Urteil
8 O 265/10
LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:0308.8O265.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits und die Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits und die Kosten der Streithelferin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung aus abgetretenem Recht. Zwischen dem Zedenten und der Beklagten ist jeweils ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Diesbezüglich bedarf es keiner ausdrücklichen Abrede oder der Vereinbarung eines gesonderten Entgeltes, ausreichend ist insofern, dass ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch nimmt und wenn dieses sich auf eine Beratung einlässt (vgl. Palandt / Grüneberg, § 280 BGB, Rdnr.: 47). Eine Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Anlageberatungsvertrag, wonach die Beklagte verpflichtet war zur umfassenden Aufklärung über alle Umstände und Risiken, die für die Kaufentscheidung der konkreten Beteiligung eine Rolle spielten, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte schuldete eine anlegergerechte als auch objektgerechte Beratung. Anlegergerechte Beratung liegt nur dann vor, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und das einschlägige Fachwissen abklärt und bei der empfohlenen Anlage entsprechend berücksichtigt (vgl. BGH 123, 126). Objektgerechte Beratung heißt, dass die Bank über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig informiert (Palandt / Grüneberg, § 280 BGB, Rdnr.: 48,49). Der Zedent, der Zeuge A, wurde anlegergerecht beraten. Der Zeuge A war bereits jahrelang Kunde der Beklagten, hatte auch bereits gewisse Anlagenerfahrung erworben, wenn auch noch keine Erfahrungen in unternehmerischen Beteiligungen. Dem Zeugen A ging es aber – wie sich aus seiner eigenen Aussage und auch der Aussage des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen E, ergeben hat -, eindeutig darum, Steuern zu sparen und eine Anlage zu erwerben, bei der möglichst viele Steuern gespart werden konnten. Der Zeuge E konnte sich noch daran erinnern, dass der Zeuge A extra von einer anderen Geschäftsstelle an seine Filiale weiter verwiesen worden ist und dass es um ein Steuersparmodell ging. Dies bestätigte auch der Zeuge A. Dass es ihm um Altersvorsorge gegangen sei und darum eine möglichst sichere Anlage zu erhalten, hat er nicht ausgesagt. Ziel war eindeutig, ein Steuersparmodell zu bekommen, was er mit der Beteiligung an den Filmfonds auch erhalten hat. Er selbst hat bestätigt, dass er zunächst eine beachtliche Steuerersparnis erhielt, die sich fast auf 50 Prozent belief. Dies war schließlich auch der Grund für ihn, in den beiden darauf folgenden Jahren jeweils wieder einer Beteiligung an einem Filmfonds zu zeichnen, da dies mit der Steuerersparnis so gut funktioniert hatte. Dass der Zeuge A – wenn auch nicht in diesen konkreten Anlagen erfahren – sich aber insgesamt in Geldgeschäften auskennt, hat sich dem Gericht in dieser Beweisaufnahme offenbart. Bei dem Zeugen A handelte es sich um einen Zeugen, der sehr gut in der Lage war, sich auszudrücken und offensichtlich ein überdurchschnittliches Verständnis für wirtschaftliche Zusammenhänge hat. Auch ergab sich aus der Beweisaufnahme, dass der Zeuge A offensichtlich Entwicklungen im Handelsblatt verfolgt, so wie er es vor dem Gespräch im Dezember 2004 darstellte, so dass er in keinster Weise den Eindruck eines in wirtschaftlichen Dingen unbedarften Kunden erweckte. Die Situation stellte sich also so dar, dass auf der einen Seite ein Kunde, der Zeuge A ein Steuersparmodell empfohlen bekommen wollte, mit dem er möglichst viel Steuern sparen konnte, und auf der anderen Seite die Beklagte ihm ein solches Steuermodell, das in der Tat auf eine enorme Steuerersparnis angelegt war, erläuterte und empfahl. Damit hat sich die Beklagte absolut anlegergerecht verhalten, denn sie hat genau auf die Bedürfnisse des Zedenten reagiert. Die Anlageberatung war aber auch objektgerecht. Hier trifft grundsätzlich den Anleger als denjenigen, der Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Anlageberater anlässlich der Beratung einen fehlerhaften Prospekt verwendet. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die jeweiligen Prospekte insbesondere vom Landgericht München im Einzelnen Gegenstand von Rechtsstreiten gewesen sind und keine Fehler aufwiesen. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin hat nicht nachweisen können, dass hier keine objektgerechte Beratung vorgelegen hat. Zwar hat der Zeuge A ausgesagt, dass er über die Risiken nicht zutreffend aufgeklärt worden sei, insbesondere habe der Mitarbeiter ihm nicht klar gemacht, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Er räumte zwar ein, dass er schon ein Risiko gesehen habe, ihm dieses aber nicht zu hoch erschienen und das Konzept plausibel erschienen sei. Auf konkrete Nachfrage, wieso er denn eigentlich davon ausgegangen sei, dass er eine so hohe Steuerrückerstattung bekomme, wenn dabei so gut wie kein Risiko bestehe, antwortete er, dass er davon ausgegangen sei, dass die Filmwirtschaft gefördert werden solle vom Staat und deswegen so hohe Steuerrückerstattungen kämen und dass das Risiko tatsächlich von der Bank abgesichert sei. Dem gegenüber legte der Zeuge E dar, wie er – da er sich nachvollziehbarer Weise nicht mehr an alle Einzelheiten des konkreten Gesprächs mit dem Zeugen A erinnern konnte – die Beratungsgespräche üblicherweise führt. Dabei führt er das Gespräch in zwei Stufen, zunächst wird geklärt, was eine Beteiligung ist und dann im nächsten konkret auf das Produkt eingegangen, welche besondere Merkmale es hat und auch die Chancen und Risiken dargestellt. In seiner Zeugenaussage hat er auch dem Gericht gegenüber in verständlicher und sehr nachvollziehbarer Weise dargelegt, um was für ein Produkt es sich gehandelt hat, insbesondere um was es sich bei einer unternehmerischen Beteiligung gehandelt hat und auch wie das mit den Medienfonds funktionierte. Er hat klar gemacht, dass selbstverständlich Risiken bestehen, nämlich ein Bonitätsrisiko und auch weiter steuerliche und rechtliche Risiken, dass hier aber auch Sicherheitselemente in dem Produkt drin gewesen seien, dass teilweise Zahlungen komplett abgesichert worden seien durch Schuldübernahme von Banken, aber eben nicht, wie es der Zeuge A dargestellt hat, vollständig. Auf Nachfrage erklärte der Zeuge E in absolut nachvollziehbarer Weise: „Wenn alles abgesichert wäre, dann wäre ja auch kein Risiko mehr darin und damit auch keine Möglichkeit mehr der steuerlichen Berücksichtigung“: Wenn der Zeuge A dagegen behauptet, dass ihm weder bewusst gewesen sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe, noch, dass die Steuerersparnis sich an Risiken knüpfe, erscheint dies dem Gericht nicht glaubhaft. Hier handelte es sich lediglich darum zu erkennen, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt und dass die Steuerersparnisse an Risiken geknüpft sind, was überschaubar und für einen durchschnittlich begabten Menschen nachvollziehbar ist, da Steuerersparnisse dem Steuerzahler nicht einfach ohne Grund in einer solchen Größenordnung gewährt werden. Dass hier der Staat die Filmwirtschaft so fördern möchte, dass für den Anleger überhaupt kein Risiko mehr besteht, kann ein vernünftig denkender Mensch nicht annehmen und hat der Zeuge A auch nicht angenommen. Hier konkret hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass es sich im Gegenteil bei dem Zeugen um einen in wirtschaftlichen Dingen überdurchschnittlich versierten Anleger gehandelt hat, der nicht ernsthaft behaupten kann, dass ihm diese grundlegenden Zusammenhänge verborgen geblieben sind. Immerhin musste der Zeuge A einräumen, dass ihm vor Zeichnung der Beteiligung im Jahre 2003 und 2004 doch klar geworden sei, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Das bedeutet, dass jedenfalls die Kaufentscheidung für diese beiden Beteiligungen nicht davon beeinflusst gewesen sein kann, dass er nichts über eine unternehmerische Beteiligung und ihre Auswirkungen gewusst hat. Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Zeuge A auch vor Zeichnung der ersten unternehmerischen Beteiligung intensiv mit dem Produkt auseinandergesetzt hat. Wie sich aus der von Klägerseite eingereichten Anlage K 3 (Blatt 106 d. A.) ergibt, ist der Produktflyer, der Gegenstand des Beratungsgesprächs gewesen ist, mit verschiedenen handschriftlichen Anmerkungen versehen worden, was nicht der Fall wäre, wenn hier nicht eine entsprechende Auseinandersetzung mit dem Thema erfolgt wäre. Das Gericht ist daher vielmehr davon überzeugt, dass der Zedent und Zeuge A sehr wohl umfangreich aufgeklärt wurde und sich absolut bewusst war, um was es bei dieser Beteiligung ging, er aber das Risiko nicht als zu hoch einschätzte und es deshalb bewusst einging. Die Beklagte war aber auch nicht gehalten, hier konkret auf mehr als auf die allgemeinen Risiken hinzuweisen. Der allgemeine Risikohinweis, dass es bei solchen Steuersparmodellen jeweils um die Anerkennung durch die Finanzbehörden geht und sich diesbezüglich auch etwas ändern kann, ist bereits im Beteiligungsprospekt enthalten, und darauf wurde nach Aussage des Zeugen E auch noch mal im Beratungsgespräch hingewiesen. Auch dass der Zeuge A den Beteiligungsprospekt, jeweils erst im Zeitpunkt der Zeichnung erhalten haben will und das drei Jahre in Folge, erscheint nicht wirklich glaubhaft. Dass es durchaus vorkommen konnte, dass dieser Prospekt nicht beim vorherigen Beratungsgespräch ausgehändigt worden ist, erschien auch dem Zeugen E möglich. Dass dies aber gleich dreimal hintereinander so gehandhabt worden sein soll, wenn gleichzeitig der Kunde beim Zeichnen nicht nur bestätigt, dass er den Verkaufsprospekt erhalten habe, sondern auch inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, erscheint nicht nachvollziehbar. Im Übrigen hat der Zeuge A insofern offen bekannt, dass er sich auch nicht wirklich für den Prospekt interessiert habe, denn immerhin hätte er vor der Zeichnung im zweiten und im dritten Jahr in Vorbereitung der jeweiligen Beratungsgespräche diesen Prospekt noch mal zurate ziehen können, da es sich bei den Beteiligungen an der C und der D um vergleichbare Anlagen handelte. Zur Zeit der Beratungsgespräche bestand für die Beklagte und somit auch nicht für ihren Mitarbeiter die Veranlassung, auf irgendwelche Probleme hinsichtlich der steuerrechtlichen Anerkennung hinzuweisen, da diese Medienfonds vorher jahrelang durch die zuständigen Finanzbehörden anerkannt worden waren. Dass da gegebenenfalls die bayerische Finanzverwaltung bereits schon ein – bis heute nicht abschließend geklärtes - Problem gesehen haben mag, führt nicht dazu, dass dies dem Anleger gegenüber geäußert werden musste. Wie sich ja auch im Verlauf gezeigt hat, hatte diese Auffassung der bayerischen Finanzverwaltung zunächst keine Auswirkung für die Anlage der Klägerin. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass seit 2001 die bayerische Finanzverwaltung keine Betriebsprüfung eines Medienfonds mit Defeasance - Strukturen mehr abgeschlossen habe und dass die steuerliche Anerkennung der Verluste schon seit 2001 problematisch gewesen sei und schließlich durch das Schreiben des Bundesfinanzministerium vom 05.08.2003 noch problematischer geworden seien, kann eine solche Diskussion nicht dazu führen, dass entsprechend aufgeklärt werden muss. Denn erst im Frühjahr 2009 konkretisierte die bayerische Finanzverwaltung ihre im Jahr 2007 geänderte Rechtsauffassung zur Einordnung von Schuldübernahmeverträgen (Blatt 119 d. A.). Hinsichtlich der Zeichnung im Jahre 2004 hatte sich der Zeuge A bereits durch einen Artikel im Handelsblatt informiert, dass und trotz der bei ihm bereits bestehenden Bedenken, die Anlage gezeichnet, obwohl er von dem Mitarbeiter darauf hingewiesen worden ist, dass es noch einer der letzten Medienfonds sein wird, der noch aufgelegt werde. Diesen Effekt wollte der Zeuge A dann noch mitnehmen. Soweit der Zeuge A mündlich nicht über die anfallenden Vertriebsprovisionen aufgeklärt worden ist – was unstreitig ist und von dem Zeugen A nochmals bestätigt wurde – führt das ebenfalls nicht zu einer Aufklärungspflichtverletzung. Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung scheidet bereits deshalb aus, weil im Zeitpunkt der jeweiligen Beratungsgespräche in den Jahren 2002 bis 2004 das Urteil des BGH vom 19.12.2006 (Aktenzeichen: XI ZR 56/05) noch nicht bekannt gewesen ist. Es fehlt aber auch an einer fahrlässigen Aufklärungspflichtverletzung. Durch die jeweiligen Beteiligungsprospekte, die er hätte durchlesen können, wurden dem Zedenten die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung ausgewiesen, zu denen die Vertriebsprovisionen gehören. Damit musste der Zedent in Rechnung stellen, dass die Beklagte eine Vertriebsprovision erhält. Da er diesbezüglich nicht nachfragte, machte er mehr als deutlich, dass für seine Anlageentscheidung dieser Punkt unwesentlich ist und sich weitere Aufklärung dazu erübrigt. Ihm ging es darum, Steuern zu sparen. Angesichts der hohen prognostizierten Steuerersparnis hätte er sich mit Sicherheit nicht durch eine detaillierte Erläuterung der Vertriebsprovisionen von diesen Anlageentscheidungen abhalten lassen, zumal vergleichbare Anlagen grundsätzlich ebenfalls solche Vertriebsprovisionen aufweisen. Für die Beklagte war mangels konkreter Nachfrage zu diesem für den Zedenten erkennbaren Punkt nicht erkennbar, dass ein Aufklärungsbedürfnis über die Höhe der Vertriebsprovision bestand. Die fehlende Aufklärung des Zedenten über die genaue Höhe der Provision ist nicht kausal geworden (vgl OLG Frankfurt, Urteil vom 24.6.2009, 17 U 307/08). Eine Aufklärungspflichtverletzung konnte die Klägerin somit nicht nachweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, wonach der unterlegene Teil die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kostenentscheidung der Streithelferin richtet sich nach § 101 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 709 ZPO. … Die Klägerin verlangt von der beklagten Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Die Klägerin ist Ehefrau des Zeugen A, der seine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beratung zum Abschluss von drei Beteiligungen an Medienfonds an die Klägerin abgetreten hat. Der Zedent, der Zeuge A, erwarb in drei aufeinanderfolgenden Jahren jeweils eine Beteiligung an einem Medienfonds. Im Oktober 2002 zeichnete er eine Beteiligung an der B GmbH & Co. KG, im Oktober 2003 an der C GmbH & Co. KG und im Dezember 2004 an der D GmbH & Co. KG. Der Zedent wurde jeweils von dem Zeugen E, einem Mitarbeiter der Beklagten beraten. Dem Gespräch lag jedenfalls ein Produktflyer zugrunde, wenn auch streitig ist, ob der Prospekt selbst bereits Gegenstand des Gesprächs gewesen ist. Pro Zeichnung gab es jeweils mindestens ein Beratungsgespräch, die Zeichnung fand dann in einem gesonderten Termin statt. Im Oktober 2002 zeichnete der Zedent eine Beteiligung an der B GmbH & Co. KG über einen Betrag in Höhe von 25.000,00 €, im Oktober 2003 beteiligte sich der Zedent an der C GmbH & Co. KG mit einer Beteiligungssumme von 15.000,00 € und im Oktober 2004 an der D GmbH & Co. KG in Höhe von 25.000,00 €. Bei allen drei Beteiligungen wurde jeweils ein Teilbetrag vom Zedenten aus Eigenkapitalmitteln finanziert. Der Restbetrag wurde fremdfinanziert (vgl. zu den Eigenkapitalmitteln und Fremdfinanzierungsbeträgen jeweils die Zeichnungsscheine Anlage K 2 Blatt 100 bis 105). Die drei Zeichnungsscheine nehmen jeweils Bezug auf den jeweiligen Beteiligungsprospekt. Der Zeichnungsschein hinsichtlich der B GmbH & Co. KG enthält eine Passage, dass der Zeichnende die Vertragsunterlagen im vollen Umfang zur Kenntnis genommen hat und dass ausschließlich die Vertragsunterlagen maßgeblich seien. Der Zeichnungsschein hinsichtlich der D GmbH & Co. KG enthält noch weitergehend formularmäßig eine gesonderte Empfangsbetätigung, wonach bestätigt wird, dass die Vertragsunterlagen inklusive Beteiligungsprospekt sowie die beiden Widerrufsbelehrungen erhalten worden sind und zur Kenntnis genommen worden sind. Bei den drei Beteiligungen handelt es sich um geschlossene Fonds und unternehmerische Gesellschaftsbeteiligungen. Unstreitig erhielt die Klägerin Ausschüttungen und auch Steuereinsparungen, wobei die konkrete Höhe zwischen den Parteien streitig ist. In den jeweiligen Prospekten zu den drei Beteiligten heißt es unter dem Stichwort „steuerlicher Vorbehalt“: „Dennoch ist nicht auszuschließen, dass sich die der Planungsrechnung zugrunde gelegten Sätze bzw. Gesetzeslagen, Rechtsprechung oder Richtlinien ändern, oder sich Rechtsauffassungen des Prospektherausgebers und seines steuerlichen Beraters im Einzelfall weder bei Finanzbehörden noch bei den Finanzgerichten durchsetzen lassen. In diesem Fall könnten den Anlegern bzw. der Fondsgesellschaft nicht unerheblich steuerliche Nachteile gegenüber der Prospektierung entstehen“. Der Finanzverwaltung waren die streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen bereits seit langer Zeit bekannt und wurden in den Zeitpunkten der Zeichnung steuerlich anerkannt. Jedenfalls ab September 2007 zeichnete sich eine Änderung der Auffassung der steuerlichen Beurteilung durch die Finanzbehörden ab. Die Finanzbehörden, ausgehend von der bayrischen Finanzverwaltung, bewerten den Schuldbeitritt, mit dem die Zahlung der Fixlizenzzahlung durch eine Bank abgesichert wird, als „abstraktes Schuldversprechen“ und zogen hieraus den Schluss, dass zwar der Aufwand aus der Filmproduktion anerkannt wird aber gleichzeitig auch der Barwert der fixen Lizenzzahlung ertragswirksam aktiviert werden soll, was sich der Höhe nach zu Lasten der Anfangsverluste auswirkt, die danach in geringerem Umfang steuermindernd gemacht werden können. Danach änderte sich die steuerliche Behandlung seit 2009. Die Klägerin behauptet, dass jeweils bei den Anlageberatungsgesprächen in den drei aufeinander folgenden Jahren der Zedent und Zeuge A seine Altersvorsorge im Blick gehabt habe und auch den Aspekt der Steuerersparnis. Er habe nur Substanz erhaltende Kapitalanlagen gewünscht. Er sei nicht über die Risiken dieser Beteiligungen aufgeklärt worden, diese Beteiligungen seien als sicher dargestellt worden, ihm sei mitgeteilt worden, dass das eingesetzte Kapital durch Bankgarantie abgesichert sei. Eine Aufklärung darüber, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe, sei nicht erfolgt. Den Prospekt habe er jeweils erst in dem Gespräch erhalten, in dessen Anschluss er gezeichnet habe. Die Klägerin behauptet, dass der Zedent aus den streitgegenständlichen Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 4.580,24 € (Blatt 200) und Steuerersparnisse von insgesamt 24.866,91 € (Blatt 204) erhalten habe unter Berücksichtigung, dass er 2010 wegen Änderung der steuerlichen Absetzbarkeit eine Steuerrückzahlung habe erbringen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 36.954,85 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung des Herrn A an der B GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142), an der C GmbH & Co. KG sowie der D GmbH & Co. KG zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Herrn A gegenüber der Landesbank F von den Verpflichtungen aus einem Begebungsvertrag zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung über einen Nennbetrag von EURO 9.600,00 zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. gegenüber der G GmbH von den Verpflichtungen gegenüber der Landesbank H, aus der befreienden Schuldübernahme betreffend die Namensschuldverschreibung der G GmbH 3.960,00 € sowie gegenüber der Landesbank F von den Verpflichtungen aus einem Darlehen über ein Nettokreditbetrag in Höhe von EURO 11.700,00 zu einem Nominalzins von 4,2 Prozent p.a. zu befreien, 3. die Beklagte wird verurteilt, den Herrn A von sämtlichen Zinsforderungen der Finanzämter im Zusammenhang mit der Aberkennung der steuerlichen Vorteile zu befreien. Hilfsweise 1. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EURO 12.087,94 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligung des Herrn A an der B GmbH & Co. KG (Fonds Nr. 142), an der C GmbH & Co. KG sowie der D GmbH & Co. KG zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Herrn A gegenüber der Landesbank F von den Verpflichtungen aus einem Begebungsvertrag zur Begebung einer Inhaberschuldverschreibung über einen Nennbetrag von EURO 9.600,00 zu einem Zinssatz von 6,5 Prozent p.a. gegenüber der G GmbH von den Verpflichtungen gegenüber der Landesbank H, aus der befreienden Schuldübernahme betreffend die Namensschuldverschreibung der G GmbH 3.960,00 € sowie gegenüber der Landesbank F von den Verpflichtungen aus einem Darlehen über ein Nettokreditbetrag in Höhe von EURO 11.700,00 zu einem Nominalzins von 4,2 Prozent p.a. zu befreien, 3. die Beklagte wird verurteilt, den Herrn A von sämtlichen Zinsforderungen der Finanzämter im Zusammenhang mit der Aberkennung der steuerlichen Vorteile zu befreien. Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung. Die Beklagte behauptet, dass der Zedent bereits vorher Risikopapiere gehabt habe, dass die Altersvorsorge kein Thema für ihn gewesen sei, sondern lediglich die Steuerersparnis. Auch sei es nicht um eine Substanz erhaltende Anlage gegangen. Der Zedent sei umfassend aufgeklärt worden. Ein explizierter Hinweis auf die unternehmerische Beteiligung sei erfolgt, auch ein Hinweis auf die Möglichkeit von rechtlichen und steuerrechtlichen Änderungen. Es habe jeweils mehrere Gespräche zwischen dem Zedenten A und dem Zeugen E gegeben, wobei bereits im Erstgespräch jeweils der Prospekt ausgehändigt worden sei. Die Zeichnung sei dann erst zwei bis vier Wochen später erfolgt. Der Prospekt zeige umfassend die Chancen und Risiken auf. Im Übrigen habe die Beklagte nicht damit rechnen müssen, dass sich die Praxis der Finanzverwaltung ändern werde. Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass die Kosten für die Eigenkapitalvermittlung im Prospekt ausgewiesen seien. Auch wenn der Zeuge A in den Gesprächen nicht jeweils über die anfallenden Provisionen aufgeklärt worden sei, hätte er diese Anlagen auch getätigt, wenn er darüber im Einzelnen aufgeklärt worden wäre. Die Beklagte bestreitet, dass die Ausschüttung und die Steuerersparnis nur in der von der Klägerin behaupteten Höhe vorgelegen hätten, sondern höher ausgefallen sein müssten. Die Vorlage einer nicht nachprüfbaren Eigenaufstellung reiche insofern nicht aus. Die Beklagte erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung nach § 37a WpHG. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.09.2011 durch Vernehmung der Zeugen A und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.02.2012 (Blatt 264 ff. d. A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.