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Urteil

8 O 30/22

LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2022:1004.8O30.22.00
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Leitsätze
Zu der Überlassungspflicht und der Instandhaltungspflicht des Vermieters nach einem Brandereignis
Tenor
Das Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen Geschäftszeichen wird für vorbehaltslos erklärt. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 89.488,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 5.593,00€ seit dem 06.01.2020 5.593,00 € seit dem 06.02.2020 5.593,00 € seit dem 05.03.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.05.2020 5.593,00 € seit dem 04.06.2020 5.593,00 € seit dem 06.07.2020 5.593,00 € seit dem 06.08.2020 5.593,00 € seit dem 04.09.2020 5.593,00€ seit dem 06.10.2020 5.593,00€ seit dem 05.11.2020 5.593,00 € seit dem 04.12.2020 5.593,00 € seit dem 07.01.2021 5.593,00 € seit dem 04.02.2021 5.593,00 € seit dem 04.03.2021 5.593,00 € seit dem 06.04.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist, soweit es das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Vorbehaltsurteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Überlassungspflicht und der Instandhaltungspflicht des Vermieters nach einem Brandereignis Das Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 zum Aktenzeichen Geschäftszeichen wird für vorbehaltslos erklärt. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 89.488,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 5.593,00€ seit dem 06.01.2020 5.593,00 € seit dem 06.02.2020 5.593,00 € seit dem 05.03.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.05.2020 5.593,00 € seit dem 04.06.2020 5.593,00 € seit dem 06.07.2020 5.593,00 € seit dem 06.08.2020 5.593,00 € seit dem 04.09.2020 5.593,00€ seit dem 06.10.2020 5.593,00€ seit dem 05.11.2020 5.593,00 € seit dem 04.12.2020 5.593,00 € seit dem 07.01.2021 5.593,00 € seit dem 04.02.2021 5.593,00 € seit dem 04.03.2021 5.593,00 € seit dem 06.04.2021 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist, soweit es das Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos erklärt, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf insoweit die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Vorbehaltsurteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß § 29 a) Abs. 1 ZPO sowie § 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist in Höhe von 19.002,29 Euro ohne weiteres begründet. Das Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 war in Höhe von 19.002,29 Euro für vorbehaltslos zu erklären, weil der Beklagte sich im Nachverfahren nur gegen den darüber hinaus ausgeurteilten Betrag in Höhe von 16.779,00 Euro hinsichtlich der Mieten für die Monate Oktober bis Dezember 2019 wendet. Im Übrigen stellt er die Forderung des Klägers mithin unstreitig, weshalb hinsichtlich dieses Betrages keine weiteren Ausführungen erforderlich sind. Insoweit kann auf die Ausführungen im Vorbehaltsurteil verwiesen werden. Das Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 war überdies auch in Höhe der weiteren 16.779,00 Euro für vorbehaltslos zu erklären, weil die Klage auch insoweit begründet ist (dazu sogleich). Über den im Urkundenprozess ausgeurteilten Betrag in Höhe von 35.781,29 Euro ist die Klage aber auch im Übrigen in Höhe von weiteren 89.488,00 Euro begründet, weil der Kläger gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Zahlung der Monatsmieten ab Oktober 2019 bis einschließlich April 2021 gemäß § 535 Abs. 2 BGB geltend machen kann. Mittlerweile ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der nach dem 3. Nachtrag zum Mietvertrag vereinbarte Mietzins für den streitgegenständlichen Zeitraum einen Betrag von 3.750,00 Euro netto zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 950,00 Euro und Mehrwertsteuer, mithin insgesamt 5.593,00 Euro, umfasst. Dieser Betrag war gemäß § 5 des Mietvertrages auch jeweils zum dritten Werktag des jeweiligen Monats zur Zahlung fällig. Es ist ebenfalls unstreitig, dass der Beklagte keine Zahlungen geleistet hat. Die Pflicht des Beklagten zur Mietzinszahlung ist jedoch auch nicht entfallen. Der Mietzins war nicht aufgrund des Brandschadens und dessen Folgen auf 0,00 Euro gemindert. Die Möglichkeit der Minderung des Mietzinses ergibt sich aus § 536 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wonach der Mieter die Miete mindern kann, wenn ein Mangel entstanden ist, der die Tauglichkeit der Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt. Ein Mangel besteht dabei in der Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, zum Beispiel, weil dieser ihn zu vertreten hat, seine Beseitigung verzögert oder verhindert oder der Mangel auf einer vom Mieter gewünschten Veränderung beruht (MüKoBGB/Häublein, B. Aufl. 2020, BGB § 536 Rn. 37). Es ist unstreitig, dass es zu einem schweren Brandereignis in den Räumlichkeiten kam, durch welches die Restauranteinrichtung derart beschädigt bzw. zerstört wurde, dass die Weiterführung des Restaurants nicht möglich war. Fraglich ist aber, ob die fehlende Gebrauchsmöglichkeit zum Betreiben eines Restaurants überhaupt als Aufhebung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch zu bewerten ist. Denn unstreitig hat der Kläger dem Beklagten kein Restaurant, sondern eine leere Ladenfläche überlassen, hinsichtlich derer sich der Beklagte selbst zum Ausbau bzw. Umbau und Erhalt unter Übernahme sämtlicher Kosten, bürokratischen Anforderungen und Versicherungskosten verpflichtet hat. Die Aufhebung der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch setzt mithin voraus, dass dem Beklagten keine leere Ladenfläche zur Verfügung stand. Entgegen der Ansicht des Beklagten war der Kläger insoweit nach dem Brandschaden auch nicht zur erneuten Überlassung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne von § 535 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB verpflichtet. Diese Überlassungspflicht besteht einmalig zu Beginn des Mietverhältnisses und wurde hier auch unstreitig erfüllt. Darüber hinaus war der Kläger zu keinem Zeitpunkt dazu verpflichtet, die Gewerbefläche in einem Zustand zu überlassen, welcher den Betrieb des Restaurants des Beklagten ermöglichte. Vielmehr bestand die in § 22 Ziff. 2 des Mietvertrages festgelegte Pflicht zur Überlassung einer leeren Ladenfläche. Somit könnte der Beklagte sich allenfalls auf eine Verletzung der Instandhaltungspflicht des Klägers gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 2. Alt. BGB berufen. Der Beklagte behauptet dementsprechend zwar auch, dass das Gebäude akut einsturzgefährdet sei und deshalb von ihm überhaupt nicht mehr genutzt werden könne. Wenn dies der Fall wäre, könnte tatsächlich von einer Verletzung der Instandhaltungspflicht des Klägers ausgegangen werden, weil der Beklagte die Räumlichkeiten dann auch nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch und zum Wiederaufbau des Restaurants hätte nutzen können. Dann käme allenfalls ein Ausschluss des Minderungsrechts aufgrund eines Verschuldens des Beklagten hinsichtlich der Verschlechterung des Zustands bzw. der Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit durch die Verursachung des Brandes in Betracht. Letzteres kann jedoch dahinstehen und muss vorliegend nicht entschieden werden, da nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts schon nicht feststeht, dass der Kläger sich eine Verletzung der Instandhaltungspflicht vorwerfen lassen muss. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Gebäude bzw. die tragenden Elemente nicht einsturzgefährdet waren. Dies ergibt sich aus der Aussage des sachverständigen Zeugen Zeuge 1. Dieser sagte in seiner Vernehmung am 19.07.2022 aus, dass der nach dem Brandschaden zur Besichtigung im Objekt gewesen sei. Er habe hinsichtlich der Gebäudesubstanz festgestellt, dass die hinter der abgehängten Decke liegende Brandschutzdecke mit Ruß beaufschlagt, ansonsten aber in ihrer Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Die dahinter liegende Dachkonstruktion sei mangels thermischer Schäden an der Brandschutzdecke nicht beeinträchtigt worden, weshalb diese auch nicht überprüft worden sei. Das Gebäude sei zu keinem Zeitpunkt als einsturzgefährdet eingeschätzt worden. Es seien dann Maßnahmen zum Wiederaufbau genannt worden, wobei unter anderem die besagte Brandschutzdecke, sowie einige Stahlträger und Glaselemente ausgetauscht werden sollten. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass zunächst der Inhalt komplett hätte demontiert werden müssen, um Maßnahmen am Gebäude zur Sanierung vornehmen zu können. Dies sei während der Zeit seiner Begutachtung nicht geschehen. Der Zeuge hat unmissverständlich und überzeugend dargelegt, dass das Gebäude nicht einsturzgefährdet war. Der Zeuge bemühte sich deutlich darum, den Sachverhalt möglichst genau und umfassend aufzuklären. Er bediente sich keinerlei Unterlagen und berichtete lediglich aus seiner Erinnerung. Er gab an, wenn er sich an Details nicht mehr erinnerte. Insgesamt erschien die Aussage des Zeugen äußerst glaubhaft, da er den Geschehensablauf und seine Beobachtungen umfassend und nachvollziehbar schilderte. Dabei waren auch keinerlei Belastungstendenzen in die eine oder andere Richtung erkennbar, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel bestehen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich somit, dass das Gebäude nicht einsturzgefährdet und der Beklagte sehr wohl in der Lage gewesen ist, die Räumlichkeiten zu betreten und zu nutzen. Aus der Aussage des Zeugen ergibt sich weiterhin, dass trotzdem Maßnahmen auch an dem Gebäude bzw. der Gebäudesubstanz vorzunehmen gewesen wären. Dies betrifft die Instandhaltungspflicht des Klägers. Allerdings greift insoweit der zuvor zitierte Ausschlussgrund der Verzögerung bzw. Verhinderung der Mangelbeseitigung durch den Mieter, also hier den Beklagten. Denn aus der Zeugenaussage ergibt sich ebenfalls unmissverständlich und für das Gericht logisch nachvollziehbar, dass die besagten Maßnahmen am Gebäude erst dann durchgeführt werden konnten, wenn der Beklagte als Mieter den von ihm eingebrachten Inhalt vollständig entfernt. Dies wird besonders an der durch ihn eingebrachten abgehängten Decke deutlich, hinter der die Brandschutzdecke liegt. Die Brandschutzdecke kann schon denklogisch erst dann ersetzt werden, wenn die abgehängte Decke vollständig — also sowohl hinsichtlich der Platten, als auch hinsichtlich der Träger — demontiert wurde. Dass dies bislang nicht geschehen ist, ist unstreitig. Dementsprechend geht das Gericht davon aus, dass der Kläger zwar durchaus zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB verpflichtet war, an deren Erfüllung aber durch die Verhinderung des Beklagten gehindert wurde. Insoweit war auch entgegen der Ansicht des Beklagten der Kläger nicht dazu verpflichtet, dem Beklagten eine Frist zur Beseitigung des Inhalts zu setzen. Vielmehr lag es im Interesse des Beklagten, dies von sich aus zu erledigen, um dann seinerseits dem Kläger eine Frist zur Erfüllung seiner Instandhaltungspflicht setzen zu können. Der Beklagte kann den Kläger letztlich auch nicht auf die Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung verweisen. Zu Recht trägt er zwar vor, dass den Vermieter in der Regel die Pflicht trifft, entweder die Versicherung in Anspruch zu nehmen oder den mangelhaften Zustand selbst dann zu beseitigen, wenn er dies nicht tun möchte, sofern eine Gebäudeversicherung besteht, deren Kosten der Mieter trägt (MüKoBGB/Häublein, B. Aufl. 2020, BGB § 535 Rn. 125). Allerdings würde dies nur Kosten zur Beseitigung der Schäden am Gebäude betreffen, welche den Beklagten vorliegend jedoch nicht berühren und aus den vorgenannten Gründen auch nicht zur Minderung des Mietzinses berechtigen. Darüber hinaus hat sich die Gebäudeversicherung hier ebenso zu Recht — wie sich aus den vorgenannten Gründen ergibt — auf den Standpunkt gestellt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt nicht in Anspruch genommen werden könne, weil zunächst der Inhalt entfernt werden müsse, bevor Sanierungsarbeiten am Gebäude selbst in Auftrag gegeben und Kosten generiert werden dürfen. Dies wiederum beruht auf dem Verhalten des Beklagten, welches er sich vorwerfen lassen muss. Ein Minderungsrecht aus anderen Gründen ist weder dargetan noch ersichtlich. Ein anderweitiger Ausschlussgrund hinsichtlich des Anspruch auf Zahlung des Mietzinses ist ebenso weder dargetan noch ersichtlich. Die Verjährungseinrede des Beklagten betrifft nicht die hier streitgegenständlichen offenen Mieten. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages. Beide Parteien haben vorliegend nicht als Verbraucher agiert. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Vollstreckung aus dem Vorbehaltsurteil auf §§ 708 Nr. 5, 711 ZPO und richtet sich im Übrigen nach § 709 S. 2 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Mietzinszahlung sowie Mietminderung. Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 08.03.2014 von dem Kläger eine Gewerbefläche in dem Gebäude Ort 3. Der Beklagte beabsichtigte den Aus-bzw. Umbau und Betrieb eines Restaurants in diesen Räumlichkeiten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befand sich die Gewerbefläche in dem Zustand einer Ladenpassage. Gemäß § 22 Ziff. 2 des Mietvertrages galt folgende Regelung: „Der Mieter wird die bestehende Einkaufspassage auf seine eigenen Kosten leerräumen und die abmontierten Fensterelemente des Vermieters vorsorglich an einer vom Vermieter angezeigten Stelle deponieren. Der Mieter wird die Einkaufspassage zu einem Restaurant umbauen und wird die gesamten Umbaukosten selbst tragen inklusive Strom-, Wasser-, Heizung- und Gas- und Warmwasserleitungskosten usw. Der Mieter wird sämtliche Genehmigungen und Konzessionen auf eigene Kosten beantragen und die entstehenden Kosten selbst tragen. Der Mieter muss einen fachgerechten Nutzungsänderungsantrag von der Ladenpassage zu einem voll konzessionierten Restaurant beim zuständigen Bauamt einreichen und alle erforderlichen Auflagen auf seine eigenen Kosten durch Fachfirmen erfüllen lassen". Sowie „Der Mieter ist verpflichtet, sämtliche notwendigen Versicherungen für die Umbauarbeiten und später für den Betrieb des Lokals abzuschließen." Im 1. Nachtrag zum Gewerbemietvertrag hieß es ferner wie folgt: „Der Mieter verpflichtet sich, die Umbauarbeiten am Objekt — sowie Statik und Brandschutz betreffen — durch staatlich geprüfte Statiker und Brandschutzbeauftragte überprüfen und genehmigen zu lassen. Die Umbaumaßnahmen müssen fachgerecht durch Fachfirmen ausgeführt werden. Dies gilt insbesondere für die Arbeit am Dach des Gebäudes. Der Mieter ist für diese Arbeiten verantwortlich. Er haftet bei mangelhafter Durchführung und bei auftretenden späteren Schäden. In diesem Fall hat der Mieter diese Schäden unverzüglich zu beheben." Im 2. Nachtrag zum Gewerberaummietvertrag hieß es schließlich: „Da der Mieter alle Einbauten wie z.B. Elektroinstallationen, Gas, Wasser, Abflussleitungen, Lichtkuppel, Heizungsanlage, Fettabschneide, Lüftungen, Türen, Fenster usw. selbst eingebaut hat, ist er auch für dessen Wartung, Reinigung, Instandhaltung und Pflege selbstverantwortlich und wird dies auch regelmäßig durch Fachfirmen durchführen lassen und deren Kosten selbst begleichen.” Gemäß § 5 des Mietvertrages war der Beklagte verpflichtet, den vereinbarten Mietzins zuzüglich Nebenkosten monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag, an den Kläger zu zahlen. Die Höhe des Mietzinses bemaß sich zuletzt nach dem 3. Nachtrag zum Gewerberaummietvertrag auf einen Betrag von insgesamt 5.593,00 Euro brutto. Für das Gebäude besteht eine Gebäudeversicherung, deren Kosten im Rahmen der Betriebskostenvorauszahlung auf den Beklagten umgelegt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der mietvertraglichen Regelungen einschließlich Nachträgen wird auf deren vorgelegte Kopien in den Anlagen K1 bis K4 (Im Anlagenband) verwiesen. Der Beklagte befand sich bis zum Dezember 2019 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 35.781,29 Euro für die Monate November, Dezember 2018, Januar, Februar und Oktober bis Dezember 2019 in Mietrückstand. Hinsichtlich der Berechnung dieses Gesamtbetrages wird auf die tabellarische Auflistung auf den Seiten 3 bis 5 der Klageschrift vom 17.12.2019 verwiesen. Im Juli 2019 kam es zu einem schweren Brand in dem streitgegenständlichen Gebäude. Dabei wurde insbesondere die von dem Beklagten eingebrachte Einrichtung in den Räumlichkeiten beschädigt und zerstört. Inwieweit auch die Gebäudesubstanz von dem Brand betroffen war, ist zwischen den Parteien streitig. Nach dem Brand erfolgten Begutachtungstermine durch verschiedene Sachverständige. Es wurden Aufräumarbeiten durchgeführt, wobei keine vollständige Entfernung des von dem Beklagten eingebrachten Inhalts stattfand. Sanierungsmaßnahmen am Gebäude selbst wurden nicht vorgenommen. Auch für die Monate ab Januar 2020 zahlte der Beklagte daraufhin keinen Mietzins mehr an den Kläger. Somit ergibt sich ein Gesamtmietrückstand in Höhe von 125.269,29 Euro. Das Mietverhältnis endete zwischen den Parteien mit Ablauf des April 2021. Der Kläger behauptet, der Beklagte habe den Brand selbst schuldhaft verursacht. Dies sei dem vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten des Unternehmen 2 vom 18.12.2019 zu entnehmen, wonach der Brandschwerpunkt sich im Bereich einer überlasteten Mehrfachsteckdose befunden habe. Die Mehrfachsteckdose und die daran angeschlossenen Geräte habe jedoch — insoweit unstreitig — der Beklagte in das Gebäude eingebracht, weshalb er auch für deren Anordnung verantwortlich sei. Die Kopplung von übereinanderliegenden Mehrfachsteckern an einer Steckdose sei grob fahrlässig gewesen. Zudem habe der Beklagte nicht die nach § 10 BetrSichV erforderliche regelmäßige Überprüfung der Arbeitsmittel vorgenommen. An der Gebäudesubstanz seien keine Schäden vorhanden gewesen, vielmehr sei lediglich empfohlen worden, die tragenden Bauteile des Dachs sowie die Glasfronten des Wintergartens vom Ruß zu reinigen. Dafür hätte der Beklagte aber zunächst die von ihm eingebrachte Bausubstanz vollständig entfernen müssen, was bis heute nicht geschehen sei. Weiter seien die Ausbauten des Mieters nicht vom Schutz der Gebäudeversicherung umfasst, weshalb diese den Mietausfallschaden nicht trage und auf die Inhaltsversicherung des Beklagten verwiesen habe. Der Brand habe auch weit überwiegend nur die Einbauten des Beklagten betroffen, für die sich dieser aber mietvertraglich zum Einstand verpflichtet habe. Der Kläger ist überdies der Ansicht, dass eine erneute Überlassung des Mietobjekts nach der teilweisen Zerstörung durch den Brand nicht existiere. Überdies entfalle die Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn die Beschädigung der Mietsache auf einem Verschulden des Mieters beruhe. Der Kläger hat zunächst im Wege des Urkundenprozesses beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 35.781,29 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus aus 4.097,54 € seit dem 5.11.2018 4.968,25€ seit dem 5.12.2018 4.968,25€ seit dem 5.1.2019 4.968,25 € seit dem 5.2.2019 5.593,00€ seit dem 5.10.2019 5.593,00€ seit dem 5.11.2019 5.593,00€ seit dem 5.12.2019 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das erkennende Gericht hat mit Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 (BI. 80 ff. d. A.) der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Der Beklagte hat das Nachverfahren eingeleitet. Der Kläger beantragt nunmehr klageerweiternd, 1. das Vorbehaltsurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 1.10.2020, Aktenzeichen Geschäftszeichen, hinsichtlich einer Forderung in Höhe von 19.002,29 € für vorbehaltslos zu erklären; 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger über die bereits im Vorverfahren Entschiedenen 16.779,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 5.593,00 € seit dem 05.10.2019 5.593,00€ seit dem 05.11.2019 5.593,00 € seit dem 05.12.2019, sowie weitere 67.116,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus aus 5.593,00 € seit dem 06.01.2020 5.593,00 € seit dem 06.02.2020 5.593,00 € seit dem 05.03.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.04.2020 5.593,00 € seit dem 06.05.2020 5.593,00 € seit dem 04.06.2020 5.593,00 € seit dem 06.07.2020 5.593,00 € seit dem 06.08.2020 5.593,00 € seit dem 04.09.2020 5.593,00 € seit dem 06.10.2020 5.593,00€ seit dem 05.11.2020 5.593,00 € seit dem 04.12.2020 sowie weitere 5.593,00 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 07.01.2021 zu zahlen; 3. den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Mietzinszahlungen nebst Vorauszahlung auf die Betriebskosten monatlich in Höhe von jeweils 5.593,00 €, zahlbar jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats, beginnend ab dem 01.02.2021 bis zum 05.04.2021 zu zahlen und für den Fall der Nichtzahlung, an den Kläger Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem vierten Werktag eines jeden Monats, namentlich ab dem 04. Februar 2021, 04. März 2021 sowie ab dem 06. April 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, das Vorbehaltsurteil vom 01.10.2020 insoweit aufzuheben, als der Beklagte verurteilt worden ist, Miete in Höhe von jeweils 5.593,00 EUR für die Monate Oktober, November, Dezember 2019 zu zahlen; hinsichtlich der Mietzahlungen für die genannten Monate Oktober 2019 bis einschließlich Dezember 2019 von jeweils 5.593,00 EUR und auch im Übrigen die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, das Gebäude sei nach dem Brand akut einsturzgefährdet, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, dieses zu betreten und dort Abriss- oder Aufräumarbeiten vorzunehmen. Das Mietobjekt sei für den Beklagten unbenutzbar geworden. Es sei auch nicht möglich gewesen, das Restaurant wiederaufzubauen, ohne dass alle äußeren Schäden sowie das Grundelement — durch den Kläger — erneuert werden. Er ist der Ansicht, dass vielmehr der Kläger als Vermieter seiner Instandhaltungspflicht aus dem Mietvertrag hätte nachkommen und die einsturzgefährdeten oder brandzerstörten Gebäudeteile sanieren müssen. Da er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei, sei der Beklagte berechtigt gewesen, die Miete auf 0 Euro zu mindern, wobei die Minderung bereits kraft Gesetztes eingetreten und nicht von ihrer ausdrücklichen Geltendmachung oder etwaiger mietvertraglicher Absprachen abhängig gewesen sei. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, hinsichtlich des Brandschadens seine Gebäudeversicherung in Anspruch zu nehmen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Zeuge 1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2022 (BI. 274 ff. d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Parteivorbringen nebst Anlagen verwiesen.