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Urteil

5 O 171/10

LG Wiesbaden 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:0629.5O171.10.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwendet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwendet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch auf verzinsliche Rückzahlung sämtlicher von ihm geleisteter Beiträge aus § 812 Abs. 1 BGB nicht zu, da der Kläger die Beiträge nicht ohne rechtlichen Grund an die Beklagte geleistet hat. Auf die Frage, ob § 5a VVG a.F. gegen europarechtliche Vorgaben verstößt, kommt es im vorliegenden Falle nicht an. Denn der Kläger hat den streitgegenständlichen Rentenversicherungsvertrag mit Schreiben vom 20.04.2009 wirksam gekündigt. Die Beklagte hat den sich ergebenden Rückkaufswert unter Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages unstreitig an den Kläger ausgezahlt. Damit ist das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vollständig abgewickelt und infolgedessen erloschen. Eine Auslegung oder Umdeutung der Erklärung des Klägers gemäß Schreiben vom 20.04.2009 kommt nicht in Betracht. Voraussetzung einer Auslegung des Schreiben des Klägers vom 20.04.2009 gemäß § 133 BGB wäre eine Auslegungsbedürftigkeit seiner Erklärung. Hat die Willenserklärung nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt, ist für eine Auslegung kein Raum. So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des Schreibens des Klägers ist eindeutig, da dort ausdrücklich der Begriff der Kündigung verwandt worden ist. Auch der Zweck des Schreibens ist eindeutig, da der Kläger gleichzeitig um Auszahlung des Rückkaufswertes auf ein in dem Schreiben genanntes Konto bittet. Denn der Rückkaufswert ist nur im Falle der Kündigung, nicht aber im Falle eines Widerrufs bzw. Widerspruchs zu erstatten, die zu einer Rückabwicklung des gesamten Vertrages führen. Ungeachtet dessen konnte und durfte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 20.04.2009 angesichts seines eindeutigen Wortlauts als Kündigung verstehen. Auch bei der insoweit maßgeblichen Auslegung am Empfängerhorizont kommt eine Auslegung des Schreibens vom 20.04.2009 als Widerruf bzw. Widerspruch nicht in Betracht. Auch eine Umdeutung gemäß § 140 BGB kommt nicht in Betracht, da die Kündigung des Klägers nicht unwirksam ist, sondern von der Beklagten, die das Vertragsverhältnis abgerechnet hat, als wirksam bestätigt worden. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts scheidet eine Anwendung von § 5a VVG a.F. bei einem gekündigten und vollständig abgewickelten Vertragsverhältnis aus. Wenn einem Versicherungsnehmer mehrere Gestaltungsrecht zur Verfügung stehen, mittels derer er den Versicherungsvertrag mit jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zum Erlöschen bringen kann, steht es ihm frei, von welchem Gestaltungsrecht er Gebrauch macht. Er kann jedoch nicht zwei Gestaltungsrechte nebeneinander geltend machen (LG Wiesbaden, Urteil vom 09.03.2011, 7 O 290/10). Die Gestaltungsrechte Kündigung und Widerruf stehen nicht denklogisch nebeneinander, sondern betreffen verschiedene Sachverhalte und unterscheiden sich auch in ihrer Wirkung: Die Kündigung berechtigt den Verbraucher, das laufende Vertragsverhältnis zu beenden und sich von weiteren zukünftigen Verpflichtungen zu lösen, der Widerruf hingegen schützt den Verbraucher vor einem übereilten Eingehen vertraglicher Verpflichtungen (LG Wiesbaden, Urteil vom 14.10.2008, 8 S 12/08). Auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass ein Widerrufsrecht nach der vollständigen Durchführungen eines Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (vgl. EuGH, 1. Kammer, Urteil vom 10.04.2008 – C-412/06 - , NJW 2008, S. 1865, 1867). Ungeachtet dessen, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag nicht dem Anwendungsbereich des § 455 BGB unterfällt und daher ein Widerrufsrecht nicht angenommen werden kann, gilt auch hier, dass ein Widerruf in Bezug auf einen ein gekündigten und abgewickelten Vertrag nicht in Betracht kommt. Der Kläger kann seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Pflichtverletzungen der Beklagten bei Vertragsschluss herleiten. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist pauschal und unsubstantiiert, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen. Mangels Hauptanspruchs stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Zudem ergibt sich aus dem von dem Kläger vorgelegten Schreiben der Rechtsschutzversicherung des Klägers vom 02.09.2009 (Anlage K 10, Bl. 286 der Akte), dass diese die Kosten übernimmt. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die verzinsliche Rückzahlung seiner Beiträge zu einem Rentenversicherungsvertrag. Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seit dem 01.12.2002 eine Rentenversicherung. Es wurde eine monatliche Zahlungsweise vereinbart, wobei sich der Monatsbeitrag auf 220,-- € belief. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 09.12.2002 (Anlage K 1, Bl. 40 ff. der Akte) Bezug genommen. Der Kläger teilte mit Schreiben vom 24.07.2007 (Anlage B 5, Bl. 133 der Akte) mit, dass der Vertrag wurde zum 01.08.2007 beitragsfrei gestellt werden solle. Es erfolgte eine Beitragsfreistellung zum 01.09.2007. Mit Schreiben vom 20.04.2009 (Anlage B 7, Bl. 132 der Akte) kündigte der Kläger den Vertrag mit sofortiger Wirkung und bat um Überweisung des Rückkaufswertes auf ein in dem Schreiben genanntes Konto. Die Beklagte bestätigte mit Schreiben vom 05.06.2009 (Anlage B 8, Bl. 137 der Akte) und zahlte den Rückkaufswert in Höhe 11.578,15 € unter Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages an den Kläger. Der Kläger leistete an die Beklagte Beiträge in Höhe von insgesamt 14.306,88 € auf diese Versicherung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.2010 (K 2, Bl. 47 der Akte) erklärte der Kläger einen Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., einen Widerruf nach § 355 BGB sowie vorsorglich die Anfechtung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 08.06.2010 Bezug genommen. Der Kläger behauptet, ihm seien bei Antragstellung keine den § 10a VVG a.F. entsprechende Informationen erteilt worden. Weder habe er Verbraucherinformationen zum Vertrag noch zu den AVB der Beklagten erhalten. Er sei vor bzw. bei Vertragsschluss auch nicht über sein Widerspruchsrecht nach § 5a VVG aufgeklärt worden. Ungeachtet dessen sei die Widerspruchsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf verzinsliche Rückerstattung sämtlicher von ihm geleisteter Prämien, soweit sie nicht im bereits erstatteten Rückkaufswert enthalten gewesen seien. Denn der Vertrag sei von an Anfang nicht wirksam zustande gekommen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klageforderung wird Bezug genommen auf Bl. 6 der Klageschrift vom 14.09.2010 (Bl. 6 der Akte). Das in § 5a VVG a.F: normierte Vertragsabschlussverfahren verstoße gegen Art. 35 und Art. 36 der Lebensversicherungs-Richtlinie und Art. 5 Satz 1 und Anhang Nr. 1 lit. I der Klausel-Richtlinie mit der Folge, dass der Vertrag selbst bei – bestrittener – nachträglicher Übermittlung der Verbraucher- und Vertragsinformationen sowie der AVB als nicht wirksam geschlossen anzusehen sei. Nach Art. 36 Abs. 1 Lebensversicherungs-Richtlinie seien die Versicherer verpflichtet, die Versicherungsnehmer über die in Anhang III.A genannten Angaben vor Abschluss des Vertrages zu informieren. Dem genügten die Vorgaben des § 5a VVG a.F. nicht, da diese verhinderten, dass die Gemeinschaftsrecht normierten Pflichten gemäß Art. 10, 249 Abs. 3 EG wirksam, verhältnismäßig und abschreckend durchgesetzt würden. Letztlich führe die Regelung entgegen der Zielsetzung der Richtlinien dazu, dass eine informierte Produktauswahl für den Versicherungsnehmer nicht möglich sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. regele nur die Rechtsfolgen für den Fall, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht fehle. Die Norm gestatte indes nicht das gänzliche und endgültige Unterlassen der Verbraucherinformationen, weil sich die Informationspflicht unabdingbar aus § 5a Abs. 1 VVG a.F. ergebe. Die deutschen Vorschriften seien im Wege der teleologischen Reduktion europarechtskonform auszulegen. Jedenfalls habe sich das Vertragsverhältnis mit wirksamer Ausübung des nicht verfristeten Widerspruchsrechts in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Die in § 5a VVG a.F. normierte zeitliche Befristung des Widerspruchsrechts verstoße gegen das in Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1. i.V.m. Anhang III.A.a.13 der Lebensversicherungs-Richtlinie verankerte Recht des Versicherungsnehmers, von einem individuellen Vertrag zurückzutreten, und sei mit der Folge unwirksam, dass ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht bestehe. Für den Fall, dass das Gericht nicht zu der Auffassung gelangt, dass Art. 5a VVG a.F. gegen europarechtliche Vorgaben verstoße, werde angeregt, die Sache nach Art. 267 EUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Darüber hinaus habe ihm ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zugestanden, das er mit Schreiben vom 08.06.2010 ausgeübt habe. Bei der von der Beklagten verwendeten Klausel mit dem Angebot einer unterjährigen Zahlungsweise handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB. Ein Widerspruch bzw. ein Widerruf könne auch noch erklärt werden, wenn der Vertrag zuvor gekündigt worden sei. Zum einen könne ein Widerruf nur erklärt werden, wenn von dessen Existenz Kenntnis erlangt werde. Habe der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Kündigungserklärung keine Kenntnis davon, dass ihm ein Widerrufs- bzw. Widerspruchsrecht zustehe, könne ihm dessen Ausübung durch die Kündigung nicht genommen werden. Zum anderen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass bereits vollständig rückabgewickelte Verträge noch widerrufen werden könnten; dies selbst dann, wenn der Vertrag durch vollständige Erfüllung erloschen sei. Darüber hinaus seien Willenserklärungen unter verbraucherschutzrechtlichen Gesichtspunkten stets so auszulegen, dass im Zweifel die für den Verbraucher bessere Rechtsfolge gewollt gewesen sei. Insoweit wäre die Kündigung des Versicherungsnehmers aufgrund laiengünstiger Auslegung als Widerspruch zu bewerten. Der Kläger ist weiter der Ansicht, ihm stünden gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz zu, da die Beklagte den Kläger bei Vertragsabschluss pflichtwidrig nicht über alle vertragsrelevanten Umstände informiert, nicht über das Widerrufsrecht belehrt und nicht über Rückvergütungen aufgeklärt habe. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.722,69 € nebst Zinsen in Höhe von 7 % seit dem 19.06.2010 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.038,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der Kläger sei bereits in dem Versicherungsantrag vom 16.11.2002 über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Darüber hinaus habe der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 09.12.2002 den Versicherungsschein, die „Allgemeinen Verbraucherhinweise“ der Beklagten, die im Versicherungsschein genannten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die übrigen im Versicherungsschein genannten Dokumente erhalten. Der Widerspruch des Klägers sei daher bereits wegen Ablaufs der Frist des § 5a VVG a.F. verfristet. Die Beklagte ist der Ansicht, § 5a VVG sei nicht europarechtswidrig. Dies entspreche der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung. Ein Widerrufsrecht nach §§ 501, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1 355 BGB a.F. habe dem Kläger ebenfalls nicht zugestanden, da die unterjährliche Zahlung von Versicherungsbeiträgen nicht unter §§ 499 ff. BGB falle. Ungeachtet dieser Fragen scheide ein Widerspruch bzw. ein Widerruf vorliegend aber schon deshalb aus, da der Kläger den Vertrag bereits gekündigt habe. Der Widerspruch bzw. der Widerruf eines gekündigten Vertrages sei nicht möglich. Denn mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei der Beklagten sei der Versicherungsvertrag erloschen, so dass bei Erklärung gemäß Schreiben vom 08.06.2010 kein Schuldverhältnis mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Ansprüche auf Schadensersatz bestünden ebenfalls nicht. Die Rechtsprechung zu den sogenannten Rückvergütungen sei nicht anwendbar. Abgesehen davon wäre ein entsprechender Anspruch bereits verjährt. Insoweit erhebt die Beklagte hilfsweise die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.