Urteil
7 S 14/14
LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2016:0722.7S14.14.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Widerspruchsrechtes
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Verwirkung eines Widerspruchsrechtes Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.03.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die der Klägerin erteilte Belehrung über das ihr zustehende Widerrufsrecht war schon deshalb unzureichend, weil diese nicht drucktechnisch hervorgehoben war, wie dies nach § 5a Abs. 2 VVG in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung (künftig: "a.F.") gesetzlich vorgeschrieben war. Der erst im Dezember 2012 erklärte Widerspruch der Klägerin war somit mangels zutreffender Belehrung nicht verfristet. Zwar bestimmt § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt, nach richtlinienkonformer Auslegung ist diese Vorschrift jedoch im Anwendungsbereich der zweiten und der dritten Richtlinie Lebensversicherung nicht anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2014, I ZR 76/11; BVerfG, Beschlüsse vom 23.05.2016, 1 BvR 2230/15, 2231/15 -zitiert nach juris-). Dem hieraus resultierenden Bereicherungsanspruch der Klägerin steht jedoch die Verwirkung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen. Hier liegen besonders gravierende Umstände vor, die darin bestehen, dass die Klägerin bereits wenige Tage nach Erhalt des Versicherungsscheins nach dem 21.12.1999 alle Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Sicherheit für ein Darlehen an eine Bank abgetreten hatte, wovon sie die Beklagte mit Schreiben vom 30.12.1999 in Kenntnis setzte. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistung, dies setzt zwingend das Bestehen eines wirksamen Vertrages voraus. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung durfte bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründen. Diese vertrauensbegründende Wirkung war die Klägerin als Versicherungsnehmerin auch erkennbar (vgl. BGH, Beschl. v,. 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, Rdnr. 16 - zitiert nach juris -). Soweit die Klägerin die Auffassung vertreten hat, nur eine mehrfache Abtretung führe zu einem das Umstandsmoment rechtfertigenden Vertrauens der Beklagten, ist ihr nicht zu folgen. In dem Fall, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag abtritt, ist ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages dann gerechtfertigt, wenn entweder ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Abschluss eines Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung vorliegt wie es hier der Fall ist, oder eine mehrfache Abtretung vorgenommen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass beide Umstände kumulativ vorliegen. Soweit die Klägerin mit der Berufung weiter geltend macht, das Amtsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Vortrag der Klägerin zu einer Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte sei unsubstantiiert, das Amtsgericht habe insoweit zudem Hinweispflichten verletzt, kann der Klägerin ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung keinen Vortrag dazu gehalten, was sie vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis durch das Amtsgericht erfolgt wäre. Selbst bei Unterstellung der Verletzung einer Hinweispflicht ist der unterbliebene Hinweis also jedenfalls folgenlos geblieben. Im Übrigen ist die Bewertung des Vortrages der Klägerin zu einer Verletzung von Beratungspflichten durch die Beklagte als unsubstantiiert zu Recht erfolgt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin ausweislich des Versicherungsantrages ( B 1) den Vertrag selbst vermittelt hat. Gerade in dieser Konstellation wäre die Klägerin gehalten gewesen, im Einzelnen vorzutragen, nicht nur welche konkreten Umstände hier aufklärungspflichtig waren. Die Klägerin übersieht, dass Beratungspflichten nur in dem Umfang bestehen, wie der zu Beratende tatsächlich einer Beratung bedarf. Als Angestellte der Beklagten war die Klägerin aber selbst fachkundig für die hier in Rede stehende Kapitalanlage, anderenfalls sie sich eine solche nicht hätte vermitteln können. Überdies hätte es in der vorliegenden Konstellation eines Vortrages im Einzelnen dazu bedurft, wer denn eine entsprechende Beratungsleistung hätte erbringen sollen. Schließlich sind Ansprüche aus einer Verletzung von Beratungspflichten jedenfalls verjährt, weil der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Antrags bekannt war, dass sie nicht beraten wurde. Soweit die Klägerin mit am 21.07.2016 eingegangenem Schriftsatz weiter vorgetragen hat, gab dieser Vortrag keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 ZPO, wozu auch die Kosten des Revisionsverfahrens gehören. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil einer der Zulassungsgründe in § 43 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Insbesondere ist die Frage, ob widersprüchliches Verhalten des Versicherungsnehmers anzunehmen ist, wenn er innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Versicherungsscheines seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag als Darlehen an eine Bank abtritt, jedenfalls seit der Entscheidung des BGH vom 27.01.2016 (IV ZR 130/15) geklärt. Die Klägerin war Mitarbeiterin der Beklagten. Während des Anstellungsverhältnisses stellte sie den Antrag auf Abschluss der streitgegenständlichen Versicherung am 30.11.1999, wegen dessen Inhalt auf die Anl. B 1 (Bl. 142 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Ausweislich des Antrags hatte sich die Klägerin den Vertrag selbst vermittelt. Die Versicherungsurkunde nebst Police, Begleitschreiben und eines Abdrucks der AVB der Beklagten wurden der Klägerin unter dem 21.12.1999 übersandt. Die Klägerin teilte der Beklagten unter dem 30.12.1999 mit, dass sie alle Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag an eine Bank abgetreten hatte. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu die Auffassung vertreten, ein Anspruch der Klägerin sei verwirkt. Sowohl das Zeitmoment wie auch das Umstandsmoment lägen vor. Insbesondere habe sich die Beklagte darauf eingerichtet, dass die Klägerin einen Widerruf nicht mehr ausüben werde. Die Klägerin habe ihren Bindungswillen durch die erfolgten Beitragszahlungen über Jahre hinweg ausgedrückt und die nach der Kündigung des Vertrages erfolgten Rückzahlungen hingenommen. Zudem habe die Klägerin ihre Ansprüche abgetreten und deshalb zum Ausdruck gebracht, dass sie von dem Bestand des Vertrages auch in der Zukunft ausginge. Soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine fehlerhafte Beratung der Beklagten stütze, sei ihr Vorbringen unsubstantiiert. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Mit der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie vertritt die Auffassung, Verwirkung ihrer Ansprüche sei ebenso wenig wie Verjährung eingetreten. Soweit das Amtsgericht die Klage auch unter Berücksichtigung ihrer Hilfsbegründung, die Beklagte habe Beratungspflichten in Bezug auf den Abschluss der Lebensversicherung verletzt, wegen unsubstantiierten Vorbringens abgewiesen habe, sei die Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO verletzt worden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Bad Schwalbach vom 20.03.2014, Az. 3 C 611/13 (70) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 4.375,17 € zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2012 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin für die außergerichtliche Klärung und Einigungsbemühung mit der Beklagten angefallenen anwaltlichen Kosten in Höhe von 641,05 €, abgerechnet gem. § 15 Abs. 1 RVG nach einer Geschäftsgebühr mit dem Faktor 1,9 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Die Einzelrichterin der Kammer hat mit Urteil vom 23.12.2014 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Auffassung vertreten, etwaige Rückabwicklungsansprüche der Klägerin seien jedenfalls verjährt. Auf dieses Urteil (Bl. 379 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der BGH hat nach der durch die Kammer zugelassenen Revision mit Urteil vom 18.11.2015 das Urteil aufgehoben und an die Kammer zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, eine Verjährung der Rückzahlungsansprüche liege nicht vor. Auf das Urteil des BGH (Bl. 30 ff. BGH-Heft) wird Bezug genommen.