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Urteil

5 O 109/13

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2014:1126.5O109.13.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Identitätsfestellung sowie der Anwendung von unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte.
Tenor
Das beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.202,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2011 zu zahlen. Das beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77 % und das beklagte 23 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Identitätsfestellung sowie der Anwendung von unmittelbaren Zwangs durch Polizeibeamte. Das beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.202,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2011 zu zahlen. Das beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 77 % und das beklagte 23 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Kläger hat gegen das beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.202,60 € nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 186,24 €. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes bestehen dagegen nicht. Auf § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann der Kläger den geltend gemachten Anspruch nicht stützen, da die von den Polizeibeamten vorgenommene Maßnahme nicht rechtswidrig gewesen ist. Die vorübergehende Festnahme und Fesselung des Klägers war gerechtfertigt, da es sich um eine rechtmäßige Maßnahme nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO gehandelt hat. Nach dieser Vorschrift können die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidiensts, wenn jemand einer Straftat verdächtig ist, die zur Feststellung seiner Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die handelnden Polizeibeamten aufgrund der sich ihnen darbietenden Umstände davon ausgehen durften, dass es sich bei dem Kläger um eine im Zusammenhang mit der Schussabgabe in Geisenheim tatverdächtige Person handelte. Der Zeuge bekundete, dass an dem Tag über Funk die Meldung gekommen sei, dass in Geisenheim auf einen Dönerladen ein oder mehrere Schüsse abgegeben worden seien und eine Person verletzt worden sei. Die Schüsse seien aus einem Fahrzeug abgegeben worden, dessen Kennzeichen man ihnen mitgeteilt habe. Auch der Name eines Tatverdächtigen sei mitgeteilt worden. Er und der Zeuge seien mit dem Streifenwagen zur Unterstützung der Fahndung herumgefahren und hätten nach dem Tatfahrzeug Ausschau gehalten. Dieses hätten sie dann an der Esso-Tankstelle entdeckt, wo es auf einem Parkplatz vor dem Kassenraum gestanden habe. Unmittelbar vor dem Fahrzeug, das mit der Front zum Gebäude geparkt gewesen sei, hätten zwei männliche Personen gestanden. Eine Personenbeschreibung habe zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Die Personen vor dem Fahrzeug hätten zu ihnen herübergeschaut. Er und sein Kollege hätten sich unterhalten und seien der festen Überzeugung gewesen, dass die Personen zu dem Fahrzeug gehört hätten. Für sie seien daher dringend verdächtig gewesen. Die Personen seien in das Tankstellengebäude hineingegangen. Sie hätten Verstärkung gerufen. Nach drei bis vier Minuten sei ein zweiter Streifenwagen gekommen. Während dieser Zeit hätten sie Blickkontakt durch die Glasscheibe des Verkaufsraums zu den beiden Personen, die auch zu ihnen geschaut und sich unterhalten hätten. Sie hätten sich dann entschieden, was sie machen sollten, und seien in das Tankstellengebäude hineingegangen. Auch der Zeuge bekundete, dass es einen Hinweis auf einen BMW als Tatfahrzeug gegeben habe. Sie hätten den Pkw dann auf dem Gelände der Tankstelle in Rüdesheim festgestellt Er habe direkt vor der Verkaufsstelle geparkt. Direkt davor hätten zwei Personen gestanden, die sie angeschaut hätten. Sie hätten sei dann gesehen und seien dann in die Verkaufsstelle hinein gegangen. Sie seien davon ausgegangen, dass eventuell einer der beiden der Schütze sein könnte und hätten Verstärkung gerufen. Er habe den Kläger kurz gesehen, bevor er, der Kläger, dann in dem Gebäude verschwunden sei. Er habe den Kläger und den Zeugen erstmals gesehen, als die vor dem Fahrzeug gestanden hätten. Aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Personen zum Fahrzeug, der Personenbeschreibung und des auffälligen Verhaltens seien sie, der Zeuge Freiding und er, davon ausgegangen, dass einer der beiden der Täter der Schussabgabe sei. Die Aussagen der Zeugen und sind in diesem Zusammenhang unergiebig, da sie erst zu einem Zeitpunkt auf das Gelände der Tankstelle gekommen sind, als der Kläger und der Zeuge sich bereits in dem Verkaufsraum befunden haben. Sie konnten daher zu den vorherigen Geschehnissen und Abläufen keine Angaben machen. Gleiches gilt für die Aussagen der weiteren Zeugen und . Den Angaben der Zeugen und zu dem Geschehen vor der eigentlichen Festnahme stehen die Bekundungen des Zeugen nicht entgegen. Er gab ebenso wie der Zeuge an, dass die Polizeibeamten sie, den Kläger und ihn, als sie in dem Verkaufsraum gewesen seien, beobachtet hätten, sie angeschaut hätten. Der Zeuge bestätigte des Weiteren, dass das Tatfahrzeug bereits dort geparkt gewesen sei, als die auf das Gelände gekommen seien. Zwar gab der Zeuge auch an, dass sie sich nicht an diesem Tatfahrzeug aufgehalten hätten, sondern direkt in die Tankstelle hineingegangen seien. Allerdings schränkte er diese Angabe auf Vorhalt der Aussagen der Zeugen und dahin ein, dass er nicht wüsste, dass sie sich dort aufgehalten hätten. Wie er das in Erinnerung habe, hätten sie zwei Plätze daneben geparkt und seien direkt in die Tankstelle rein. Die verschiedenen Aussagen schließen sich aber nicht gegenseitig aus. Denn selbst wenn der Kläger und der Zeuge lediglich an dem Fahrzeug vorbeigegangen sind, können die Zeugen und es dennoch so wahrgenommen haben, als gehörten die beiden zu dem Tatfahrzeug, zumal der Zeuge schilderte, dass er die Polizeifahrzeuge erst wahrgenommen habe, als er und der Kläger in dem Verkaufsraum an dem Lottostand gewesen seien. Das Gericht hat insofern keine Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen und , die übereinstimmten, ohne jedoch den Eindruck zu erwecken, abgesprochen gewesen zu sein. Beide Zeugen waren ersichtlich bemüht, dem Gericht einen Eindruck der Situation zu vermitteln, in der sie sich zum damaligen Zeitpunkt bezüglich der Entscheidung über einen Zugriff auf die von ihnen beobachteten Personen befanden. Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit der Zeugen und bieten, sind nicht ersichtlich. Es darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass sich die handelnden Polizeibeamten in einer aus ihrer Sicht gefährlichen Situation befanden, da nach einem Tatverdächtigen wegen Schusswaffengebrauchs gefahndet wurde, und daher auf andere Dinge geachtet haben als die anderen Beteiligten und Dinge anders wahrgenommen haben. Da eine konkrete Personenbeschreibung des Tatverdächtigen nicht vorlag und lediglich bekannt war, dass der Tatverdächtige einen Migrationshintergrund hatte, durften die Beamten angesichts der sich ihnen präsentierenden Umstände davon ausgehen, dass der Kläger und der Zeuge einer Straftat verdächtig waren. Denn "einer Straftat verdächtig" ist jeder, der von dem Verdacht der Beteiligung an einer Straftat nicht frei ist, mithin jeder, gegen den sich möglicherweise ein Strafverfahren richten kann. Es genügen auch geringe und ungewisse Anhaltspunkte dafür, dass er die Tat als Täter oder Teilnehmer begangen hat (Griesbaum, in Karlsruher Kommentar zur StPO, § 163b Rdnr. 9). Danach durften die handelnden Polizeibeamten die zur Identitätsfeststellung erforderlichen Maßnahmen treffen, den Kläger vorübergehend festhalten und auch fesseln. Es kommt in diesem Zusammenhang darauf an, welche Maßnahmen die Polizeibeamten in der gegebenen Situation, auch unter Berücksichtigung, dass möglicherweise sehr schnell gehandelt werden muss, für erforderlich halten durfte. Angesichts dessen, dass die handelnden Beamten aufgrund der vorherigen Schussabgabe in Geisenheim davon ausgehen konnten und durften, dass der Tatverdächtige bewaffnet ist, stellt sich auch die zunächst erfolgte Fesselung unter dem Gesichtspunkt der Eigensicherung als verhältnismäßig dar. Die Maßnahme ist auch nicht allein deshalb rechtswidrig, dass der Kläger eine Schulterluxation erlitten hat, da die Anwendung von unmittelbarem Zwang im vorliegenden Falle nach obigen Ausführungen gerechtfertigt gewesen ist, zumal der Kläger sich gegen die Festnahme zur Wehr gesetzt hat. Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger der Aufforderung der Polizeibeamten, die Hände auf den Rücken zu nehmen, nicht nachgekommen ist. Der Zeuge gab an, der Zeuge und er hätten die Arme des Klägers auf den Rücken bekommen. Der Kläger habe über Schmerzen geklagt, als er versucht habe, die Arme über das Ellenbogengelenk nach hinten zu bekommen. Als der Kläger gelegen habe, habe er nicht geklagt. Er habe dem Kläger gesagt, er solle die Arme auf den Rücken tun, da er sie am Körper gehabt habe. Die rechte Hand habe er noch packen können, die linke Hand sei mehr unter dem Körper gewesen. Als er angefangen habe, den rechten Arm auf den Rücken zu bringen, habe der Kläger angefangen, über Schmerzen zu klagen. Auch der Zeuge bekundete, der Kläger habe sich gegen die Fesselung gesträubt und die Arme nicht freigegeben. Sie hätten dann seine Arme auf den Rücken gebracht. Der Kläger sei in Bauchlage gewesen und habe die Arme freigegeben sollen, damit sie sie auf dem Rücken fesseln könnten. Er habe sich erst einmal gegen alles gesträubt. Er habe die Arme blockiert, verschränkt und unter dem Körper gehabt. Er könne sich aber nicht erinnern, wann der Kläger angefangen habe, über Schmerzen zu klagen. Gleichermaßen gab der Zeuge an, er habe gesehen, dass die Kollegen mit dem Kläger Probleme gehabt hätten. Er habe sich gesträubt und auf dem Boden gelegen, aber die Arme nicht auf den Rücken getan. Er habe mit erheblicher Gewalt dagegen angekämpft. Der Kläger habe über Schmerzen geklagt. Er wisse aber nicht mehr, wann das gewesen sei, ob das während der Maßnahme oder erst im Anschluss gewesen sei. Er wisse nur, dass der Kläger sich erheblich gegen die Festnahme gewehrt und das auch laut kundgetan habe. Die Aussage des Zeugen war insoweit unergiebig, da er erklärte, er habe nicht mitbekommen, ob es bei der Festnahme von dem Kläger Widerstand gegeben habe. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugen , und wird durch die Aussagen der weiteren Zeugen nicht erschüttert. Der Zeuge bekundete zwar, dass der Kläger geschrien habe "mein Arm, mein Arm". Zu diesem Zeitpunkt lag der Zeuge aber ebenso wie der Kläger bereits am Boden. Nach seiner Erinnerung habe der Kläger angefangen zu schreien, als die auf dem Boden gelegen hätten und die Handschellen hätten angelegt werden sollen. Der Kläger habe nicht herumgezappelt oder um sich geschlagen. Das steht nicht in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen , , und , da diese nicht behauptet haben, dass der Kläger gezappelt habe, sondern der Kläger habe die Arme nicht von sich aus auf den Rücken gebracht, sondern diese "gesperrt". Gleiches gilt für die Aussage des Zeugen . Auch der Zeuge Andres gab an, dass der Kläger mehrfach gesagt habe, sein Arm tue weh. Der Kläger und der Zeuge hätten sich auf den Boden legen sollen. Eigentlich hätten beide das ziemlich anstandslos gemacht. Er glaube, ein Polizeibeamter habe sein Knie auf dem Rücken des Klägers gehabt. Sie hätten dann die Handschellen angelegt. Dabei sei wohl etwas passiert. Sie seien sehr auf ihre Sicherheit bedacht gewesen. Das könne man ja auch verstehen. Der Kläger habe sich nicht gewährt. Die Aussage des Zeugen ist insofern unergiebig. Der Zeuge bekundete auf die Frage, wie der Kläger sich verhalten habe, der Kläger habe herumgeschrien. Keine Ahnung, was er gesagt habe. Er habe angefangen zu schreien, als er auf dem Boden gelegen habe. Was der geschrien habe, wisse er nur noch grob ein bisschen. Arm Schulter, irgendwas. Er wisse es nicht mehr. Das sei ganz schnell gegangen. Dass sich später herausgestellt hat, dass der Kläger nicht die tatverdächtige Person gewesen ist, ändert an der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Maßnahme nichts, da sich die Beurteilung insofern auf die Umstände ex ante richtet. Zudem haben die Beamten, nachdem sie erkannt hatten, dass der Kläger nicht die tatverdächtige Person ist, die Fesselung und Festhaltung unmittelbar beendet. Waren die Polizeibeamten danach zur Identitätsfeststellung sowie zur Anwendung von unmittelbaren Zwang berechtigt, scheiden Ansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG aus. Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch auf nicht auf § 64 Abs. 1 HSOG stützen. Danach ist einer Person, die infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 9 HSOG einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Vorliegend fehlt es indes an einer Inanspruchnahme des Klägers nach § 9 HSOG, da die handelnden Beamten vorliegend präventiv im Rahmen der Gefahrenabwehr, sondern repressiv im Rahmen der Strafverfolgung tätig geworden sind. Der Kläger hat indes einen Anspruch auf Zahlung von 1.202,60 € nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen. Nach dem von der Rechtsprechung aus §§ 74, 75 der Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (Einl. ALR) abgeleiteten, inzwischen gewohnheitsrechtlich verfestigten Aufopferungsgedanken kann derjenige, dem durch einen Eingriff der Staatsgewalt in eines seiner nach Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Lebensgüter ein Sonderopfer auferlegt wurde, eine Entschädigung verlangen. Für Polizeimaßnahmen, die rechtmäßig erfolgten, kommt nur ein allgemeiner Aufopferungsanspruch in Betracht. Der Kläger erlitt im Rahmen der rechtmäßigen Identitätsfeststellung eine Verletzung in Gestalt einer Schulterluxation verbunden mit einer Kantenabsprengung des Pfannenrandes mit einer sogenannten Hill-Sachs-Delle mit ausgedehnten Kontusionsmarken am Humeruskopf, was einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit darstellt. Auch wenn dieser Eingriff nicht Ziel des Polizeieinsatzes war, wurde er durch das Festhalten und die Fesselung verursacht, wobei dahinstehen kann, ob das Schultergelenk des Klägers bereits vorgeschädigt gewesen ist, da Mitursächlichkeit ausreichend ist. Die vom Kläger erlittene Schulterverletzung stellt ein Sonderopfer dar. Die Verletzung war erheblich und musste ärztlich behandelt werden. Sie überschritt auch die allgemeine Opfergrenze, weil sie über das hinausging, was der einzelne nach dem Willen des Gesetzgebers hinzunehmen hat. Der Kläger musste eine Vielzahl von physiotherapeutischen Behandlungen absolvieren. Darüber hinaus war sein rechter Arm zunächst durch den Gilchrist-Verband fixiert und dabei in seiner Brauchbarkeit eingeschränkt. Das vom Kläger erbrachte Sonderopfer wird nicht bereits durch anderweitige Regelungen bestimmungsgemäß aufgefangen und ausgeglichen. Danach hat der Kläger aus Aufopferung einen Anspruch auf billige Entschädigung in Geld, d.h. einen angemessenen Ausgleich der erlittenen Schäden (Wöstmann, in: Staudinger, BGB, § 839 Rdnr. 512). Er kann danach die Kosten für ärztliche Atteste in Höhe von 71,46 €, die nicht von seiner privaten Krankenversicherung erstatteten Heilbehandlungskosten in Höhe von 954,43 € sowie den Selbstbehalt in Höhe von 97,43 € verlangen. Einwände hat das beklagte insoweit nicht erhoben. Auch die Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 79,56 € kann der Kläger beanspruchen. Insbesondere bestehen gegen die der Berechnung zugrunde liegende Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und der physiotherapeutischen GbR keine durchgreifenden Bedenken. Soweit das beklagte einwendet, die Entfernung betrage lediglich 550 m, ist es offenbar von der in der Klageschrift angegebenen Anschrift des Klägers, nicht aber von der damaligen Wohnanschrift ausgegangen. Soweit zunächst die Notwendigkeit von Kosten für die Fahrt nach Frankfurt zu dem Zentrum unter Hinweis darauf bestritten worden sind, dass eine Bildgebung auch in der Nähe des Wohnortes möglich gewesen wäre, bestritten worden sind, hat der Kläger dies damit erklärt, dass er wegen klaustrophobischer Zustand ein offenes MRT-Gerät benötige. Das diesbezügliche Bestreiten hat das beklagte im Übrigen aufgegeben. Der Anspruch umfasst des Weiteren einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen rechtsverfolgungskosten, allerdings nur aus einem Gegenstandswert von 1.202,60 €, mithin in Höhe von 186,24 €. Da der Anspruch aus Aufopferung allerdings nur eine billige Entschädigung in Geld, d.h. einen Ausgleich materieller Schäden, gewährt, lässt sich hierauf der geltend gemachte Anspruch auf Schmerzensgeld nicht stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht anschließt, können bei der Bemessung der Aufopferungsentschädigung nichtvermögensrechtliche Nachteile des Betroffenen keine Berücksichtigung finden (BGH, Urteil vom 13.02.1956 - III ZR 175/54 -, Urteil vom 03.11.1958 - III ZR 139/57 -, Urteil vom 31.01.1966 - III ZR 118/69 - und Urteil vom 08.07.1971 - III ZR 67/68 - jeweils zit. n. Juris, a.A. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.08.2013 - 1 U 69/13 - zit. n. Juris). Zwar ist diese Rechtsprechung ergangen zu einem Zeitpunkt, als das Gesetz nur in den Fällen der §§ 847, 1300 BGB eine billige Entschädigung auch wegen eines Nichtvermögensschadens gewährte, die sie tragenden Erwägungen beanspruchen jedoch auch nach Einführung von § 253 BGB weiterhin Geltung. Denn auch die Bestimmungen der §§ 74, 75 EinlALR, die Grundlage für die Ausbildung des Instituts der Aupfopferung bilden, gehen von dem Grundsatz aus, dass nur für vermögensrechtliche Nachteile Entschädigung zu gewähren sei. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Aufopferungsanspruch um einen Anspruch auf Entschädigung. Der Anspruch ist ungeachtet des Umstands, dass die zu zahlende Entschädigung im Einzelfall die Höhe des vollen Schadensersatzes erreichen kann, kein Schadensersatzanspruch im eigentlichen Sinne. Voraussetzung für die Verpflichtung des Schädigers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes ist jedoch das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs. Fehlt es wie hier daran, ist die Vorschrift auch nicht entsprechend anwendbar (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09 - NJW 2010, S. 3160). Der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ergibt sich insoweit aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer behaupteten Verletzung im Rahmen eines Polizeieinsatzes. Am 23.10.2010 kam es am früheren Nachmittag zu einer Schussabgabe aus einem fahrenden Pkw auf ein Döner-Restaurant in . Daraufhin wurden durch die Polizei umfangreiche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet, an denen die Polizeibeamten und beteiligt waren. Im Rahmen der Fahndung wurde seitens der Polizeidienststelle das mutmaßliche Tatfahrzeug als schwarzer BMW 3er mit dem amtlichen Kennzeichen benannt. Die Polizeibeamten und entdeckten das mutmaßliche Tatfahrzeug auf dem Gelände der Tankstelle in Rüdesheim. Dort war das Fahrzeug neben der Eingangstür zur Tankstelle abgestellt. Personen befanden sich nicht in dem Fahrzeug. Die Beamten und forderten Verstärkung an. Es handelte sich um die Beamten und . Der Kläger begab sich am Nachmittag des 23.10.2010 gemeinsam mit seinem Mitarbeiter, dem Zeugen, auf das Gelände der Tankstelle. Im Verkaufsraum unterhielten sich beide mit einem Angestellten der Tankstelle. Der Kläger übergab diesem einen Lotto-Spielschein. Als der Kläger gerade Geld aus seiner Hosentasche nehmen wollte, betraten vier Polizeibeamten den Verkaufsraum und riefen "Hände aus den Taschen und Hände hoch" oder ähnliches. Die Beamten fesselten den Kläger und den Zeugen , wobei die Einzelheiten dieses Geschehens zwischen den Parteien streitig sind. Der Kläger wurde ebenso durchsucht wie sein Fahrzeug. Die Beamten stellten fest, dass der Kläger nicht die von ihnen gesuchte Person war. Sie lösten die Handfesseln und verließen das Gelände der Tankstelle. Der Kläger suchte die Ambulanz in Rüdesheim auf, wo eine Röntgendiagnostik der rechten Schulterregion erfolgte. Es wurde eine Schulterluxation rechts festgestellt Das Gelenk wurde repositioniert und dem Kläger ein Gilchristverband zur Ruhigstellung und Fixierung des Schultergelenks angelegt. Dem Kläger wurden Schmerzmittel und Physiotherapie verordnet. Bei dem Kläger bildeten sich Hämatome an den Knien und den Handgelenken. Am 10.11.2010 wurde eine MRT-Untersuchung durchgeführt. Es wurde die Diagnose Kantenabsprengung des Pfannenrandes mit einer sogenannten Hill-Sachs-Delle mit ausgedehnten Kontusionsmarken am Humeruskopf gestellt (Anlagen K 1 und K 3, Bl. 19 ff. und Bl. 24 f. der Akte). In der Zeit vom 24.11.2010 bis zum 05.01.2012 nahm der Kläger 29 physiotherapeutische Behandlungstermine wahr (Anlagen K 7 - K 9, Bl. 30 ff. der Akte). Der Kläger ist nach dem Tarif PRIMO SB 1 Z privat krankenversichert. Nach dem Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 12, Bl. 36 der Akte) hat er einen Selbstbehalt von 300,-- €. Gemäß den Versicherungsbedingungen wurden für die physiotherapeutischen Behandlungen 75 % der Kosten erstattet. Der Kläger zahlte für die Einholung ärztlicher Berichte einen Betrag in Höhe von 71,46 € (Anlage K 10, Bl. 33 der Akte). Er musste folgende Fahrten unternehmen: - 23.10.2010 und 15.11.2010: 2,8 km. - 10.11.2010: 126 km. - 16.12.2010, 14.04.2011, 06.10.2011: 96 km. - 24.11.2010, 25.11.2010, 29.11.2010, 01.12.2010, 08.12.2010, 14.12.2010, 16.12.2010, 21.12.2010, 23.12.2010, 03.05.2011, 05.05.2011, 12.05.2011, 17.05.2011, 19.05.2011, 25.05.2011, 27.05.2011, 31.05.2011, 09.06.2011, 14.06.2011 : 30,4 km, - 28.11.2011, 05.12.2011, 07.12.2011, 14.12.2011, 19.12.2011, 27.12.2011, 29.12.2011, 03.01.2012, 05.01.2012 : 10 km, Mit Schreiben vom 23.05.2011 forderte der Kläger das beklagte auf, den Kläger den ihm entstandenen immateriellen und materiellen Schäden in Höhe von 4.259,96 € bis zum 14.06.2011 zu zahlen (Anlage K 17, Bl. 60 ff. der Akte). Der Kläger behauptet, ihm sei überhaupt keine Zeit zu reagieren geblieben, nachdem die Polizeibeamten den Verkaufsraum betreten hätten. Er sei unmittelbar von einem Polizeibeamten, dem Zeugen, an der rechten Schulter bzw. dem rechten Arm gepackt, herum gedreht und bäuchlings auf den Boden geworfen worden. Er habe sofort einen stechenden Schmerz im Bereich der rechten Schulter verspürt. Der Zeuge habe versucht, den rechten Arm auf den Rücken des Klägers zu drehen. Aufgrund der Schmerzen habe er, der Kläger, sich dagegen gesperrt. Trotz ununterbrochener und deutlich vernehmbarer Schmerzäußerungen sei ihm weiter das Knie in den Rücken gestemmt und versucht worden, den rechten Arm auf den Rücken zu drehen. Nachdem sich sein Arm offenkundig nicht problemlos auf den Rücken habe drehen lassen, sei ein weiterer Beamter, der Zeuge , hinzugekommen und habe dem Zeugen geholfen. Ein anderer Beamter, der Zeuge , habe sich des linken Arms angenommen. Den Beamten sei es sodann gelungen, beide Hände des Klägers mittels Handfesseln auf dem Rücken zu fixieren. Selbst wenn man den Vortrag des beklagten zu der von den Beamten vorgefundenen Situation unterstelle, sei die Vorgehensweise der Beamten jedoch nicht gerechtfertigt gewesen, weil sie über das erforderliche Maß hinausgegangen sei. Der Kläger behauptet, er habe starke Schmerzen im Bereich der rechten Schulter gehabt. Diese hätten zwar mit Schmerzmitteln gedämpft werden können, nicht jedoch die unangenehmen Muskelverspannungen in der Schulter-Nacken- und Rücken-Region, die zwei Wochen angehalten hätten. Ihm habe neben seiner Schulter buchstäblich der ganze Körper wehgetan. Nach der Schulterluxation sei es zu einer partiellen Schultersteife gekommen. Das Risiko, eine erneute Schulterluxation zu erleiden, werde von dem behandelnden Arzt auf ca. 50 % geschützt. Ob eine Lösung der Schultersteife auf operativem Wege erforderlich sei, könne noch nicht abgeschätzt werden. Er habe zwar auch gegenwärtig noch leichte Beschwerde und Einschränkungen durch die erlittenen Verletzungen, allerdings werde davon ausgegangen, dass er keine bleibenden Schäden erlitten habe. Neben der physiotherapeutischen Behandlung sei er durch die Ruhigstellung in den Wochen ab dem 23.10.2010 in seiner körperlichen Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen. Er habe an Konzentrations- und Schlafstörungen gelitten. Alltäglich Arbeiten im Haushalt seien ihm nur mit Hilfe Dritter möglich gewesen. Zudem habe er einen erheblichen Freizeitverlust erlitten. Für Verrichtungen, die er sonst binnen weniger Minuten erledigt habe, habe er erheblich länger benötigt. Weiterhin habe der rechte Arm bis Mai 2011 ohne erträgliche Schmerzen nur knapp über die Waagerechte angehoben werden können. Angesichts dessen hält der Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,-- € für angemessen. Der Kläger begehrt weiter die Erstattung der Beträge, die ihm von seiner privaten Krankenversicherung nicht erstattet worden sind, in Höhe von insgesamt 954,15 € sowie einen Teil des Selbstbehalts in Höhe von 97,43 €. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird insoweit auf Seite 12 f. der Klageschrift (Bl. 12 f. der Akte) Bezug genommen. Für die unternommenen Fahrten begehrt der Kläger bei Zugrundelegung von 0,30 Cent pro Kilometer einen Betrag in Höhe von 79,56 € sowie Attestkosten in Höhe von 71,46 € und außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 234,97 € bei einem Gegenstandswert von 4.259,96 €. Es sei erforderlich gewesen, sich in das Zentrum für nach Frankfurt zu begeben. Der Kläger habe zunächst eine MRT-Einrichtung in Rüdesheim aufgesucht. Da sich bei ihm jedoch ein klaustrophobischer Zustand eingestellt habe, habe die Untersuchung dort nicht durchgeführt werden können. Da das Zentrum für in Frankfurt über ein offenes Gerät verfüge, habe er sich dorthin begeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 15.06.2011 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen an den Kläger 1.202,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 234,97 € freizustellen. Das beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte behauptet, in unmittelbarer Nähe zu dem mutmaßlichen Tatfahrzeug auf dem Gelände der Tankstelle hätten sich stehend zwei männliche Personen, beide vom äußeren Erscheinungsbild her mit Migrationshintergrund wie der als mutmaßliche Tatverdächtige zur Fahndung ausgeschriebene , befunden. Dabei habe es sich, wie sich im Nachhinein herausgestellt habe, um den Kläger und seinen Mitarbeiter Simsek gehandelt. Bei Eintreffen der zweiten Streife seien die am mutmaßlichen Tatfahrzeug stehenden Personen zwischenzeitlich in die Tankstelle gegangen und hätten von dort die Beamten beobachtet. Während sich der Zeuge Simsek anstandslos der polizeilichen Maßnahme gestellt habe, habe sich der Kläger bei dem Versuch des Zeugen Freiding, den Kläger mit Handschelle zu fesseln, gewehrt. Der Kläger habe während der Fesselungsaktion versucht, seine Arme seitlich zu verriegeln, um eine Fesselung zu erschweren oder zu verhindern. Erst als die Zeugen und zur Unterstützung hinzu gekommen seien und dabei geholfen hätten, die Arme des Klägers in Fesselungsposition zu bringen, sei die Fesselung mittels Handfesseln gelungen. Selbst wenn man mit dem Kläger davon ausginge, dass er bereits zu Beginn der polizeilichen Maßnahme Schmerzen verspürt habe, so könne dies keinesfalls auf die Maßnahme selbst zurückgeführt werden. Vielmehr hätte dann bereits ein körperlicher Vorschaden bei dem Kläger vorgelegen haben müssen. Es sei davon auszugehen, dass die Verletzung des Klägers aufgrund des sich zur Wehrsetzens seitens des Klägers entstanden sei. Vor diesem Hintergrund bestehe ein überwiegendes Mitverschulden auf Klägerseite, welches die Verletzung erst herbeigerufen habe. Angesichts der Gefahrensituation, insbesondere der Schussabgabe, sei das Vorgehen der Polizeibeamten als angemessen zu bezeichnen. Die handelnden Beamten hätten aufgrund des sich ihnen bietenden Bildes bei Erreichen der Tankstelle davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem Kläger und den Zeugen um die vermeintlichen Tatverdächtigen aus dem Schusswechsel in Geisenheim handele und sie bewaffnet seien. Somit es habe für die handelnden Beamten keine andere Möglichkeit gegeben, die Personalienfeststellung bei gleichzeitigem Schutz der eigenen Gesundheit durchzuführen. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien teilweise überhöht. Es sei keinesfalls erforderlich gewesen, eine Kernspinuntersuchung in Frankfurt durchführen zu lassen. Die 19 Fahrten zu der Physio GbR ergäben vom Wohnort des Klägers bei einer einfachen Entfernung von 550 m eine Gesamtkilometerzahl von 20,9 km. Die Akte der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden zu Aktenzeichen 4440 Js 35278/10 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden Das Gericht hat den Kläger informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird insofern auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 21.08.2013 (Bl. 98 ff. der Akte) Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 16.10.2013 (Bl. 126 f. der Akte) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschriften über die mündlichen Verhandlungen am 24.01.2014 (Bl. 147 ff. der Akte) und vom 07.05.2014 (Bl. 216 ff. der Akte). Das Gericht hat im Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 01.10.2014 (Bl. 285 f. der Akte) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und gemeinsame Schriftsatzfrist, die zugleich dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 22.10.2014 bestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.