Urteil
9 O 418/10
LG Wiesbaden 9. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2011:0707.9O418.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast für die streitgegenständliche öffentlich-rechtliche Straße verantwortlich und ist daher passivlegitimiert im Bezug auf die Inanspruchnahme aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine gesonderte und selbständige Verpflichtung gegenüber Dritten, die im Falle der Verletzung zu einer Schadensersatzverpflichtung nach zivilrechtlichen Grundsätzen führt. Dabei ist die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Straßenverkehrssicherungspflicht durch Organisationsakt als Amtspflicht ausgestaltet, wie es durch das Hessische Straßengesetz erfolgt ist. Damit löst die schuldhafte Verletzung der Sicherungspflicht einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG aus, wobei sich der Umfang weiterhin nach den Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB richtet (vgl. Manssen, NZV 2001, 149, 152). In bezug auf den klägerischerseits beklagten Verkehrsunfall liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch schuldhaftes Verhalten der Bediensteten des Beklagten vor. Zwar obliegt dem Beklagten eine solche Verkehrssicherungspflicht, die bedeutet, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen. Sie beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine sonstige Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dabei ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehrsflächen ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, NJW 1978, 1629). Daraus folgt, daß der Straßenbaulastträger verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten, sie in einem gefahrlosen Zustand zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren zu verhindern, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (Manssen, NZV 2001, 149, 152). Hierzu gehört bei einer öffentlichen Straße in der kalten Jahreszeit insbesondere auch die Gewährleistung eines Räum- und Streudienstes. Die Verpflichtung, diesen zu gewährleisten, gilt für den Verkehrssicherungspflichtigen allerdings weder uneingeschränkt noch absolut. Die Sicherung eines einmal eröffneten Verkehrs muß vielmehr dem Verkehrssicherungspflichtigen möglich und zumutbar sein. Bezogen auf die hier interessierende Räum- und Streupflicht bedeutet dies, daß der Straßenbaulastträger auf Grund dieser keineswegs verpflichtet ist, gleichsam rund um die Uhr für völlig schnee- und eisfreie Fahrbahndecken Sorge tragen zu müssen, und zwar ohne Rücksicht auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße und ohne Rücksicht auf die jeweilige Tageszeit. Es liegt auf der Hand, daß derlei wegen der grundsätzlichen Beschränktheit der insoweit zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel schon aus fiskalischen Erwägungen nicht zu gewährleisten ist und deshalb einer Konkretisierung im Sinne einer abgestuften Einschränkung bedarf. Dementsprechend ist denn auch anerkannt, daß die grundsätzlich bestehende Räum- und Streupflicht sowohl in zeitlicher als auch in örtlicher Hinsicht Einschränkungen unterliegt. In zeitlicher Hinsicht ist der Räum- und Streudienst grundsätzlich so einzurichten, daß der Haupt- und Berufsverkehr sicher abgewickelt werden kann. Eine Verpflichtung zur Sicherung eines nächtlichen Verkehrs, etwa in Form eines besonderen Berufsverkehrs, besteht daneben grundsätzlich nicht. Dementsprechend sind Räum- und Streuarbeiten grundsätzlich so rechtzeitig einzuleiten, daß die Arbeiten auf den zu sichernden Strecken zwischen 7 Uhr und 8 Uhr abgeschlossen sind. Bei Strecken, die dem Hauptberufsverkehr zu dienen bestimmt sind, ist für eine Sicherung der Straßen bis 6.30 Uhr Sorge zu tragen (vgl. Schmid, NJW 1988, 3177, 3180). Da der streitgegenständliche Unfall sich um 3.55 Uhr ereignet hatte, bestand für den Beklagten allein auf Grund der Tageszeit keine Räum- und Streupflicht, die der Beklagte schuldhaft verletzt haben könnte. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, daß die fragliche Straße in dem bestehenden Räum- und Streuplan in die sogenannte zweithöchste Dringlichkeitsstufe eingereiht worden sei, womit eine grundsätzliche Sicherung der Befahrbarkeit in der Zeit zwischen 6 Uhr und 22 Uhr einhergehe. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Beklagte hier eine besonders gefahrenträchtige Stelle gleichsam sich selbst überlassen haben könnte. Der Beklagte hat vielmehr unwidersprochen vortragen lassen, daß die Unfallstelle sich außerhalb des Stadtgebiets der Stadt2 und obendrein außerhalb geschlossener Bebauung befinde, weshalb der Kläger grundsätzlich nicht auf das Fortbestehen einer trockenen und insbesondere eisfreien Fahrbahndecke habe vertrauen dürfen. Vielmehr habe auch für ihn allein schon wegen der Jahreszeit und der Tageszeit eine erhöhte Beobachtungspflicht dahingehend bestanden, mögliche Glattstellen als solche rechtzeitig zu erkennen und seine eigene Fahrweise eben hierauf einzustellen. Eine Verpflichtung des Beklagten zu gleichsam vorbeugendem Streuen bestand daneben in der Tat nicht (vgl. BGH, NJW 1972, 903, 904). Der Beklagte war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts schließlich auch nicht gehalten, ausnahmsweise mit Rücksicht auf eine besonders ausgestaltete Wetterlage für eine winterdienstliche Behandlung des fraglichen Streckenabschnitts Sorge zu tragen. Der pauschalen Behauptung des Klägers, wonach am fraglichen Tag allein auf Grund der Wettervorhersage Streuarbeiten geboten gewesen wären, ist der Beklagte entgegengetreten, indem er vortragen ließ, daß es sich bei dem 10.02.2004 um einen Wintertag wie jeden anderen gehandelt habe. Taugliche Beweismittel für die von ihm behauptete besondere Wetterlage ist der Kläger indes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung – entgegen seiner anders lautenden schriftsätzlichen Ankündigung – schuldig geblieben. Mit dem Beklagten ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß der Kläger – wie jeder Autofahrer auch – allein auf Grund der Jahreszeit und der nächtlichen Stunde grundsätzlich auch mit Eisglätte auf der Fahrbahndecke habe rechnen und seine Fahrweise dementsprechend habe einstellen müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zwecks Verdeutlichung des von ihm dem Beklagten angelasteten schuldhaften Verstoßes gegen die diesem obliegende Pflicht zur Verkehrssicherung meint, auch auf das besondere Gefälle des fraglichen Streckenabschnitts abstellen zu dürfen, verkennt er, daß allein auf Grund der Ausgestaltung des fraglichen Abschnitts als deutliche Gefällestrecke zunächst einmal der Kläger selbst gehalten gewesen wäre, eine Geschwindigkeit einzuhalten, die es ihm, dem Kläger, auch bei plötzlich auftretender Eisglätte ermöglicht hätte, sein Fahrzeug sicher zu lenken und jederzeit sicher zum Stillstand zu bringen. Daß die vom Kläger insoweit freimütig eingeräumte Geschwindigkeit von 40–50 km/h angesichts der Straßenverhältnisse an der fraglichen Stelle und zur fraglichen Zeit letztlich überhöht war, manifestiert sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts gerade in dem Unfall, den der Kläger nunmehr meint weit überwiegend dem Beklagten anlasten zu dürfen. Damit läßt er allerdings außer acht, daß es den obigen Ausführungen zu Inhalt und Umfang der den Beklagten grundsätzlich treffenden Verkehrssicherungspflicht zunächst einmal an dem Kläger selbst gewesen wäre, angesichts der Jahreszeit, mit Rücksicht auf die Tageszeit und wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse notfalls durch Einhaltung keiner höheren als der sogenannten Schrittgeschwindigkeit für eine sichere Beherrschung des Kraftfahrzeugs Sorge zu tragen. Daß der Kläger dies unterlassen hat, vermag eine Einstandspflicht des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu begründen. Nichts anderes folgt schließlich aus den von dem Kläger für den fraglichen Abschnitt und für die fragliche Zeit behaupteten zahlreichen Unfällen, die dem Beklagten nach Ansicht des Klägers ebenfalls zur Warnung hätten gereichen müssen. Für seinen insoweit äußerst pauschal gehaltenen und von dem Beklagten entschieden in Abrede gestellten Vortrag ist der Kläger einen tauglichen Beweisantritt bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung schuldig geblieben, weshalb er auch mit diesem Vorbringen nicht gehört werden konnte. Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – von einer schuldhaften Verletzung einer den Beklagten treffenden Verkehrssicherungspflicht ausgehen wollte, bliebe zu konstatieren, daß die klageweise geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt wären (§§ 195, 199, 214 BGB). Die unter dem 22.12.2010 erhobene Klage stellt keine rechtzeitige Maßnahme zur Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung dar (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nichts anderes gilt aber wegen der mit Schriftsatz vom 05.12.2006 in dem Vorprozeß bewirkten Streitverkündung (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB). Verjährungshemmende Wirkungen kommen nur einer zulässigen Streitverkündung zu (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2007 – IX ZR 143/06). Vorliegend war die Streitverkündung in dem Vorprozeß unzulässig, weil der Kläger den hiesigen Beklagten sogleich neben dem Fahrer, der Halterin und der Kfz-Haftpflichtversicherung in Anspruch hätte nehmen können und müssen. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die von ihm behauptete Haftung des Beklagten in dem hier interessierenden Zusammenhang keine subsidiäre im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1980 – III ZR 58/79). Vielmehr ist, nimmt man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung an, von einer grundsätzlich gleichrangigen gesamtschuldnerischen Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen neben Fahrer, Halter und Kfz-Haftpflichtversicherung auszugehen. Um einen Ablauf der Verjährung zu hemmen, hätte der Kläger dem Beklagten im Vorprozeß nicht lediglich den Streit verkünden dürfen. Vielmehr wäre die dortige Klage von vornherein auch auf den hiesigen Beklagten zu erstrecken gewesen. Den klageweise geltend gemachten Ansprüchen steht hier schließlich aber auch der unter dem 11.06.2010 in dem Vorprozeß geschlossene Vergleich entgegen. Dieser stellt auch in bezug auf den hiesigen Beklagten ein negatives Schuldanerkenntnis beziehungsweise einen Erlaß im Sinne von § 397 BGB dar. Ob dies im Einzelfall der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 25.03.2009 – 1 U 394/06). Zwar war der hiesige Beklagte an dem Vorprozeß lediglich als Streitverkündungsempfänger und als Streithelfer des hiesigen und dortigen Klägers beteiligt. Dementsprechend ist der Vergleich jedenfalls nicht von ihm abgeschlossen worden. Andererseits kann dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 11.06.2010, an welcher auch der hiesige Beklagte als Streithelfer teilnahm, nichts entnommen werden, was darauf hindeutete, daß der Kläger durch den dort abgeschlossenen Vergleich tunlichst nicht möglicher Ansprüche gegen den hiesigen Beklagten verlustig gehen wollte. Aus der grundsätzlich gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten und der Beklagten des Vorprozesses folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts das Gegenteil. Sähe man dies anders, so käme dem Vergleich aus dem Vorprozeß letztlich die Qualität eines Vertrages zu Lasten Dritter zu. Zutreffend ist es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts vielmehr, den Vergleich vom 11.06.2010 auch im Sinne eines Erlaßvertrages zu deuten, mit der Folge, daß gemäß der gesetzlichen Regelung des § 423 BGB dieser Wirkungen auch für den grundsätzlich gesamtschuldnerisch mithaftenden hiesigen Beklagten entfaltet. Hat der Kläger aber durch den Vergleich vom 11.06.2010 gegen über den dortigen Beklagten insbesondere auch auf die Geltendmachung von über den Betrag von 17.000,00 EUR hinausgehenden Ansprüchen verzichtet, so ist es ihm nunmehr verwehrt, wegen eben dieses Vergleichs darüber hinausgehende Ansprüche gegenüber dem hiesigen Beklagten zu erheben, weshalb die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen war. Ob die einzelnen Teilansprüche auch der Höhe nach begründet sind, bedurfte nach der hier vertretenen Rechtsauffassung keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Der Streitwert wird entsprechend dem Beschluß über die vorläufige Streitwertfestsetzung vom 28.01.2011 endgültig auf 185.820,00 EUR festgesetzt. Hiervon abzuweichen bestand für das erkennende Gericht auch nach Abschluß der Instanz keine Veranlassung. Der Kläger nimmt wegen eines Verkehrsunfalls den Beklagten wegen einer diesem angelasteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger befuhr am 10.02.2004 gegen 3.55 Uhr aus Richtung Stadt1 kommend und in Richtung Stadt2 fahrend mit seinem PKW, einem Toyota, die B …. Auf Höhe der Einmündung C geriet das klägerische Fahrzeug ins Schleudern und rutschte in die Leitschutzplanke der Gegenfahrbahn, wo es liegen blieb. Zur selben Zeit befuhr Herr D mit einem PKW der Marke Skoda die B … in die Gegenrichtung, also aus Richtung Stadt2 kommend in Richtung Stadt1. Hierbei nutzte er den rechten der beiden Fahrstreifen in Richtung Stadt1. Der von ihm gelenkte Skoda kollidierte mit dem Toyota. Zur Unfallzeit herrschte an der fraglichen Stelle Eisglätte. Der Kläger, der sich jedenfalls nach der Kollision bewußtlos auf dem Beifahrersitz befand, erlitt durch den Unfall schwere Verletzungen, namentlich einen Brustbeinbruch, Schädel- und Hirnverletzungen, eine Fraktur des zweiten Halswirbelknochens und eine direkte Parese des rechten Arms. Er befand sich in der Folgezeit dieserhalb in mehreren Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen in Heil- beziehungsweise Rehabilitationsbehandlungen und gilt heute auf Grund eines sozialgerichtlichen Verfahrens als erwerbsunfähig. Die von ihm gegen Herrn D als Fahrer des Skoda, Frau F als Halter und die E Versicherung AG als Kfz-Haftpflichtversicherer vor dem Landgericht Wiesbaden zu 7 O 242/06 erhobene Klage wies das Landgericht Wiesbaden mit Urteil vom 06.11.2009 ab. Zuvor, namentlich mit Schriftsatz vom 05.12.2006, verkündete der hiesige und dortige Kläger in dem vor dem Landgericht Wiesbaden zu 7 O 242/06 geführten Rechtsstreit dem hiesigen Beklagten den Streit, woraufhin der hiesige Beklagte und dortige Streitverkündungsempfänger dem Rechtsstreit auf seiten des hiesigen und dortigen Klägers beitrat. Die von dem hiesigen und dortigen Kläger gegen das klageabweisende Urteil eingelegte Berufung war bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu 19 U 265/09 anhängig, wo der hiesige und dortige Kläger und die dortigen Beklagten in der Sitzung vom 11.06.2010 einen Vergleich dergestalt schlossen, daß die dortigen Beklagten an den hiesigen und dortigen Kläger zur Abgeltung aller Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 10.02.2004 weitere 10.000,00 EUR zu zahlen haben, zwischen den Parteien im übrigen Einigkeit darüber bestand, daß die dortigen Beklagten den bereits gezahlten Betrag in Höhe von 7.000,00 EUR beim hiesigen und dortigen Kläger nicht zurückfordern würden. Der hiesige Beklagte und dortige Streitverkündungsempfänger beteiligte sich auch an der Berufungsinstanz als Streithelfer des hiesigen und dortigen Klägers. Der Kläger behauptet und ist der Auffassung, der Beklagte sei ihm, dem Kläger, mit Rücksicht auf das Unfallereignis vom 10.02.2004 zum Schadensersatz verpflichtet, weil dem Beklagten insoweit eine schuldhafte Verletzung einer ihn, den Beklagten, treffenden Verkehrssicherungspflicht anzulasten sei. Er, der Kläger, sei seinerzeit mit allenfalls 40–50 km/h und damit mit mäßiger und angepaßter Geschwindigkeit unterwegs gewesen. Auf Grund der extremen Straßenglätte habe er, der Kläger, das Schleudern seines Fahrzeugs nicht verhindern können. Auch sei die extreme Glätte für ihn, den Kläger, nicht vorhersehbar gewesen. Im Hinblick darauf, daß möglicherweise eine noch langsamere Fahrweise geboten gewesen sein könne, lasse er, der Kläger, sich ein Mitverschulden von dreißig vom Hundert anrechnen. Das weitaus überwiegendere Verschulden treffe aber den Beklagten. Dieser sei bezüglich der fraglichen Strecke als Träger der Straßenbaulast auch zur Sicherung des Verkehrs verpflichtet. Dies umfasse die Verpflichtung, die Straße von Schnee zu räumen und bei Eisglätte zu streuen. Dieser Verpflichtung sei der Beklagte am 10.02.2004 nicht nachgekommen. Auf Grund der Wettervorhersage habe aber auch der Beklagte damit rechnen müssen, daß es zu gefährlicher Glatteisbildung kommen werde. Dennoch habe der Beklagte auf dem fraglichen Streckenabschnitt jegliche Streumaßnahmen unterlassen, und zwar ungeachtet der Bedeutung der betreffenden Straße für den Pendlerverkehr und ungeachtet der in diesem Bereich befindlichen gefährlichen Gefällstrecke, auf welcher sich auch schon vor dem streitgegenständlichen Unfall, insbesondere bei Eisglätte, zahlreiche Unfälle ereignet hätten. Vorstehendes rechtfertige, nicht zuletzt mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzungen, ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 70.000,00 EUR, auf welches der Betrag anzurechnen sei, den die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geleistet habe, namentlich 17.000,00 EUR. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von dreißig vom Hundert verbleibe ein von dem Beklagten zu leistendes Schmerzensgeld in Höhe von 32.000,00 EUR. Daneben schulde der Beklagte zur Kompensation des Verdienstausfallschadens und wegen der Schwere der Verletzungen eine monatliche Rentenzahlung von insgesamt 1.150,00 EUR. Daneben habe er, der Kläger, im Zusammenhang mit dem Unfall für Krankenfahrten, Zuzahlungen, Arztkosten sowie für Rechtsverfolgungskosten bis zum 11.06.2007 insgesamt 35.581,34 EUR aufgewendet, wovon der Beklagte ihm, dem Kläger, einen Betrag von 20.000,00 EUR zu erstatten habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 32.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 07.12.2006 zu zahlen; den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 EUR zu zahlen, zahlbar jeweils drei Monate im voraus, beginnend mit dem Monat August 2006; den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger 20.020,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 07.12.2006 zu zahlen; festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger darüber hinaus jeden weiteren künftig noch entstehenden Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 10.02.2004 zu ersetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er behauptet und ist der Auffassung, die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil ihm, dem Beklagten, eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht angelastet werden könne, mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers ohnehin verjährt seien. Eine Verpflichtung zum gleichsam vorsorglichen Streuen des fraglichen Streckenabschnitts habe für ihn, den Beklagten, bezogen auf die Unfallzeit schon deshalb nicht bestanden, weil die fragliche Straße in dem Räum- und Streuplan in die zweithöchste Dringlichkeitsstufe eingereiht worden sei, mit der Folge, daß die Befahrbarkeit insoweit nur zwischen 6 und 22 Uhr zu gewährleisten sei, wohingegen der Unfall sich hier kurz vor 4 Uhr ereignet habe. Im übrigen treffe nicht zu, daß am fraglichen Tag allein auf Grund der Wettervorhersage alles auf gefährliche Glatteisbildung hingedeutet habe. Der Vortrag des Klägers sei insoweit auffallend substanzlos. Umgekehrt habe dem Kläger – wie jedem anderen Verkehrsteilnehmer auch – klar sein müssen, daß in der kalten Jahreszeit stets mit Glatteisbildung gerechnet werden müsse, zumal außerhalb geschlossener Ortschaften und außerhalb geschlossener Bebauung. Auf das Vorhandensein einer völlig trockenen und eisfreien Fahrbahn dürfe ein Verkehrsteilnehmer in der kalten Jahreszeit eigentlich niemals vertrauen. Von Unfällen, die sich unmittelbar vor dem hier interessierenden auf dem fraglichen Abschnitt ereignet hätten, sei ihm, dem Beklagten, nichts bekannt. Es treffe auch nicht zu, daß der Kläger mit angepaßter Geschwindigkeit gefahren sei. Bei drohender Eisglätte könnten schon 20–25 km/h zu schnell sein. Insofern müsse der Kläger sich vorhalten lassen, seinerzeit nicht in der Lage gewesen zu sein, sein Fahrzeug sicher zu lenken und jederzeit sicher anzuhalten. Außerdem sei der klägerischerseits behauptete Schaden auch der Höhe nach alles andere als nachvollziehbar. Unklar sei, wie der Kläger den Betrag in Höhe von 17.000,00 EUR, den er in dem Vorprozeß erlangt habe, auf die hiesige Klageforderung anzurechnen gedenke. Die Höhe der übrigen Schadenspositionen sei ebenfalls zu bestreiten. Schließlich seien mögliche Schadensersatzansprüche in jedem Fall verjährt. Hieran könne auch die Streitverkündung aus dem Vorprozeß nichts ändern. Diese sei nämlich unzulässig und damit unwirksam gewesen, weshalb sie keine Verjährungshemmung nach sich habe ziehen können. Der Kläger verkenne im übrigen, daß der Vergleich, den er, der Kläger, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossen habe, als negatives Schuldanerkenntnis anspruchsvernichtende Wirkungen auch ihm, dem Beklagten, gegenüber habe. Denn entgegen der Ansicht des Klägers hafteten die Beklagten des Vorprozesses und er, der Beklagte, dem Kläger gesamtschuldnerisch, mit der Folge, daß zum einen nicht nur die Streitverkündung unzulässig, sondern zum anderen der Vergleich Wirkungen auch für ihn, den Beklagten, habe. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, namentlich den Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.12.2010 sowie denjenigen vom 11.05.2011 und die Schriftsätze der Beklagtenvertreter vom 01.04.2011 und vom 30.06.2011 verwiesen. Das Gericht hat die Akten des Rechtsstreits, der vor dem Landgericht Wiesbaden zu 7 O 242/06 geführt worden ist, beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung in der Sitzung vom 07.07.2011.