Urteil
8 O 114/10
LG Wiesbaden 8. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2010:1026.8O114.10.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Kostenerstattung hinsichtlich des am 20.12.2009 eingetretenen Schadensereignisses. Die Beklagte ist von ihrer Leistungspflicht gem. § 28 Abs. 2 VVG i. V. mit § 11 Nr. 1 c) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Wohngebäuden (…-WG 2002) frei geworden, da die Klägerin eine von ihr als Versicherungsnehmerin zu erfüllende vertragliche Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Nach dem unstreitigen Parteivortrag war das Haus zum Zeitpunkt des Schadenseintritts unbewohnt. Gem. § 11 Ziff. 1 c der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Versicherung von Wohngebäuden war die Klägerin verpflichtet, das nicht genutzte Wohnhaus genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. Diese Verpflichtung zur Absperrung und Entleerung der wasserführenden Anlagen hat die Klägerin verletzt. Das ergibt sich schon daraus, dass der Schaden eingetreten ist. Der Eintritt des Leitungswasserschadens setzt notwendigerweise voraus, dass sich Wasser in den Heizungsleitungen befand. Die Klägerin hat diesbezüglich auch vorsätzlich gehandelt. Hierbei schließt sich das Gericht der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2010 - Az.: 3 U 126/09– an, wonach sich der Vorsatz darauf beziehen muss, dass die wasserführenden Leitungen des Gebäudes nicht entleert sind, jedoch nicht auf die Herbeiführung des Schadens. Der Klägerin war bekannt, dass die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt und entleert waren, weshalb sie in bezug auf die Verletzung der vertraglichen Obliegenheit vorsätzlich gehandelt hat. Der zwischen den Parteien streitige Umstand, ob die Heizungsanlage genügend häufig kontrolliert worden ist, bedarf keiner weiteren Aufklärung, da die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Absperren und Entleeren der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen zu der Kontrollpflicht kumulativ hinzukommt. Da die Klägerin jedoch ihre kumulativ hinzutretende vertragliche Obliegenheit durch das Unterlassen des Absperrens und Entleeren der wasserführenden Leitungen verletzt hat, kann es dahin stehen, ob das nicht bewohnte streitgegenständliche Wohnhaus und die Heizungsanlage genügend häufig von dem Ehemann der Klägerin kontrolliert worden ist. Ein Anspruch auf Schadensregulierung gegenüber der Beklagten besteht daher nicht, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Leistung aus einer Gebäudeversicherung aufgrund eines am 20.12.2009 eingetretenen Leitungswasserschadens in dem Gebäude A, dessen Eigentümerin die Klägerin ist. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das streitgegenständliche Gebäude eine Wohngebäudeversicherung. In den Versicherungsbedingungen der Beklagten zur Wohngebäudeversicherung (…-Wohngebäude 2002) die Bestandteil des Versicherungsvertrages geworden sind heißt es wie folgt: „ § 11 Sicherheitsvorschriften 1. Der Versicherungsnehmer hat c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle Wasser führenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten………… 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 6 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei.“ Das streitgegenständliche Haus stand seit Oktober 2009 leer. Die Heizungsanlagen wurden von der Klägerin weder abgestellt noch entleert. Am 20.12.2009 trat bei strengen Frosttemperaturen ein Leitungswasserschaden in dem Gebäude ein. Hierbei waren sämtliche Heizkörper aufgefroren und aufgeplatzt. Das Wasser in den Heizkörpern war ausgelaufen und hatte sich in die Räume ergossen. Darüber hinaus entstand ein Leck im Heizkessel. Die Wasseruhr im Heizraum war gleichfalls aufgefroren. An den Wasserleitungen im Heizraum waren die Verlötungen auseinandergerissen. Die Klägerin meldete den Schaden am 21.12.2009 bei der Beklagten, die das Haus am 22.12.2009 durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen besichtigte. Die Klägerin holte zur Feststellung des vorläufigen Schadens einen Kostenvoranschlag bei der B ein. Dieser lautet auf einen Betrag in Höhe von 15.392,06 €. Mit Schreiben vom 05.02.2010 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab und berief sich auf eine vorsätzliche Verletzung der vereinbarten Obliegenheiten durch die Klägerin. Die Klägerin trägt vor, die Heizungsanlage sei in Betrieb gewesen und vor dem Schadensereignis ständig von ihrem Ehemann kontrolliert worden. Der Frostwächter sei ebenfalls eingeschaltet gewesen. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 15.392,06 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 899,40 € an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert, Ursache des Schadens sei nach den Feststellungen des sachverständigen Zeugen C gewesen, dass nur eine geringe Restölmenge im Heizöltank vorhanden gewesen sei, so dass der Brenner der Heizungsanlage Luft gezogen habe und auf Störung gegangen sei. Der Schadensumfang sei enorm gewesen. 10 Heizkörper und die Kesselanlage seien eingefroren und zerborsten gewesen, was dafür spreche, dass das Hausanwesen schon längere Zeit unbeheizt gewesen sei. Entscheidend sei jedoch, dass das Hausanwesen der Klägerin zum Schadenszeitpunkt leer stand. Dies habe für die Klägerin als Versicherungsnehmerin eine Obliegenheit zur Folge gehabt, wonach die Klägerin alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren musste, entleeren musste und entleert zu halten habe. Hiergegen habe die Klägerin vorsätzlich verstoßen. Hintergrund dieser Obliegenheit sei es, das im Falle eines Leerstands erhöhte Risiko eines Leitungswasserschadens zu minimieren. Wenn es zu einem Leitungswasserschaden in einem ungenutzten Gebäude komme, so könne das Wasser ungehindert über mehrere Tage in das Gebäude laufen und die Substanz beschädigen, was in einem bewohnten Gebäude naturgemäß nicht der Fall sei, da der Schaden regelmäßig früher entdeckt werde. Die Beklagte ist der Auffassung, das vorsätzliche Verhalten der Klägerin müsse sich nicht auf den Schaden selbst beziehen, sondern nur auf die Tatsache des Nichtabstellens, Nichtabsperrens und Nichtentleerens der wasserführenden Anlagen und Einrichtungen und verweist hierzu auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 05.05.2010 (Blatt 114 ff. d. A.). Hinsichtlich der weiteren Einzeleinheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.