OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 206/14

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2016:1104.7O206.14.00
9mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zu der Abgrenzung einer Anlageberatung von einer Anlagevermittlung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Abgrenzung einer Anlageberatung von einer Anlagevermittlung Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zwischen den Parteien ist ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen, nachdem die Beklagte als Vermittlerin zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände verpflichtet war, die für den Anlageentschluss des Klägers von besonderer Bedeutung waren. Eine Pflichtverletzung aus diesem Vertrag ist der Beklagten nicht vorzuwerfen. Die Beklagte hatte zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten eine Plausibilitätsprüfung der Kapitalanlage durchzuführen und hierzu die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die Bonität des Kapitalsuchenden zu prüfen. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung festgestellt habe, dass die Fonds und deren Prospekte plausibel seien und auch Wirtschaftsprüfungsinstitute und Anlageanalysten zu demselben Ergebnis gekommen seien. Der sei auch von einer Ratingagentur als "gut" eingestuft worden. Die Anlageempfehlung von Verbraucherschutzorganisationen ist ebenfalls unstreitig. Die Beklagte hat zudem dem Kläger alle Informationen erteilt, die dieser verlangt hat und über die die Beklagte selbst verfügte. Dass die Beklagte falsche Angaben gemacht hat, wie der Kläger behauptet hat, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der hierzu einvernommene Zeuge hat die Behauptung des Klägers, er habe den Fonds auf Nachfrage des Klägers als geeignet zur Altersvorsorge und Aufbesserung der Altersrente angepriesen, nicht bestätigt. Der Zeuge hat im Gegenteil bekundet, er habe dem Kläger überhaupt keine Kapitalanlagen besonders empfohlen. Der Kläger habe auch nicht nach geeigneten Kapitalanlagen zur Sicherung der Altersvorsorge gefragt. Der Kläger habe vielmehr allenfalls gefragt, ob über die im Internet einsehbaren Angebote der Beklagten hinaus weitere Produkte am Markt erhältlich seien, die seinen Forderungen nach einer höheren Verzinslichkeit und Sachwerten entsprächen. Eine besondere Empfehlung hierzu habe der Zeuge allerdings nicht ausgesprochen. Auch die Behauptung des Klägers, der Zeuge habe jegliche Risiken von sich aus oder auf explizite Nachfrage in Abrede gestellt, hat der Zeuge nicht bestätigt. Der Zeuge konnte sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob bzw. welche bestehenden Risiken bezüglich des Fonds er dargestellt hatte, allerdings hat der Zeuge eben auch den Vortrag des Klägers, er habe konkrete Fragen des Klägers nach bestehenden Risiken verneint, nicht bestätigt. Der Zeuge hat darüber hinaus bekundet, er habe dem Kläger alle ihm selbst zur Verfügung stehenden Informationen, z.B. in Form eines Newsletterbeitrages, den er, der Zeuge, im Februar 2011 verfasst habe, übermittelt zu haben. Auch Fondsanalysen habe er in der Regel per E-Mail als pdf-Dateien verschickt. Der Kläger hat seine Behauptung, entgegen der von ihm unterzeichneten Vermittlungsprotokolle habe eine Beratung durch Mitarbeiter der Beklagten stattgefunden, nicht bewiesen. Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Urkunden, die der Kläger sich durch die Vervollständigung und Unterzeichnung zu eigen gemacht hat, ist nicht erschüttert. Der Kläger hat durch das handschriftliche Ausfüllen und Unterzeichnen der Anlagen Klägerin 2 und B 1 selbst bekundet, von der Beklagten nicht beraten worden zu sein, vielmehr lediglich deren Vermittlungsleistung in Anspruch genommen zu haben. Der Kläger hat in diesen Unterlagen bestätigt, seine Entscheidung zu der konkreten Kapitalanlage aufgrund seiner eigenen Erfahrungen und Kenntnisse vorgenommen zu haben, sowie aufgrund des Angebotsprospektes, den die Beklagte zur Verfügung gestellt hatte. Der Kläger kann nicht einwenden, die Unterlagen nicht bzw. nicht richtig gelesen und gleichsam blind unterschrieben zu haben. Der Kläger musste nämlich nicht nur seine Personalien in den Formularen selbst eintragen, sondern auch den Namen des Beteiligungsangebots und die Höhe der Beteiligungssumme, sowie die Urkunden auch unterzeichnen. Die in den Urkunden enthaltenen Angaben sind übersichtlich und knapp gefasst. Es war von dem Kläger insbesondere deshalb, weil dieser erfahrener Anleger war, zu erwarten, dass er ihm übermittelte Unterlagen, zumal dann, wenn er diese auszufüllen und zu unterzeichnen hatte, genau zur Kenntnis nimmt. Anderenfalls hätte es der Kläger in Kauf genommen, falsche Erklärungen abzugeben, wofür es keinen Anhaltspunkt gibt. Zu bedenken ist, dass nach dem Geschäftsmodell der Beklagten im Gegenzug für den Verzicht auf eine Anlageberatung ein Preisnachlass in Form der Rückerstattung des Agios versprochen war. Der Zeuge hat in Abrede gestellt, dass er den Kläger in irgendeiner Form beraten hat. Der Zeuge hat vielmehr bekundet, er habe lediglich Informationen zur Verfügung gestellt, nach denen der Kläger konkret gefragt hatte. Auch die Behauptung des Klägers, er, der Zeuge, habe erklärt, es müsse vor Zeichnung der Anlage eine Unterlage entsprechend der Anl. K 2 bzw. B 1 unterzeichnet werden, obwohl entgegen der dortigen Niederlegungen doch eine Beratung stattgefunden habe, hat der Zeuge ganz klar und eindeutig verneint. Aus den Bekundungen des Zeugen ergibt sich, dass die Beklagte ihrer Verpflichtung zur umfassenden Auskunftserteilung und Übermittlung von ihr zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf die gezeichneten Kapitalanlagen nachgekommen ist. Soweit der Kläger die Erteilung falscher Informationen behauptet hat, ist sein Vortrag nicht bewiesen. Unstreitig hat der Kläger den Anlageprospekt erhalten, bevor er seine Anlageentscheidung getroffen hat. Es oblag allein seiner Entscheidung, wie gründlich er die dort enthaltenen Informationen zur Kenntnis nahm und welche Zeit er hierfür benötigte. Dass der Prospekt "nicht rechtzeitig" übergeben worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die Zeichnung der zweiten Anlage hat er auf den hierzu benannten Zeugen verzichtet, sodass deshalb der Beweisbeschluss nicht weiter auszuführen war. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Zeichnung zweier Kapitalanlagen geltend. Der Kläger war bereits vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anlagen Kunde der Beklagten und zeichnete über diese verschiedene Kapitalanlagen. Im Juli 2011 zeichnete er eine Beteiligung an der " ". Vorausgegangen waren Telefonate mit dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen . Im März 2012 zeichnete der Kläger eine Beteiligung an dem Nachfolgerfonds " ". Vorausgegangen waren Telefonate mit dem damaligen Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen . Im Zusammenhang mit der Zeichnung der Kapitalanlagen unterzeichnete der Kläger am 11.07.2011 ein Schriftstück, das mit "Vermittlungsprotokoll/ Zusatzerklärung" überschrieben war und in dem er ausdrücklich und unwiderruflich bestätigte, seine Entscheidung zu der Beteiligung eigenständig und eigenverantwortlich, ohne Inanspruchnahme jeglicher Beratungsleistung der Beklagten und ohne vorherige Beratung durch eine Sparkasse, Bank oder einen Finanzberater getroffen zu haben. Er bestätigte zudem, dass er seine Entscheidung zu dieser Beteiligung auf der Grundlage seiner eigenen, langjährigen Erfahrungen und Kenntnisse der Zusammenhänge in diesem Marktsegment sowie auf der Grundlage des ihm vorliegenden vollständigen Angebotsprospekts getroffen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Erklärung wird auf die Anl. K 2 Bezug genommen. Die dort enthaltenen handschriftlichen Eintragungen hatte der Kläger selbst vorgenommen. Eine Erklärung gleichen Inhalts gab der Kläger unter dem 01.03.2012 zu der zweiten gezeichneten Beteiligung ab (Anl. B 1). Die Zielgesellschaften beider Fonds sind insolvent. Der Kläger behauptet, er habe in den Telefonaten mit den Zeugen und ausdrücklich nach Produkten zur Altersvorsorge gefragt. Die Zeugen Seiche und Schneider hätten die jeweiligen Fonds als geeignet zur Altersvorsorge und Aufbesserung der Altersrente dargestellt. Sie hätten erklärt, es gebe praktisch kein Risiko und keinen Anlass für Bedenken, die Beklagte kenne das Team der Fondsgesellschaften und insbesondere die Vorstände der persönlich und sei von diesen überzeugt. Der Zeuge habe erklärt, auch er selbst, seine Freunde und Familie hätten sich bereits an der Anlage beteiligt. Die Zeugen hätten dem Kläger gegenüber angegeben, dass die Fonds direkt in Immobilien investieren würden. Angaben zu möglichen Risiken seien nicht erfolgt, auf die Nachfrage des Klägers hätten die Zeugen Risiken verneint. Es seien keine Hinweise auf einen möglichen Totalverlust und auf die Provisionshöhe, wie sie aus dem Prospekt ersichtlich sei, erfolgt. Die Funktionsweise des Fonds sei falsch dargestellt worden. Schließlich habe sich die Beklagte der Beihilfe zum Kapitalanlagebetrug schuldig gemacht. Die Beklagte habe mit der und den Hauptverantwortlichen und eng zusammengearbeitet. Es habe eine enge persönliche Beziehung bestanden. Es liege ein Verstoß gegen das KWG vor. Der Prospekt sei nicht rechtzeitig übergeben worden. Der Kläger habe die ihm übermittelten Unterlagen nur überflogen, inhaltlich aber nicht zur Kenntnis genommen. Er sei davon ausgegangen, dass er in den Telefonaten mit den Zeugen und bereits über alle Einzelheiten umfassend informiert worden sei. Die Protokolle K 2 und B 1 habe der Kläger unterzeichnet, weil ihm gesagt worden sei, das sei so üblich, obwohl eine Beratung stattgefunden habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 25.838,18 € nebst Zinsen aus 25.000,00 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2013 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte und Ansprüche des Klägers aus im Zusammenhang mit der durch den Kläger am 12.09.2011 gezeichneten Beteiligung am Fonds im Nominalwert von 15.000,00 €, Beteiligungsnummer 2011611 sowie der vom Kläger im März 2012 gezeichneten Beteiligung an der im Nominalwert von 10.000,00 €, Beteiligungsnummer 20120383. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die streitgegenständlichen Anlagen lediglich vermittelt zu haben, wie sich dies auch aus den Anlagen K 2 und B 1 ergebe. Der Kläger sei nicht beraten worden, ihm seien allerdings alle Informationen zur Verfügung gestellt worden, nach denen er gefragt und über die die Beklagte verfügt habe. Die Beklagte kenne die Anlagestrategien ihrer Kunden nicht und erteile deshalb keine persönlichen Empfehlungen. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Fonds einer Plausibilitätsprüfung unterzogen und hierbei festgestellt, dass diese plausibel seien. Sie habe auch Wirtschaftsprüfungsinstitute und Anlageanalysten befragt, die zu demselben Ergebnis gekommen seien, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Der sei dementsprechend auch - unstreitig - von einer Ratingagentur als gut eingestuft und von Verbraucherschutzvereinen empfohlen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2016 persönlich angehört, auf das Verhandlungsprotokoll (Bl. 141 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gem. des Beweisbeschlusses vom 15.04.2016 (Bl.168 d.A.) durch Vernehmung des Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Verhandlung vom 29.09.2016 Bezug genommen. Auf die Vernehmung des Zeugen haben beide Parteien verzichtet.