Urteil
7 O 184/23
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2024:0307.7O184.23.00
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Leitsätze
Eine Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB ist auch für noch nicht entstandene Forderungen möglich
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Zeitbürgschaft gemäß § 777 BGB ist auch für noch nicht entstandene Forderungen möglich 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch gem. § 765 I BGB aus der streitgegenständlichen Bürgschaft zu. Die Bürgschaft war zur Zeit der Geltendmachung von Ansprüchen seitens des Klägers bereits erloschen. Die Beklagte ist von ihrer Bürgschaftsverpflichtung mit Ablauf des 30.04.2023 frei geworden. Eine rechtzeitige Anzeige gem. § 777 I 2 BGB ist nicht vorgetragen. Die Bürgschaft war zeitlich bis zum 30.04.2023 befristet. Danach sollte sie erlöschen. Diese beabsichtigte Wirkung ergibt sich ausdrücklich aus der Bürgschaftserklärung. Der Wortlaut der für die Auslegung des Bürgschaftsverhältnisses der Parteien maßgeblichen Bürgenerklärung ist bezüglich der zeitlichen Begrenzung bis zum 30.04.2023 eindeutig und eine abweichende Auslegung jedenfalls nicht aufgrund der vom Kläger dargelegten Umstände möglich. Auch wenn eine zeitlich unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach dem zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin geltenden Bauvertrag und auch gem. § 17 IV VOB/B geschuldet war, spielt dies nicht einmal dann eine Rolle für die Auslegung der Erklärung der Beklagten, wenn der Bauvertrag der Beklagten vorgelegen hätte. Gleiches gilt für den abweichenden Antrag der Hauptschuldnerin. Der davon abweichende Wille der Beklagten ist durch die ausdrückliche Regelung in der Bürgschaftserklärung jedenfalls eindeutig erkennbar. Eine zeitlich unbefristete bzw. eine über den 30.04.2023 hinaus gültige Bürgschaft ist von der Beklagten nie angeboten worden. Aufgrund der Tatsache, dass die Bürgschaft zu diesem Zeitpunkt erlöschen sollte und nicht nur bis zu diesem Tag befristet war, liegt auch eine Zeitbürgschaft im Sinne des § 777 BGB und nicht lediglich eine Bürgschaft für Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt entstehen würden, vor (vgl. BGH IX ZR 152/00 juris Rn 17, 22; BeckOGK § 777, Rn 7; Grüneberg § 777, Rn 1a; Müko § 777, Rn 4; Staudinger § 777, Rn 7). Eine solche Zeitbürgschaft ist auch für noch nicht entstandene Forderungen möglich, obwohl dieser Fall nicht ausdrücklich in § 777 BGB geregelt ist (Müko § 777, Rn 5; Grüneberg § 777, Rn 1a; BGH IX ZR 152/00). § 305c I BGB ist bezüglich der Vereinbarung, dass die Bürgschaft zum 30.04.2023 erlöschen sollte, nicht anwendbar. Bei der Befristung der Bürgschaft zu einem bestimmten Endtermin wie hier handelt es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern um eine Individualvereinbarung (vgl. BGH IX ZR 152/00 juris Rn 2f., 17; IX ZR 93/87 juris Rn 4f., 11). In den der Entscheidung IX ZR 152/00 und IX ZR 93/87 zugrundeliegenden Fällen war wie hier eine bestimmte Frist in den Vertrag eingefügt worden. Diese wurde vom BGH jeweils ohne weitere Begründung als individuelle Vereinbarung und gerade nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung angesehen. Ein bestimmter Erlöschenstermin kann schließlich auch nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert werden, was gem. § 305 I 1 BGB Voraussetzung für die Annahme einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist. Nicht vergleichbar mit der Vereinbarung eines solchen Erlöschenstermins ist die Rechtsprechung zu Lückentexten. Vorliegend ist keine Lücke im Text ausgefüllt worden. Die Regelung zum Erlöschenstermin ist vollständig von der Klägerin in die Bürgschaftserklärung eingefügt worden. Dieser Annahme steht auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht entgegen, da dort gerade kein konkreter Termin für das Erlöschen vereinbart wurde und es um eine klauselartig formulierte Regelung ging (vgl. OLG Brandenburg 4 U 183/10 juris Rn 10, 40). Darüber hinaus sollte die Bürgschaft dort auch unbefristet gelten. Auf den Einwand des Klägers, die Vereinbarung sei nicht gem. § 305 I 3 BGB im Einzelnen ausgehandelt worden, kommt es nicht an. Die Vereinbarung ist bereits als Individualvereinbarung anzusehen, da sie nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist. Sie ist nicht als Individualvereinbarung anzusehen, weil sie ausnahmsweise im Einzelnen ausgehandelt worden wäre, was eindeutig nicht der Fall war. Davon ist in den zitierten Urteilen auch nicht die Rede. Der vom Kläger ebenfalls angeführte § 310 III Nr. 1 BGB regelt nicht, wann Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, sondern setzt dies voraus und regelt nur, dass sie als vom Unternehmer gestellt gelten. § 310 III Nr. 2 BGB könnte zwar vorliegend anwendbar sein, verweist aber gerade nicht auf § 305c I BGB. Dies ist vom Gesetzgeber ausdrücklich aus der Verweisung herausgenommen worden, weil die Klausel-Richtlinie sich nicht mit der Einbeziehung von Klauseln beschäftigt (Müko § 310, Rn 106; Staudinger (Stand 2022) § 310, Rn 136; BeckOGK § 310, Rn 174). Um das Transparenzgebot zu berücksichtigen braucht es auch nicht die Regel des § 305c I BGB (anders u. a. Grüneberg § 310, Rn 18). Gem. § 310 III Nr. 2 BGB findet § 307 BGB und damit das in § 307 I 2 BGB geregelte Transparenzgebot Anwendung (vgl. Müko § 307, Rn 106). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot ist auch nicht erkennbar. Die Regelung ist klar und durchschaubar (vgl. Grüneberg § 307, Rn 21). Sie ist nicht nur für sich verständlich, sondern auch im Kontext mit dem übrigen Vertragstext (vgl. BGH VI ZR 137/22 juris Rn 30f.). Es ist völlig klar geregelt, dass nach dem 30.04.2023 keine Rechte mehr aus der Bürgschaft geltend gemacht werden können. Obwohl es letztlich nicht darauf ankommt, ist die Klausel auch nicht überraschend. Eine Erlöschensklausel ist für einen Bürgschaftsvertrag nicht ungewöhnlich. Diese Möglichkeit ist in § 777 I BGB ausdrücklich geregelt. Dass die Beklagte konkrete Erwartungen geweckt hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Von Klägerseite wird vor allem darauf abgestellt, dass aufgrund der Verträge mit der Hauptschuldnerin nicht mit einer zeitlichen Befristung gerechnet werden konnte. Die vertragliche Beziehung des Klägers mit der Beklagten beruht aber auf eigenen Interessen der Beklagten, die mit denen der Hauptschuldnerin nicht übereinstimmen müssen. Der Kläger konnte nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Beklagte die Verpflichtungen der Hauptschuldnerin vollständig übernehmen würde. Es ist vielmehr alles andere als überraschend, dass die Beklagte ein erhebliches Interesse an ihrer eigenen Haftungsbegrenzung hat. Die Befristungsklausel ist auch nicht sittenwidrig. Die zeitliche Begrenzung ihrer Haftung liegt im wohlbegründeten Interesse der Beklagten und verstößt nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Erlöschenstermin und der Fertigstellungstermin identisch sind. Der Kläger hätte, wenn ihm die Sicherheit aufgrund der zeitlichen Begrenzung nicht genügte, diese zurückweisen und eine unbefristete verlangen können. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Der Kläger verlangt Zahlung aus einer Bürgschaft. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der Flur-Nr. 883 im Straße 1 in Ort 1. Auf diesem Grundstück plante er die Errichtung eines Mehrfamilienhauses inklusive Tiefgarage. Mit der Erstellung der Rohbauleistungen beauftragte der Kläger die Unternehmen 1, seinerzeit Straße 2, Ort 2, heute Straße 3, Ort 3. Das Vertragswerk wurde dem Kläger von der Unternehmen 1 vorgegeben. Die VOB/B ist gemäß § 3 f) Grundlage des Vertrags. § 10 Abs. 2. des Vertrags sieht als verbindlichen Fertigstellungstermin der vertraglich geschuldeten Leistungen den 30.04.2023 vor. Zur Sicherung der Vertragserfüllung hat die Unternehmen 1 gemäß Ziffer § 14 des Bauvertrags zugunsten des Klägers zwei Vertragserfüllungsbürgschaften bei der Beklagten beantragt. Nach § 14 II des Vertrags sollte die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme sämtlicher Leistungen und Stellung einer Sicherheit für Mängelansprüche zurückzugeben sein. Die Beklagte hat zugunsten des Klägers zwei Vertragserfüllungsbürgschaften über jeweils € 60.000,00, zum einen als Sicherheit für die Erstellung der Rohbauleistungen der Tiefgarage, zum anderen als Sicherheit für die Erstellung der Rohbauleistungen des Wohnhauses, ausgestellt. Im Antrag der Unternehmen 1 war eine Befristung bis zum 30.06.2023 aufgeführt. Die streitgegenständliche Bürgschaftserklärung hat insbesondere folgenden Inhalt: „Bürgschaft Beklagte Nummer Straße 4 Ort 4 Auftragnehmer Unternehmen 1 Straße 20-25 Ort 2 Auftraggeber Kläger Ort 5 haben am 10.10.2022 einen Vertrag abgeschlossen. Rechnungs-, Vertrags- oder Auftragsnummer Rohbau Tiefgarage Auftragssumme 325.000,00 EUR Ort der Arbeiten Ort 5 Art der Arbeiten Rohbau Tiefgarage Darin ist eine Sicherheitsleistung vereinbart für Bürgschaftsart Vertragserfüllung Anzahlungen bzw. Vorauszahlungen sind nicht Gegenstand dieser Bürgschaft. Bürgschaftssumme 60.000,00 EUR in Worten Sechs/Null/Null/Null/Null 00/100 EUR Bürgschaftserklärung Die unterzeichnende Gesellschaft übernimmt für den genannten Auftragnehmer unter der Voraussetzung, dass er gegenüber dem genannten Auftraggeber zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet ist im Rahmen vorstehender Angaben die selbstschuldnerische Bürgschaft zugunsten des Auftraggebers. Die Beklagte verzichtet auf - die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit nach § 770 BGB und - die Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Die Einreden nach § 770 Abs. 2 BGB können jedoch geltend gemacht werden, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die Beklagte verpflichtet sich zur Zahlung auf erste schriftliche Anforderung. Diese Bürgschaft erlischt am 30.04.2023.“ Die Befristungsregelung ist nachträglich eingefügt worden. Vertragsgemäß hat die Fa. Unternehmen 1 zunächst auch begonnen, die Rohbauleistungen auszuführen. Fertiggestellt wurden diese Leistungen allerdings weder bis zum vertraglich vorgesehenen Fertigstellungstermin (30.04.2023) noch bis heute. Tatsächlich hat die Fa. Unternehmen 1 aufgrund gesellschaftsinterner Probleme ab Frühjahr 2023 die Arbeiten auf der Baustelle zunächst nur noch sporadisch fortgeführt, bis sie dann im Mai 2023 vollständig eingestellt wurden. Auf die Abhilfeaufforderungen des Klägers erfolgte keine Reaktion, sodass er den Vertrag nach entsprechender Androhung mit Datum vom 15.06.2023 außerordentlich gekündigt hat. Die bis zur Arbeitseinstellung ausgeführten Leistungen sind auch mit Mängeln behaftet. Der Unternehmen 3 empfiehlt für die Sanierung den Rückbau der von der Unternehmen 1 mangelhaft ausgeführten Rohbauwände. Das bedeutet, dass der von der Unternehmen 1 erbrachte Leistungsstand objektiv mit weniger als 10 % des vertraglich geschuldeten Werkerfolgs zu bewerten ist. Die Unternehmen 1 hat dem Kläger den vertraglich vereinbarten Werklohn zuzüglich diverser angeblicher Nachtragsleistungen sukzessive bis zum 01.02.2023 in Höhe von kumuliert weit mehr als 500.000,00 EUR in Rechnung gestellt. Hierauf wurden seitens des Klägers Zahlungen in Höhe von insgesamt 524.004,16 EUR geleistet. Dem Kläger steht nach der außerordentlichen Kündigung des Bauvertrags ein Anspruch auf Ersatzvornahmekostenvorschuss gemäß § 637 Abs. 3 BGB zu. Hierzu hat der Kläger bereits ein Angebot der Unternehmen 4 eingeholt, das sich auf brutto 608.403,93 EUR beläuft. Der Kläger wandte sich an die Beklagte und verlangte die Auszahlung der Vertragserfüllungsbürgschaften. Ihm wurde hinsichtlich beider Bürgschaften durch Schreiben der Beklagten vom 03.08.2023 erklärt, dass man keine Zahlung aus den Bürgschaften leiste, da diese seit dem 30.04.2023 erloschen seien. Die Beklagte zahlte auch in der daraufhin gesetzten Frist bis zum 22.09.2023 nicht. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 60.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.09.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.