 2, § 43 Abs. 4 Nr. 8, § 29 WPO a.F., insbesondere Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben. Aus der Formulierung des Ausschlusstatbestandes, aber auch der positiven Formulierung der Risikobeschreibung zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt sich eindeutig, dass sogenannte unternehmerische Risiken nicht von dem Versicherungsschutz umfasst sind. Bei der Funktion und Tätigkeit der Versicherungsnehmer in Form der XXX GmbH als Gründungsgesellschafterin handelte es sich um solche vom Versicherungsschutz nicht umfassten unternehmerischen Tätigkeiten. Die spezifischen Aufklärungspflichten, die sich nach der Rechtsprechung aus der Tätigkeit einer Gesellschaft als Gründungskommanditistin im Rahmen einer Publikumsgesellschaft ergeben, sind daher nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Jedenfalls dann, wenn die mittelbare Kommanditistin im Gesellschaftsvertrag den Direktkommanditisten weitgehend gleichgestellt sind, resultieren Aufklärungspflichten über das Anlageobjekt, welche die Rechtsprechung bei der Publikumsgesellschaft für den Kreis der Gründungsgesellschafter entwickelt hat, aus dem besonderen Gesellschaftsverhältnis und nicht aus der Funktion als Treuhänder. Bei der Bewertung, ob die Tätigkeit der XXX GmbH vom Versicherungszweck bzw. vom Versicherungsgegenstand umfasst war, ist zu beachten, dass die XXX GmbH nicht nur als Treuhänder für die zu werbenden Kapitalanleger fungieren sollte, sondern bereits unstreitig Gründungsgesellschafterin in Form eines Kommanditisten der KG war. Die XXX GmbH war sonach, ebenso wie die XXX GmbH in Form der XXX GmbH Gründungsgesellschafterin der XXX mbH & Co. KG und als solche - neben ihrer Treuhänderstellung - direkter Vertragspartner der künftigen Anleger. Diese sollten nicht nur in Rechtsbeziehungen zu der XXX GmbH als Treuhänderin treten, sondern gemäß den Angaben im Prospekt und dem beigefügten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der XXX beteiligte Gesellschafter behandelt werden. Nicht nur als Treuhänder, sondern auch in ihrer Eigenschaft als Gründungsgesellschafterin hat die im Prospekt und im Gesellschaftsvertrag benannte XXX GmbH bei dem Zustandekommen des Beitritts von Kapitalanlegern (unter Einschluss des Klägers) persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und ist nach den Grundsätzen vorvertraglicher Haftung dann schadensersatzpflichtig, wenn und soweit sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung ihrer künftigen Vertragspartner über Nachteile und Risiken und Kapitalanlage schuldhaft nicht genügte. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes auch dann, wenn die Beteiligung an einer Publikumsgesellschaft unter Verwendung von Prospekten angebahnt wurde. Einer daraus resultierenden Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit künftigen Mitgesellschaftern unterliegen nach der Rechtsprechung des zweiten Zivilsenates des Bundesgerichtshofes nur diejenigen Gesellschafter einer Publikumsgesellschaft nicht, welche erst nach Gründung der Gesellschaft beitreten und von jedem Einfluss auf künftige Beitrittsverhandlungen ausgeschlossen sind (vergleiche BGH Urteil vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris, Rdnr. 7 m.w.N.). Bezüglich der vorvertraglichen Haftung der XXX GmbH als Gesellschafter der XXX gegenüber dem Kläger, greift die berufsrechtliche Verjährungsvorschrift nach § 51 a WPO a.F. nicht. Die Pflichten und die Haftung eines Gesellschafters richten sich unabhängig von seinem Beruf nach den Vorschriften, die für jeden Gesellschafter in gleicher Situation gelten. Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter aus vorvertraglicher schuldhafter Pflichtverletzung gegenüber künftigen Mitgesellschaftern gilt insoweit nichts anderes. Solche Ersatzansprüche verjähren nicht nach den berufsspezifischen Regelungen, sondern nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften gemäß §§ 195 ff BGB (vergleiche BGH Urteil vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris Rdnr. 8 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof unterscheidet insoweit jedoch deutlich zwischen Haftungsansprüchen des Kapitalanlegers gegenüber dem Treuhänder, der zugleich als Gesellschafter an der Gründung der Gesellschaft teilgenommen hat und sonstigen Ansprüchen gegenüber dem Treuhänder in seiner Funktion als Treuhänder. Vorliegend kann der Haftungsgrund, mit dem der Kläger die Aufklärungspflicht der XXX GmbH ihm gegenüber, begrenzt auf den Gegenstand der Feststellung des behaupteten Deckungsanspruchs, nicht von der gesellschaftsrechtlichen Funktion der XXX GmbH getrennt werden. Zwar sind durchaus Pflichtverletzungen aus dem Treuhandverhältnis, etwa bei Verletzungen der im Treuhandvertrag geregelten weiteren Aufgaben der Treuhänderin bei der Bewirkung des Beitritts, der Verwaltung der Beteiligung, oder dem Abschluss der Finanzierung denkbar, die von den Beklagten versichert wurden. Die Haftungsansprüche, die der vorliegenden Deckungsklage zugrunde liegen, beruhen jedoch auf der Stellung der XXX GmbH als Kommanditistin und Mitgründungsgesellschafterin und damit dem nicht versicherten unternehmerischen Risiko außerhalb des beruflichen Pflichtenkreises eines Wirtschaftsprüfers in seiner Funktion als Treuhänder, so dass die darauf gestützte vorweggenommene Deckungsklage bezüglich der unternehmerischen Tätigkeit mangels Versicherungsumfangs keinen Erfolg haben kann, da es insoweit an einem versicherungsrechtlichen Anspruch der XXX GmbH gegenüber den Beklagten fehlt, den der Kläger nun geltend machen könnte (vgl. Urteil des Landgerichts München I vom 12.7.2013 zum Aktenzeichen 3 O 28331/11 (Anlage B 18). Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen des Versicherungsvertrages ergibt, dass das unternehmerische Risiko eines Gründungsgesellschafters einer GmbH & Co. KG nicht vom Versicherungsumfang umfasst ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die hier allein streitgegenständlichen Aufklärungspflichtverletzungen der XXX GmbH bezüglich der gegebenen Verflechtungen mit dem behaupteten bloßen Sondervorteil für Werbeleistungen als eine typische Tätigkeit eines Wirtschaftsprüfers anzusehen sei, und damit ein von den Beklagten versichertes Risiko darstelle, findet auf die Pflichtverletzungen aus dem bloßen Pflichtenkreis der XXX GmbH als Treuhänderin die Verjährungsvorschrift nach § 51 a WPO a.F. mit den kurzen und kenntnisunabhängigen berufsspezifischen Verjährungsvorschriften Anwendung, wonach hier lange vor Erhebung der Klage mangels entsprechender Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände ein Haftungsanspruch bezüglich möglicher Pflichtverletzungen aus der eigentlichen Wirtschaftsprüfertätigkeit der XXX GmbH verjährt wären, was zugleich zur Unbegründetheit der Feststellungsklage führt, da der Schadensersatzanspruch gegen die XXX GmbH bezogen auf Pflichtverletzungen aus dem Treuhandverhältnis unter keinen Gesichtspunkten mehr durchsetzbar wären. In einem Haftungsprozess würde entsprechenden Ansprüchen des Klägers die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, weil dies die Beklagten im hiesigen Prozess schon jetzt getan haben und die Prozessführung im Haftungsprozess durch die Beklagten nach den Versicherungsbedingungen bestimmt werden. Die Beklagten wären auch nicht gehindert, eine entsprechende Verjährungseinrede zu erheben, da entgegen der Ansicht des Klägers die entsprechende Berechtigung der Beklagten im Namen der Versicherungsnehmerin entsprechende Einreden zu erheben, trotz der zuvor erfolgten Leistungsverweigerung wieder aufleben würde, soweit die Beklagten verpflichtet würden, eine Deckungszusage zu erteilen. Insoweit würde das Rechtsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und den Beklagten, bezogen auf die konkrete Pflichtverletzung, wieder aufleben. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es den Beklagten auch nicht verwehrt, sich auf das Recht der Leistungsverweigerung zu berufen, auch wenn die Beklagten bis zum benannten Zeitpunkt der Deckungsversagung der XXX GmbH wiederholt in den Haftpflichtprozessen Beistand leisteten und die Deckungsversagung erst später erfolgte. Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen, dass sie erst unmittelbar vor der Verweigerung der Deckungszusage Kenntnis von der Aktennotiz aus dem Jahre 1999 erhalten hätten. Zudem wurde im Verhältnis zum Kläger als Drittem kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Vorliegend findet für die Verjährung eines aus dem eigentlichen Treuhandvertrag resultierenden Anspruchs des Klägers gegen die XXX GmbH, die eventuell unter das versicherte Risiko fallen würde, § 51 a WPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsbriefverordnung und anderer Gesetze vom 20.8.1975 (nachfolgend § 51 a WPO a.F.) Anwendung. Diese Vorschrift ist gemäß §§ 56 WPO a.F. auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anwendbar. Gemäß § 51 a WPO a.F. verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus einem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnisses in 5 Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Aus der Übergangsregelung in § 139 b Abs. 1 WPO folgt, dass die zwischenzeitlich aufgehobene Norm des § 51 WPO a.F. auf einen erhobenen Anspruch des Anlegers gegen die XXX GmbH anwendbar wäre. Die Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. läuft vorliegend früher ab als die Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Bei dem gemäß § 139 b Abs. 2 WPO vorzunehmenden Vergleich der Verjährungsfristen ist zu berücksichtigen, dass für den Beginn der Verjährungsfrist des § 195 BGB gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen maßgeblich ist, was regelmäßig -wie auch hier- dazu führt, das die Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB erst mit Kenntniserlangung zu laufen beginnt. Mangels anderweitigen Vortrags ist der Vortrag der Beklagtenseite zu unterstellen, wonach der Kläger frühestens im Jahre 2007 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erhielt, so dass die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB erst am 31.12.2010 abgelaufen wäre. Die Verjährung des § 51 a WPO a.F. ist demgegenüber im vorliegend Fall deutlich früher, nämlich bereits im Dezember 2007 vollendet gewesen. Der Kläger zeichnete seine Beteiligung am 15.12.2002, so dass die kenntnisunabhängige fünfjährige Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. mithin im Dezember 2007 abgelaufen ist. In diesem Zeitpunkt war zumindest nach der hier zugrunde zu legenden Kenntnis des Klägers die Verjährungsfrist des § 195 BGB noch nicht abgelaufen. Insoweit ergibt sich aus § 139 b Abs. 2 Satz 2 WPO, dass die Verjährung mit Ablauf der Verjährungsfrist des § 51 a WPO a.F. vollendet ist. Eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung ist nicht erfolgt. Eine Haftungsklage gegen die XXX GmbH wurde vom Kläger nicht erhoben. Die Anmeldung zur Insolvenztabelle erfolgte erst am 28.12.2010, die Einleitung eines Güteverfahrens wenige Tage zuvor. Zu diesem Zeitpunkt waren die Ansprüche der Klagepartei gegen die XXX GmbH gemäß § 51 a WPO a.F. längst verjährt und nicht mehr durchsetzbar. Hieran scheitert auch der Erfolg einer isolierten vorweggenommenen Deckungsklage, bezogen auf den behaupteten streitgegenständlichen Pflichtenverstoß, soweit man annimmt, dass dieser zumindest in Teilbereichen von dem versicherten Risiko in Form der Tätigkeit der XXX GmbH als Treuhänderin und nicht als Gründungsgesellschafterin bestand. Die Deckungsklagen, selbst, soweit Pflichten aus dem Treuhandvertrag von der XXX GmbH verletzt worden sein sollten, sind jedenfalls wegen Rechtsmissbräuchlichkeit unbegründet. Denn im Haftungsprozess würde offensichtlich die Verjährung gemäß § 51 a WPO a.F. durchgreifen, so dass der Haftungsprozess keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte. Die Beklagten haben bereits im Deckungsprozess deutlich gemacht, dass, soweit Pflichten aus dem Treuhandvertrag betroffen sind, jedenfalls § 51 a WPO a.F. eingreift. Daher steht bereits jetzt fest, dass die Klagepartei mit einer Haftungsklage scheitern wird. Insoweit erweist sich die Deckungsklage als rechtsmissbräuchliche, da nutzlose Rechtsausübung. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, dass der Insolvenzverwalter sich nicht auf die Verjährung berufen habe, ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Insolvenzverwalter dies nicht tun konnte, da sich dieser nicht mit der Differenzierung der Ansprüche aus der unternehmerischen Tätigkeit der XXX GmbH und ihrer Tätigkeit als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Form einer Treuhandtätigkeit auseinandersetzen musste, da die XXX GmbH in jedem Falle für die Pflichtverletzungen aus der Sonderbeziehung zwischen dem Anleger und ihr als Gründungsgesellschafterin haftet und insoweit eine Verjährung nicht eingetreten war. Entgegen der Ansicht des Klägers ist es auch nicht zutreffend, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Regelung in § 51 a WPO a.F. als berufsspezifische Verjährungsregelung bei der Haftung einer Treuhänderin in Form einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einer Publikums KG keine Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil des zweiten Zivilsenats vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, auf welches der Bundesgerichtshof ausdrücklich in der vom Kläger benannten Entscheidung vom 29.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 59/07 Bezug nimmt, lediglich festgestellt, dass für Schadensersatzansprüche aus Aufklärungspflichtverletzungen eines Gründungskommanditisten die allgemeinen Verjährungsvorschriften und nicht die Spezialvorschriften für die berufsspezifische Tätigkeit Anwendung finden. Insoweit unterscheidet der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 20.3.2006 sehr genau zwischen den verschiedenen Pflichtenkreisen und führt insoweit aus, dass zumindest dann, wenn sich Ansprüche aus der gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung ergeben, die Spezialvorschriften keine Anwendung finden. Wie sich aus dem oben benannten Urteil des zweiten Zivilsenats des Bundesgerichtshofes aber zugleich ergibt, bedeutet dies nicht, dass nicht bei einer genauen Differenzierung zwischen den verletzten Pflichtenkreisen auch die kurzen berufsspezifischen Verjährungsvorschriften Anwendung finden können (vgl. insoweit Urteil des 2. Zivilsenats des BGH vom 20.3.2006 zum Aktenzeichen II ZR 326/04, zitiert nach Juris, Rdnr. 8 m.w.N.). In der Entscheidung des 3. Zivilsenates vom 29.5.2008 zum Aktenzeichen III ZR 59/07, zitiert nach Juris, Rdnr. 28, verweist der Bundesgerichtshof sogar darauf, dass diese Grundsätze auch für Ansprüche gegen Wirtschaftsprüfer unter Heranziehung des § 51 a WPO a.F. Geltung hätten. Da dem Kläger unter keinem tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Feststellung einer entsprechenden Deckungsübernahmeverpflichtung gegen die Beklagten zusteht, war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten als Vermögensschadenhaftpflichtversicherer der mittlerweile insolventen Firma XXX in Anspruch. Der Kläger begehrt insoweit die Feststellung dahin, dass die Beklagten jeweils mit einem bestimmten Anteil verpflichtet sind, der XXX GmbH aus einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung Deckung und Versicherungsschutz zu gewähren für die Schäden, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Beteiligung an der XXX, beruhend auf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die XXX wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in der Person des Herrn XXX mit der XXX in das Vorhaben der XXX entstanden sind. Die XXX GmbH, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren Geschäftsführer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Herr XXX und die Rechtsanwältin und Wirtschaftsprüferin Frau XXX waren, war ein Unternehmen der XXX Gruppe. Zu der XXX Gruppe gehörte auch die Sozietät XXX GbR, ein überregionaler Zusammenschluss von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern. Die XXX GmbH war als Treuhänderin für die jeweiligen Anleger der Publikumsgesellschaft XXX tätig, deren Kommanditistin die XXX war. Die XXX GmbH hielt für die Anleger treuhänderisch die gezeichneten Gesellschaftsanteile. Die XXX GmbH war ausweislich des Versicherungsscheins vom 4.9.2002 bei den Beklagten, die sich zu einer Versicherungsgemeinschaft zusammengeschlossen hatten, mit jeweils unterschiedlichen Anteilen wegen Vermögensschäden aus der Berufstätigkeit in der versicherten Eigenschaft wegen möglicher Vermögensschäden haftpflichtversichert. Als versicherte Eigenschaft ist in dem Versicherungsschein angegeben: " Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" . Bei den hiesigen Beklagten war die XXX GmbH im Zeitraum vom 30.6.2002 bis zum 30.6.2003 versichert. Dem Versicherungsvertrag (Anlage B 21) lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Angehörige der wirtschaftsprüfenden sowie wirtschafts- und steuerberatendenen Berufe (AVB-WST 02) zugrunde. Gemäß Teil A. § 4 Ziffer 5 der Versicherungsbedingungen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen bei einer Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung. Insoweit heißt es in der benannten Norm u.a. wie folgt: " Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche … 5. Wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein und die beigefügten Versicherungsbedingungen (Anlage B 21) verwiesen. Der Kläger beteiligte sich mit einer Beitrittsvereinbarung vom 15.12.2002 (Anlage K 1) über die XXX GmbH mit einem Zeichnungsbetrag in Höhe von 25.000,-- Euro zuzüglich eines Agio in Höhe von 1.250,-- Euro, insgesamt mithin in Höhe von 26.250,-- Euro, an der XXX. Die Firma XXX legte in der Zeit ab dem Jahre 1997 u.a. fünf XXX Film-Fonds in Form einer GmbH & Co. KG, so auch den Fonds XXX, auf. Insoweit war die Firma XXX Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft, während die XXX als Treuhandkommanditistin fungierte. Zugleich war die XXX GmbH auch Gründungsgesellschafterin, was sich auch aus dem in Auszügen von dem Kläger vorgelegten Prospekt der XXX ergibt. Herr XXX war Mehrheitsgesellschafter der XXX GmbH. Zugleich war Herr XXX Mehrheitsgesellschafter einer Firma XXX. Diese Firma war mit dem Vertrieb der Gesellschaftsbeteiligungen in Form der Eigenkapitalvermittlung mit einem entsprechenden Provisionsversprechen beauftragt. Der Beitritt zur XXX sollte, entsprechend dem für den Fond XXX herausgegebenen Prospekt, über die XXX GmbH, nach dem im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrag mit Mittelverwendungskontrolle vorgenommen werden. Der Beitritt des Klägers vollzog sich durch den Abschluss eines solchen Treuhandvertrages mit der XXX GmbH und durch die Annahme des Beteiligungsangebotes durch die Komplementärin. In dem Prospekt ist für die Investitionsphase ausgewiesen, dass sich die Kosten der Eigenkapitalbeschaffung auf 7 % des Gesellschaftskapitals belaufen werden. Ausweislich des Inhalts des Prospektes, der von dem Kläger nur auszugsweise vorgelegt wurde, ist dort ausgeführt, dass die XXX GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 7 % des vermittelten Kommanditkapitals sowie das entsprechende Agio erhalte. Zudem war dort aufgezeigt worden, dass die XXX GmbH berechtigt ist, Untervermittlungsaufträge zu erteilen. Auch bestand die Möglichkeit, dass die XXX neben der XXX auch unmittelbar andere Vertriebspartner mit der Vermittlung von Eigenkapital beauftragt. Ausweislich der Prospektangaben ergab sich für die Vermittlung des Eigenkapitals insgesamt eine aufgezeigte Vergütung in Höhe von 12 % des vermittelten Kapitals. Auch in § 4 Nr. 2 des im Prospekt abgedruckten Treuhandvertrages wird bei der Mittelverwendungskontrolle u.a. angegeben, dass die Treuhandkommanditistin Kosten der eigenen Kapitalbeschaffung in Höhe von 7 % sowie das Agio, insgesamt also 12 % der vermittelten Einlagen, freigeben wird. Der Vertrieb der Beteiligungen an der Firma XXX wurde maßgeblich von der Firma XXX GmbH durchgeführt, wie auch bereits bei den zuvor aufgelegten entsprechenden Filmfonds mit der Bezeichnung Filmfonds Nr. I bis Nr. IV. Eine Firma XXX, schloss am 4.6.1997 mit der XXX GmbH einen "Vertrag über die Vermittlung von Kommanditkapital" für ein dort aufgeführtes XXX (Anlage B 24). Nach § 4 Abs. 2 dieses Vertrages sollte die XXX KG an die XXX GmbH für das von ihr vermittelte Kommanditkapital eine Provision in Höhe von 20 % entrichten. Wörtlich heißt es in § 4 Ziffer 2. dieses Vertrages: " Der Auftraggeber zahlt der Auftragnehmerin für das von ihr vermittelte Kommanditkapital eine Provision in Höhe von 20 %. Die Provision versteht sich zuzüglich einer eventuell anfallenden Mehrwertsteuer, wobei sich die Antragnehmerin verpflichtet, nicht gemäß § 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz zu optieren. Sollte der Kommanditist das prospektgemäß anfallende Agio nicht oder nur zum Teil zahlen, verringert sich die Provision von 20 % entsprechend um den geminderten Betrag." Darüber hinaus existiert die Kopie eines entsprechenden Vertrages mit Datum vom 4.6.1997 (Anlage K 14), bei der die Echtheit der Ursprungsurkunde zwischen den Parteien im Streite steht. Ausweislich dieses Vermittlungsvertrages sollte die Auftragnehmerin für das von ihr vermittelte Kommanditkapital eine Provision in Höhe lediglich 12 % erhalten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie (Anlage K 14) verwiesen. Dem unstreitigen Vertrag vom 4.6.1997 (Anlage B 24) war eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der vereinbarten Vergütungsansprüche beigefügt. Insoweit wird auf die Anlage zu der Anlage B 24 (Anlagenband) verwiesen. Bei der Vermittlung von Eigenkapital für die XXX bekam die XXX GmbH vereinbarungsgemäß eine Gebühr von 20 % der jeweils vermittelten Beteiligungssumme. Auf die oben benannten Vereinbarungen mit der XXX GmbH und die an diese zu zahlende tatsächliche Vergütung wurde im Prospekt der XXX ebenso wenig konkret hingewiesen wie auf die in der Person des Herrn XXX bestehenden Verflechtungen zwischen der XXX GmbH und der XXX GmbH als Mehrheitsgesellschafter bei beiden Gesellschaften. Dem Kläger waren diese Umstände nicht bekannt. Dem gegenüber wussten Herr XXX und Frau XXX auch in ihrer Funktion als Geschäftsführer der XXX GmbH, dass die XXX GmbH bei der Vermittlung des Eigenkapitals eine Vergütung in Höhe von 20 % erhalten sollte und sie hatten auch Kenntnis von der in der Person des Herrn XXX vorliegenden Verflechtung durch die Beteiligung an der XXX GmbH und der XXX GmbH. Die Einbindung der XXX GmbH, insbesondere in den Vertrieb, war dem Prospekt nicht direkt zu entnehmen. Zwar klärte der Prospekt darüber auf, dass Herr XXX Mehrheitsgesellschafter der XXX GmbH und eines mit dem Vertrieb beauftragten Unternehmens war. Dem Prospekt war jedoch nicht zu entnehmen, welche konkreten Leistungen die XXX GmbH zu erbringen hatte. Die Versicherergemeinschaft entzog der XXX GmbH am 6.8.2010 wegen einer von ihr behaupteten wissentlichen Pflichtverletzung den Deckungsschutz hinsichtlich möglicher Schadensersatzansprüche von Anlegern im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Treuhänderin der XXX; insbesondere unter Hinweis darauf, dass davon auszugehen sei, dass der XXX GmbH bzw. deren Mitarbeitern bekannt gewesen sei, dass die XXX GmbH eine Vergütung von insgesamt 20 % von dem vermittelten Eigenkapital für die bloße Beteiligungsvermittlungen erhielt. Am 29. 07.2010 reichte die XXX GmbH beim Amtsgericht München Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein. Am 10. Dezember 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der XXX GmbH eröffnet. Der Kläger meldete zur Insolvenztabelle Schadensersatzforderungen bezüglich des Fonds XXX nebst Zinsen sowie bezüglich der behaupteten Schäden aus seiner Beteiligung am Fonds XXX nebst Zinsen und Kosten inklusive Verlustzuweisung an. Hinsichtlich des hier betroffenen Fonds zu Ziffer V. erkannte der Insolvenzverwalter Ansprüche des Klägers nach Prüfung in Höhe von 31.408,13 Euro an. Verschiedene Anleger der verschiedenen XXX Fonds nahmen die XXX GmbH auf Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung der Beteiligung in Anspruch. In Parallelverfahren wurde insoweit festgestellt, dass die XXX GmbH verpflichtet war, die Anleger darüber zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste XXX GmbH hierfür eine Provision von 20 % erhielt. Weiterhin hätte nach diesen Entscheidungen die XXX GmbH die Anleger über personelle Verflechtungen zwischen den Gesellschaftern der Fonds-Komplementärin in Form der XXX GmbH und der XXX GmbH ebenfalls aufklären müssen. In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes wurde die Frage offen gelassen, ob tatsächlich, wie zum Teil behauptet wurde, die XXX GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals lediglich eine Provision in Höhe von 12 % erhielt und weitere 8 % nicht auf die Vermittlung von Eigenkapital, sondern auf konkrete für die XXX GmbH erbrachte Werbemaßnahmen entfallen seien, zutreffend ist, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung auch dann von einer den Schadensersatzanspruch begründenden Pflichtverletzung der XXX GmbH ausgegangen ist, wenn die Aufspaltung der 20 % in eine Vermittlungsprovision und eine Vergütung für Webeleistungen zutreffend sein sollte, da auch in diesem Fall die XXX GmbH in einem solchen Falle über einen solchen Sondervorteil (8% Webeeinnehmen) hinsichtlich eines verflochtenen Unternehmens in Form der XXX GmbH hätte aufklären müssen. Die Sozietät XXX und Partner übersandte mit Schreiben vom 13.1.1999 eine Aktennotiz zu einer " Vertriebsvereinbarung IT". Wörtlich heißt es in dem Schreiben: " In der Anlage übersenden wir Ihnen unsere Stellungnahme zur Vertriebsvereinbarung mit der XXX mbH Düsseldorf." Dieses Schreiben der Sozietät ist von der Mitgeschäftsführerin der XXX GmbH, Frau XXX, persönlich unterzeichnet und bezüglich des weiteren Mitgeschäftsführers der XXX GmbH, Herrn XXX, von einem Dritten unterzeichnet worden. Diese dem Schreiben beigefügte Aktennotiz nimmt ausdrücklich darauf Bezug, dass Herr XXX mit 60 % am Kapital der XXX GmbH und zu 100 % am Kapital der XXX GmbH beteiligt sei. Auch heißt es wörtlich in der Aktennotiz, dass die XXX GmbH von der XXX KG mit Vertrag vom 4.6.1997 beauftragt wurde, das Kommanditkaptal einzuwerben. Sie sollte ausweislich der Aktennotiz hierfür eine Provision in Höhe von 20 % erhalten und diese Provisionshöhe entspreche üblichen Konditionen. Allerdings seien nach dem Finanzplan im Prospekt der XXX KG eine Gebühr für die Eigenkapitalbeschaffung lediglich in Höhe von 7 %, sowie das Agio vorgesehen. Zum Ausgleich der nicht prospektgemäß vorgesehenen Provisionen verzichte die XXX GmbH bei dem von der XXX GmbH geworbenen Kommanditkapital auf die Vergütung für die Absicherung der Produktionskosten in Höhe von 3 % sowie auf 5 %-Punkte der ihr vertragsgemäß zustehenden Vergütung für Konzeption, Werbung, Prospektherstellung und Gründung. Unter der Überschrift " Fragestellung " heißt es in der Aktennotiz wörtlich: " Begründet der Verzicht der XXX GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung …. der XXX an Herrn XXX ? " Unter der Überschrift " Rechtliche Würdigung " wird hierzu von der Kanzlei rechtlich Stellung genommen. Am Ende der Aktennotiz, die mit Datum 12.1.1999 abschließt, heißt es dann wörtlich: "Darüber hinaus birgt unserer Auffassung nach die vorliegende Gestaltung die Gefahr, dass Zweifel hinsichtlich der Werthaltigkeit der prospektierten Leistung der XXX GmbH betreffend die Absicherung der Produktionskosten, Konzeption und Marketing aufkommen könnten, die nicht nur aus steuerlichen Gründen vermieden werden sollten. Es erscheint daher empfehlenswert, die Vertriebsvereinbarung zwischen der XXX GmbH und der XXX zu schließen." Die Geschäftsführer der XXX GmbH erstellten unter dem 30.7.1997 einen Bericht über die Prüfung des Prospektes bezüglich der Beteiligung an der XXX mbH & Co. KG. Insoweit wird auf die Anlage B 29 verwiesen. In einem Schreiben der Geschäftsführung der XXX GmbH an die XXX GmbH vom 19.1.1998 heißt es u.a. wörtlich: " In punkto Vertrieb würde ich auf den möglichen Abschluss eines eigenen Vertriebsvertrages mit 20 % Provision, so wie ihn die XXX mit der XXX KG abgeschlossen hat, verzichten. Ich würde dafür Sorge tragen, dass für alle Einzelkämpfer eine einheitliche Provisionsstaffel von 8 bis 12 % eingehalten wird." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie dieses Schreibens (Anlage B 32) verwiesen. Im Rahmen einer Vernehmung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes München I zur Akte Herr XXX auf Nachfrage am 4.7.2002 folgendes aus: "Die XXX Treuhand bekommt seit vielen Jahren von der XXX für die Vermittlung von Eigenkapital 20 % des gezeichneten Kapitals. Wir als Investor Treuhand sind völlig frei in der Auswahl unserer Produkte und würden von anderen Filmfonds weit höhere Provisionssätze bekommen. Welche Provisionssätze Herr XXX mit seinem Vertrieb vereinbart hat, weiß ich nicht genau." Weiter heißt es wörtlich im Rahmen der Vernehmung: " Die XXX Treuhand ist eine sehr große Vertriebsorganisation, die weitgehend auch selbst Werbung macht und alle flankierenden Maßnahmen selbst übernimmt, so dass hierfür eine höhere Provision zu bezahlen ist." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der entsprechenden Vernehmungsniederschrift (Anlage B 33) verwiesen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die XXX GmbH die jeweiligen Anleger über die Einbindung der verflochtenen XXX GmbH hätte aufklären müssen. Der Prospekt bezüglich der XXX wies einen bestimmten Prozentsatz für die Kosten unter der Position Konzept, Gründung, Prospekt und Werbung aus, deren Höhe zwischen den Parteien insbesondere für den hier streitgegenständlichen Fonds streitig ist. Der Kläger behauptet, dass die XXX GmbH über die Vermittlung von Kommanditkapital hinaus gleichzeitig von der XXX GmbH damit beauftragt worden sei, die allgemeine Konzeptwerbung zu entwickeln und durchzuführen. Als langjährig am Kapitalmarkt tätiges Vertriebs- und Beratungsunternehmen habe die XXX GmbH in Sachen Vertrieb und Marketing über erheblich mehr Expertise und Branchenkenntnis verfügt als die XXX GmbH. Hierfür habe die XXX GmbH neben den 12 % für die Vermittlung der Beteiligungssummen eine weitere Vergütung in Höhe von 8 % bezogen auf das von ihr vermittelte Beteiligungskapital erhalten, was wiederum aus den prospektierten Ausgaben für die Konzeption und Werbung, die der XXX GmbH zugestanden hätten, von dieser an die XXX GmbH weitergegeben worden sei. Soweit in der Vertriebsvereinbarung von 20 % Provision für das vermittelte Kapital die Rede gewesen sei, sei dies unzutreffend, da 8 % hiervon sich auf Leistungserbringungen, insbesondere bezogen auf die allgemeine Konzeptwerbung, bezogen hätten und die Ausweisung als 20-%ige Vermittlungsprovision die Ursache allein in einer Umsatzsteuerproblematik dahingehend gehabt habe, dass entsprechende Leistungen für Werbung umsatzsteuerpflichtig gewesen wären und diese habe man durch die Bezeichnung als eine 20 %-ige Vermittlungsprovision vermeiden wollen. Insoweit sei an die XXX GmbH tatsächlich nur die prospektierte Vermittlungsprovision in Höhe von 12 % gezahlt worden, was wiederum einen Haftungsanspruch grundsätzlich nicht begründen würde. Vorliegend begründe sich der Deckungsanspruch gegen die Versicherergemeinschaft ausschließlich darauf, dass die XXX GmbH den Kläger nicht darüber aufgeklärt habe, dass die XXX GmbH als verflochtenes Unternehmen einen Sondervorteil im Hinblick auf die Vergütung der erbrachten Werbeleistungen in Höhe von 8 % erhalten habe. Es komme insoweit auf die zuvor ergangenen Entscheidungen aus den Haftpflichtprozessen und den Deckungsprozessen nicht an. Es sei unstreitig, dass der XXX GmbH sowohl die Gesamtvergütung der XXX GmbH in Höhe von 20 % und auch die Gesellschafterstellung des Herrn XXX bekannt gewesen seien. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.7.2010 zum Aktenzeichen III ZR 338/08 habe sich erstmals die vom Bundesgerichtshof zuvor nicht vertretene Auffassung in diesem Haftungskomplex ergeben, wonach die XXX GmbH auch dann den Anlegern auf Schadensersatz hafte, soweit die XXX GmbH tatsächlich nicht 20 % Provision für die Vermittlung von Eigenkapital, sondern vielmehr 12 % entsprechend den Prospektangaben für die Vermittlung von Provision und weiterer 8 % für die Erbringung von Konzeptwerbeleistungen erhalten habe. Da vorliegend davon auszugehen sei, dass tatsächlich 8 % des vermittelten Kapitals als Gegenleistung für erbrachte Werbeleistungen und Dienstleistungen gezahlt worden seien, liege vorliegend allein aus diesem Grund eine Pflichtverletzung im Haftpflichtverhältnis zwischen dem Kläger und der XXX GmbH vor und für diesen Sachverhalt müsste die Beklagten als Versicherergemeinschaft entsprechend den hierauf eingegrenzten Klageanträgen Deckungsschutz gewähren. Insoweit könne nicht von einem Ausschluss in Form einer wissentlichen Pflichtverletzung ausgegangen werden, da aufgrund der geänderten Rechtsprechung des 3. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2010 bei den verantwortlichen Personen der XXX GmbH von einem Rechtsirrtum ausgegangen werden müsse. Insoweit wird hinsichtlich der entsprechenden Ausführungen auf die Seite 19 ff der Klageschrift verwiesen. Dies zeige auch bereits die Tatsache, dass die Instanzgerichte in Form des Landgerichts München und auch des Oberlandesgerichts München eine entsprechende Pflichtverletzung nicht angenommen hätten. Aufgrund der anzunehmenden Rechtsfortbildung in der oben benannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes komme es auch nicht auf die Tatsachenkenntnis, sondern auf die zutreffende rechtliche Bewertung in den Personen der Geschäftsführer der XXX GmbH an. Auch aus der vorgelegten Aktennotiz könne kein anderer Sachverhalt entnommen werden, da sich diese Aktennotiz auf einen fiktiven Sachverhalt beziehe und darüber hinaus allein umsatzsteuerrechtliche Problematiken Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Die XXX GmbH habe auch tatsächlich erhebliche Werbemaßnahmen für die XXX GmbH, wie auf den Seiten 31 ff der Klageschrift dargestellt, durchgeführt. Betreffend den hier interessierenden Zeitraum ab dem Jahre 2012 seien 20 großformatige Anzeigen in den Zeitungen "Die Welt" und "Welt am Sonntag" geschaltet worden. Auch habe es 24 sogenannte Zeitgespräche mit Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens gegeben. Letztlich sei auch eine redaktionelle Bewerbung im Wirtschaftsmagazin "Erfolg" vorgenommen worden. Im Jahre 2013 seien neben Flyern weitere 20 der oben genannten Veranstaltungen durchgeführt worden und es habe eine laufende redaktionelle Darstellung des XXX Medienfonds in dem Wirtschaftsmagazin "Erfolg" gegeben. Der Kläger behauptet, dass nach dem Versicherungsvertrag zwischen der XXX GmbH und den Beklagten unter anderem die Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie ausdrücklich die treuhänderische Verwaltung versichert sei. Der Kläger vertritt insoweit die Auffassung, dass es in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt sei, dass hiervon die aufsichtsführenden Tätigkeiten als Treuhandkommanditistin einer Publikumskommanditgesellschaft erfasst werden. Bei einer solchen bedingungsgemäß mitversicherten Treuhandtätigkeit habe der Treuhänder ausschließlich eine Kontroll- und Verwaltungsfunktion. Dieser handele in einer solchen Position nach vertraglich konkret definierten Voraussetzungen ohne eigenen Entscheidungsspielraum. Er besitze keine eigenen Mitbestimmungsrechte, es sei denn er habe konkrete Weisungen des Treugebers zu erfüllen. Daher würden die Treuhandverträge der XXX gesellschaften vorsehen, dass die Gesellschafter ihre Interessen selbst wahrnehmen. Die XXX GmbH habe die Stimmrechte aus dem treuhänderisch gehaltenen Anteil (nur) entsprechend den Weisungen des Treugebers wahrzunehmen und sei insoweit an dessen Weisungen gebunden gewesen. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass sich die Beklagte zu keinem Zeitpunkt darauf berufen habe, dass die auszuführende Treuhandtätigkeit nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen hätten die Beklagten damit gegenüber der XXX GmbH jedenfalls einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf den sich nun auch der Kläger, der die Rolle der Versicherungsnehmerin einnehme, im Deckungsprozess berufen könne. Der Kläger vertritt zudem die Ansicht, dass sich die Beklagten nicht auf die Einrede der Verjährung bezüglich seiner Haftungsansprüche gegen die XXX GmbH berufen könnten, da zum Einen nicht die kurze kenntnisunabhängige Haftung des § 52 WPO a.F. eingreife und darüber hinaus die Beklagten nicht berechtigt seien, aufgrund der Versagung des Deckungsschutzes eine entsprechende Verjährungseinrede zu erheben. Zudem habe auch der Insolvenzverwalter eine solche Einrede nicht erhoben, sondern vielmehr die Ansprüche zur Insolvenztabelle anerkannt. Hinsichtlich des weiteren klägerischen Vortrags wird auf den Vortrag in der Klageschrift vom 29.12.2014 und in den Schriftsätzen vom 08.04.2015 und 4.5.2015 verwiesen. Der Kläger beantragt, festzustellen, I. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der XXX Gesellschaft , aus dem zwischen ihr und der XXX Gesellschaft mbH geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag anteilig in Höhe von 39 % Versicherungsschutz zu gewähren für Schäden der Klagepartei in Zusammenhang mit der Beteiligung an der XXX mbH & Co. XXX KG beruhend auf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die XXX wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in Person des Herrn XXX mit der XXX mbH in das Vorhaben der XXX KG. II. dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der XXX , aus dem zwischen ihr und der XXX gesellschaft geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag anteilig in Höhe von 32 % Versicherungsschutz zu gewähren für Schäden der Klagepartei in Zusammenhang mit der Beteiligung an der XXXmbH & Co. XXX KG beruhend auf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die XXX wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in Person des Herrn XXX mit der XXX mbH verflochtenen XXXgesellschaft mbH in das Vorhaben der XXX KG. III. dass die Beklagte zu 3. verpflichtet ist, der XXX aus dem zwischen ihr und der XXX mbH geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag ) anteilig in Höhe von 22 % Versicherungsschutz zu gewähren für Schäden der Klagepartei in Zusammenhang mit der Beteiligung an der XXX mbH & Co. XXX KG beruhend auf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die XXX wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in Person des Herrn XXX mit der XXX mbH verflochtenen XXX gesellschaft mbH in das Vorhaben der XXX KG. IV. dass die Beklagte zu 4. verpflichtet ist, der XXX gesellschaft mbH aus dem zwischen ihr und der XXX gesellschaft mbH geschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsvertrag anteilig in Höhe von 7 % Versicherungsschutz zu gewähren für Schäden der Klagepartei in Zusammenhang mit der Beteiligung an der XXX mbH & Co. XXX KG beruhend auf der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten durch die XXX wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in Person des Herrn XXX mit der XXX mbH verflochtenen XXX gesellschaft mbH in das Vorhaben der XXX KG. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten als Versicherergemeinschaft vertreten die Ansicht, dass es auf die neu aufgeworfenen Tatsachenfragen des Klägers im hiesigen Prozess nicht ankomme, da die Beklagte für eine Vielzahl von Pflichtverletzungen, insbesondere bezüglich der streitgegenständlichen Pflichtverletzungen der Versicherungsnehmerin in Form der XXX GmbH aufgrund einer hier anzunehmenden unternehmerischen Tätigkeit der XXX GmbH als Versicherungsnehmerin nicht einstandspflichtig seien, da insoweit kein Versicherungsschutz ausweislich des abgeschlossenen Versicherungsvertrages bestehe und zudem für Pflichtverletzungen, die die Versicherungsnehmerin in Form der XXX GmbH eventuell als Treuhänderin bzw. Wirtschaftsprüferin begangen haben solle, ein Schadensersatzanspruch des Klägers aufgrund der gegebenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar wäre, so dass auch kein Anspruch auf Feststellung eines Deckungsanspruches der Versicherungsnehmerin gegenüber den Beklagten in der Person des Klägers bestehen würde. Bezüglich der vorliegend allein strittigen Pflichtverletzung hinsichtlich einer unzureichenden Aufklärung der Versicherungsnehmerin wegen unrichtiger bzw. unvollständiger Prospektangaben über die wesentliche Einbindung der personell und kapitalmäßig in Person des Herrn XXX mit der XXX GmbH verflochtenen XXX GmbH in das Vorhaben der XXX KG könne zum Einen nicht davon ausgegangen werden, dass es tatsächlich eine Vereinbarung dahin gegeben habe, dass die XXX GmbH für die XXX GmbH Konzeptwerbung bei einer Vergütung von 8 % des vermittelten Beteiligungskapitals erbringe und im Übrigen die XXX GmbH lediglich 12 % als Vermittlungsprovision erhalte. Dies folge bereits daraus, dass die schriftliche Vertriebsvereinbarung ausdrücklich eine Provision in Höhe von 20 % vorsehe und in diesem Vertrag keinerlei Ausführungen zu entsprechenden Werbemaßnahmen mit einer Vergütung enthalten seien. Auch beziehe sich die vorgelegte Aktennotiz ausdrücklich auf diese Vertriebsvereinbarung mit einer Vermittlungsprovision in Höhe von 20 %, ohne dass dort auf Werbemaßnahmen oder Sonstiges eingegangen werde. Dass eine weitere Vertriebsvereinbarung mit der Einigung über eine Provision in Höhe von lediglich 12 % tatsächlich geschlossen worden sei, könne nicht angenommen werden, da die Echtheit der in Kopie vorgelegten weiteren Vereinbarung zu bestreiten sei und im Gegensatz zu der weiteren unstreitigen Vertriebsvereinbarung unter gleichem Datum bei der von dem Kläger vorgelegten Kopie keine Gegenzeichnungen auf jeglichen Seiten der Vereinbarung erfolgt ist. Auch nehme die Aktennotiz aus dem Jahre 1999 lediglich auf die unstreitige Vertriebsvereinbarung aus dem Jahre 1997 Bezug. Weiterhin könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine sogenannte "Umsatzsteuerproblematik" Hintergrund für eine schriftliche Vereinbarung über die Erbringung der Vermittlung der Eigenkapitalbeteiligungen zu einem Provisionssatz von 20 % gewesen sei, obwohl tatsächlich darin Webeleistungen für 8 % enthalten gewesen seien. Hierauf habe sich zeitnah nach Entstehung der Probleme bezüglich des Fonds mit der Nummer V keiner bezogen und auch aus den schriftlichen Unterlagen könne dies nicht entnommen werden. Vielmehr seien hinreichende Indizien dafür gegeben, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Zudem seien auch von der XXX GmbH, anders als vom Kläger behauptet, für die XXX GmbH keinerlei Konzeptwerbeleistungen erbracht worden. Bezogen auf die vorgelegten Werbeleistungen und die hierzu aufgestellten Behauptungen müsse berücksichtigt werden, dass es sich jeweils um Werbeleistungen der XXX GmbH im Eigeninteresse gehandelt habe, um die entsprechenden Beteiligungen vertreiben zu können. Einer Konzeptwerbung für den Fonds habe es aufgrund der Vielzahl der Vorläuferfonds mit dem identischen Konzept nicht mehr bedurft und aus den vorgelegten Unterlagen und den entsprechenden Behauptungen lasse sich eine solche Konzeptwerbung auch nicht entnehmen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass dort als Werbender immer nur die XXX GmbH aufgetreten sei. Im Übrigen wird auf das Vorbringen in der Klageerwiderung vom 7.4.2015 verwiesen. Die Beklagten haben beantragt, ihnen Schriftsatznachlass auf das Vorbringen im Schriftsatz der Klägervertreter vom 4.5.2015 zu gewähren, soweit es auf das tatsächliche und rechtliche Vorbringen in dem Schriftsatz vom 4.5.2015 für die Entscheidung ankommen sollte.