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Beschluss

6 T 2/98

LG Wiesbaden 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:1999:0108.6T2.98.00
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen des Eigenbedarfs
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts Rüdesheim vom 16. Januar 1998 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beklagten ihren Gerichtskostenanteil als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen des Eigenbedarfs Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des Amtsgerichts Rüdesheim vom 16. Januar 1998 abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben, wobei die Beklagten ihren Gerichtskostenanteil als Gesamtschuldner zu tragen haben. Der Kläger ist Eigentümer einer Wohnung im …weg X, 65375 Oestrich-Winkel. Er hat diese Wohnung im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens zu Alleineigentum übernommen, ebenso die Belastungen, die per Ende 1996 mit 447.246,21 DM valutierten und mit monatlich 2.252,33 DM zu bedienen waren. Er und seine seinerzeitige Ehefrau hatten die 82,14qm große Wohnung den Beklagten für eine monatliche Nettomiete von 900,-DM vermietet. Die Beklagte ist die Tochter des Klägers, der Beklagte deren Ehemann, allerdings ist diese Ehe ebenfalls zerrüttet und der Beklagte war schon vor Prozeßbeginn ausgezogen. Der Kläger verfügte seinerzeit über ein überdurchschnittliches Einkommen, das er jedoch per 30.06.1996 verlor. Seither versucht er als Unternehmensberater und "headhunter" Fuß zu fassen. Mit Schreiben vom 18.02.1997 (Bl. 39 ff. d. A.) kündigte der Kläger das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs, verwies aber auch darauf, daß er den zur Wohnung gehörenden Hobbyraum als Arbeits-und Besprechungszimmer benötige, sowie darauf, daß er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Nutzung der Wohnung angewiesen sei. Die Beklagte zu 1) widersprach mit Schreiben vom 19.03.1997 (Bl. 53 d. A.) wegen unzumutbarer sozialer Härte der Kündigung vor allen Dingen im Hinblick auf ihre Kinder, denen ein Umzug nicht zuzumuten sei. Der Kläger erhob gleichwohl Klage gegen beide Beklagte auf Räumung und Herausgabe. Er verwies vor allem auf seine schwierige wirtschaftliche Lage, die die Eigennutzung der Wohnung erforderlich mache, einschließlich des zur Wohnung gehörenden Hobbyraumes, den er für Besprechungen mit seinen Kunden benötige. Die Beklagte zu 1) hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers bestritten und sich auch weiter auf die mit einem Umzug verbundenen Probleme für die Kinder bezogen. Der Beklagte zu 2) hat ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Klage bestritten, da er ausgezogen sei. Er bestritt auch den Eigenbedarf des Klägers. Nachdem die Beklagten die Wohnung geräumt hatten, haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt und unter Wiederholung ihres Vorbringens Kostenanträge gestellt. Mit Beschluß vom 16.01.1998, auf den im übrigen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hielt seine Kündigung für unwirksam. Der Wunsch, die vermietete Wohnung zu gewerblichen Zwecken zu verwenden, stelle keinen Eigenbedarf dar. Der Kläger sei auch nicht an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung der Wohnung gehindert, die derzeitige wirtschaftliche Verwertung der Wohnung sei nicht bereits deshalb unangemessen, weil sie die schwierige wirtschaftliche Lage des Klägers nicht ausgleiche, denn die Erwartung, daß die Mieteinnahmen die (vom Kläger behaupteten) 80.000,-- DM Verlust aus seiner wirtschaftlichen Betätigung, wirtschaftliche Einbußen im Rahmen seiner Scheidung und den Eigentumserwerb der Wohnung ausglichen und die Wohnung sogar einen Gewinn abwerfe, sei von vornherein unrealistisch gewesen. Gegen diesen am 26.01.1998 zugestellten Beschluß richtet sich die am 02.02.1998 eingegangene Beschwerde des Klägers. Er meint, seine Klage habe Aussicht auf Erfolg gehabt, weil er sich auf Eigenbedarf habe berufen können und es ihm möglich sein müssen, die Wohnung angemessen wirtschaftlich zu verwerten. Der Kläger beantragt, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuld- ner aufzuerlegen. Die Beklagte zu 1) hat trotz mehrfacher Aufforderung keine Anträge gestellt und zur Beschwerde nicht Stellung genommen. Der Beklagte zu 2) beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und verweist darauf, daß er schon vor Erhebung der Räumungsklage ausgezogen sei. Zur Ergänzung des Vorbringens wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Der angefochtene Beschluß war abzuändern und die Kosten des Rechtsstreits waren gegeneinander aufzuheben. Der Kläger konnte seine Klage auf Eigenbedarf stützen (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB). Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, NJW 1994, 2605) wortwörtlich ausgeführt hat, darf das Fachgericht in die Pläne des Eigentümers/Vermieters auch dann nicht korrigierend eingreifen, wenn dieser seine künftige Lebens- und Wohngestaltung dahin ausrichten möchte, Wohn- und Arbeitsstätte im selben Haus zu haben und eine repräsentative Wohnung zu besitzen, um dort Geschäftspartner in wohnlicher Atmosphäre bewirten zu können; der letztgenannte Umstand sei nicht geeignet, den Wohnzweckcharakter der beanspruchten Räume aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht stützt seine Entscheidung auf Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, die Eigentumsgarantie. Diese gebiete es, daß die Gerichte den Nutzungswunsch des Eigentümers einschließlich der Bestimmung seines Wohnbedarfs grundsätzlich zu achten hätten. Dieser Entscheidung folgt die Kammer. Sie betrifft einen ähnlich gelagerten Fall, wie bereits der zitierte Leitsatz ausweist, und wendet sich zum wiederholten Mal gegen die Versuche der Gerichte, in die Pläne eines Eigentümers über seine künftige Lebens-und Wohnungsgestaltung nach eigenen Vorstellungen einzugreifen (vgl. auch Lammel, NJW 1994, 3320, nach dem das Bundesverfassungsgericht deshalb schon als "oberstes Amtsgericht für Eigen-bedarfsklagen des Vermieters" bezeichnet wurde). Wenn sonach der Kläger in eigenverantworteter Lebensplanung entschieden hatte, künftig die von den Beklagten innegehaltene Wohnung selbst nutzen zu wollen, war dies grundsätzlich zu akzeptieren, auch wenn er einen der Wohnung über eine Treppe angeschlossenen Hobbyraum als Büro- und Empfangsraum benutzen wollte. Es kann keine Rede davon sein, daß damit die gesamte Wohnung gewerblich genutzt würde. Der Kläger hatte auch ein Rechtsschutzinteresse an der Erhebung der Klage gegen den Beklagten. Der Beklagte zu 2) ist durch seinen Auszug aus der Wohnung nicht aus dem Mietverhältnis ausgeschieden. Hierzu hätte es einer förmlichen Kündigung des Beklagten zu 2) bedurft, sowie der Bereitschaft des Klägers, das Mietverhältnis mit der Beklagten zu 1) allein fortzusetzen. An alledem fehlt es hier. Vielmehr hätte der Beklagte zu 2), wenn die Beklagten sich versöhnt hätten, jederzeit wieder in die Wohnung einziehen können. Ungeklärt ist allerdings, ob die Beklagte zu 2) der Kündigung nicht mit Erfolg hätte widersprechen können, weil ein Umzug für sie oder die Kinder eine unzumutbare Härte darstelle (§ 556 a BGB). Der Umstand, daß sie freiwillig ausgezogen ist, reicht nach Ansicht der Kammer für die gegenteilige Annahme nicht aus. Möglicherweise wollte sie nur weiteren Auseinandersetzungen mit ihrem Vater aus dem Wege gehen, hätte aber bei Weiterführung des Verfahrens Erfolg gehabt. Diese Unklarheiten rechtfertigen es, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Da die Beklagten als Gesamtschuldner gehaftet hätten (§ 431 BGB, vgl. Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., § 556, Rnr. 11), haben sie auch ihren Kostenanteil als Gesamtschuldner zu tragen (§ 100 Abs. 4 ZPO).