Urteil
6 KLs-6290 Js 32945/19
LG Wiesbaden 6. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2020:0213.6KLS6290JS32945.1.00
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Leitsätze
Ein Aschenbecher kann ein besonderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs.2 Nr.1 Alt.2 StGB darstellen
Tenor
Der Angeklagte A wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 4 Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte B wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten
verurteilt.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.600,- Euro wird zu Lasten des Angeklagten B angeordnet.
Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Strafvorschriften:
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Aschenbecher kann ein besonderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs.2 Nr.1 Alt.2 StGB darstellen Der Angeklagte A wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Der Angeklagte B wird wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.600,- Euro wird zu Lasten des Angeklagten B angeordnet. Die Angeklagten haben die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewendete Strafvorschriften: §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 242, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, 25 Abs. 2, 52, 53, 73, 73c StGB I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 28 Jahre alte Angeklagte A ist ledig und ukrainischer Staatsangehöriger. Seine Eltern reisten 1991 aus der Ukraine in die Bundesrepublik ein. Der Angeklagte lebte nach der Trennung seiner Eltern zunächst bei seiner Mutter. Sein Vater wurde inhaftiert und anschließend ausgewiesen. Der Angeklagte zog später ohne seine Mutter in die Ukraine und lebte bei seinen Großeltern. Er kam im Alter von 13 Jahren zurück nach Deutschland und lebte erneut bei seiner Mutter, bis diese aus unbekannten Gründen in die Vereinigten Staaten auswanderte und den Angeklagten allein zurückließ. Der Angeklagte kam bei Bekannten unter und besuchte weiterhin die Schule, die er 2006/2007 mit dem Hauptschuldabschluss verließ. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Koch. Etwa zur gleichen Zeit wurde der Angeklagte erstmals straffällig. Das Bundeszentralregister weist für den Zeitraum vom 04.04.2006 bis 29.06.2010 insgesamt vier Eintragungen wegen Diebstahls und Unterschlagung geringwertiger Sachen und Beförderungserschleichung auf. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.01.2011 (Az.: 87 Ls – 3350 Js 18970710) wurde der Angeklagte wegen unbefugter Ingebrauchnahme eines Kraftfahrzeugs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und erlaubten Entfernen vom Unfallort in Tatmehrheit mit besonders schwerem Diebstahl in 38 Fällen und Diebstahls in einem besonders schweren Fall tateinheitlich mit Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Der Tatzeitraum umfasste das Jahr 2009 bis Juli 2010. In dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom 05.01.2011 heißt es unter anderem: „Seit Beginn des Jahres 2009 entwendete der Angeklagte in Wiesbaden und Mainz aus verschlossenen oder unverschlossenen Fahrzeugen sowie an verschiedenen anderen Tatorten diverses Diebesgut, darunter vor allem Elektronik-Produkte, wie insbesondere Navigationsgeräte. Die erbeuteten Gegenstände verbrachte der Angeklagte teilweise in seine Wohnung in der Goerdelerstraße 18 in Wiesbaden; teilweise veräußerte er die entwendeten Gegenstände unter gelegentlicher Mitwirkung des gesondert verfolgten R in verschiedenen An- und Verkaufsgeschäften in Wiesbaden.“ Der Angeklagte verbüßte die Haft zunächst in der JVA X-Stadt; seine begonnene Ausbildung zum Koch musste er abbrechen. Noch in der Haft wurde der Angeklagte erneut straffällig. Er wurde am 21.03.2012 vom Amtsgericht Wiesbaden (Az.: 87 Ls 3350 Js 26204/11) rechtskräftig wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde. In den Feststellungen heißt es unter anderem: „Noch während des Vollzugs der Jugendstrafe in der JVA Wiesbaden kam es zu folgenden Straftaten: Am 8.7.2011 gegen 9.40 Uhr schlug der Angeklagte den Mitgefangenen, von dem er sich verbal provoziert fühlte, jeweils mit der Faust zwei Mal seitlich gegen das Gesicht und einmal von oben auf den Kopf. Anschließend trat der Angeklagte dem Zeugen mit seinen mit Stahlkappen versehenen Arbeitsschuhen gegen den Kopf, während sich der Zeuge mit der Hand vor dem Gesicht zu schützen suchte. Der Zeuge erlitt durch diese Misshandlungen eine leichte Gehirnerschütterung; weitere Verletzungen blieben aus. Am 7.10.2011 versetzte der Angeklagte dem Mitgefangenen (…) einen so festen Faustschlag gegen die linke Kopfhälfte, dass der Zeuge hierdurch zu Boden ging.“ Am 25.10.2011 wurde der Angeklagte in die JVA Y-Stadt verlegt und verbüßte seine Haftstrafe bis zum 13.04.2012. Der Angeklagte lebte nach seiner Haftentlassung bei seinem Vater in Thailand und Moskau und half diesem bei seiner geschäftlichen Tätigkeit. Der Angeklagte betätigte sich in Thailand als professioneller Thai-Boxer und bestritt mehrere Wettkämpfe. Im Jahr 2013 kehrte der Angeklagte nach Deutschland zurück und wurde erneut straffällig. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 23.10.2013 (Az.: 74 Ds 2210 Js 1029/13) wegen gemeinschaftlichem versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, die er bis zum 23.02.2014 verbüßte. In dem Urteil heißt es unter anderem: „Der Angeklagte hat am Abend zum 27.07.2013 mit Bekannten an einer Feier in Rüdesheim teilgenommen und auch größere Mengen Alkohol zu sich genommen. Dort ließ er sich von nicht namentlich ermittelten anderen männlichen Personen dazu überreden, bei einem Einbruch mitzumachen. Zusammen mit 2 weiteren begab er sich nachts gegen 04.30 Uhr zu der Gaststätte (…) in der Schmittgasse 1 in Eltville. Die beiden anderen hatten Einbruchswerkzeug dabei, das sie in eine blaue Plastikmülltüte gelegt hatten. Sie stiegen über die Terrasse ein und der Angeklagte reichte ihnen die Plastikmülltüte hoch. ... Er sollte draußen vor der Gaststätte den Wachposten übernehmen und die Mittäter warnen, wenn Entdeckung drohte. Als er entsprechende Geräusche wahrnahm, begab er sich über die Terrassenmauer und die aufgehebelte Tür in das Gaststätteninnere und suchte nach seinen Kollegen,konnte sie aber nicht finden. Als er sich hier befand, wurde er von 2 Mitarbeitern der Gaststätte, die aufmerksam geworden waren, gestellt und festgehalten, bis die Polizei kam. Die beiden Kollegen konnten nicht mehr gefunden werden und sind bis heute nicht ermittelt worden. ... Aus dem Blutalkoholgutachten über die dem Angeklagten nach seiner Festnahme entnommene Blutprobe ergibt sich, dass eine Mindestalkoholkonzentration von 1,09 bis maximal 1,76 Promille bei dem Angeklagten zum Tatzeitpunkt vorgelegen haben kann.“ Im Anschluss verbüßte er bis zum 25.08.2014 die Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 21.03.2012, da die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen wurde. Am 30.04.2014 wurde der Angeklagte vom Amtsgericht Wiesbaden wegen Einbruchsdiebstahls in 2 Fällen und eines weiteren versuchten Einbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil durch die 4. (kleine) Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden am 30.10.2014 (Az.: 4 Ns – 2250 Js 32369/13) im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt wurde. Die Strafkammer traf unter anderem die folgenden Feststellungen: „Am 09.07.2013 gegen 01:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte (…) in Eltville zunächst zum Ladenlokal (…) in der (…) Straße 15, um dort einzubrechen. Nachdem der Versuch misslungen war, ein Fenster des Ladenlokals aufzuhebeln, gelangten sie durch Aufdrücken einer auf „Kippe" gestellten Nebeneingangstür in den Imbiss. Dort entwendeten sie ein Flachbild-TV-Gerät der Marke GRUNDIG, aus der Kasse des Lokals 150,- Euro Scheingeld, aus einer Kellnerbörse weitere 50,- Euro sowie mehrere Getränkeflaschen, Dosen Red Bull und kleinere Fläschchen mit Spirituosen. Die verschlossene Ladenkasse hebelten sie mit einem Messer des Lokals auf. Das Diebesgut wurde bis auf das Flachbild-TV-Gerät in einen mitgeführten Rucksack verstaut. Der Schaden an der aufgedrückten Tür beträgt mindestens 1.500,- Euro. Unmittelbar nach diesem Einbruchsdiebstahl begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte (…) zu dem ebenfalls in der (…) Straße in Eltville gelegenen Einkaufsmarkts „TED!". Um auch in diesen einzubrechen, begaben die beiden sich zu dem im angrenzenden Petersweg befindlichen rückwertigen Eingang, der in einem Kellerabgang liegt. Nachdem der Versuch misslungen war, die dortige Stahleingangstür aufzuhebeln, nahmen sie den zuvor abgelegten Rucksack mit dem Diebesgut und das Flachbild-TV-Gerät wieder auf und begaben sich wieder Richtung (…) Straße. In derselben Nacht zwischen 00:30 Uhr und 02:40 Uhr, begaben sich der Angeklagte und der gesondert verfolgte (…) zudem zu dem in der (…)straße in Eltville gelegenen Weinlokal, um auch dort einen Einbruch zu verüben. Durch ein Tor und den Innenhof des Grundstücks und eine unverschlossene Schwenktür gelangten sie zunächst zum Hintereingang des Lokals. Nachdem der Versuch, die Holzglastür aufzuhebeln, gescheitert war, begaben sie sich in einen Kellerabgang des Lokals und hebelten dort ein Fenster auf. Durch dieses gelangten sie sodann in die Gaststättenräumlichkeiten. Aus einer dort in einer Schublade abgelegten Kellnerbörse entwendeten sie Bargeld in Höhe von circa 2.250,- Euro, aus einer weiteren Schublade eine Kamera der Marke Minolta im Wert von circa 150,- Euro. Die Reparatur des aufgehebelten Fensters kostete circa 1.216,- Euro.“ Der Angeklagte wurde im Juli 2015 unter Bewährung hinsichtlich der Reststrafe aus der Haft entlassen und lebte für kurze Zeit bei seiner Lebensgefährtin, bis er im November 2015 in dem Verfahren des Amtsgerichts Mainz (Az.: 402 Ls 3500 Js 35669/15) erneut in Untersuchungshaft genommen wurde. Das Amtsgericht Mainz verurteilte den Angeklagten am 16.02.2016 rechtskräftig wegen Diebstahls in Tateinheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit versuchtem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten. Das Amtsgericht traf unter anderem die folgenden Feststellungen: „Am 20.11.2015 hielt sich der Angeklagte, nachdem er zuvor mit dem Zeugen (…) in Wiesbaden in einer Gaststätte Alkohol getrunken hatte, in den frühen Morgenstunden gemeinsam mit den Zeugen (…) in der Wohnung der Zeugin in der Forsterstraße 23 in Mainz auf und trank mit diesen Wodka. Während eines unbeobachteten Augenblicks entnahm der Angeklagte aus der Handtasche der Zeugin deren Bankkarte der Sparda-Bank und steckte diese ein, um sie für sich zu verwenden. Nachdem sich die Zeugin zu Bett begeben hatte, packte er weiterhin eine Spielekonsole Playstation 4, 2 Controller und 2 Spiele der Zeugin in seinen Rucksack, um diese ebenfalls mitzunehmen. Im Anschluss legte er sich zum Schlafen hin. Die Zeugin stellte kurze Zeit später die Gegenstände im Rucksack des Angeklagten fest, nahm diese an sich und verwies gemeinsam mit dem Zeugen (…) den Angeklagten der Wohnung. Hierbei erklärte der Angeklagte dem Zeugen gegenüber, er werde diese am nächsten Tag „abstechen", was zumindest die Zeugin (…) ernst nahm. Die Bankkarte nahm der Angeklagte mit. Nachdem er der Wohnung verwiesen worden war, begab sich der Angeklagte in das Untergeschoss des Hauses, Forsterstraße 23. Dort verschaffte er sich durch zur Seite drücken der Tür Zugang zum abgeschlossenen Kellerverschlag der Zeugen (…) und durchsuchte diese nach stehlenswerten Gegenständen. Er packte diverse Kleidungsstücke, tiefgekühlte Lebensmittel im Wert von ca. 100,00 € sowie 3 Kameras im Gesamtwert von ca. 250,00 € in zwei im Kellerverschlag befindliche Koffer der Zeugen und stellte die Koffer nebst einer ebenfalls entwendeten Flasche Wein im Hausflur zum Abtransport bereit, um den Keller weiter nach Stehlgut zu durchsuchen. Hierbei wurde er gegen 10.30 Uhr durch die Zeugen (…) gestört und im Anschluss durch die Polizei festgenommen. Der Angeklagte war trotz des Konsums von Alkohol weder in seiner Einsichts- noch in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt.“ Unter Auflösung der Gesamtfreiheitstrafe und Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.02.2015 wurde der Angeklagte schließlich vom Amtsgericht Frankfurt am Main am 26.10.2016 (Az.: 916 Ls 3560 Js 220534/16) wegen Diebstahls und Computerbetrugs zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Die Entscheidung ist dem 28.11.2016 rechtskräftig. Der Verurteilung lagen die folgenden Feststellungen zugrunde: „In der Nacht vom 02. auf den 03.11.2015 machte die damals 55jährige Zeugin (…) eine ausgedehnte Kneipentour und nahm in erheblichem Maße Alkohol zu sich. In den frühen Morgenstunden lernte die Zeugin in einer Bar im Frankfurter Bahnhofsgebiet schließlich den Angeklagten kennen. Sie setzte sich zu ihm, man kam ins Gespräch und verstand sich gut. Gemeinsam wurde Alkohol konsumiert. Schließlich beschloss man noch weiter bei der Zeugin zu Hause zu feiern. Die Zeugin bezahlte die Zeche der beiden. Sie und der Angeklagte fuhren mit dem Taxi in die Wohnung der Zeugin in die Rohlederstraße 8 in Frankfurt am Main. Die Zeugin hatte auf ihre Kneipentour nur ihre EC-Karte mitgenommen und bezahlte das Taxi mit selbiger. Es steht daher fest, dass um 09:09 Uhr am 03.11.2015 die Zeugin zurück in ihre Wohnung ging. In ihrer Wohnung verwahrte die Angeklagte ihre Arbeitshandtasche, in der sie ein großes braunes Portemonnaie hatte mit ca. 100,00 € Bargeld. Darin befand sich auch ein Zettel mit der Pin für die EC- Karte. Ferner befand sich in der Tasche ein kleines schwarzes Portemonnaie mit ca. 20,00 € (Geld der Seniorenhilfe) und ihr Handy Marke Huawai Ascend Y 530, ein ca. einjähriges Smartphone für ca. 109 €. In einem unbemerkten. Augenblick im Anschluss bemächtigte der Angeklagte sich des Telefons, der Portemonnaies inclusive der EC-Karte der Targo-Bank in der Absicht, diese Sache für sich zu behalten bzw. sie für sich zu verwerten. Zu einem unbekannten Zeitpunkt danach verließ der Angeklagte die Wohnung. Er trug dabei Schuhe (Wert 5 €) der Zeugin. Seine eigenen ließ es zurück. Noch im Treppenhaus sortierte er die für ihn interessanten Teile aus dem großen Portemonnaie aus und legte dieses mit dem restlichen Inhalt auf die Briefkastenanlage. Hier fand das Portemonnaie später ein Nachbar, der es der Zeugin zurückbrachte. Als die Zeugin um ca. 14.00 Uhr erwachte, stellte sie fest, dass ihre Handtasche durchwühlt war und Portemonnaies und Handy fehlten. Sie verständigte die Polizei und ließ die EC-Karte telefonisch sperren. Am 5.11.16 war sie dann persönlich bei der Targo-Bank. Der Angeklagte hob insgesamt 1.700,- € Bargeld an verschiedenen Geldautomaten ab. Nach seiner Haftentlassung im Juni 2018 lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Wiesbaden. Da er über keine gültigen Ausweisdokumente verfügte, bezog er keine Sozialleistungen. Er bestritt seinen Lebensunterhalt als Hausmeister in Frankfurt und betätigte sich nebenberuflich als Kampfsporttrainer. Der Angeklagte befindet sich in vorliegender Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 16.08.2019 seit demselben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Frankfurt am Main I. Sein ausländerrechtlicher Status ist offen. Eine Ausweisung ist aufgrund der hiesigen Straftaten zu erwarten. Der Angeklagte B war zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 36 Jahre alt. Er ist seit 2013 geschieden und hat eine 9-jährige Tochter. Er ist in Wiesbaden aufgewachsen und besuchte in Biebrich die Schule, die er nach der 8. Klasse im Jahr 2000 ohne Abschluss verließ. Eine sich anschließende Ausbildung als Maurer brach der Angeklagte ab. Seinen Lebensunterhalt finanzierte er von 2001 bis 2015/2016 durch Mitarbeit im Bistro seines Vaters und über diverse Tätigkeiten im Baugewerbe als Maler und Lackierer, in der Abfertigung am Frankfurter Flughafen, als Lagerist und bei der Deutschen Post, die bis 2012 über Leihfirmen vermittelt wurden. Seit 2016 lebt der Angeklagte von Sozialleistungen. Er hat keine Schulden. Der Angeklagte konsumiert seit seinem 18. Lebensjahr Marihuana und seit seinem 25. Lebensjahr Kokain und Amphetamine. Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits mehrfach in Erscheinung getreten. Das Bundeszentralregister vom 22.11.2019 weist für die Jahre 2006 bis 2010 drei Eintragungen wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, Diebstahls geringwertiger Sachen und Beleidigung auf. Der Angeklagte wurde jeweils zu Geldstrafen verurteilt. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 12.01.2011 (Az.: 80 Ds – 5790 Js 28425/10) wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim vom 24.10.2011 (Az.: 22 Ds – 520 Js 59076/10) wurde der Angeklagte wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Entscheidung des Amtsgerichts vom 12.01.2011 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wurde aufgrund der sich anschließenden Straftaten widerrufen und bis zum 07.06.2016 vollstreckt. Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Angeklagten am 09.03.2012 (Az.: 80 Ds – 5790 Js 10878/10) wegen Körperverletzung und Diebstahl in Tatmehrheit mit Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und 2 Wochen, sowie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 7,- €. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 11.12.2013 (Az.: 34 Ls 500 Js 30404/13) wurde der Angeklagte wegen versuchten Raubes zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt, die auf die beschränkte Berufung des Angeklagten durch die 14. (kleine) Strafkammer des Landgerichts Darmstadt mit Urteil vom 28.07.2014 (Az.: 14 Ns – 500 Js 30404/13) auf 9 Monate reduziert wurde. Das Amtsgericht stellte unter anderem den folgenden Sachverhalt fest: „Der Angeklagte arbeitete in dem Logistikbetrieb des Zeugen (…) bereits zur Probe. Des Weiteren arbeiteten zwei seiner Halbbrüder in dem Unternehmen des Zeugen. Der Angeklagte wusste daher, dass der Zeuge (…) einen Teil der Löhne in bar bezahlte. Er wusste, dass der Zeuge am Monatsende das Geld für die Löhne in einem Karton von seiner Wohnung in der Darmstädter Straße 19 in Ginsheim-Gustavsburg zu seinem Betrieb, der im Gewerbegebiet von Ginsheim-Gustavsburg liegt, transportierte. Der Angeklagte lauerte dem Zeugen (…) am 31.01.2013 gegen 5:55 Uhr vor dessen Wohnung auf. Der Angeklagte trug eine „Basecap“ und hatte sein Gesicht verdeckt. Als der Zeuge die Straße betrat, packte der Angeklagte den Zeugen an der Kleidung, hielt ihn fest und riss ihm mit Kraftaufwand den Karton, den der Zeuge in der linken Hand trug, weg. Der Angeklagte dachte, in dem Karton befände sich ca. € 3000,-- bis 4000,-- € Bargeld für die Löhne. Als der Angeklagte weglaufen wollte, versetzte der Zeuge dem Angeklagten einen Schlag in den Rücken. Der Angeklagte fiel zu Boden. Hierbei verlor er die „Basecap“ und den Karton. Der Angeklagte flüchtete. In dem Karton befanden sich jedoch Visitenkarten.“ Der Angeklagte befand sich sodann zur Verbüßung der vorstehenden Freiheitsstrafen bis zum 15.08.2016 in Haft. Das Amtsgericht Wiesbaden erließ gegen den Angeklagten am 20.09.2017 einen Strafbefehl (83 Ds – 5760 Js 14409/17) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 30,- €. Der Strafbefehl ist seit dem 13.10.2017 rechtskräftig. Der Angeklagte wurde am 09.07.2018 in dem Verfahren vor der 3. (großen) Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 KLs-3331 Js 20569/18) vorläufig festgenommen und befand sich vom 10.07.2018 bis zum 24.10.2018 in Untersuchungshaft. Diese war von 25.10.2018 bis zum 12.04.2019 zur Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.09.2017 unterbrochen. Nach erfolgter Strafvollstreckung befand sich der Angeklagte erneut bis zum 16.04.2019 aufgrund des vorgenannten Haftbefehls in Untersuchungshaft. Der Angeklagte wurde mit Urteil der 3. (großen) Strafkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16.04.2019 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der gewerbsmäßigen Hehlerei in weiteren vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Zugleich setzte die Kammer den Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug. Die Strafkammer traf den Angeklagten betreffend die folgenden Feststellungen: „Die Angeklagten B und (…) bewohnten im Anklagezeitraum gemeinsam die Blücherstraße 16 in Wiesbaden, welche von dem Angeklagten (…) angemietet war. Im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahmen am 09.07.2018 konnten im dortigen Gefrierfach im Kühlschrank insgesamt 131,23 Gramm Amphetamin sichergestellt werden. Dieses sichergestellte Amphetamin teilte sich in zwei Teilmengen auf, nämlich 72,97 Gramm Amphetamin zu einem Wirkstoffgehalt von 3 %, was einem Amphetaminbaseanteil von 2,19 Gramm entspricht, sowie einer weiteren Teilmenge von 58,26 Gramm Amphetamin zu einem Wirkstoffgehalt von 2,7 %, welches einer Amphetaminbase von 1,57 Gramm entspricht. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte B dieses Betäubungsmittel zuvor von dem Angeklagten (…) erworben hatte. Ebenso konnten nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser sichergestellten Amphetaminmenge um zwei Ankaufsmengen gehandelt hat. Des Weiteren wurden bei dem Angeklagten B im Rahmen seiner Festnahme in der Bar „Paradiso" am 09.07.2018 weitere Betäubungsmittel sichergestellt, nämlich 40,88 Gramm Amphetamin zu einem Wirkstoffgehalt von 16,3 % mit einem Amphetaminbaseanteil von 6,66 Gramm, 28 Gramm Cannabisharz sowie 6,46 Gramm Ecstasy Tabletten. Die bei dem Angeklagten B während der Festnahme bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel befanden sich teilweise in seiner Unterhose und teilweise unmittelbar vor ihm auf dem Tisch liegend. Hinsichtlich dieser bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel gab der Angeklagte B an, 80 % dieser Betäubungsmittel für den Eigenkonsum dabei gehabt zu haben und 20 % für den Verkauf. Demgegenüber war das im Gefrierfach in der Blücherstraße 16 aufgefundene Amphetamin ausschließlich für den Verkauf durch den Angeklagten B bestimmt. Der Angeklagte (…) hatte hiervon Kenntnis. Ebenso führte der Angeklagte B im Rahmen seiner Festnahme ein silbernes Einhandmesser bei sich mit einer einhändig feststellbaren Klinge. Dieses steckte im hinteren Bereich seines Gürtels. Eine gemeinschaftliche Begehungsweise der Angeklagten (…) und B hinsichtlich des Betäubungsmittelhandels vermochte die Kammer nicht festzustellen. Der Angeklagte (…) führte vielmehr mit Blick auf den Angeklagten B eine lediglich untergeordnete Tätigkeit aus; ihm kam darüber hinaus auch kein eigenverantwortliches Handeln zu teil. Der Angeklagte (…) handelte vielmehr regelmäßig nach Weisung des Angeklagten B und führte zu keinem Zeitpunkt übergeordnete Tatbeiträge aus. Im Rahmen der Observationstätigkeiten konnten konkrete Verkaufsgeschäfte sowohl am 20.06.2018, als auch am 21.06.2018 festgestellt werden. Am 20.06.2018 erwarb die Abnehmerin (…) für 50,00 Euro Betäubungsmittel von dem Angeklagten B. Die Übergabe des Betäubungsmittels wurde im Auto der Abnehmerin vor der Wohnanschrift der beiden Angeklagten durch den Angeklagten (…) auf Weisung des Angeklagten B vollzogen. Der Angeklagte (…) übergab der am 20.06.2018 die von ihr bestellten Betäubungsmittel und nahm den entsprechenden Verkaufserlös in Höhe von 50,00 Euro vollständig an sich. Diese 50,00 Euro überbrachte der Angeklagte (…) zu einem späteren Zeitpunkt vollständig dem Angeklagten B. Ebenso konnte am 21.06.2018 ein weiteres Betäubungsmittelgeschäft zwischen der Abnehmerin und dem Angeklagten B festgestellt werden. Dabei erwarb die Abnehmerin von dem Angeklagten B Amphetamin in Höhe von ca. 4 Gramm und bezahlte dem Angeklagten B dafür insgesamt 40,00 Euro. Dieses Betäubungsmittelgeschäft wiederum wurde ebenfalls im Auto der Abnehmerin unmittelbar vor der Wohnanschrift der beiden Angeklagten durch den Angeklagten B vollzogen. Weitere konkrete Verkaufstätigkeiten die Angeklagten B und (…) betreffend konnten nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, ob bzw. dass der Angeklagte (…) für seine Hilfeleistungen gegenüber dem Angeklagten B von diesem zu irgendeinem Zeitpunkt unter Druck gesetzt wurde. Der Angeklagte B erhielt ein Rennrad Cervelo zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 06.04.2018 und Anfang Mai 2018 von einem „Micha" (Anklageziffer II. 2.). Dieses Rennrad war zuvor aus dem Kofferraum eines Pkw Audi entwendet worden, wobei der Angeklagte B zum Zeitpunkt seiner Inbesitznahme des Rades billigend in Kauf nahm, dass dieses Rennrad aus einer Straftat stammte. Dieses Rennrad stand sodann seit diesem Zeitpunkt in der von den Angeklagten B und (…) gemeinsam bewohnten Wohnung in der (…)-straße 16. Dort wurden auch Lichtbilder von dem Rennrad am 24.04.2018, jedenfalls durch den Angeklagten B, angefertigt zum Zwecke des Anpreisens des Rennrades im Internet, um dieses zu verkaufen. Das Rennrad, welches einen Neuwert von ca. 6.500,00 Euro hatte, wurde sodann kurze Zeit nach Anfertigung der Lichtbilder über den ebay-Account des Angeklagten (…) zum Verkauf durch beide Angeklagten angeboten zu einem Preis von 3.500,00 Euro. Dabei stellte der Angeklagte (…) in Kenntnis des vorgenannten Sachverhalts seinen ebay-Account genau für diese Zwecke zur Verfügung. Den erzielten Verkaufserlös wollten sich die Angeklagten B und (…) zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten hälftig teilen. Im Rahmen eines sich dann ergebenden Verkaufstreffens zwischen dem Angeklagten B und einem vermeintlichen Verkaufsinteressenten, namentlich einem ermittelnden Polizeibeamten, wurde das Rennrad schließlich sichergestellt. Weiter wurde das Rennrad zwischenzeitlich an den Geschädigten wieder herausgegeben. In einem weiteren Zeitraum von Ende Juni 2018 bis zur Festnahme am 09.07.2018 kaufte der Angeklagte B, gemäß des gemeinsamen Tatplans mit dem Angeklagten (…), von dem „Micha" ein E-Bike Pedelec der Marke Haibike (Anklageziffer II. 3. der Anklageschrift) für 20,00 Euro zuzüglich einer weiteren unbestimmten Menge Betäubungsmitteln an. Dieses E-Bike wiederum war zuvor am 18.06.2018 entwendet worden, was die beiden Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf nahmen. Das E-Bike der Marke Haibike, welches seinerzeit im Jahre 2015 für 2.499,99 Euro erworben wurde, sollte wiederum gemäß des gemeinsamen Tatplanes von den Angeklagten B und (…) verkauft werden. Zu diesem Zweck fertigte der Angeklagte B wiederum Fotos an. Der Erlös sollte zwischen den Angeklagten B und (…) gleichmäßig aufgeteilt werden zum Bestreiten der Lebenshaltungskosten. Zu einer konkreten Verkaufstätigkeit kam es letztlich nicht, da das E-Bike der Marke Haibike im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung (…)-straße 16 am 09.07.2018 schließlich sichergestellt wurde Der Angeklagte B wollte sich bereits durch diese Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang sichern. Diesen konkreten Willen vermochte die Kammer jedoch bei dem Angeklagten (…) letztlich nicht sicher festzustellen. Der Angeklagte B kaufte zudem, ohne dass der Angeklagte (…) in irgendeiner Form beteiligt gewesen wäre, im Zeitraum Mai/Juni 2018 ein Handy Samsung Galaxy S8, welches zuvor am 21.05.2018 entwendet worden war, für 150,00 Euro an (Anklageziffer III. 4.). Dabei nahm der Angeklagte B billigend in Kauf, dass dieses Handy aus einer Straftat stammte. Auch dieses Handy wurde im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellt. Der Angeklagte B wollte sich auch durch diese Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern. Schließlich erhielt der Angeklagte B, wiederum ohne Beteiligung des Angeklagten (…), am 21.06.2018 von einem „Micha" einen VW Passat, amtliches Kennzeichen WI-WG 340, Baujahr 2017, mit einem Restwert von 25.000,00 Euro (Anklageziffer III. 5.). Dieses Fahrzeug wurde zuvor am gleichen Tag, nämlich am 21.06.2018, entwendet. Als der Angeklagte B diesen Pkw von „Micha" erhalten hatte, stellte er das Fahrzeug zunächst für ein bis zwei Tage in Wiesbaden auf dem (…)-Platz ab, um zu testen, ob das Fahrzeug über eine Ortungsfunktion verfügte. Nachdem sich das Fahrzeug auch nach ein bis zwei Tagen immer noch dort befand, war sich der Angeklagte B nunmehr zu 100 % sicher, dass das Fahrzeug einerseits nicht über eine Ortungsfunktion verfügte, andererseits entwendet worden war. Dieses entwendete Fahrzeug bot der Angeklagte B im weiteren Verlauf seiner Bekannten telefonisch für 45.000,00 Euro zum Kauf an. Zum Abschluss einer Verkaufstätigkeit kam es jedoch nicht. Das Fahrzeug wurde im weiteren Verlauf schließlich sichergestellt, nachdem der Angeklagte B während einer von ihm als Fahrer durchgeführten „Spritztour" von einer Polizeistreife angehalten wurde. Neben der Sicherstellung des Fahrzeuges wurden ebenso der Kfz-Schein als auch das entsprechende zu dem Fahrzeug gehörende Serviceheft im Rahmen der Durchsuchungsmaßnahme (…)-straße 16 am 09.07.2018 sichergestellt. Die diesbezüglich sichergestellten Gegenstände wurden zwischenzeitlich wieder vollständig an den Geschädigten herausgegeben. Der Angeklagte B wollte sich auch durch diese Tat eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer sichern.“ Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein, die mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12.11.2019 (Az.: 2 StR 404/19) verworfen wurde. Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig. Bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 04.09.2019 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Wiesbaden vom 20.08.2019 (Az.: 69 Gs 730/19) bezog der Angeklagte Sozialleistungen und lebte mit seiner Lebensgefährtin zusammen in Wiesbaden. Der Angeklagte konsumierte gelegentlich Drogen und lebte in den Tag hinein. II. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehen die nachfolgenden Sachverhalte zur Überzeugung der Kammer fest: Fall 1 Anklagen der Staatsanwaltschaft vom 02.09.2019 (6290 Js 32945/19) und 07.10.2019 (6290 Js 34274/19) Der Geschädigte C besuchte in der Nacht vom 11.08.2019 auf den 12.08.2019 zusammen mit seinem Schwiegervater, dem Zeugen D, ab etwa 22 Uhr die „Malex“ - Bar in Wiesbaden. Der Geschädigte lebt in Kroatien und war beruflich bedingt in Deutschland. Er sollte im Auftrag seines kroatischen Arbeitgebers Gebrauchtwagen aufkaufen und nach Kroatien überführen. Den von ihm gefahrenen Lkw, auf dem sich bereits gekaufte Fahrzeuge befanden, hatte er in der Nähe von Bingen abgestellt und seinen Schwiegervater in Z-Stadt besucht. Für den Erwerb der Fahrzeuge führte der Geschädigte in einer Lederumhängetasche, die er quer über seinen Schultern trug, einen mittleren vierstelligen Bargeldbetrag seines Arbeitgebers mit sich. Die „…“-Bar verfügt über einen länglichen Raum, in dem sich vom Eingang aus rechts die Bar mit Theke befindet. Gegenüberliegend befinden sich kleinere Tische und Sitzgelegenheiten, ebenso im Außenbereich auf dem Bürgersteig. In der Bar und im Außenbereich sind mehrere Aschenbecher aus Glas verteilt. Im hinteren Bereich befindet sich über eine Treppe erreichbar die Herren-Toilette. Die gesamte Bar wird mithilfe mehrerer Kameras aus verschiedenen Blickwinkeln videoüberwacht. Am 12.08.2019 verließ der Zeuge D gegen 5 Uhr morgens die „…“ – Bar. Der Geschädigte blieb und konsumierte weiter beträchtliche Mengen Bier und Whisky. In den Morgenstunden befanden sich neben dem Geschädigten auch die Angeklagten, die Zeuginnen E und F, sowie mehrere weibliche und männliche Gäste in der Bar. Der alkoholisierte Geschädigte breitete immer wieder größere Mengen Bargeld auf der Theke aus und bezahlte anderen Gästen ihre Getränke. Der offene Umgang mit dem Bargeld erregte die Aufmerksamkeit der Angeklagten, die sich zu dem Geschädigten an den Tresen setzten und ihn in Gespräche verwickelten. Im Verlauf des Morgens fassten die Angeklagten den Entschluss, das Bargeld zu entwenden. Zwischen 9:46 Uhr und 10:19 Uhr verließ der Angeklagte B zu diesem Zweck die Bar und erwarb in einem gegenüberliegenden Geschäft eine Schere mit einem schwarzen Griff. Um 10:19 Uhr überließ der Angeklagte B die Schere dem Angeklagten A, der damit den Trageriemen der Umhängetasche durchtrennen sollte. Der Angeklagte A scheiterte allerdings zweimal und konnte den Trageriemen nur leicht anschneiden. Der Geschädigte nahm diese Versuche – auch bedingt durch seine Alkoholisierung – nicht wahr. Wenige Minuten später – um 10:27 Uhr – begab sich der noch immer gutgläubige Geschädigte mit dem Angeklagten A und einer weiteren männlichen Person auf die Herren-Toilette. Dort schnitt der Angeklagte A mit Hilfe der Schere den Trageriemen der Tasche endgültig durch, was von dem Geschädigten allerdings sogleich bemerkt wurde. Der Angeklagte A verließ zunächst die Bar und begab sich nach draußen, um sich mit dem Angeklagten B zu besprechen. Wenige Sekunden später setzte sich der Geschädigte wieder an die Bar und legte seine Umhängetasche, die er nicht mehr um seine Schulter tragen konnte, links neben sich auf den Tresen. Die Angeklagten fassten nunmehr den gemeinsamen Tatplan, den Geschädigten in eine Prügelei zu verwickeln, um die Umhängetasche mit dem Bargeld zu entwenden. Dabei sollte der Angeklagte A den Geschädigten aus der Bar locken, so dass der Angeklagte B die Tasche an sich nehmen kann. Um 10:32 Uhr betrat der Angeklagte A absprachegemäß erneut die Bar. Der Geschädigte winkte den Angeklagten zu sich, während der Angeklagte A mit Gesten und Worten den Geschädigten dazu bewegen wollte, mit ihm die Bar zu verlassen. Obwohl der Angeklagte A den Geschädigten mehrfach und in aggressiver Art und Weise gegenübertrat, blieb der Geschädigte weiter am Tresen sitzen und zeigte dem Angeklagten A lediglich den durchtrennten Trageriemen seiner Tasche. Nachdem der Angeklagte A zunehmend aggressiver wurde, stand der Geschädigte ebenfalls auf. In diesem Moment drehte sich der Angeklagte A bereits um und ging in der Annahme, der Geschädigte werde ihm nun endlich nach draußen folgen, aus der Bar. Der Geschädigte blieb indes weiter am Tresen und griff sich mit der rechten Hand einen Aschenbecher aus Glas, der auf einem der Tische stand. Ein unbekannter weiblicher Gast bemerkte dies, hielt den Geschädigten an seinem rechten Arm fest, entwand ihm den Aschenbecher und legte diesen hinter den Tresen. Der nunmehr aufgebrachte Geschädigte rief etwas nach draußen in Richtung des Angeklagten A und zeigte ihm den Mittelfinger. Wenige Sekunden später stürmte der Angeklagte A erneut in die Bar und warf einen Aschenbecher aus Glas mit voller Wucht in Richtung des Geschädigten. Der Aschenbecher traf den Geschädigten an der Stirn. Der Angeklagte A – weiterhin bestrebt, den Geschädigten aus der Bar zu locken – begab sich erneut nach draußen. Der Geschädigte nahm seinerseits einen weiteren Aschenbecher vom Tresen und versuchte, diesen in Richtung des Angeklagten A werfen. Er stolperte allerdings auf einen weiblichen Gast und konnte sich mit Mühe auf den Beinen halten. Der Geschädigte befand sich nunmehr im vorderen Teil der Bar, während seine Tasche unbeaufsichtigt etwa 2 bis 3 Meter hinter ihm auf dem Tresen lag. Wiederum einige Sekunden später betraten der Angeklagte B und unmittelbar hinter ihm der Angeklagte A zeitgleich die Bar. Der Angeklagte A schlug sofort mit der rechten Faust in Richtung des Geschädigten, ohne ihn allerdings zu treffen. Der Angeklagte A trat sogleich zwei Schritte zurück und versuchte erneut, den Geschädigten aus der Bar zu locken. Währenddessen schlängelte sich der Angeklagte B, wie mit dem Angeklagten A zuvor verabredet, an dem Geschädigten vorbei und begab sich schnellen Schrittes zu der Tasche. Zeitgleich warf der Angeklagte A erneut einen Aschenbecher auf den Geschädigten, ohne ihn merklich zu treffen. Der Angeklagte B nahm die Tasche vom Tresen und steckte sie unter sein Polohemd, um das darin befindliche Bargeld für sich und den Angeklagten A zu verwenden. In der Tasche befanden sich zu diesem Zeitpunkt mindestens 1.600,- € Bargeld, die Lkw-Schlüssel und diverse Ausweispapiere des Geschädigten. Der Angeklagte B verließ dicht gefolgt von dem Angeklagten A die Bar. Die Angeklagten liefen zunächst zusammen nach links in Richtung (…)-straße. An der nächsten Kreuzung trennten sich die Angeklagten. Der Angeklagte B bog links ab, rief sich ein Taxi und fuhr nach Hause. Die Tasche mitsamt den Ausweispapieren entsorgte er. Am 13.08.2019 nahm der Angeklagte A über den Facebook-Messenger-Dienst Kontakt mit dem Angeklagten B auf und schrieb ihm um 23:04:59 Uhr und 23:05:05 Uhr „Bruder wird müßten reden, ist sehr wichtig“. Das Bargeld wurde nicht geteilt; der Angeklagte B verspielte das Geld in erster Linie an Automaten und erwarb für das übrig gebliebene Geld Betäubungsmittel. Der Geschädigte erlitt durch den ersten Aschenbecherwurf eine Schädelprellung und Schürfwunde auf der linken Stirnseite, sowie eine Prellung der lumbalen Weichteile auf der rechten Seite. Er wurde noch am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen und von seiner Ehefrau abgeholt. Hinsichtlich des Geldbetrags und der Rückführung des Lkws nach Kroatien sah er sich keinen Regressansprüchen seines Arbeitgebers ausgesetzt. Fall 2 Anklage der Staatsanwaltschaft vom 30.10.2019 in dem hinzuverbundenen Verfahren mit dem Az, 6290 Js 39073/19 Am 20.07.2019 hielt sich der Angeklagte B in der Gaststätte „…“ in der Bärenstraße 6 in Wiesbaden auf. Ebenfalls zu Gast war die geschädigte Zeugin G. Die Zeugin G hatte ihr wenige Tage zuvor erworbenes Smartphone Modell Samsung Galaxy S10+ im Wert von über 1.000,- € beim Betreten der Gaststätte am späten Abend in den vorderen Teil ihrer Handtasche verstaut und verschloss das Fach mit dem Reißverschluss. Der Angeklagte B nahm das Smartphone von der Zeugin G unbemerkt und in der Absicht, es für sich zu verwenden, an sich und verließ die Gaststätte. Gegen 5 Uhr bemerkte die Zeugin G den Verlust ihres Smartphones und konnte es über die eingebaute Ortungsfunktion zunächst in der (…)-straße 71 und gegen Nachmittag in der (…)-straße in W-Stadt lokalisieren. Auf Höhe der Hausnummer 10 konnten die Polizeibeamten PK H und PK-A I den Angeklagten B mit dem Standort des Smartphones in Verbindung bringen und nahmen die Verfolgung auf. Der Angeklagte B duckte sich, nachdem er die Polizeibeamten bemerkt hatte, hinter ein Auto und warf das Smartphone unter ein parkendes Fahrzeug. Er ging schnellen Schrittes weiter in Richtung Karlstraße und konnte durch die Beamten gestellt werden. Die Zeugin G erhielt ihr Smartphone zurück. Trotz des Wurfes hatte es nur oberflächliche Kratzspuren und war voll funktionstüchtig. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Angeklagten war bei den festgestellten Taten weder aufgehoben noch gemindert. III. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten unter I. beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten selbst, sowie ergänzend den verlesenen Feststellungen zur Person des Angeklagten A aus dem Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 16.02.2016 (Az.: 402 Ls 3500 Js 35669/15) und dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26.10.2016 (Az.: 916 Ls 3560 Js 220534/16). Der Angeklagte A bestätigte die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen zu seiner Person. Hinsichtlich der strafrechtlichen Vorbelastungen wurde der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten A vom 19.08.2019 und der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten B vom 22.11.2019, sowie die tatsächlichen Feststellungen aus den unter I. bezeichneten Urteilen verlesen. Die unter II. getroffenen Feststellungen zu Fall 1 beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, und den aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ersichtlichen Beweismitteln. Der Angeklagte A ließ sich im Laufe des zweiten Hauptverhandlungstags wie folgt zur Sache ein: Er, der Angeklagte A, sei schon eine ganze Weile in der Bar gewesen. Der Geschädigte sei ihm zunehmend auf die Nerven gegangen. Er habe die ganze Zeit mit seinem Geld geprahlt und seine Ex-Freundin – die Zeugin F – gefragt, ob er sie „kaufen“ könne. Er, der Angeklagte A, habe den Geschädigten mehrmals aufgefordert, die Bar zu verlassen und aus Wut seine Zigarette auf dessen T-Shirt ausgedrückt. Zusammen mit dem Angeklagten B habe er sich dann überlegt, wie er den Geschädigten weiter demütigen und ihm einen „Dämpfer“ verpassen könne. Man sei übereingekommen, das Bargeld zu stehlen. Der Angeklagte B habe die Schere besorgt und er, der Angeklagte A, habe an der Theke versucht, den Trageriemen der Umhängetasche des Geschädigten durchzuschneiden. In der Toilette habe nicht er, sondern der unbekannte Mann mit dem weißen Tanktop die Schere gehabt und den Trageriemen durchgeschnitten. Er habe die Schere dann wieder zurückbekommen und sei vor die Bar gegangen, um dem Angeklagten B mitzuteilen, dass der Trageriemen durchgeschnitten sei. Er habe sich dann draußen mit der J unterhalten. Der Geschädigte habe sich wieder an die Bar gesetzt. Er, der Angeklagte A, sei wieder in die Bar und habe den Geschädigten gefragt, ob er mit ihm ein Problem habe. Der Geschädigte habe sich einen Aschenbecher genommen und sei auf ihn zugegangen. Er, der Angeklagte A, sei besorgt gewesen und habe zur Verteidigung seinerseits einen Aschenbecher geworfen. Als er gesehen habe, dass der Geschädigte sich erneut mit einem Aschenbecher bewaffnet habe, sei er wieder in die Bar gegangen, um sich zu verteidigen. Er sei voll auf seinen „Gegner“ konzentriert gewesen und habe gar nicht mitbekommen, dass sich der Angeklagte B die Tasche genommen habe. Davon habe er erst später erfahren und ihn deswegen angeschrieben. Der Angeklagte B ließ sich hinsichtlich des Tatgeschehens in Fall 1 wie folgt ein: Er sei am Morgen in die Bar gekommen und habe den Angeklagten A getroffen. Der Geschädigte sei schon ordentlich angetrunken gewesen und habe die ganze Zeit sein Bargeld gezeigt. Alle Gäste in der Bar hätten von dem vielen Geld gewusst. Er habe sich dann mit dem Angeklagten A überlegt, wie sie an das Bargeld gelangen könnten. Dafür sollte zunächst der Trageriemen der Umhängetasche des Geschädigten durchgeschnitten werden, damit dieser gezwungen sei, die Tasche abzulegen. Er, der Angeklagte B, habe die Schere in einem Haushaltswarengeschäft gegenüber der „…“-Bar erworben und dem Angeklagten A übergeben. Dieser habe zunächst versucht, den Trageriemen abzuschneiden, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Angeklagte A sei dann mit dem Geschädigten und einem „Bulgaren“, den er nicht gekannt habe, auf die Toilette gegangen. Dort habe man es geschafft, den Trageriemen abzuschneiden. Wer das getan habe, könne er nicht sagen. Es sei dann in der Folge zu einem Streit zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten A gekommen. Er, der Angeklagte B, habe sich aber nicht mehr mit dem Angeklagten A über das weitere Vorgehen unterhalten. Es sei bei dem Streit wohl um die Ex-Freundin des Angeklagten A – die Zeugin F – gegangen. Er könne aber wenig dazu sagen, da er sich draußen vor der Bar aufgehalten habe. Das Ganze habe sich dann hochgeschaukelt. Der Geschädigte habe versucht, einen Aschenbecher auf den Angeklagten A zu werfen. Es sei dann zu der Schlägerei gekommen. Bei der Gelegenheit habe er sich die unbewachte Tasche unter sein Polohemd gesteckt. In der Tasche seien Dokumente und etwa 1.600,- € Bargeld gewesen. Das Geld habe er sich genommen und den Rest weggeworfen. Er habe niemanden etwas von dem Geld abgegeben. Das Geld habe er in erster Linie an Spielautomaten „verzockt“ und im Übrigen zum Kauf von Drogen ausgegeben. Die Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich des Tatgeschehens in Fall 1 finden teilweise ihre Bestätigung in den in Augenschein genommenen Überwachungsvideos. Die Kammer hat im Lauf der Hauptverhandlung mehrere Überwachungsvideos in in Augenschein genommen, die der Inhaber der „Malex“-Bar dem Ermittlungsführer bei der Polizeibehörde, dem Zeugen KOK K, zur Verfügung gestellt hatte. Hinsichtlich der Authentizität der Aufnahmen und der angegebenen Aufnahmezeit hat die Kammer den Vermerk des Polizeibeamten KOK L vom 13.08.2019 verlesen. Demnach weicht die Uhrzeit des Überwachungssystems um 52 Minuten ab, so dass diese 52 Minuten auf die angegebenen Uhrzeiten zu addieren waren, um die Realzeit zu ermitteln. Die Geschehnisse in der Bar wurden mit insgesamt 8 Kameras videografisch aufgezeichnet, wobei insbesondere die Kameras 1, 5 und 7 so angeordnet waren, dass sie den Barbereich vollständig aufzeichneten und jeweils verschiedene Perspektiven auf dasselbe Geschehen ermöglichten. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen in der Bar beruhen auf den in Augenschein genommenen Videosequenzen, die eine sekundengenaue Rekonstruktion des Tatgeschehens ermöglichten. Die in Augenschein genommenen Videosequenzen ließen zudem zur Überzeugung der Kammer Rückschlüsse auf die getroffenen Absprachen zwischen den Angeklagten und deren Tatentschluss zu. Soweit sich die Angeklagten dahingehend einließen, dass zwischen ihnen keine Absprache bestand, die Umhängetasche mit Gewalt zu entwenden, sind diese Einlassungen durch die Videoaufnahmen zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Danach steht vielmehr fest, dass die Angeklagten übereinkamen, den Geschädigten in eine Schlägerei zu verwickeln, um die Tasche zu entwenden. Aus den Videosequenzen ist zunächst deutlich erkennbar, dass beide Angeklagten Kenntnis darüber hatten, dass der Geschädigte eine beträchtliche Menge Bargeld mit sich führte und einen lockeren Umgang zur Schau stellte. Dies bestätigten die Angeklagten auch in ihren jeweiligen Einlassungen. Ferner unternahm der Angeklagte A zwei Versuche, einzelne Geldscheine zu entwenden. So war auf der Aufnahme der Kamera 5 zu erkennen, wie um 8:17 Uhr (Kamerazeit 7:25 Uhr) der Angeklagte B das Lokal betrat und sich die Angeklagten sogleich mit Küssen auf die Wange begrüßten. Der Angeklagte B begab sich zunächst in den hinteren Teil der „…“-Bar, während sich der Angeklagte A dicht neben den Geschädigten setzte, der zum wiederholten Male Bargeld auf dem Tresen ausgebreitet hatte. Um 8:19 Uhr (Kamerazeit 7:27 Uhr) versuchte der Angeklagte A einen Teil des Geldes an sich zu nehmen, was indes von der Bedienung J bemerkt und verhindert wurde. Der Geschädigte steckte das Bargeld wieder ein, der Angeklagte A verließ seinen Platz und begab sich zurück zu den Sitzgelegenheiten an der gegenüberliegenden Wand. Die Zeugin F war zu diesem Zeitpunkt damit beschäftigt, die Bar zu säubern. Ebenfalls auf der Aufnahme der Kamera 5 war um 9:32 Uhr (Kamerazeit 8:40 Uhr) zu erkennen, wie der Geschädigte erneut eine größere Summe Bargeld auf dem Tresen ausbreitete und in kleinen Stapeln sortierte. Dies bemerkte die unbekannte Person in dem weißen „Tanktop“, sowie die Angeklagten, die sich daraufhin im Rücken des Geschädigten unterhielten. Der Angeklagte A setzte sich rechts von dem Geschädigten an die Bar und nahm sich einen Geldschein, den er in der linken Faust versteckte. Mit der rechten Hand griff er – diesmal deutlich offener – zu einem weiteren Geldschein. Dies bemerkte der Geschädigte und forderte den Angeklagten A auf, den Schein zurückzugeben. Dem kam der Angeklagte bereitwillig nach. Den anderen Schein behielt er in seiner linken Faust verborgen. Der Geschädigte räumte das Geld wieder zurück in seine Tasche. Der Geschädigte und der Angeklagte A saßen im Anschluss in scheinbar guter Stimmung zusammen an der Bar und lachten. Den Angeklagten war damit bewusst, dass der Geschädigte eine größere Summe Bargeld mit sich führte und dieses Bargeld in seiner Umhängetasche verstaute, die er dauerhaft um seine Schultern trug. Den Angeklagten war aufgrund der Versuche des Angeklagten A zur Überzeugung der Kammer ferner bewusst, dass sie an die gesamte Bargeldsumme nur durch Wegnahme der Tasche kommen werden. Aus diesem Grund erwarb der Angeklagte B in dem Haushaltswarengeschäft gegenüber der Bar die schwarze Schere und übergab sie dem Angeklagten A. Auf der Videosequenz der Kamera 5 um 10:19 Uhr (Kamerazeit 9:27 Uhr) ist zu erkennen, wie der Angeklagte B seine Tasche öffnete und sich so in den Rücken des Geschädigten stellte, dass der Angeklagte A für den Geschädigten unbemerkt die Schere aus der Tasche entnehmen konnte. Dies räumte der Angeklagte B allerdings erst nach mehrmaligem Vorhalt der Videoaufnahme ein und machte hierzu ergänzende Angaben, die den Feststellungen sodann zugrunde gelegt wurden. Mit Hilfe der Schere war es dem Angeklagten A möglich, auf der Toilette den Trageriemen durchzuschneiden. Dies steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei fest. Die Einlassung des Angeklagten A, nicht er, sondern der unbekannte Mann im weißen Tanktop habe den Trageriemen durchtrennt, ist nicht glaubhaft und zur Überzeugung der Kammer aufgrund der in Augenschein genommenen Videosequenzen der Kamera 5 um 10:27 Uhr (Kamerazeit 9:36 Uhr) und der Kamera 3 um 10:27 Uhr bis 10:29 Uhr (Kamerazeit 9:36 Uhr bis 9:38 Uhr) widerlegt. Auf der Aufnahme von Kamera 5 ist zu erkennen, wie der Angeklagte A die Schere in seinen vorderen Hosenbund steckte und dem Geschädigten auf die Toilette folgte. Auf der Aufnahme von Kamera 3 ist um 10:28 Uhr zu erkennen, wie der Angeklagte A mit der Schere in der Hand aus der Toilette ging und diese ablegte. Der Geschädigte lief ihm ohne Tasche zunächst hinterher, drehte wieder um und kam um 10:29 Uhr mit seiner Tasche zurück. Der Angeklagte war somit vor dem Betreten der Herren-Toilette und beim Verlassen derselben im Besitz der Schere. Die Einlassung des Angeklagten, er habe die Schere in der Toilette an den unbekannten Mann übergeben und sodann wieder zurückbekommen, ist lebensfremd. Es war der Angeklagte A, der die Schere vom Angeklagten B erhielt und zweimal erfolglos versuchte, den Trageriemen zu durchtrennen. Aus Sicht des Angeklagten A machte es keinen Sinn, die Tatausführung einer anderen Person zu überlassen. Hinzukommt, dass der Geschädigte dem Angeklagten A ohne seine Tasche nachfolgte und nicht der unbekannten Person im weißen Tanktop. Zudem präsentierte er im weiteren Verlauf des Geschehens dem Angeklagten A den durchtrennten Trageriemen. Demnach ist davon auszugehen, dass der Geschädigte das Durchschneiden des Trageriemens durch den Angeklagten A bemerkte. Zur Überzeugung der Kammer besprachen sich die Angeklagten sodann draußen vor der Bar und verabredeten nunmehr, den Geschädigten in eine Prügelei zu verwickeln, um die Tasche mit dem Bargeld zu entwenden. Die Einlassungen der Angeklagten, sie hätten sich vor der Bar nicht weiter abgestimmt und der Angeklagte B habe spontan die sich bietende Gelegenheit genutzt, wertet die Kammer als bloße Schutzbehauptung, die weder mit dem bisherigen Beweisergebnis, noch mit den weiteren in Augenschein genommenen Videosequenzen in Einklang zu bringen ist. Es ist bereits lebensfremd anzunehmen, dass die Angeklagten nach dem erfolgreichen Durchtrennen des Trageriemens keine weiteren Absprachen getroffen haben wollen. Der Angeklagte A begab sich nach der Situation auf der Herren-Toilette direkt nach draußen vor die Bar, wo sich auch der Angeklagte B befand. Seiner eigenen Einlassung folgend berichtete er dem Angeklagten B, was auf der Toilette vorgefallen war. Es ist nicht realistisch, dass die Angeklagten nunmehr zu dem Schluss gelangt sind, keine weiteren Versuche zu unternehmen und die Sache einfach auf sich beruhen zu lassen. Die Angeklagten waren seit über 2 Stunden bemüht, das Bargeld zu entwenden und noch immer nicht am Ziel. Durch das Durchtrennen des Trageriemens entstand aus Sicht der Angeklagten zudem eine neue Situation, da der Geschädigte die Tasche nunmehr nicht mehr um seine Schulter hängen konnte. Andererseits war der Geschädigte nunmehr erkennbar misstrauisch. Zur Überzeugung der Kammer war auch den Angeklagten bewusst, dass sich der Geschädigte wohl kaum erneut mit ihnen gutgläubig an den Tresen setzen würde. Den Angeklagten war damit bewusst, dass sie allein mit List nicht mehr an das Bargeld gelangen werden. Diese Überzeugung der Kammer stützt sich insbesondere auf die in Augenschein genommenen Videosequenzen der Kameras 2 und 5, die das Tatgeschehen ab 10:32 (Kamerazeit ab 9:40 Uhr) aus zwei Blickwinkeln aufzeichneten. Insbesondere auf der Videosequenz der Kamera 5 ist eindeutig zu erkennen, wie der Angeklagte A den Geschädigten durch Gesten und Worte mehrmals erfolglos vor die Tür zu locken versuchte. Beim letzten Versuch betraten die Angeklagten die Bar gemeinsam. Es ist erkennbar, wie der Angeklagte B sofort an dem Geschädigten vorbei und zu der unbewachten Tasche eilt. Die Schläge in Richtung des Geschädigten durch den Angeklagten A und der Wurf des Aschenbechers überraschten den Angeklagten B nicht. Weder hielt er kurz inne, noch wartete er ab oder versuchte sich wie die weiblichen Gäste der Bar selbst zu schützen. Auf der Videosequenz der Kamera 1, die den Barbereich aus der Perspektive der Bedienung aufzeichnete, war etwa zu erkennen, wie die Zeugin F instinktiv hinter dem Tresen in Deckung ging. In dem Moment, als der Angeklagte B die Tasche nahm und unter sein Poloshirt steckte, blickte der Angeklagte A in Richtung des Angeklagten B, drehte sich um und verließ sogleich die Bar. Noch während er durch die Tür lief, blickte er ein zweites Mal zum Angeklagten B, der in diesem Moment an dem Geschädigten vorbei den Ausgang erreichte. Beide Angeklagte liefen ihrer übereinstimmenden Einlassung folgend gemeinsam nach links in Richtung (…)-straße. Die Kammer geht anhand dieser Videosequenz davon aus, dass zwischen den Angeklagten eine Absprache stattgefunden haben muss. Insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte A sich zweimal vergewisserte, dass der Angeklagte B die Tasche genommen hatte, spricht für die Kammer ohne jeden Zweifel dafür, dass die Auseinandersetzung mit dem Geschädigten allein der gewaltsamen Wegnahme der Tasche dienen sollte. Aus diesem Grund folgt die Kammer auch nicht der weiteren Einlassung des Angeklagten A, Auslöser für den Streit sei seine Ex-Freundin gewesen. Zwar bestätigte die Zeugin F, dass sie mit dem Angeklagten A eine Beziehung geführt habe, die wenige Tage vor den Vorkommnissen beendet worden sei. Allerdings habe sie mit dem Geschädigten keine Probleme gehabt. Sie habe ihre Schicht gegen 8 Uhr morgens begonnen und sei lediglich etwas gestresst gewesen. Der Geschädigte habe Musik hören wollen, aber sie habe erst einmal die Bar putzen müssen. Der Angeklagte A habe sie gefragt, ob sie ein Problem mit dem Geschädigten habe. Das habe sie verneint. Die Zeugin E gab an, dass der Geschädigte mit keinem der weiblichen Gäste geflirtet habe. Er habe ihr leidgetan, weil er sehr großzügig gewesen sei. Auf Nachfrage vermochte sie sich nicht daran zu erinnern, dass der Angeklagte A Streit mit dem Geschädigten gehabt habe. Die Kammer folgt den Angaben der Zeuginnen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen bewusst wahrheitswidrige Angaben machten, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeuginnen vermochten sich relativ gut an die Geschehnisse zu erinnern und legten Erinnerungslücken offen, soweit sich welche ergaben. Beide Zeuginnen waren zudem glaubwürdig, da sie in keiner Beziehung oder einem freundschaftlichen Verhältnis zu den Angeklagten (mehr) standen. Die in Augenschein genommenen Videosequenzen lassen ebenfalls nicht erkennen, dass der Angeklagte A in irgendeiner Form wütend auf den Geschädigten gewesen sein könnte, im Gegenteil: Um 10:14 Uhr – etwa 15 Minuten vor der eigentlichen Tat – saß der Angeklagte A in ausgelassener Stimmung zusammen mit dem Geschädigten an der Bar. Auf der in Augenschein genommenen Videosequenz der Kamera 1 (Kamerazeit 9:22 Uhr) ist zu erkennen, wie der Geschädigte mehrmals den durchtrainierten Oberarm des Angeklagten A anfasste und der Angeklagte A darüber lachte. Beide stießen mit ihren Getränken an und legten die Arme übereinander. Die Zeugin F befand sich zu diesem Zeitpunkt hinter der Bar. Der Angeklagte A ließ sich auf Vorhalt dieser Videosequenz dahingehend ein, er habe sich in diesem Moment auf Drängen der weiblichen Gäste mit dem Geschädigten „versöhnen“ wollen. Angesichts des Umstands, dass zuvor keinerlei Streitereien oder Diskussionen zwischen dem Geschädigten und dem Angeklagten A erkennbar waren, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Die Videosequenz reiht sich vielmehr nahtlos in die übrigen in Augenschein genommenen Sequenzen ein. Aus einer Gesamtschau dieser Aufnahmen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte A bewusst den vordergründig freundschaftlichen Kontakt zu dem Geschädigten suchte, um an das Bargeld zu gelangen. Die weitere Einlassung des Angeklagten A, er habe sich nur vor dem Geschädigten verteidigen wollen, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Der Angeklagte A ist ein durchtrainierter professioneller Thai-Boxer und Kampfsporttrainer. Die Kammer konnte sich sowohl in der Hauptverhandlung als auch auf den Videosequenzen einen Eindruck von der beeindruckenden körperlichen Verfassung des Angeklagten A machen. Es ist für die Kammer schon aus diesem Grund nicht glaubhaft, dass er in dem stark alkoholisierten und eher unsportlich und behäbig wirkenden Geschädigten einen ernsthaften Kontrahenten gesehen haben will. Ferner zeigen die Videosequenzen von Kamera 5 ab 10:32 Uhr (Kamerazeit 9:40 Uhr) deutlich, dass der Angeklagte A den Geschädigten provozierte, nicht umgekehrt. Der Geschädigte war aus naheliegenden Gründen aufgebracht, da der Angeklagte A kurz zuvor seine Tasche beschädigt hatte und ihn nun auch noch provozierte. Schließlich spricht gegen die Einlassung des Angeklagten A der Umstand, dass der Geschädigte zu keinem Zeitpunkt Anstalten machte, ihm nach draußen zu verfolgen. Es war dem Angeklagten A jederzeit möglich, die Bar einfach zu verlassen und zu gehen, wenn er sich bedroht gefühlt hätte. Das belegen die Videoaufnahmen der Kamera 5 ab 10:32 Uhr (Kamerazeit 9:40 Uhr). Auf die Nachfrage der Kammer, warum er das nicht getan habe, antwortete der Angeklagte A nur, dass er Stammgast sei und nicht eingesehen habe zu gehen. Die Feststellung hinsichtlich der Höhe des entwendeten Bargelds beruht auf der insoweit geständigen und nicht widerlegbaren Einlassung des Angeklagten B, der die Summe mit 1.600,- € bezifferte. Soweit der Zeuge D angab, der Geschädigte habe etwa 4.000,- € bis 5.000,- € bei sich geführt, beruhte diese Information nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Zeugen. Zwar besuchte der Zeuge mit dem Geschädigten die Bar bis etwa 5 Uhr morgens, über die Höhe des mitgeführten Bargeldes habe der Zeuge aber erst nach der polizeilichen Aussage des Geschädigten erfahren. Dabei schließt die Kammer nicht aus, dass der Geschädigte ursprünglich tatsächlich einen Bargeldbetrag in dieser Höhe mit sich führte, zumal er im Auftrag seines Arbeitgebers gebrauchte Fahrzeuge aufkaufen sollte und dafür bei lebensnaher Betrachtung gewisse Barreserven nötig gewesen sein müssen. Allerdings ist auf den Überwachungsvideos deutlich zu erkennen, dass der Geschädigte mit dem Bargeld verschwenderisch umging, immer wieder Getränke für andere Gäste bezahlte und Geld verschenkte. Außerdem vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass die unbekannte männliche Person auf der Toilette die Gelegenheit nutzte, aus der Tasche einen Teil des Bargelds zu entnehmen. Die Einsichtnahme der entsprechenden Videosequenz der Kamera 3, die den hinteren Bereich der Bar und den Zugang zu der Toilette abdeckte, ergab nämlich auch, dass der Geschädigte ohne seine Tasche für wenige Sekunden dem Angeklagten A hinterherlief und so der unbekannten Person die Gelegenheit gab, unbemerkt Geld aus der Tasche zu entnehmen. Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen des Geschädigten beruhen auf dem verlesenen ärztlichen Attest der H-Klinik vom 12.08.2019, sowie ergänzend den Angaben des Zeugen D, bei dem der Geschädigte übernachtete, und dem Zeugen KK M, der den Geschädigten in der Klinik aufsuchte. Die weiteren Feststellungen zu den beruflichen Folgen der Tat für den Geschädigten beruhen auf den Angaben des Zeugen D. Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben haben sich nicht ergeben. Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder verminderte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei den Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Angeklagte A, der sich bereits deutlich länger in der „…“-Bar aufhielt als der Angeklagte B, machte in seiner Einlassung keine konkreten Angaben in Bezug auf die Menge des von ihm konsumierten Alkohols. Auf den in Augenschein genommenen Videos zu Fall 1 sind zudem keine Ausfallerscheinungen bei dem Angeklagten A – im Unterschied zum Geschädigten – erkennbar. Auch die Zeuginnen E und F gaben in ihrer Vernehmung an, keine Auffälligkeiten bei dem Angeklagten A bemerkt zu haben. Gleiches gilt für den Angeklagten B, der die Bar erst am Morgen des 12.08.2019 aufsuchte. Seiner Einlassung folgend, hatte er an diesem Morgen keinen Alkohol oder Drogen konsumiert. Die Feststellungen in Fall 2 beruhen auf der teilgeständigen Einlassung des Angeklagten B, sowie den glaubhaften Aussagen der im Übrigen glaubwürdigen Zeugen G und PK H. Hinsichtlich des zweiten Tatgeschehens (Fall 2) ließ sich der Angeklagte B dahingehend geständig ein, dass er das Smartphone der Zeugin G an sich genommen habe. Er habe es allerdings nicht aus der Handtasche entwendet. Vielmehr habe er es am Morgen auf dem Boden im Tresenbereich der Bar „…“ gefunden. Er habe das gesperrte Smartphone am Montag bei der Polizei abgeben wollen, da er an diesem Tag ohnehin seiner Meldeauflage hätte nachkommen müssen. Als er die Polizeibeamten gesehen habe, habe er das Smartphone weggeworfen. Er habe gedacht, er werde verhaftet. Soweit der Angeklagte B sich dahingehend einließ, er habe das Smartphone lediglich auf dem Boden gefunden, wertet die Kammer dies als bloße Schutzbehauptung. Die Zeugin G bekundete in ihrer Vernehmung, sie habe das Smartphone beim Betreten der Bar in ihrer Handtasche verstaut, den Reissverschluss zugemacht und das Smartphone den gesamten Abend über nicht mehr herausgeholt. Sie habe das Smartphone erst wenige Tage zuvor von ihrem Mann geschenkt bekommen und habe es nicht so offen zeigen wollen. Die Handtasche habe sie die meiste Zeit an einen Haken aufgehängt, der sich am Tresen an der Bar befunden habe. Sie sei im „…“ geblieben, bis dieses am frühen Morgen geschlossen habe. Die Kammer folgt den Angaben der Zeugin G. Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihrer Glaubwürdigkeit haben sich nicht ergeben. Die Aussage ist lebensnah und in sich widerspruchsfrei. Im Übrigen hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die die Zeugin G unglaubwürdig erscheinen lassen. Einen Belastungseifer vermochte die Kammer bei ihr nicht zu entdecken, zumal sie ihr Smartphone bis auf wenige Kratzer in einem tadellosen Zustand zurückerhielt und kein Grund ersichtlich war, den Angeklagten B zu Unrecht zu belasten. Die weitere Einlassung des Angeklagten, er habe das Smartphone am Montag bei der Polizei zurückgeben wollen, ist ebenfalls nicht glaubhaft und eine bloße Schutzbehauptung. Wenn der Angeklagte tatsächlich einen Rückgabewillen gehabt hätte, so wäre es naheliegend gewesen, das Smartphone im „…“ abzugeben und nicht zwei Tage bis zum Montag zu warten. Ferner ist nicht erklärbar, warum der Angeklagte vor den Polizeibeamten geflohen ist und das Smartphone unter ein parkendes Fahrzeug warf. Dieses Verhalten zeigt vielmehr, dass der Angeklagte die Aufdeckung der Tat befürchtete und versuchte, sich der Tatbeute zu entledigen, um mit dem Diebstahl nicht in Verbindung gebracht zu werden. IV. Die getroffenen Feststellungen folgend haben sich die Angeklagten in Fall 1 wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2, 52 StGB strafbar gemacht. Indem der Angeklagte A einen Aschenbecher warf und auf den Geschädigten einschlug, während der Angeklagte B die Tasche mit dem Bargeld an sich nahm, haben die Angeklagten mit Gewalt gegen eine Person eine fremde bewegliche Sache mit Zueignungsabsicht weggenommen. Dabei setzten die Angeklagten die Gewaltanwendung gezielt zur Überwindung eines erwarteten Widerstands gegen die Wegnahme der Tasche ein (BGH, Urteil vom 22.6.2016 – 5 StR 98/16). Durch den Aschenbecherwurf haben die Angeklagten zudem ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB zur Tatausführung verwendet. Nach Art der konkreten Verwendung als Wurfgeschoss in Richtung des Stirnbereichs war der Aschenbecher aus Glas jedenfalls geeignet, erhebliche Verletzungen im Kopfbereich herbeizuführen (vgl. Fischer § 244 Rn. 14, 250 Rn. 6b m. w. N.). Die Angeklagten handelten ferner gemeinschaftlich im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB, so dass die jeweiligen Tathandlungen des einen dem anderen zugerechnet werden konnten. Spätestens nach den Geschehnissen auf der Herren-Toilette fassten die Angeklagten den gemeinsamen Tatplan, die Tasche durch arbeitsteiliges Zusammenwirken zu entwenden. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Angeklagten konkret absprachen oder ihren Tatplan aufgrund einer konkludenten Übereinkunft trafen (vgl. Fischer § 25 Rn. 33). In dem Moment, als die Angeklagten die Bar zugleich betraten, war ihnen bewusst und nahmen sie in ihren Willen auf, dass der Angeklagte A den Geschädigten angreifen und der Angeklagte B die Tasche entwenden sollte. Schließlich handelten die Angeklagten mit Vorsatz und in der Absicht, sich das in der Tasche enthaltene Bargeld zuzueignen. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Angeklagte A nach der Tat keinen Anteil an der Beute erhielt, da dies die Absicht zum Tatzeitpunkt nicht ausschließt. Durch den Aschenbecherwurf haben die Angeklagten ferner den objektiven Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 25 Abs. 2 StGB verwirklicht. Der Geschädigte erlitt durch den Treffer am Kopf oberflächliche Gesichtsverletzungen. Der Aschenbecher ist zudem als gefährliches Werkzeug zu qualifizieren. Die Tatausführung des Angeklagten A war dem Angeklagten B aufgrund des zuvor gefassten gemeinsamen Tatplans gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Die verwirklichten Delikte stehen zueinander im Verhältnis der tateinheitlichen Idealkonkurrenz gemäß § 52 StGB. Der Angeklagte B hat sich zusätzlich in Fall 2 wegen Diebstahls gemäß § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem er das Smartphone Samsung Galaxy S10+ der Zeugin G aus deren vorderen Teil der Handtasche entnahm und die Gaststätte verließ, verwirklichte er den objektiven Tatbestand. Er handelte zudem vorsätzlich und in Zueignungsabsicht. Der vom Angeklagten B in seiner Einlassung hervorgehobene Rückführungswille (dazu Fischer § 242 Rn. 39) lag zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Die einzelnen Tatkomplexe in Fall 1 und 2 stehen für den Angeklagten B im Verhältnis der Tatmehrheit, § 53 StGB. V. Die Strafzumessung für die Angeklagten beruht auf den folgenden Erwägungen: In Fall 1 haben sich die Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung strafbar gemacht. Aufgrund der tateinheitlichen Verwirklichung beider Delikte war der Strafrahmen nur dem § 250 StGB zu entnehmen, § 52 Abs. 2 StGB. Der Strafrahmen hinsichtlich des Raubes folgt dabei grundsätzlich dem § 250 Abs. 2 StGB, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren vorsieht. Im vorliegenden Fall war der Strafrahmen allerdings gemäß § 250 Abs. 3 StGB zu mildern, da bei beiden Angeklagten die Voraussetzungen für die Annahme eines minder schweren Falls erfüllen. Die Strafe war daher aus einem Strafrahmen von 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe zu bilden. Ein minder schwerer Fall kommt in Betracht, wenn die Gesamtwürdigung aller der Tat innewohnenden, sie begleitenden, ihr vorausgehenden oder nachfolgenden Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind, ein Tatbild ergeben, welches in einem so erheblichen Maße vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dabei ist auch die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände zu würdigen. Zwar liegen bei beiden Angeklagten gleichermaßen strafschärfende Umstände vor, die gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechen können. Die Angeklagten sind bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei es sich in den überwiegenden Fällen um Vermögensdelikte wie Diebstähle und Betrugsstraftaten handelte. Der Angeklagte A verbüßte seit 2011, der Angeklagte B seit 2012, mehrere Haftstrafen wegen zum Teil einschlägiger Vermögens- und Gewaltdelikten, ohne dass die zum Teil mehrjährigen Haftzeiten die Angeklagten nachhaltig beeindruckt hätten. Die Rückfallgeschwindigkeit ist bei beiden Angeklagten zudem erheblich. Der Angeklagte A wurde zuletzt im Juni 2018, der Angeklagte B im April 2019 aus der Haft bzw. Untersuchungshaft entlassen. Des Weiteren handelten die Angeklagten nicht spontan, sondern trafen gezielte Absprachen und bereiteten die Tat über einen längeren Zeitraum vor. Der Angeklagte B besorgte sogar eine Schere, um den Trageriemen durchzuschneiden. Ferner erbeuteten die Angeklagten einen nicht unerheblichen Geldbetrag in Höhe von mindestens 1.600,- €. Schließlich verwirklichten die Angeklagten zwei Delikte in Tateinheit. In der vorzunehmenden Gesamtwürdigung überwiegen allerdings die strafmildernden Umstände für beide Angeklagte. Die Kammer hat dabei zunächst berücksichtigt, dass der eingetretene Schaden für den Geschädigten persönlich relativ gering war. Er trug keinen finanziellen Schaden davon, da es sich nicht um sein Privatvermögen handelte und sein Arbeitgeber keine Regressansprüche gegen ihn geltend machte. Die durch den Aschenbecherwurf erlittenen Kopfverletzungen waren oberflächlicher Natur und bedurften keiner stationären Behandlung. Ferner war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch seinen offenen Umgang mit dem Bargeld einen erheblichen Tatanreiz schaffte. Obwohl der Geschädigte bemerkte, dass der Angeklagte A um 9:29 Uhr versuchte, einige Geldscheine zu entwenden, blieb er ihm freundlich gesinnt und war fern jeden Misstrauens. Er bereitete das Bargeld nach wie vor auf dem Tresen aus und begab sich etwa mit dem Angeklagten A gutgläubig auf die Herren-Toilette. Schließlich hat die Kammer berücksichtigt, dass sich die Angeklagten zumindest teilweise geständig einließen. Allerdings war insoweit einschränkend zu berücksichtigen, dass die Einlassungen der Angeklagten jeweils angepasst im Anschluss an die in Augenschein genommenen Videosequenzen erfolgte und daher zur Aufklärung der Tat nur bedingt beitrugen. Im Ergebnis überwogen aus Sicht der Kammer die mildernden Umstände allerdings so sehr, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erschien. Im Rahmen der Abwägung der zugunsten und zulasten des Angeklagten A sprechenden Umstände hat die Kammer nochmals die bereits genannten Punkte berücksichtigt. Zu Gunsten des Angeklagten A war des Weiteren zu berücksichtigen, dass er selbst von dem erbeuteten Bargeld nicht profitierte und der Angeklagte B die 1.600,- € für sich behielt. Außerdem ist der Angeklagte A aufgrund seines ausländerrechtlichen Status und dem Umstand, dass er in seinem Herkunftsland über keine sozialen Kontakte mehr verfügt, besonders haftempfindlich (vgl. Fischer, § 46 Rn. 43c.). Zu seinen Lasten wertete die Kammer indes den Umstand, dass er im Rahmen des arbeitsteiligen Zusammenwirkens eine deutlich aktivere Rolle als der Angeklagte B übernahm. Er durchtrennte letztendlich mithilfe der Schere den Trageriemen und übte eine nicht unerhebliche Gewalt gegenüber dem Geschädigten aus. Auch wenn die Verletzungsfolgen bei dem Geschädigten nur relativ gering waren, warf der Angeklagte A den Aschenbecher mit voller Wucht in Richtung des Geschädigten und nahm deutlich schwerere Verletzungen billigend in Kauf. Nach nochmaliger Abwägung dieser Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich des Angeklagten B ließ sich die Kammer von den folgenden Strafzumessungsaspekten leiten: In Fall 1 war der Strafrahmen wie bei dem Angeklagten A dem § 250 Abs. 3 StGB zu entnehmen. Auf die vorstehenden Ausführungen kann daher verwiesen werden. Die dort genannten Strafzumessungsgesichtspunkte trafen auch auf den Angeklagten B zu. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer diese Punkte nochmal berücksichtigt. Ergänzend sprach zulasten des Angeklagten B, dass er anders als der Angeklagte A bereits einschlägig wegen versuchten Raubes zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt wurde. Zu seinen Gunsten wertete die Kammer allerdings, dass dem Angeklagten B spiegelbildlich zum Angeklagten A eine deutlich kleinere Rolle in dem Tatgeschehen zukam. Er besorgte die Schere und nahm die Tasche an sich, während der Angeklagte A den aktivieren und zudem erheblich aggressiveren Part übernahm. Aus diesem Grund erachtet die Kammer bei dem Angeklagten B eine im Verhältnis zum Angeklagten A niedrigere Einzelfreiheitsstrafe von 3 Jahren für tat- und schuldangemessen. In Fall 2 war der Strafrahmen dem § 242 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) zu entnehmen. Zu Gunsten des Angeklagten B hat die Kammer berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig zu dem Tatvorwurf einließ und die Zeugin G das entwendete Smartphone bis auf einige wenige Kratzer auf der Rückseite unbeschadet zurückerhielt. Zu Lasten des Angeklagten waren seine zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen zu berücksichtigen und der relativ hohe Wert des entwendeten Smartphones. Dabei hat die Kammer bedacht, dass der Angeklagte aufgrund des Sicherungssystems des Smartphones dieses nicht benutzen konnte und er bei einer Veräußerung des Geräts aller Voraussicht nach einem deutlichen niedrigen Straßenpreis erzielt hätte. Nach nochmaliger Abwägung aller Umstände erachtet die Kammer in Fall 2 eine Einzelfreiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Aus den vorgenannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelfreiheitsstrafe – hier der Freiheitsstrafe von 3 Jahren (Fall 1) – eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer nochmals alle für und gegen den Angeklagten B sprechenden Umstände gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Dabei hat sie insbesondere nochmals zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich teilweise geständig einließ und der erlittene Schaden in Fall 1 gering und in Fall 2 durch die Rückgabe des Smartphones ausgeglichen werden konnte. Zu seinen Lasten wertete die Kammer seine zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen, sowie die hohe Rückfallgeschwindigkeit. Danach erachtet die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Die Unterbringung des Angeklagten B in eine Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB war mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht anzuordnen. Nach dieser Vorschrift ist die Unterbringung eines Täters in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wenn er den Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und er wegen einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, sofern die Gefahr besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Diese Voraussetzungen sind beim Angeklagten B zur Überzeugung der Kammer nicht gegeben. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen einem Hang des Angeklagten und der festgestellten Taten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Zum Tatzeitpunkt lebte der Angeklagte von Sozialhilfe und verfügte nicht über ein regelmäßiges Einkommen. Die festgestellten Taten dienten dem Angeklagten B nicht der Drogenfinanzierung, sondern allgemein der Verbesserung seiner finanziellen Situation. So ließ sich der Angeklagte B dahingehend ein, dass er nach seiner Haftentlassung Drogen nur konsumierte, wenn ihm Geld zur Beschaffung zur Verfügung stand. Die Beute aus Fall 1 habe er in erster Linie an Spielautomaten „verzockt“ und den Rest für Drogen ausgegeben. Die Verwendung der Tatbeute diente damit zwar auch der Finanzierung des Rauschmittelkonsums, war allerdings nicht handlungsleitend, sondern lediglich Folge der neuen finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten. VI. Die Einziehungsentscheidung zu Lasten des Angeklagten B beruht auf §§ 73, 73c StGB. Eine gesamtschuldnerische Einziehung zu Lasten des Angeklagten A unterblieb, da die Kammer nicht feststellen konnte, ob der Angeklagte A zumindest faktische Mitverfügungsmacht über das geraubte Bargeld hatte (vgl. Fischer § 73c Rn. 2a, ferner BGH, Urt. v. 20.11.2019 – 2 StR 54/19). Im Gegenteil ergab die Beweisaufnahme, dass die Angeklagten sich rasch nach der Tat trennten und der Angeklagte B das gesamte Geld behielt und verbrauchte. VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO und ist zwingende Folge der Verurteilung. VIII. Das Urteil beruht nicht auf einer Absprache im Sinne von § 257c StPO.