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Urteil

7 S 37/11

LG Wiesbaden 7. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2012:0723.7S37.11.0A
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Tenor
Die Berufung vom 07.10.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31.08.2011 (Az: 93 C 6697/10 (31)) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung vom 07.10.2011 gegen das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31.08.2011 (Az: 93 C 6697/10 (31)) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Nebenintervenientin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen des Verlustes von Transportgut. Die Klägerin ist alleiniger Transportversicherer der Firma A GmbH und entschädigte diese am 23.06.2008 in Höhe von 1.359,60 € für zehn Lederblousons die auf dem Transport nach Polen in Verlust geraten sind. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin beauftragte die Beklagte zu festen Kosten, die Beförderung der zehn Lederblousons von der Versicherungsnehmerin der Klägerin in … an die Firma B in …, Polen, durchzuführen. Am 03.03.2008 holte die Beklagte die Sendung bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin ab und versandte sie als Teil einer Sammelladung nach Polen. Auf dem Transport geriet die Ware in Verlust. Mit Schreiben vom 26.08.2008 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 1.539,60 € bis zum 23.09.2008 auf. Die Beklagte zahlte hierauf lediglich 131,82 € im Rahmen ihrer Grundhaftung. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte den Verlust des Transportes leichtfertig verursacht habe, weil ihre Organisation es zulasse, dass Ware verschwinden kann. Bei Lederjacken handele es sich um hoch diebstahlsgefährdete Ware, so dass von einem Diebstahl eines Mitarbeiters ausgegangen werden müsse. Alternativ sei von einem groben Verstoß gegen die die Beklagte treffende generelle Verpflichtung auszugehen, das ihr anvertraute Gut zu bewachen oder eine sonstige Sorglosigkeit mit dem anvertrauten Gut. Die Beklagte habe in ihrem Betrieb keine Organisation geschaffen, die geeignet wäre, außer Kontrolle geratene Sendungen zurück zu verfolgen und Maßnahmen zur Sicherung solcher Sendungen zu schaffen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf die Haftungshöchstgrenzen in Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, weil ihr gemäß Art. 29 CMR ein Verschulden zur Last falle, das nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleich stehe. Vom Vorliegen des danach erforderlichen leichtfertigen Verhaltens sei auszugehen, weil die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen sei. So sei insbesondere nicht dargelegt worden, welche Maßnahmen die Beklagte unternommen hat, um die Sendung wieder aufzufinden. Das Amtsgericht hat am 18.01.2011 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, in welchem die Beklagte zur Zahlung von 1.227,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2008 verurteilt wurde. Gegen das am 24.01.2011 zugestellte Versäumnisurteil legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2011 Einspruch ein. Die Klägerin beantragte erstinstanzlich, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragte, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, anhand der Scannerprotokolle könne nachvollzogen werden, dass die 10 Lederblousons am 03.03.2008 bei der Absenderin in … übernommen und am selben Tag um 15.33 Uhr im Abgangsdepot xxx aus dem Nahverkehrsfahrzeug entladen worden seien. Eine Zählung und Scannung sei durch den Mitarbeiter der Beklagten, Herrn C, erfolgt. Noch am selben Tag um 17.37 Uhr habe Herr C die Ware im Fernverkehr vollständig auf den Wechselkoffer Nr. xxxx verladen. Dieser Koffer sei mit der Plombe Nr. xxxxxx versehen worden und habe das Depot um 03.30 Uhr auf dem Fahrzeug XX-XX XXX der Firma … Transporte verlassen. Im Umschlagdepot xx der Nebenintervenientin sei die Sendung am 04.03.2008 um 15.11 Uhr vollständig von dem Mitarbeiter Herrn D eingescannt worden. Die weitere Verladung im Umschlagdepot sei am 07.03.2008 um 16.35 Uhr durch den Mitarbeiter E erfolgt. Der Verlust des Gutes sei im Empfangsdepot des polnischen Spediteurs F festgestellt worden. Die Nebenintervenientin erhebt die Einrede der Verjährung nach Art. 32 CMR. Die Nebenintervenientin behauptet in ihrem Schriftsatz vom 09.06.2011, die Besorgung der Versendung erfolge nach einem genau geregelten Organisationsschema, das für die Mitgliedsunternehmen der … bzw. … Organisationen bindend sei. Der Betrieb und insbesondere auch das Umschlagsdepot xx seien entsprechend der Anweisung organisiert und eingerichtet. Am Umschlagslager werde die Ware im Rahmen einer Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle gezählt, mit dem Lieferschein bzw. Speditionsauftrag verglichen und gescannt. Gleichzeitig werde die Kennzeichnung kontrolliert. Nach Durchführung des Fernverkehrtransports erfolge am Empfangsdepot eine erneute Eingangskontrolle anhand der per Datenfernübertragung übermittelten Ladepläne durch Zählung, Scannung etc. Die gleichen Kontrollen erfolgen beim Ausgang der Sendung und bei der Verladung auf Nahverkehrs- oder Fernverkehrsfahrzeuge. Zudem erfülle sowohl die Beklagte als auch die Nebenintervenientin die Sicherungs- und Aufsichtspflichten eines Spediteurs. Der Zutritt zu den Umschlagslagern werde generell nur dem eigenen Personal gestattet. Das Personal werde während der Tätigkeit überwacht, überprüft und kontrolliert (u.a. bei Taschenkontrollen). Es sei daher nicht möglich, 10 Lederjacken einfach aus dem Umschlagslager zu entfernen. Die Nebenintervenientin behauptet weiter, die Sendung mit den 10 Lederblousons sei zusammen mit weiteren über 2000 Stück Textilien am 04.03.2008 im Umschlagsdepot xx in … eingegangen und im Rahmen der Eingangskontrolle gescannt worden. Im Umschlagsdepot sei die Sendung zu dem für die Weiterbeförderung nach Polen vorgesehenen Relationsplatz verbracht und dort eingelagert worden. Am 07.03.2008 sei die Sendung als Teil einer Sendung von insgesamt 1673 Teilen hängender Bekleidung und 228 Kartons im Wege des Fernverkehrtransports zur Weiterbeförderung nach Polen verbracht worden. Die Verladung und Ausgangskontrolle sei von dem Mitarbeiter E vorgenommen worden. Über den Transport zur Firma F in Polen sei dabei der CMR Frachtbrief der Nebenintervenientin ausgestellt worden. Der Aufleger sei nach Beladung mit der Plombennummer xxxxxx verplombt und verriegelt worden. Nach Durchführung des Fernverkehrstransportes zur Firma F in …/Polen sei bei der dortigen Eingangskontrolle die Fehlmenge von 10 Teilen der Firma G ermittelt worden. Der Verlust der Sendungsteile sei daher im Depot xx eingetreten, da es offensichtlich zu einem Zählfehler oder einer Fehlverladung gekommen sei. Schadensursächlich sei daher menschliches Versagen gewesen und nicht etwa ein grober Organisationsmangel oder ein leichtfertiges Verhalten oder ein Diebstahl. Das Amtsgericht Wiesbaden hat der Klage mit Urteil vom 31.08.2011 vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte nach Art. 17 CMR in Verbindung mit § 86 VVG der Klägerin zur Erstattung des Schadens für den Verlust des beförderten Gutes verpflichtet sei. Der Anspruch sei weder verjährt noch auf die Haftungshöchstgrenzen des Art. 23 Abs. 3 CMR beschränkt, da der Schaden leichtfertig und damit durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht worden sei. Ein qualifiziertes Verschulden liege bereits darin, dass nicht durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen sichergestellt worden sei, dass der Verlust einer Sendung mit zehn Bekleidungsstücken verhindert wird. Es sei erforderlich Schnittstellenkontrollen durchzuführen. Dabei reiche eine Kontrolle der Begleitpapiere nicht aus, sondern es sei auch eine Kontrolle der Ware selbst und der Vergleich der Übereinstimmung von Papieren und Waren erforderlich. Bereits der Umstand, dass die Ware nach dem Vortrag der Beklagten und der Nebenintervenientin im Umschlagsdepot xx nach den Scannprotokollen eingegangen, die Ausgangskontrolle passiert habe und dennoch in den verplombten Container offensichtlich nicht eingelagert wurde, zeige grobe organisatorische Mängel auf. Hinzukomme, dass bei einem Zählfehler die Ware im Depot verblieben sein oder anderweitig verladen worden sein müsste. In diesem Falle hätte dann dort bei einer Zählung der Fehler auffallen müssen, was ebenfalls nicht geschehen sei. Die Beklagte habe ihre sekundäre Darlegungslast zu Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen nicht erfüllt. Insoweit genüge es nicht, dass die Sendung ein- und ausgescannt worden ist, nach den Papieren in einen Container verladen worden sei und sie nach dem Organisationsplan der … organisiert sei. Die Beklagte habe nicht erklärt, wie es zu dem Verlust der Ware kommen konnte. Es wäre erforderlich gewesen, die konkrete Organisation zur Vermeidung eines Verlustes von Waren und des tatsächlichen Ablaufs darzulegen. Es sei nicht dargelegt worden, wie die Ausgangskontrollen und die Zählung der Ware vorgenommen wurde. Der Umstand, dass nach dem Vortrag der Beklagten die Fehlmenge bei der Ausgangskontrolle nicht bemerkt wurde und dies auch weder im Depot selbst noch bei oder nach einer möglichen Fehlverladung festgestellt wurde, indiziere die Nichteinhaltung der Regeln durch die Beklagte und ihre Leute und begründe eine Vermutung für leichtfertiges Verhalten, nicht lediglich durch ein einmaliges Versehen. Mit Schriftsatz vom 07.10.2011 legte die Nebenintervenientin der Beklagten gegen das der Beklagten am 07.09.2011 zugestellte Urteil (vgl. Bl. 199 d. A.) Berufung ein (Bl. 212 f d. A.) und begründete diese nach einer Fristverlängerung um einen Monat am 07.12.2011 (Bl. 239 ff d. A.). Die Nebenintervenientin greift das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung an, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Tatsachenfeststellung bestehen. Es sei rechtsfehlerhaft angenommen worden, dass die Voraussetzungen eines qualifizierten Verschuldens, einschließlich der subjektiven Komponente, nach Art. 29 CMR vorliegend gegeben sind. Es sei fehlerhaft angenommen worden, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin ihre sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt hätten. Das qualifizierte Verschulden begründe das Amtsgericht nur mit dem Tatbestand des Verlustes und damit, dass der Verlust nicht sofort entdeckt wurde. Diese Annahme sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht zulässig. Über die Tatsache des Verschwindens hinaus können keine weiteren Feststellungen getroffen werden. Wenn eines der Sendungsteile unbemerkt außer Kontrolle gerate, könne niemand abschließend Auskunft darüber geben, wie es tatsächlich konkret zu diesem Verlust kommen konnte. Die möglichen Ursachen für diesen Verlust reichen von einem Augenblicksversagen eines Mitarbeiters bis zu kriminellem Verhalten. Das Urteil des Amtsgerichts beruhe auf einer unvollständigen Tatsachenfeststellung, weil der Vortrag der Nebenintervenientin in ihrem Schriftsatz vom 09.06.2011 vollkommen unberücksichtigt geblieben sei. Zudem sei nicht erkannt worden, dass die Klägerin für das qualifizierte Verschulden beweisbelastet ist. Es sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen worden, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin ihre sekundären Darlegungslasten nicht ausreichend erfüllt hätten. Es sei konkret der Betriebsablauf im Depot xx dargelegt worden und es sei detailliert die Sendungsdokumentation vorgelegt worden, durch die zeitgenau der Ablauf der Beförderung ab Ankunft des Gutes bis zum Weiterversand dargelegt wurde. Es sei auch detailliert und unter Beweisantritt dargelegt worden, dass im Rahmen der Ausgangskontrolle eine Scannung und auch eine tatsächliche Zählung der zu verladenden Waren vorgenommen wurde. Das Amtsgericht hätte zumindest eine Beweisaufnahme durchführen müssen, wenn es die von der Beklagten bzw. Nebenintervenientin dargestellten organisatorischen und technischen Maßnahmen im Umschlagslager sowie auch deren Einhaltung als nicht bewiesen angesehen hätte. Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt. Die Nebenintervenientin beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 31.08.2011 (Az.: 93 C 6697/10 (31)) aufzuheben und die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 13.01.2010 abzuweisen, hilfsweise unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Wiesbaden zurückzuverweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Beklagte habe keinen Schutz für den Verlust von diebstahlsgefährdeter Ware geschaffen. Zudem verfüge sie nicht über eine Organisation, die geeignet wäre, die von ihr übernommene Sendung zu schützen bzw. wieder aufzufinden. Die Klägerin habe damit ihrer Darlegungslast genügt. Der Vortrag der Beklagten lasse jedoch viele Fragen offen. Sie trage nicht vor, welche organisatorischen Maßnahmen sie treffe, um Zählfehlern vorzubeugen, liegen gelassene Ware erneut zuzuordnen bzw. zurückzuordern und welche Suchmaßnahmen sie ergreife, um in Verlust geratene Sendungsteile wieder aufzufinden. Die Beklage habe zwar zu ihrer allgemeinen Organisation und zu den am Sendungsverlauf beteiligten Mitarbeitern vorgetragen. Sie habe jedoch nicht dargelegt, was sie getan hat, nachdem sie den Verlust der Ware festgestellt hat. Das Schweigen der Beklagten hinsichtlich ihrer Organisation im Nachgang einer Verlustfeststellung, impliziere ebenfalls ein qualifiziertes Verschulden. Zudem sei nicht dargelegt worden, was im Empfangsdepot in Polen geschah. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf die in der zweiten Instanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig. Die Berufung wurde form- und fristgerecht gemäß §§ 517 ff. ZPO eingelegt. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Beklagten am 07.09.2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.10.2011, am selben Tag bei Gericht eingegangen, legte die Nebenintervenientin gegen dieses Urteil fristgerecht Berufung ein. Die Berufung wurde am 07.12.2011 nach einer Fristverlängerung um einen Monat gemäß § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO fristgerecht begründet. Die Nebenintervenientin durfte gemäß § 66 Abs. 2 ZPO Berufung für die Beklagte einlegen. Die Berufung wirkt für die unterstützte Partei und bringt diese in die Stellung des Rechtsmittelklägers (vgl. Zöller, 29. Auflage, Vor § 511 Rn. 24). Gemäß § 67 ZPO konnte die Nebenintervenientin für die Beklagte den Antrag stellen und die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO erklären. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das angefochtene Urteil weder im Ergebnis noch in der Begründung zu beanstanden ist. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Entscheidung. Die Beklagte ist gemäß Art. 17 CMR in Verbindung mit § 86 VVG zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.227,78 € an die Klägerin aus übergegangenem Recht verpflichtet. Gemäß Art. 17 CMR haftet der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eintritt. Gemäß Art. 1 CMR ist das CMR-Übereinkommen anwendbar auf Verträge über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort, wie sie im Vertrage angegeben sind, in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des CMR-Übereinkommens liegen vor, weil die 10 Lederblousons entgeltlich auf der Straße mittels Fahrzeugen von Deutschland nach Polen befördert werden sollten und beide Länder Vertragsstaaten sind. Die Haftung der Beklagten für den Verlust der 10 Lederblousons ergibt sich aus Art. 17 CMR, weil der Verlust zu einem Zeitpunkt zwischen der Übernahme des Gutes und dem seiner Ablieferung eingetreten ist. Unstreitig hat die Beklagte die Waren von der Versicherungsnehmerin der Klägerin am 03.03.2008 übernommen. Die Waren sind jedoch am Bestimmungsort in Polen, bei der Firma B in … nicht angekommen. Die Beklagte kann sich insoweit nicht darauf berufen, dass der Verlust eintrat, als sich die Ware im Gewahrsam der Nebenintervenientin befand, weil nach Art. 34 CMR jeder Frachtführer für die Ausführung der gesamten Beförderung haftet, wenn die Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrages ist, von aufeinanderfolgenden Straßenfrachtführern ausgeführt wird. Die Beklagte kann sich des Weiteren nicht auf die Haftungsbegrenzung in Art. 23 Abs. 3 CMR berufen, wonach die Entschädigung 8,33 Rechnungseinheiten für jedes fehlende Kilogramm des Rohgewichts nicht übersteigen darf. Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelung in Art. 29 CMR greift, wonach sich der Frachtführer auf die Begrenzung seiner Haftung nicht berufen kann, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht. § 435 HGB lässt die Haftungsbegrenzungen entfallen, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Vortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Er ist insoweit gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalles der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGH, Urteil vom 03.03.2011, Az.: I ZR 50/10; BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az.: I ZR 128/06; BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 200/01, NJOZ 2004, 2701 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof führt insoweit aus, dass der Anspruchsgegner seiner umfassenden Einlassungsobliegenheit nur nachkommt, wenn er insbesondere die Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung seiner Betriebsorganisation im Einzelnen darlegt. Es muss außerdem vorgetragen werden, welche Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet wurden und was die Nachforschungen, und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit der Lieferung in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 200/01, NJOZ 2004, 2701). Der Bundesgerichtshof vertritt weiter die Auffassung, dass bei einem ungenügenden Vortrag des Anspruchsgegners nicht nur der Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern auch der Schluss auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt ist. Denn in einem solchen Fall sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 200/01, NJOZ 2004, 2701). Das Amtsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt haben. Die Grundsätze zur sekundären Darlegungslast finden vorliegend Anwendung, weil die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt hat. Die Klägerin hat vorgetragen, dass die Organisation der Beklagten es zulasse, dass Ware verschwinden könne. Entweder sei von einem Diebstahl der Lederjacken auszugehen oder von einem groben Verstoß gegen die die Beklagte treffende generelle Verpflichtung, das ihr anvertraute Gut zu bewachen oder eine sonstige Sorglosigkeit mit dem anvertrauten Gut. Ein konkreterer Vortrag konnte von der Klägerin nicht erwartet werden, weil sie keine näheren Informationen zur Organisation des Betriebs der Vertragspartnerin hat und über keine Kenntnisse über die Ursachen des Verlustes oder Organisationsmängel, die diesen Verlust ermöglicht haben, verfügt. Die Beklagte hat ihre sekundäre Darlegungslast nicht umfassend erfüllt. Insoweit hat sie zwar vortragen, welchen zeitlichen Ablauf der Transport der Lederjacken nahm. Die Nebenintervenientin hat unter anderem im Schriftsatz vom 09.06.2011 auch ausführlich dazu vorgetragen, dass eine Eingangs- und Ausgangskontrolle im Depot xx durchgeführt wird. Insoweit wurde konkret zur streitgegenständlichen Sendung behauptet, dass der Mitarbeiter E eine Ausgangskontrolle vorgenommen habe und nach der Verladung in den Aufleger für den Transport nach Polen sei der Aufleger verplombt worden. Bei der Eingangskontrolle in Polen sei dann festgestellt worden, dass die 10 Lederjacken fehlen. Die Nebenintervenientin behauptet insoweit, der Verlust der Sendungsteile sei im Depot xx eingetreten, da es offensichtlich zu einem Zählfehler oder einer Fehlverladung gekommen sei. Schadensursächlich sei daher menschliches Versagen gewesen und nicht etwa ein grober Organisationsmangel oder ein leichtfertiges Verhalten oder ein Diebstahl. Dieser Vortrag reicht im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht aus. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt insoweit nicht, dass dargelegt wird, dass der Betrieb so organisiert ist, dass eine Eingangs- und Ausgangskontrolle stattfindet. Zusätzlich müssen Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die Einhaltung der Betriebsorganisation im Einzelnen darlegt werden und es muss vorgetragen werden, welche Ermittlungsmaßnahmen hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet wurden und was die Nachforschungen, und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit der Lieferung in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 04.03.2004, Az.: I ZR 200/01, NJOZ 2004, 2701). Die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin haben jedoch nichts dazu vorgetragen, was unternommen wurde, die Sendung wieder aufzufinden, nachdem scheinbar in Polen festgestellt wurde, dass die Ware nicht in dem verplombten Aufleger war. Da die Nebenintervenientin annimmt, dass der Fehler im Depot xx verursacht wurde, hätte sie die Mitarbeiter befragen müssen, eine Suchmeldung veranlassen müssen, weitere Transporte an diesem Tag überprüfen müssen und alles unternehmen müssen, um die Ware wieder aufzufinden. Die Nebenintervenientin hat scheinbar aber nichts unternommen, um die Ware wieder aufzufinden, da sie sich hierzu nicht erklärt. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie keine Kontrollmaßnahmen und weitergehenden Sicherungsmaßnahmen eingerichtet hat, die es ermöglichen würden, eine außer Kontrolle geratene Ware wieder aufzufinden. Wenn tatsächlich nicht nur eine Kontrolle der Papiere erfolgt ist, sondern eine ordnungsgemäße Ein- und Ausgangskontrolle erfolgt wäre, die einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Waren erfordert, dann ist es nicht erklärlich, wie es zum Verlust der Ware kam. Ein Zählfehler bei der Ausgangskontrolle hätte nicht zum Verschwinden der Ware geführt, sondern an anderer Stelle wäre bei einer ordnungsgemäßen Ausgangskontrolle die Ware wieder aufgefallen. Vor diesem Hintergrund muss der Ablauf so organisiert sein, dass bei einem Fehler eines Mitarbeiters ein System besteht, um Ware wieder aufzufinden. Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass bei Verlusten unverzügliche und durchgreifende Maßnahmen ergriffen werden, um das außer Kontrolle geratene Gut entweder wieder aufzufinden oder die Schadensursache räumlich und zeitlich einzugrenzen und nach Möglichkeit aufzuklären. Es müssen insoweit personelle Zuständigkeiten geschaffen und ein organisiertes Vorgehen vorgeschrieben werden (vgl. Ebenroth/Boujonog/Joost/Strohn, HGB, 2. Auflage, ADSp 27 Qualifiziertes Verschulden Rn. 20). Der Schluss auf Leichtfertigkeit ist angesichts des ungenügenden Vortrags der Beklagten bzw. der Nebenintervenientin gerechtfertigt. Dies gilt auch für die subjektive Komponente, das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, da die Beklagte angesichts der unzureichenden Organisation des Betriebsablaufs im Hinblick auf außer Kontrolle geratene Güter keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich damit in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Nebenintervenientin zu tragen, weil diese die Berufung für die Beklagte eingelegt hat und sich die Beklagte am Berufungsverfahren nicht beteiligt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14.12.1967, Az: II ZR 30/67, NJW 1968, 743). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).