Urteil
7 O 217/00
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2016:0805.7O217.00.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes bei Geburt eines an Trisomie 18 erkrankten Kindes
Tenor
Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Schwangerschaftsbetreuung in den Jahren 1996 und 1997 anlässlich der Geburt ihrer Tochter
Der Feststellungsantrag zu 3) wird als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Endurteil vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Haftung des behandelnden Arztes bei Geburt eines an Trisomie 18 erkrankten Kindes Die Kläger haben gegen die Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Schwangerschaftsbetreuung in den Jahren 1996 und 1997 anlässlich der Geburt ihrer Tochter Der Feststellungsantrag zu 3) wird als unzulässig abgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Endurteil vorbehalten. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Feststellungsantrag zu 3) ist unzulässig. Dem Feststellungsantrag zu 3) fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Das Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Mangels Vollstreckbarkeit des Feststellungsurteils in der Hauptsache fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, wenn die Kläger ihr Leistungsziel genau benennen und deshalb auf Leistung oder Unterlassung klagen können. In Schadensfällen kommt es darauf an, ob die Kläger die Schadenshöhe bereits insgesamt endgültig beziffern können, was bei sich noch entwickelnden Schäden nicht möglich sein dürfte (vgl. Münchner Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, § 256 Rn. 37, 49). Die Kläger möchten mit dem Feststellungsantrag die Feststellung erreichen, dass die Beklagten verpflichtet sind, alle bisher nicht bezifferten zukünftigen Schäden aus Anlass der Schwangerschaftsbetreuung in den Jahren 1996 und 1997 zu ersetzen. Angesichts der Dauer des Gerichtsverfahrens und dem Versterben ihrer Tochter im Jahr 2000 vertritt die Kammer die Auffassung, dass es den Klägern zwischenzeitlich möglich gewesen wäre, etwaige weitere Schäden zu beziffern und im Wege einer Klageerweiterung geltend zu machen. Zukünftige Schäden, die im Zeitpunkt des letzten Termins zur mündlichen Verhandlung noch nicht erkennbar waren, sind nicht zu erwarten. Die Kammer hat auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags in der Sitzung vom 19.05.2011 hingewiesen. Die Kläger haben dies nicht zum Anlass genommen, etwaige weitere Schäden zu beziffern. Die Klage ist - soweit sie zulässig ist - teilweise dem Grunde nach gerechtfertigt, im Übrigen unbegründet. Die Klage ist gegen die Beklagten zu 1) und 3) dem Grunde nach hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches gerechtfertigt. Über die Klageanträge zu 1) und 2) kann durch Grundurteil gemäß § 304 Abs. 1 ZPO entschieden werden, weil der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist und davon auszugehen ist, dass ein Schadensersatzanspruch zumindest in irgendeiner Höhe besteht. Eine Entscheidung durch Grundurteil scheitert hier nicht daran, dass zugleich über den Feststellungsantrag entschieden wird, da die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.07.2009, Az.: XII ZR 77/06, NJW 2009, 2814; OLG Koblenz, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: 3 U 790/13). Der Feststellungsantrag ist bereits unzulässig und die Klage teilweise unbegründet, so dass durch ein Grund- und Teil-Endurteil entschieden werden kann. Zur Überzeugung der Kammer besteht gegen die Beklagten zu 1) und 3) ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen positiver Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages. Die Klägerin zu 1) schloss mit dem Beklagten zu 1) einen Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag über die Schwangerschaftsbetreuung, in dessen Schutzbereich der Kläger zu 2) einbezogen war, umfasste die Pflichten des Beklagten zu 1) zur ordnungsgemäßen Durchführung von pränatalen Untersuchungen des Kindes auf Schädigungen, die diagnostische Auswertung und die Beratung der Eltern hinsichtlich der Ergebnisse. Die Verletzung der Pflichten aus einem ärztlichen Behandlungsvertrag, der in dieser Weise auch auf die pränatale Untersuchung in der Schwangerschaftsbetreuung zwecks Vermeidung der Geburt eines schwer vorgeschädigten Kindes gerichtet war, kann Grundlage für den Anspruch gegen den Arzt auf Erstattung des (gesamten) Unterhaltsbedarfs des Kindes sein, das mit schweren Behinderungen zur Welt kommt (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2002, Az.: VI ZR 136/01 mwN). Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem Beklagten zu 1) eine schuldhafte Verletzung der Pflicht vorzuwerfen ist, die pränatale Untersuchung des Kindes auf Schädigungen ordnungsgemäß vorzunehmen, diagnostisch auszuwerten und die Eltern hinsichtlich der Ergebnisse in gebotener Weise zu beraten. Der Sachverständige Prof. Dr. stellte in seinem Gutachten vom 06.01.2009 fest, dass das schon sehr früh eingeschränkte Wachstum des Fetus der eindeutig auffälligste und abklärungswürdigste Befund war, der sich durch die gesamte zweite Schwangerschaftshälfte als zunehmende Differenz zum Erwartungswert nachweisen lässt. Für eine derartige Abweichung gebe es verschiedene mögliche Ursachen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum durch den Beklagten zu 4) trotz der bekannten Ausgangswerte eine Terminkorrektur um zwei Wochen vorgenommen wurde. Dieser Vorgang habe dazu geführt, dass der Hauptbefund zunächst einmal nicht verfolgt werden konnte und entsprechende Überlegungen nicht angestellt wurden. Die weiteren Kontrollen im Schwangerschaftsverlauf bis hin zur zeitlichen Übertragung weisen nicht darauf hin, dass eine grundlegende Überlegung bezüglich dieser Problematik je aufgenommen wurde und zwar sowohl in der Pränataldiagnositik in der Klinik der Beklagten zu 2) als auch durch den Beklagten zu 1). Der Sachverständige Prof. Vetter stellt abschließend fest, dass die Problematik des zu kleinen Kindes durch die Terminskorrektur skotomisiert wurde und deshalb nicht zur Diskussion stand. Der Beklagte zu 1) hat seine Pflicht verletzt, den Befund "kleines Kind" nach Kenntnis der Missbildungsultraschalldiagnostik des Beklagten zu 4) vom 04.02.1997 weiter abzuklären und als Ursache einen chromosomalen Defekt in Erwägung zu ziehen, die Kläger entsprechend zu beraten und ihnen die Möglichkeit einer Amniozentese oder Nabelschnurpunktur bzw. eines Fish-Testes zur weiteren Abklärung der Wachstumsretardierung vorzuschlagen. Insoweit genügte es nicht, eine Amniozentese von dem Ergebnis der Missbildungsultraschalluntersuchung in der Klinik der Beklagten zu 2) abhängig zu machen und die Möglichkeit einer Amniozentese nur bezüglich der weiteren Abklärung des Verdachtes auf eine CMV-Infektion zu erörtern. Der Beklagte zu 1) hat es versäumt, den Klägern deutlich vor Augen zu führen, dass die Wachstumsretardierung eine andere Ursache haben muss, nachdem sich eine CMV-Infektion nicht bestätigt hatte. Es hätte die chromosomale Ursache diagnostisch abgeklärt werden müssen und dies ist wegen der Terminkorrektur unterblieben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Kläger einer weiteren Diagnostik in Kenntnis der möglichen Ursachen der Wachstumsreduzierung zugestimmt hätten. Der Kläger zu 2) hat insoweit in der Sitzung vom 14.03.2001 glaubhaft bekundet, dass die Kläger eine weitere invasive Untersuchung gegenüber dem Beklagten zu 1) nicht abgelehnt hätten. Der Beklagte zu 1) konnte nicht beweisen, dass er die Möglichkeit einer Amniozentese bezüglich eines etwaigen chromosomalen Defektes mit den Klägern erörtert hat und diese weitere invasive Untersuchungen abgelehnt haben. Der Vortrag des Beklagten zu 1) ist bezüglich dieser Behauptung widersprüchlich, da er zu Beginn des Prozesses noch betonte, dass die Erörterung der Amniozentese ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der möglichen CMV-Infektion erfolgte. Erst nach Vorlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ergänzte der Beklagte zu 1) sein Vorbringen und behauptete, er habe mit den Klägern auch das Risiko einer Chromosomenaberation besprochen und aus diesem Grunde über die Möglichkeit einer Amniozentese aufgeklärt. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung am 12.05.2014 bestätigte der Beklagte zu 1) dieses Vorbringen jedoch nicht, sondern räumte vielmehr ein, keine Erinnerung mehr an das Gespräch mit den Klägern am 06.02.1997 zu haben. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, ob die Kläger in anderem Zusammenhang der Möglichkeit einer Amniozentese ablehnend gegenüber gestanden hätten. Er habe sich auf das Ergebnis des Beklagten zu 4) verlassen, weil dieser über eine bessere Qualifikation in Sachen Ultraschall verfügte. Er könne sich nicht erinnern, die durch den Beklagten zu 4) vorgenommene Terminkorrektur in irgendeiner Form hinterfragt zu haben. Es sei Aufgabe der Klinik gewesen, über die Möglichkeit einer Amniozentese aufzuklären. Die Behauptung des Beklagten zu 1), er habe über die Amniozentese wegen eines möglichen chromosomalen Defektes aufgeklärt, lässt sich auch nicht in Einklang bringen mit der Dokumentation des Beklagten zu 1) in der Behandlungsakte. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte zu 1) am 30.01.1997 zwar mit dem Kläger zu 2) über die Möglichkeit einer Amniozentese gesprochen hat, allerdings hat er vermerkt, dass dies erfolgen soll, wenn von Seiten der Klinik bei der Untersuchung eine Veranlassung festgestellt wird. Nach dem Missbildungsultraschall am 04.02.1997 durch den Beklagten zu 4) vermerkte der Beklagte zu 1) in der Behandlungsakte, dass er das Ultraschallergebnis mit den Klägern besprochen hat und dass keine Pathologie diagnostiziert wurde. Er vermerkte weiter, dass keine weitere invasive Diagnostik (Amniozentese) erfolgen soll, da sich an der Situation nichts ändert (vgl. Anlage B 5). Die Möglichkeit der Amniozentese wurde demnach zwar erörtert, aber von dem Ergebnis der Ultraschalluntersuchung in der Klinik der Beklagten zu 2) abhängig gemacht und nach dieser Untersuchung wurde seitens des Beklagten zu 1) Entwarnung gegeben. Der Dokumentation lässt sich nicht entnehmen, dass über die mögliche chromosomale Ursache der Wachstumsverzögerung beraten wurde und auf die Notwendigkeit weitergehender Untersuchungen in diesem Zusammenhang hingewiesen wurde. Obwohl der Beklagte zu 1) erkannte, dass die Terminkorrektur durch den Beklagten zu 4) nicht richtig sein kann, hat er in der Folgezeit davon abgesehen, die Ursache für die Wachstumsverzögerung zu ermitteln und die Kläger entsprechend zu beraten. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) zu einem kausalen Schaden geführt. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1) sich bei richtiger Aufklärung durch den Beklagten zu 1) für weitere diagnostische Maßnahmen entschieden hätte und durch eine Amniozentese, Nabelschnurpunktur oder den Fish-Test die Diagnose Trisomie 18 gestellt worden wäre. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Klägerin zu 1) für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte und dass eine medizinische Indikation vorgelegen hätte. Das auf einem ärztlichen Behandlungsfehler beruhende Unterbleiben eines Schwangerschaftsabbruchs kann Schadensersatzansprüche begründen. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zählen die kausal auf den unterbliebenen Schwangerschaftsabbruch zurückzuführenden Belastungen mit dem Unterhaltsaufwand des Kindes zum erstattungsfähigen Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2002, Az: VI ZR 136/01). Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin zu 1) einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch gemäß § 218 a Abs. 2 StGB durchgeführt hätte, wenn sie von dem Beklagten zu 1) über die Diagnose Trisomie 18 informiert worden wäre. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein schuldhafter ärztlicher Behandlungsfehler nur dann zu einer vertraglichen Haftung des Arztes führen, wenn ein Abbruch der Schwangerschaft rechtlich zulässig gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 18.06.2002, Az: VI ZR 136/01; BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: VI ZR 203/02; BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04). Der Schwangerschaftsabbruch wäre vorliegend gemäß § 218 a Abs. 2 StGB rechtmäßig gewesen. Gemäß § 218 a Abs. 2 StGB in der im Jahre 1997 gültigen Fassung war der mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch dann nicht rechtswidrig, wenn der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen bei den Anforderungen an die Darlegungslast der Kläger die durch den Behandlungsfehler verursachten Schwierigkeiten berücksichtigt werden, welche die Darlegung der Voraussetzungen einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose bereitet. Durch das Vorenthalten der richtigen Diagnose über die voraussichtliche schwere Behinderung des Kindes sind die Kläger nämlich gar nicht in die Lage versetzt worden, diese Mitteilung im maßgeblichen Zeitpunkt, in dem sie sich noch für einen Schwangerschaftsabbruch hätten entscheiden können, auf sich wirken zu lassen. Deshalb können aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar Rückschlüsse darauf gezogen werden, wie diese Diagnose sich auf den Gesundheitszustand der Klägerin zu 1) ausgewirkt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2003, Az: VI ZR 203/02). Soweit nicht eine unmittelbare körperliche Gefährdung der Schwangeren durch die Schwangerschaft oder die Geburt in Rede steht, sondern die Rechtfertigung eines Schwangerschaftsabbruchs aus der mit einer Behinderung des Kindes verbundenen psychischen Belastung der werdenden Mutter hergeleitet wird, ist erforderlich, dass hinreichend sicher feststeht, dass die Mutter den auf sie zukommenden seelischen Lasten nicht gewachsen gewesen wäre und körperlichen oder seelischen Schaden erheblichen Ausmaßes genommen hätte. Bloße Beeinträchtigungen der Lebensplanung und Einschränkungen in der Lebensführung genügen nicht. Auch die Behinderung des Kindes, mag sie auch noch so gravierend sein, stellt seit der Aufhebung der früheren embryopathischen Indikation keinen eigenen Rechtfertigungsgrund mehr dar (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2009, Az.: 1 W 33/09). Es bedarf einer nachträglichen, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogenen Prognose, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten. Bei dieser Prognose ist darauf abzustellen, ob von einer Gefahr für das Leben oder der Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Mutter auszugehen war, aber auch darauf, ob aus damaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Weiterer Voraussetzungen, die im Wege einer zusätzlichen Abwägung zu berücksichtigen wären, bedarf es nicht. Insbesondere ist keine Abwägung veranlasst, die an den Grad der (zu erwartenden) Behinderung des Kindes und dessen Entwicklung nach der Geburt anknüpft. Wenn die Voraussetzungen des § 218 a Abs. 2 StGB vorliegen, ist der Schwangerschaftsabbruch von Gesetzes wegen erlaubt. Die erforderliche Abwägung zwischen dem Lebensrecht des Kindes und den Belangen der Mutter hat der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung dieses Tatbestandes bereits vorgenommen. Die bei der Prüfung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches zu stellende Prognose darf mithin nur dahin gehen, ob die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch vorgelegen hätten und ob die Mutter sich für den Abbruch entschieden hätte. Bei dieser Prognose können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung indiziell durchaus eine Rolle spielen (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2006, Az.: VI ZR 135/04). Der Sachverständige Prof. Dr. med. kommt in seinem psychiatrischen Gutachten vom 29.10.2012 zu dem Ergebnis, dass eine medizinisch-soziale Indikation nach § 218 a Abs. 2 StGB einen Schwangerschaftsabbruch der Klägerin gerechtfertigt hätte, da davon auszugehen sei, dass die Klägerin nach einer Diagnoseeröffnung Trisomie 18 eine schwere Depression erlitten hätte. Der Sachverständige begründet dies damit, dass die Klägerin aus psychiatrisch-diagnostischer Sicht während der Schwangerschaft eine Anpassungsstörung im Sinne einer reaktiven Depression mit mittelgradig ausgeprägter Symptomatik (ICD-10: F43.01) entwickelt habe, die mit Einengung der Aufmerksamkeit, Verzweifelung, Hoffnungslosigkeit und Rückzug aus sozialen Kontakten einherging. Diese in der IDC-10 als "vorübergehend" klassifizierten Symptome hätten mit Sicherheit angehalten und sich in ihrer Ausprägung akzentuiert, wenn die Klägerin die Gewissheit gehabt hätte, ein unheilbar krankes Kind auszutragen. Die Symptome bildeten sich aber nicht, wie die ICD-10-Klassifikation fordert, nach kurzer Zeit zurück, sondern manifestierten sich dauerhaft während des Schwangerschaftsverlaufs in besorgter Haltung, die durch die unsicheren Untersuchungsergebnisse und die Diskrepanz zwischen den ärztlichen Aussagen und Beschwichtigungen und ihrem eigenen Empfinden, dass etwas mit der Schwangerschaft nicht stimmen könne, unterhalten wurden. Diese besorgte Haltung habe sich auf der Symptomebene mit Stimmungsschwankungen, Unruhe, Grübeln, häufigem Weinen und Schlafstörungen geäußert. Die diagnostischen Kriterien für eine depressive Anpassungsstörung (ICD-10: F43.01) seien daher auch ohne Kenntnis der Diagnose Trisomie 18 überschritten gewesen. Bei der Klägerin habe nur eine geringgradige Antriebsstörung bestanden, weil sie bereits in der Kindheit und Jugend erlebte Muster von Aktivitäten bei belastenden Lebensereignissen als unbewussten Abwehrmechanismus gegen Hilflosigkeit und Ohnmacht entwickelte. Deshalb konnte sie zur Arbeit gehen, obwohl es ihr nicht gut ging, was als persönliche Copingstrategie zu werten sei. Der Sachverständige führt im Rahmen der Prognose weiter aus, dass diese Belastungsgrenzen durch die Bestätigung der befürchteten Beeinträchtigungen des Embryos überschritten worden wären und dass die Klägerin mit großer Sicherheit stärker und anhaltend depressiv reagiert hätte. Aus gutachterlicher Sicht sei davon auszugehen, dass bei Mitteilung der Diagnose Trisomie 18 die Symptomausprägung deutlich größer gewesen wäre und man diagnostisch von einer schweren Depression hätte ausgehen müssen. Es wäre eine noch deutlich stärkere Beeinträchtigung durch affektive Symptome zu erwarten gewesen, so dass von einer klinisch manifestierten Depression im Sinne einer depressiven affektiven Störung nach ICD-10 F 32 auszugehen gewesen wäre. Im Gegensatz zu der depressiven Anpassungsstörung F 43.0 stelle die depressive Episode F 32.0 eine anhaltende und in der klinischen Ausprägung oft schwerere Form der depressiven Erkrankungen dar. In der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 haben der Sachverständige Prof. Dr. und die zur Gutachtenerstattung hinzugezogene Oberärztin Dr. das Gutachten vom 29.10.2012 mündlich erläutert. Es wurde der fachliche Hintergrund der Sachverständigen dargestellt und herausgestellt, dass ein großer Erfahrungsschatz bezüglich der Anfertigung psychiatrischer Gutachten besteht. Es komme bei der Begutachtung nicht darauf an, ob bereits Erfahrungen im Zusammenhang mit der Diagnose Trisomie 18 vorliegen, sondern entscheidend sei gewesen, im Rahmen einer Prognose herauszufinden, in wie weit sich die unzweifelhaft bei der Klägerin vorliegende Depression durch die Diagnoseeröffnung verstärkt hätte. Da die Klinik spezialisiert sei auf die Behandlung von Wochenbettdepressionen und Wochenbettpsychosen sei ein täglicher Umgang mit Schwangeren, die teilweise unter Missbildungsängsten leiden, gegeben. Außerdem erklärte der Sachverständige, er sei häufiger mit der Fragestellung befasst, dass Frauen einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfen, weil sie eine Spätabtreibung haben vornehmen lassen. Das Vorgutachten der Sachverständigen Dr. Graf-Morgenstern gehe zwar sehr in die Tiefe und es sei eine umfassende Anamnese der Klägerin vorgenommen worden. Das Gutachten sei aber deshalb nicht überzeugend, weil der tatsächliche Verlauf der Schwangerschaft sowie die Fähigkeit der Klägerin nach dem schrecklichen Erlebnis mit ihrem ersten Kind zwei weitere Schwangerschaften durchzustehen und Kinder zu gebären, dahingehend überbewertet wurde, dass man daraus abgeleitet hat, dass die Klägerin auch in der Lage gewesen wäre, die Diagnose Trisomie 18 ohne jeglichen Krankheitswert durchzustehen. Der Sachverständige Prof. schilderte seine Vorgehensweise bei der Gutachtenerstattung und gab an, dass nach umfassender Anamnese der Klägerin festgestellt wurde, dass die Klägerin während der Schwangerschaft ganz unzweifelhaft unter einer Depression im Sinne einer Anpassungsstörung litt. Wenn man unter dieser Voraussetzung prognostisch zugrunde legt, dass der Klägerin die zutreffende Diagnose Trisomie 18 eröffnet worden wäre, sei es ebenso unzweifelhaft, dass dann die ganz gravierende Gefahr einer schweren Depression gedroht hätte. In diesem Fall hätte man natürlich unter Beteiligung anderer Fachärzte und auch Psychiater ganz ohne Zweifel auch die Voraussetzungen für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB festgestellt. Der tatsächliche Verlauf der Schwangerschaft und das Versorgen des schwertbehinderten Kindes nach der Geburt über einen Zeitraum von drei Jahren sprächen nicht gegen die Richtigkeit der prognostischen Einschätzung. Es sei die Anamnese der Klägerin zu berücksichtigen. Sie habe die Sterbebegleitung ihres Vaters vorgenommen bei gleichzeitigem bzw. nachfolgendem Ausfall der Mutter, die zur Alkoholikerin wurde. Außerdem komme noch die Krankengeschichte in Bezug auf die Niere dazu. Aus diesen Umständen sei zu folgern, dass die Klägerin eine sogenannte "Ich-Struktur" aufgebaut hat, die ihr in Krisensituationen das Überleben ermöglicht, d.h. die Klägerin habe nach der Geburt des Kindes den Affekt abgespalten und sich um das Kind gekümmert. Dies stelle für die Klägerin eine Überlebensstrategie dar. Die Sachverständige Dr. ergänzte diese Erklärungen und führte aus, dass man aus der Reaktion der Klägerin nach Geburt ihrer Tochter keine Rückschlüsse dahingehend ziehen könne, wie sie reagiert hätte, wenn ihr in der Schwangerschaft die richtige Diagnose mitgeteilt worden wäre. Dies hänge damit zusammen, dass die Klägerin nach der Geburt des Kindes sofort in eine aktive Rolle gehen konnte und ihre mütterlichen Pflichten wahrnehmen konnte. Sie habe also ihre bekannte und bewährte Coping-Strategie ausgeübt. Dies wäre bei einer Diagnosestellung in der Schwangerschaft nicht möglich gewesen. Sie hätte die passive Rolle gehabt und wäre den Ärzten ausgeliefert gewesen. Der Sachverständige Prof. stellte darüber hinaus fest, dass die Klägerin nach der Geburt überhaupt keine Gelegenheit hatte, sich darüber klar zu werden, dass sie eine depressive Erkrankung hatte, sondern dass sie einfach funktionierte. Es wäre zwar vorstellbar gewesen, dass die prognostisch eingetretene schwere Depression nach Diagnoseeröffnung durch eine begleitende Psychotherapie behandelt worden wäre. Dies hätte auch zu einer Verbesserung führen können. Dies ändere aber nichts daran, dass zunächst einmal mit höchster Wahrscheinlichkeit eine schwere Depression eingetreten wäre und diese sich im weiteren Verlauf der Schwangerschaft über 18 Wochen akzentuiert hätte. Die Kammer ist aufgrund der überzeugenden und ausführlichen Feststellungen des Sachverständigen Prof. , die keine Widersprüche oder Unklarheiten aufweisen, davon überzeugt, dass bei rechtzeitiger Mitteilung der Diagnose Trisomie 18 ein Schwangerschaftsabbruch wegen der Gefahr einer schweren Depression rechtlich zulässig gewesen wäre. Das Gutachten der Sachverständigen Dr. vom 23.08.2010 ist nicht geeignet, diese Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Die Vorgehensweise der Sachverständigen Dr. bei der Begutachtung steht zur Überzeugung der Kammer nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 31.01.2006, Az: VI ZR 135/04, NJW 2006, 1660; Urteil vom 15.07.2003, Az: VI ZR 203/02) und dem Wortlaut des § 218 a Abs. 2 StGB. Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 31.01.2006 aus, dass eine nachträgliche, auf den Zeitpunkt des denkbaren Abbruchs der Schwangerschaft bezogene Prognose angestellt werden muss für die Frage, ob die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs vorgelegen hätten. Es ist zu beurteilen, ob aus damaliger Sicht diese Gefahr nicht auf andere, für die Mutter zumutbare Weise hätte abgewendet werden können. Bei dieser Prognose können die Art und der Grad der zu erwartenden Behinderung mittelbar eine Rolle spielen. In seiner Entscheidung vom 15.07.2003 führt der Bundesgerichtshof aus, dass aus der tatsächlichen späteren Entwicklung nur mittelbar Rückschlüsse darauf gezogen werden können, wie diese Diagnose sich auf den Gesundheitszustand ausgewirkt hätte. Die Sachverständige Dr. hat in ihrem Gutachten vom 23.08.2010 demgegenüber dem tatsächlichen Geschehen nach der Geburt des an Trisomie 18 erkrankten Kindes eine zu große Bedeutung bei der Beantwortung der Beweisfragen beigemessen. Auf Seite 13 des Gutachtens führt die Sachverständige aus, dass bei der Abschätzung, ob es bei Kenntnis der Diagnose Trisomie 18 mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Zunahme der psychischen Symptomatik, einer psychischen Dekompensation und einer daraus resultierenden psychischen Erkrankung gekommen wäre, die einer Fortsetzung der Schwangerschaft entgegen gestanden hätte, hier - im Gegensatz zum Regelfall, bei dem eine prognostische Einschätzung zu treffen ist - auch der faktische Verlauf nach der Geburt herangezogen werden könne. Die Sachverständige kommt bei dieser Ausgangslage bei Berücksichtigung des faktischen Verlaufs zu dem Ergebnis, dass die psychische Belastung der Klägerin zwar immens gewesen sei, aber diese Periode immenser psychischer Belastung nicht zu einer psychischen Dekompensation der Klägerin und konsekutiv zu psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlungen geführt habe. Die Klägerin sei glücklicherweise in der Lage gewesen, eine weitere Schwangerschaft zu planen und ein gesundes Kind auszutragen und zu versorgen. Dies zeige, dass die psychische Belastungsgrenze zwar sicherlich ausgeschöpft, aber nicht überschritten war. Aus dem Gutachten lässt sich entnehmen, dass die Sachverständige ihre Entscheidung vor allem darauf stützt, dass die Klägerin keine psychiatrischen, psychosomatischen oder psychotherapeutischen Behandlungen in Anspruch nahm und eine weitere Schwangerschaft plante. Es wird deutlich, dass dem faktischen Verlauf die entscheidende Bedeutung beigemessen wurde. Es war jedoch Aufgabe der Sachverständigen, im Rahmen der Begutachtung eine prognostische Einschätzung abzugeben. Die Klägerin zu 1) erklärte in der Sitzung vom 12.05.2014 glaubhaft, dass sie sich auf jeden Fall für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte, wenn ihr die zutreffende Diagnose Trisomie 18 während der Schwangerschaft mitgeteilt worden wäre. Sie wisse, dass diese Kinder eine sehr schlechte Prognose haben und entweder schon während der Schwangerschaft oder relativ kurze Zeit nach der Geburt versterben. Es sei ihr bewusst gewesen, dass sie die zutreffende Diagnose erst in der 23. oder 24. Schwangerschaftswoche erhalten hätte und ihr Kind zu diesem Zeitpunkt unter Umständen schon lebensfähig gewesen wäre. Es sei ihr klar gewesen, dass zu diesem Zeitpunkt eine aktive Tötung des Kindes in ihrem Bauch erforderlich gewesen wäre. Dies hätte sie auf sich genommen. Sie habe auch bei ihren nachfolgenden Schwangerschaften jeweils Chromosomenuntersuchungen durchführen und mittels der Fishmethode bestimmen lassen. Sie habe sich damit auseinandergesetzt, aus dem Ergebnis dieser Untersuchungen die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Erklärungen der Klägerin zu 1). Die Klägerin zu 1) hat bereits gegenüber dem Sachverständigen geäußert, dass sie während der Schwangerschaft so in Angst gewesen sei, dass sie, wenn sie damals von der schwerwiegenden Schädigung des Embryos erfahren hätte, sich sofort eine Abtreibung gewünscht hätte. Sie hätte die Ungewissheit über den Grad der Schädigung nicht ertragen können und nicht weitere 20 Wochen ein Kind austragen können, dass keine Überlebenschancen hat. Sie habe damals das Gefühl gehabt, dass allen bewusst gewesen sei, dass sie kein gesundes Kind bekommen könne. Sie sei nur beschwichtigt und beruhigt worden. Die durchgeführten Untersuchungen seien als ausreichend erklärt worden. Das Thema der Fruchtwasseruntersuchung sei nie angesprochen worden. Der Sachverständige stellt zu den Bekundungen der Klägerin zu 1) fest, dass es vor dem biographischen Hintergrund der Klägerin zu 1) aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht sehr plausibel ist, dass sie im Nachhinein angibt, bei Kenntnis der Diagnose Trisomie 18 zum Zeitpunkt der möglichen Feststellung die Diagnose als so belastend empfunden hätte, dass sich die bereits in der Schwangerschaft gezeigten Symptome von Angst, Unruhe, dauerndem Grübeln und Schlafstörungen in einem solchen Maße gesteigert hätten, dass die Klägerin die weitere Austragung eines derart behinderten Kindes nicht hätte ertragen können. Dies bestätige auch, dass die Klägerin - trotzdem sie offensichtlich gute psychische Ressourcen hat, wie der weitere Verlauf bewies - mit hoher Wahrscheinlichkeit stärker psychisch belastet gewesen wäre. Es sei damit aus gutachterlicher Sicht plausibel und zweifelsfrei nachvollziehbar, dass die im Nachhinein ausgesprochene Behauptung, dass eine "Spätabtreibung" von den Klägern angestrebt worden wäre, der damaligen fiktiven Situation entsprochen hätte. Der Sachverständige hat auch zu der Frage Stellung genommen, ob es im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs insbesondere mit Fetozid zu ähnlichen Belastungen gekommen wäre. Der Sachverständige geht davon aus, dass es im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs zu einer zusätzlichen Belastung gekommen wäre, diese aber in Selbstbestimmung der Kläger aufgrund der psychischen Situation der Klägerin erfolgt wäre. Die Entscheidung eines Schwangerschaftsabbruchs mit Fetozid hätte ein Dilemma dargestellt, aber die Schilderungen der Stimmungssituationen und der Gespräche der Kläger untereinander machen deutlich, dass das weitere Austragen der Schwangerschaft für die Klägerin im Bewusstsein der Diagnose Trisomie 18 eine zu große Belastung dargestellt hätte und sich die bereits vorhandenen depressiven Symptome deutlich verschlechtert hätten. Auch vor dem Hintergrund der eigenen Krankheitserfahrungen als Kind, die von ihr als traumatisch erlebt wurden, mit erlittener Angst bei diagnostischen und operativen Eingriffen aufgrund der unfallbedingten Nierenerkrankung sei es nicht wahrscheinlich, dass die Klägerin ihrer Tochter entsprechende Prozeduren hätte zumuten wollen. Da man der Klägerin bei der Diagnose Trisomie 18 sicherlich Auskunft über die geringe Überlebenswahrscheinlichkeit des Kindes erteilt hätte, wäre es sehr unwahrscheinlich gewesen, insbesondere nach den angstbesetzten Schwangerschaftswochen zuvor, dass die Klägerin das Austragen eines so schwer behinderten Kindes noch viele Wochen hätte ertragen können. Der Beklagte zu 3) haftet ebenfalls dem Grunde nach auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer positiven Forderungsverletzung des Behandlungsvertrages gegenüber den Klägern. Die Klägerin zu 1) schloss mit dem Beklagten zu 3) nach Überweisung zur Missbildungsultraschalldiagnostik durch den Beklagten zu 1) einen Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag verpflichtete den Beklagten zu 3) zur ordnungsgemäßen Durchführung von pränatalen Untersuchungen des Kindes auf Schädigungen, die diagnostische Auswertung und die Beratung der Eltern hinsichtlich der Ergebnisse. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte zu 3), der zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Behandlungsvertrag den Beklagten zu 4) als Erfüllungsgehilfen heranzog und daher gemäß § 278 BGB für dessen Verschulden einzustehen hat, verstoßen. Der Sachverständige Prof. Dr. med. stellte in seinem Gutachten vom 06.01.2009 fest, dass es nicht nachvollziehbar sei, warum durch den Beklagten zu 4) trotz der bekannten Ausgangswerte eine Terminkorrektur um zwei Wochen vorgenommen wurde. Dieser Vorgang habe dazu geführt, dass der Hauptbefund - die Wachstumsretardierung - zunächst einmal nicht verfolgt werden konnte und entsprechende Überlegungen nicht angestellt wurden. Die weiteren Kontrollen im Schwangerschaftsverlauf bis hin zur zeitlichen Übertragung weisen nicht darauf hin, dass eine grundlegende Überlegung bezüglich dieser Problematik je aufgenommen wurde. Der Sachverständige Prof. Dr. führt in seinem Gutachten vom 07.10.2002 aus, dass die Überweisung der Klägerin an den Beklagten zu 3) wegen des Verdachtes auf fetale Veränderungen aufgrund einer CMV-Infektion erfolgte. Aufgrund der serologischen Untersuchungen durch das Labor Prof. habe die potentielle Möglichkeit einer reaktivierten oder frischen Infektion mit CMV-Viren bestanden. Im Rahmen der Missbildungsdiagnostik, die von dem Beklagten zu 4) durchgeführt wurde, seien die typischen Veränderungen bei einer CMV-Virus-Infektion nicht gefunden worden. Durch die weiterführende serologische Untersuchung durch Prof. Enders konnte eine CMV-Infektion ausgeschlossen werden. Die eigentliche Auffälligkeit bei der ersten Vorstellung der Klägerin bei dem Beklagten zu 4) sei das verminderte Wachstum des Feten gewesen. Der Beklagte zu 4) habe eine Diskrepanz hinsichtlich der Biometriedaten bemerkt und dies habe ihn veranlasst, eine Gestationsalterverschiebung bezüglich des Feten zu vermuten. Da aufgrund der endokrinologischen und ultrasonographischen Ergebnisse aus der Frühschwangerschaft unter Wertung von exzellenter Darstellung der Scheitelsteißlänge als Basis für die Gestationsalterbestimmung um die 10 Wochen von einer Gestationsalterverschiebung nicht auszugehen war, sei die frühe Retardierung des Feten übersehen worden. Der Sachverständige bewertete die Terminverschiebung durch Ultrasonographie in der 23. Schwangerschaftswoche in Kenntnis der nachweisbaren Terminabsicherung durch Frühultrasonographie und Endokrinologie als nicht verständlich und fehlerhaft. Es stehe fest, dass bei der Feststellung einer frühen Wachstumsretardierung neben maternalen oder plazentaren Ursachen auch eine chromosomale Ursache möglich sei und dass diese gerade bei der frühen Retardierung ausgeschlossen werden müsse. Der Sachverständige ging in diesem Zusammenhang von einem fehlenden Hinweis auf die Möglichkeit einer chromosomalen Genese der Retardierung wegen dieser Fehleinschätzung aus. Der Beklagte zu 4) sei verpflichtet gewesen, die Kläger darüber aufzuklären, dass eine Amniozentese und eine Chromosomenanalyse erforderlich sind. Die Kammer ist auf der Grundlage der medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. und Prof. davon überzeugt, dass die von dem Beklagten zu 4) vorgenommene Terminkorrektur fehlerhaft war und in der Folge dazu geführt hat, dass der Ursache der Wachstumsverzögerung nicht mehr nachgegangen wurde. Dem Beklagten zu 4) ist nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Vetter vorzuwerfen, dass er die Möglichkeit einer chromosomalen Ursache nicht in Erwägung gezogen und die Kläger darüber nicht aufgeklärt hat. Es hätte die chromosomale Ursache diagnostisch abgeklärt werden müssen und dies ist wegen der Terminkorrektur unterblieben. Im Rahmen einer möglichen chromosomalen Untersuchung wäre die Diagnose Trisomie 18 gestellt worden. Diese Pflichtverletzung des Beklagten zu 4) muss sich der Beklagte zu 3) über § 278 BGB zurechnen lassen. Die Pflichtverletzung hat auch zu einem kausalen Schaden geführt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht, dass sich die Klägerin zu 1) für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch entschieden hätte. Es wird insoweit Bezug genommen auf die obigen Ausführungen. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die gegen die Beklagten zu 2) und 4) gerichtete Klage war abzuweisen. Zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) ist kein Vertrag zustande gekommen, so dass vertragliche Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) ausscheiden. Zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 4) wurde ebenfalls kein Behandlungsvertrag geschlossen. Der Vertrag ist mit dem Beklagten zu 3) geschlossen worden, der sich des Beklagten zu 4) als Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB bediente. Der Beklagte zu 4) haftet den Klägern als Erfüllungsgehilfe jedoch nicht. Deliktische Ansprüche gegen die Beklagten scheiden aus, weil durch die fehlerhafte Schwangerschaftsbetreuung kein Rechtsgut im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt wurde. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Endurteil vorbehalten. Die Kläger machen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber den Beklagten wegen Behandlungsfehlern im Rahmen einer Schwangerschaftsbetreuung geltend. Die klagenden Eheleute sind die Eltern der am 25.06.1997 geborenen , die mit schweren körperlichen Fehlbildungen zur Welt kam. Die Tochter der Kläger wirkte nach der Geburt mikrocephal, hatte eine breite, prominente Nasenwurzel, Hypertelorismus, Finger überschlagen und einen breiten Hallux beidseits. Der Schädel war occipital ausgezogen mit prominentem Hinterhaupt. Sie wurde auf der Intensivstation der Kinderklinik behandelt. Es wurden Ultraschalluntersuchungen des Kopfes, des Herzens und der Nieren durchgeführt, die eine Mikrozephalie ergaben. Nach einer Chromosomenanalyse wurde die Diagnose Trisomie 18 gestellt. Nach Untersuchungen in der Kinderkardiologischen Ambulanz am 24./28. und 31.7., 04./11. und 21.08. und am 09.10.1997 wurden Trisomie 18, kleiner muskulärer VSD, Ventrikelseptumdefekt vom Inlettyp, druckangleichend, persistierender Ductus arteriosus, Foramen ovale Aneurysma mit Links-/Rechts-Shunt auf Vorhofebene diagnostiziert (vgl. Befundbericht vom 11.09.1997 von (Anlage K 69). Die Tochter der Kläger hatte einen komplexen Herzfehler, eine Beeinträchtigung der Sinneswahrnehmung, Hornhauttrübung, einen pathologischen Hörbefund, Missbildungen des Schädels, der Hände, der Ohren und schwerste geistige und psychomotorische Entwicklungsrückstände. konnte den Kopf und Oberkörper nicht eigenständig halten, nicht eigenständig bewusst Arme und Beine bewegen, nicht krabbeln, sitzen, laufen und die Nahrung aufnehmen. Es bestand keine Sprachentwicklung. Es traten Hospitalismus, Autismus, schwere Schlafstörungen und häufiges Erbrechen auf. Auf eine weitergehende Therapie wurde wegen der geringen Überlebenschancen des Kindes verzichtet. Die Tochter der Kläger verstarb am 27.08.2000 an ihrer Grunderkrankung. Am 07.10.1996 führte die Klägerin zu 1) einen Schwangerschaftstest durch, der ein positives Ergebnis anzeigte. Der Beklagte zu 1) betreute die Klägerin zu 1) während dieser Schwangerschaft als niedergelassener Gynäkologe. Am 04.11.1996 (SSW 9 + 0) bestätigte der Beklagte zu 1) eine intakte intrauterine Einlingsgravidität mit einer Scheitel-Steiß-Länge von 2,1 cm, positiver Herztätigkeit und unauffälliger Nackenregion. Der Beklagte zu 1) erfasste im Mutterpass die letzte Periode der Klägerin am 01.09.96 und errechnete den Entbindungstermin für den 08.06.1997. Bei einer Ultraschall-Untersuchung am 14.11.1996 stellte der Beklagte zu 1) fest, dass bei guter Darstellung des Fötus die 10. Schwangerschaftswoche + 4 Tage erreicht war, mit einer SSL = 3,3 cm, positiver Herztätigkeit und fetalen Bewegungen. Am 28.11.1996 (SSW 12 + 4) betrug die Scheitel-Steiß-Länge 5,5 cm, vier Extremitäten waren zu sehen, Herztätigkeit, Bewegungen und Nackenregion waren o.B. Aufgrund eines serologischen Befundes wurde ein Immunstatus auf Varizellen, Parvovirus und Cytomegalie veranlasst. Das Ergebnis der Laboruntersuchung vom 03.12.1996 war positiv und wurde als primäre bzw. kürzlich reaktivierte Infektion mit einem Cytomegalie-Virus (CMV) gedeutet. Der Beklagte zu 1) besprach mit der Klägerin zu 1) am 29.11., 05.12. und 12.12.1996 die Problematik der Cytomegalie-Virusinfektion. Die Klägerin zu 1) litt daraufhin unter Missbildungsängsten. Der Beklagte zu 1) veranlasste die Überprüfung der Laborergebnisse durch Frau Prof. . Frau Prof. erstellte am 09.12.1996 einen laborärztlichen Befundbericht und äußerte den Verdacht auf eine akute primäre bzw. kürzlich reaktivierte Infektion mit CMV (vgl. Anlage K 63). Am 19.12.1996 stellte der Beklagte zu 1) im Rahmen einer Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung fest: "Fundus N/S, Herzaktion regelmäßig, Portio unauffällig, V-Sonom KB vorhanden, Nacken und WS gesamt OB." Am 09.01.1997 dokumentierte der Beklagte zu 1): "Latente Missbildungsängste wegen ZMV-Infektion, Serumprobe auf Postweg verloren, neue Abnahme (zweimal)." In einer weiteren Mutterschaftsvorsorgeuntersuchung am 13.01.1997 kam der Beklagte zu 1) zu dem Ergebnis: "Fundus N/2, BEL, Herzaktion regelmäßig, Kindsbewegung vorhanden, Portio o.B. US: BIP 4,4 (ME), FRO 5,4, THQ 3,9, FL 2,5 cm, WS-Verlauf unauffällig, Magen und Harnblase gefüllt, 4-Kammerblick unauffällig, Fundus Seitenwandplazenta, Alpha-Fetoproteinbestimmung im mütterlichen Serum". Frau Prof. bestätigte aufgrund einer erneuten Untersuchung am 14.01.1997 den Verdacht einer Infektion mit CMV und empfahl Ultraschallkontrollen in den 19. bis. 22. Schwangerschaftswochen der Qualifikationsstufe DEGUM II oder III und eine serologische Verlaufskontrolle in vier Wochen (vgl. Anlage K 64). Das Labor Dr. führte am 15.01.1997 eine Alpha-Fetoproteinbestimmung des mütterlichen Serums aus, die einen AFP-MOM-Wert ergab, der im unteren Grenzbereich lag (vgl. Anlage K 65). Am 16.01.1997 teilte der Beklagte zu 1) dem Kläger zu 2) telefonisch das Ergebnis der Untersuchung von Frau Prof. mit. Am 28.01.1997 überwies der Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) zu einer Missbildungs-Ultraschalluntersuchung an den Beklagten zu 3). Der Beklagte zu 3) ist Chefarzt der Frauenklinik der Beklagten zu 2). Am 04.02.1997 wurde in der Klinik der Beklagten zu 2) durch den für den Beklagten zu 3) tätigen Beklagten zu 4) die Ultraschallkontrolle zur gezielten Missbildungsdiagnostik bei Verdacht auf Cytomegalieinfektion durchgeführt. Der Beklagte zu 4), der über die Qualifikation DEGUM II verfügt, kam bei der Ultraschalluntersuchung zu folgendem Ergebnis: "BIP 52 mm, THQ 43 mm, FL 38 mm." Es wurde in dem Befund vom 04.02.1997 ferner Folgendes festgehalten: "Bei Korrektur des SS-Alters nach frühem US → eutrophes Wachstum, kein Hydrocephalus, Cerebellum o.B., Cist. magna o.B., keine intracerebralen Kalzifikationen, Vierkammerblick o.B., Biometrie proportioniert (Terminkorrektur!), Doppler in allen Kompartimenten o.B., Plazenta o.B." (vgl. Anlage B 3). Im Anschluss wurde die Schwangerschaftsdauer um 2 Wochen auf 20 Wochen + 2 Tage korrigiert. Der Beklagte zu 1) dokumentierte am 06.02.1997 in der Krankenakte: "Missbildungs-US-Ergebnis mit bd. Eltern besprochen; keine Pathologie diagn.; keine weitere invasive Diagnostik (Amniozentese), da sich an Situation nichts ändert! ZMV-Kontrolle ." Der Beklagte zu 1) veranlasste am 06.02.1997 eine weitere ZMV-Antikörperkontrolle durch Frau Prof. . Der laborärztliche Befund von Prof. stammt vom 11.02.1997 (Anlage B 6). Im Untersuchungstermin am 17.02.1997 erklärte der Beklagte zu 1) den Klägern, dass sie weiter von dem bisher errechneten Niederkunftstermin ausgehen sollen. Am 17.03.1997 wurde der Klägerin zu 1) Blut abgenommen und der Beklagte zu 1) schickte die Blutprobe zu Prof. , die die Ergebnisse in einem Befundbericht vom 24.03.1997 darstellte (Anlage B 7). Am 10.04.1997 führte der Beklagte zu 1) in der 31. Schwangerschaftswoche eine Ultraschalluntersuchung durch, zu der er vermerkte: "US: BEL, keine exakte Biometrie messbar, Kind liegt schlecht." Außerdem notierte er: "Kleiner Bauch." Am 24.04.1997 notierte der Beklagte zu 1): "Weiter kleiner Bauch! Verdacht auf Retardierung, Ü-HSK, Missbildungs-US und Doppler. Patientin verängstigt, weint!" Am 28.04.1997 wurde in der Klinik der Beklagten zu 2) die zweite Dopplerschalluntersuchung zur gezielten Missbildungsdiagnostik durch den Beklagten zu 4) durchgeführt. Der Beklagte zu 4) bewertete den Nabelarterienfluss als normal und die Perfusion als ungestört und erkannte keine Hinweise auf Anomalien in der speziellen Missbildungsdiagnostik. Am 15.05.1997 führte der Beklagte zu 1) eine eigene Ultraschalluntersuchung durch. Am 16.05., 27.05. und 10.06.1997 erfolgten Kontrollen der Versorgung des Embryos in der Klinik der Beklagten zu 2). Am 27.05.1997 vermerkte der Beklagte zu 1) in der Behandlungskarte: "Nach Meinung der Klinik errechneter Termin evtl. noch später als der korrigierte. Nach frühem Ultraschall muss der errechnete Termin aber stimmen. Keine Terminunklarheit eher kleines Kind." Am 10.06.1997 fand in der Klinik der Beklagten zu 2) eine Sonographieuntersuchung statt. Das fetale Gewicht lag unter der 10 % Perzentile und es war ein Wachstumsstillstand eingetreten, die Nabelschnur wies grenzwertig pathologische Flow-Messwerte auf. Die Kläger behaupten, dem Beklagten zu 1) sei vorzuwerfen, dass er nach dem Befund "kleines Kind" hinsichtlich der Ursachen keine weiteren diagnostischen Maßnahmen ergriffen bzw. empfohlen habe. Nachdem ihm das Ergebnis der Missbildungsdiagnostik der Klinik der Beklagten zu 2) vom 04.02.1997 mitgeteilt wurde, habe er es fehlerhaft unterlassen, die Ursache für die Wachstumsretardierung mittels Fish-Test, Amniozentese oder Nabelschnurpunktur abzuklären. Mittels einer solchen Untersuchung hätte den Klägern spätestens in der 24. Schwangerschaftswoche die zutreffende Diagnose Trisomie 18 mitgeteilt werden können und bei gegebener medizinischer Indikation hätte ein rechtmäßiger Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden können. Auf die Befunderhebung durch den Beklagten zu 4) habe sich der Beklagte zu 1) nicht verlassen dürfen, nachdem er selbst am 04.11.1996 positiv festgestellt hatte, wann die Schwangerschaft eingetreten war. Im Übrigen werfen die Kläger dem Beklagten zu 1) weitere Pflichtverletzungen vor. Es wird insoweit Bezug genommen auf die Klageschrift vom 03.11.2000 (Bl. 20 ff.). Dem Beklagten zu 4) sei vorzuwerfen, dass er die Trisomie 18 im Rahmen der Ultraschalluntersuchung nicht erkannt habe. Es sei fehlerhaft gewesen, in Ermangelung eindeutiger Ergebnisse der Ultraschalluntersuchung der deutlichen Wachstumsverzögerung von zwei Wochen keinerlei Bedeutung beizumessen. Der Beklagte zu 4) habe anhand der im Mutterpass dokumentierten Voruntersuchungen erkennen müssen, dass das Wachstum - unstreitig - nicht nur linear unter der Perzentile lag, sondern dass es sogar rückläufig war. Es sei fehlerhaft gewesen, anhand der feststehenden Untersuchungsergebnisse des Beklagten zu 1) das Gestationsalter um zwei Wochen rückzudatieren. Stattdessen habe er die Kläger und den Beklagten zu 1) über weitergehende Untersuchungen - insbesondere eine Amniozentese - beraten bzw. diese selbst veranlassen müssen. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Beklagten zu 2) und 3) für den Beklagten zu 4) als deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen gemäß §§ 611, 278, 275, 823, 831 BGB und aus eigener Fehlleistung der Organisation und Überwachung ihrer medizinischen Einrichtungen und der dort beschäftigten Ärzte haften. Die Kläger behaupten, sie hätten sich angesichts der schweren Beeinträchtigungen ihres Kindes dafür entschieden, die Schwangerschaft abzubrechen und zwar in Kenntnis, dass es sich um eine Spätabtreibung gehandelt hätte. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass der Klägerin zu 1) gegen die Beklagten als Gesamtschuldner nach § 840 BGB ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, den sie mit mindestens 10.225,84 € beziffern, weil die Klägerin zu 1) mit einer Schwangerschaft belastet wurde, die nicht zur Geburt eines gesunden Kindes führen konnte. Die Klägerin zu 1) habe lange Jahre die Qualen ihres Kindes durchleiden müssen und ebenso gelitten wie das Kind selbst und dadurch einen schweren psychischen dauerhaften Schaden davongetragen. Die Klägerin zu 1) habe seit Bekanntwerden des Cytomegalieverdachtes unstreitig unter latenten Missbildungsängsten gelitten und sei deshalb während der gesamten Schwangerschaft tief verängstigt, verzweifelt und antriebslos gewesen. Dies in einem Ausmaß, das einer schweren Depression entsprochen hätte. Sie habe trotz der Beschwichtigungen der Ärzte viel über ihre Situation gegrübelt und immer wieder zu Hause geweint. Bei Kenntnis der Diagnose Trisomie 18 hätte sich die extreme psychische Belastung der Klägerin ins Unerträgliche gesteigert. Da die Klägerin im jugendlichen Alter unstreitig den Tod des Vaters nach langem Leiden und körperlichem Zerfall durch die Krankheit Amyotrophe Lateralsklerose (ALS) miterleben musste, hätte sie schon aus dieser Erfahrung heraus die Schwangerschaft abgebrochen, um ihrem Kind Leiden und Siechtum zu ersparen, letztendlich auch in dem Bewusstsein, welche körperlichen und psychischen Belastungen die Pflege eines Schwerstbehinderten mit sich bringt. Außerdem habe sie als Jugendliche unstreitig mehrfach Operationen durchlitten. Eine schlimme Erfahrung sei die Durchführung einer Blasenspiegelung ohne Anwesenheit ihrer Eltern nach einer Verletzung einer Niere während eines Urlaubsaufenthaltes in Italien gewesen. Nach der Bekanntgabe der Diagnose Trisomie 18 in der Kinderklinik der Beklagten zu 2) einige Tage nach der Geburt habe die Klägerin zu 1) einen schweren Schockzustand erlitten. Die Kläger seien zutiefst verzweifelt gewesen. Es seien bei der Klägerin zu 1) in der Folgezeit Erkrankungen mit psychosomatischer Ursache aufgetreten. So habe sie unter Bluthochdruck, Migräne, übermäßigem Schwitzen und Schweißausbrüchen gelitten. Die Kläger vertreten zudem die Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, ihnen die Kosten zu erstatten, die durch den Unterhalt und die Pflegebedürftigkeit ihrer Tochter entstanden sind und beziffern den Schaden auf insgesamt 205.535,14 €. Hierzu zählen die Pflegekosten, die Kosten für ein behindertengerechtes Wohnumfeld, die Kosten für die Anschaffung und Bereithaltung eines Fahrzeugs, Fahrtkosten, Gutachterkosten und Beerdigungskosten (vgl. hierzu im Einzelnen Bl. 33 ff d.A.). Die Kläger stellten die Anträge aus der Klageschrift vom 03.11.2000 im Hinblick auf die Einführung des Euro mit Schriftsatz vom 12.07.2011 um (vgl. Bl. 830 ff d.A.). Die Kläger beantragen zuletzt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeld zu zahlen aus der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung aus den Jahren 1996 und 1997, dessen Betrag in das pflichtgemäße Ermessen der Gerichte gestellt wird, mindestens jedoch 10.225,84 € (20.000,00 DM), nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich mit 8 % seit dem 25.06.1997, spätestens seit Rechtshängigkeit, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 205.535,14 € (401.991,80 DM) zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz, mindestens verzinslich mit 8 % seit Rechtshängigkeit, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern als Gesamtgläubigern allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen infolge der fehlerhaften Schwangerschaftsbetreuung der Klägerin zu 1) aus den Jahren 1996 und 1997 noch entstehen wird, bedingt durch die Geburt der Tochter vom 25.06.1997, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) behauptete zunächst, die Aufklärung über eine weitere Diagnostik mittels Amniozentese oder Nabelschnurpunktion sei nur in Bezug auf die CMV-Infektion erfolgt (vgl. Bl. 127 d. A.). Nach Kenntnisnahme des gerichtlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. der erfolgreich wegen Befangenheit abgelehnt wurde, behauptet der Beklagte zu 1), er habe mit den Klägern auch das Risiko einer Chromosomenaberation besprochen und aus diesem Grunde über die Möglichkeit einer Amniozentese aufgeklärt (vgl. Bl. 435 d. A.). Die Klägerin zu 1) habe auf ausdrückliches Befragen des Beklagten zu 1) eine weitere invasive Diagnostik abgelehnt. Nach Neuberechnung der Schwangerschaftsdauer durch den Beklagten zu 4) habe sich in der Folgezeit ein proportioniertes Wachstum mit parallelem Anstieg der Wachstumskurve zur "Normalkurve" gezeigt, was eigentlich für die Richtigkeit der Korrektur sprechen würde. Der Beklagte zu 1) behauptet, er habe sich nach Überweisung der Klägerin zu 1) an die Klinik der Beklagten zu 2) darauf verlassen dürfen, dass diese als spezialisiertes Institut alle weiteren diagnostischen Maßnahmen durchführen werde. Der Beklagte zu 1) vertritt die Auffassung, dass es an einer medizinisch-sozialen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch nach § 218 a Abs. 2 StGB fehle. Der Umstand, dass sich die Klägerin zu 1) dazu entschieden habe, noch zwei weitere Kinder zu bekommen und diese Entscheidung unstreitig bereits getroffen worden war, als die Tochter noch lebte, zeige, dass bei der Klägerin zu 1) gerade keine seelische schwerwiegende Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift vorgelegen habe. Der Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens bedürfe es hierzu nicht, da das Ergebnis bereits feststehen müsse, weil es tatsächlich nach der Geburt zu keinen schwerwiegenden seelischen Beeinträchtigungen bei der Klägerin zu 1) gekommen sei. Ein gegenteiliges Gutachtenergebnis aufgrund einer Prognose wäre unzutreffend und durch den tatsächlichen Ablauf überholt. Die Beklagten zu 2) und 4) rügen ihre fehlende Passivlegitimation. Sie vertreten die Auffassung, dass ein Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten zu 3) zustande gekommen sei und dieser seine Vertragsleistung unter Einschaltung des Beklagten zu 4) erbracht habe, da der Beklagte zu 1) im Überweisungsschein den Beklagten zu 3) benannt habe. Der Beklagte zu 4) hafte als Erfüllungsgehilfe nicht. Die Beklagten zu 2) bis 4) behaupten, dass dem Beklagten zu 4) ein ärztlicher Behandlungsfehler, den sich der Beklagte zu 3) nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, nicht vorzuwerfen sei. Aus dem Laborbericht von Prof. sei hervorgegangen, dass aufgrund eines speziellen IGG-Rekombinationszusatztestes eine länger zurückliegende bzw. eine reaktivierte Infektion mit Cytomegalievirus vorlag und keine Primärinfektion. Es habe daher keinerlei Anlass für eine nähere Abklärung der Infektionslage des Feten durch eine Amniozentese oder Cordocentese bestanden. Nur bei dringendem Verdacht auf eine primäre Infektion wäre eine invasive fetale Diagnostik indiziert gewesen. Es entspreche nicht dem ärztlichen Standard, wenn der Arzt nur wegen einer geringen Wachstumsverzögerung bei sonst unauffälligem Ultraschallbefund bei einer Patientin ohne Alters- und familiären Risiken primär eine Amniozentese empfehlen würde aufgrund des Risikos einer Fehlgeburt des gesunden Kindes. Die von dem Beklagten zu 4) durchgeführte Terminkorrektur sei berechtigt gewesen. Der Mutterpass der Klägerin zu 1) enthalte die Angabe, dass die Schwangerschaft in der 10. SSW festgestellt worden sei. Ein früherer Schwangerschaftstest sei ihm nicht bekannt gewesen. Aufgrund der dokumentierten biometrischen Maße sei eine Korrektur der Schwangerschaftswoche angezeigt gewesen. Dies beruhe auch darauf, dass nach Mitteilung der Klägerin zu 1) während der Untersuchung am 04.02.1997 die Schwangerschaft nach Absetzen von Ovulationshemmern eingetreten sei. Es sei bekannt, dass in den ersten Zyklen nach Absetzen dieser Ovulationshemmer der Eisprung verspätet auftrete, so dass die klassische Naegelsche Regel zur Feststellung des Schwangerschaftsalters keine Anwendung finden könne. Die nachträgliche Korrektur des Schwangerschaftsalters stelle sich auch deshalb als richtig dar, weil die Entbindung bei völlig unreifem Muttermund 18 Tage nach dem errechneten Termin der Entbindung, nämlich am 25.06.1997 statt am 08.06.1997 erfolgt sei. Geburten mit einer derart langen Terminüberschreitung gebe es nicht. Außerdem sei das Kind zwischen der 22. und 34. SSW adäquat gewachsen (vgl. Anlage B 5). Die Beklagten zu 2) bis 4) vertreten die Auffassung, es fehle an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einem eventuellen ärztlichen Fehlverhalten des Beklagten zu 4) bezüglich der Terminsverschiebung und den behaupteten Schäden der Kläger, weil ein Schwangerschaftsabbruch nach der ersten Untersuchung in der Klinik der Beklagten zu 2) nach § 218 a StGB nicht mehr straflos möglich gewesen sei, da es an einer medizinischen Indikation fehle. Der aktive Entschluss, das Leben eines ungeborenen Kindes zu beenden, enthalte wesentlich mehr Konfliktpotential als die Entscheidung für das Leben und die von der Natur selbst herbeigeführte Entscheidung über die Dauer des Lebens eines solchen Kindes. Dies gelte insbesondere für die hier in Frage stehende Spätabtreibung. Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass der Klägerin zu 1) ein Schmerzensgeldanspruch nicht zustehe, da die seelische Belastung durch die Geburt eines schwer geschädigten Kindes nur ausnahmsweise einen Schmerzensgeldanspruch begründe, wenn die Belastung Krankheitswert erreiche, was bei der Klägerin zu 1) nicht der Fall sei. Die Beklagten zu 2) bis 4) vertreten die Auffassung, für den Feststellungsantrag fehle das Feststellungsinteresse, da nicht dargelegt wurde, inwieweit in Zukunft weitere Ansprüche materieller Art infolge der Geburt der Tochter Angelina Sophia entstehen können. Der Kläger zu 2) wurde in den Sitzungen vom 14.03.2001 (vgl. Bl. 121 f d.A.), 23.04.2003 (Bl. 318 ff d.A.) und 15.05.2009 (Bl. 609 ff. d.A.) persönlich angehört. Die Klägerin zu 1) und der Beklagte zu 1) wurden in der Sitzung vom 12.05.2014 persönlich angehört. Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 17.05.2001 Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Gutachtens (vgl. Bl. 150 d.A.). Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 07.10.2002 Bezug genommen (Anlagenband). In der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2003 hat der Sachverständige Prof. Dr. sein Gutachten mündlich erläutert (vgl. Sitzungsprotokoll vom 23.04.2003 (Bl. 318 ff d.A.). Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 12.06.2003 (Bl. 353 f d.A.) mit Ergänzung durch den Beschluss vom 16.10.2003 (Bl. 384 ff d.A.) weiter Beweis erhoben durch Einholung eines Obergutachtens. Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 06.01.2009 (Anlagenband) Bezug genommen. Auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 22.10.2009 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Bl. 673 f d.A.). Das Gutachten erstattete die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. med. Dipl.-Psych. M. am 23.08.2010 (Anlagenband). Die Sachverständige Dr. erläuterte ihr Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2011 (Bl. 795 ff. d.A.). Das Gericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 04.08.2011 (Bl. 848 ff. d.A.) ein psychiatrisches Obergutachten eingeholt. Mit Beschluss vom 15.11.2011 wurde der Sachverständige Prof. Dr. med. mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt (vgl. Bl. 917 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. vom 29.10.2012 Bezug genommen (Anlagenband). Der Sachverständige Prof. Dr. und die hinzugezogene Oberärztin Dr. erläuterten das Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2013 (vgl. Sitzungsprotokoll vom 17.10.2013, Bl. 1098 ff. d.A.). Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.