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Urteil

5 O 182/99

LG Wiesbaden 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2000:0119.5O182.99.0A
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Tenor
Der beklagte Kreis wird verurteilt, an die Kläger 1.522,71 DM (in Worten: eintausendfünfhundertzweiundzwanzig 71/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.08.1999 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 28 % und der beklagte Kreis 72 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, und zwar die Kläger in Höhe von 120,-- DM und der beklagte Kreis in Höhe von 2.000,-- DM, abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der beklagte Kreis wird verurteilt, an die Kläger 1.522,71 DM (in Worten: eintausendfünfhundertzweiundzwanzig 71/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 20.08.1999 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 28 % und der beklagte Kreis 72 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, und zwar die Kläger in Höhe von 120,-- DM und der beklagte Kreis in Höhe von 2.000,-- DM, abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist begründet. Den Klägern steht gegen den beklagten Kreis ein Anspruch auf Zahlung von 1.522,71 DM zu. Der beklagte Kreis ist den Klägern zur Zahlung von Schadensersatz in dieser Höhe verpflichtet, weil die für ihn tätigen Bediensteten ihre auch den Klägern gegenüber bestehende Amtspflicht dadurch verletzt haben, dass sie der Tochter der Kläger nicht rechtzeitig zum xx.xx.1999 einen Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt haben (§§ 839 I BGB, Art. 34 GG, §§ 24, 69 I des Kinder- und Jugendhilfegesetzes = SGB VIII). Da der beklagte Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§§ 3 II 2, 69 I KJHG) Anspruchsgegner des im Zusammenhang mit dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz vom 27.7.1992 in § 24 KJHG neu geschaffenen Rechtsanspruches jedes Kindes zwischen dem vollendeten З. Lebensjahr und dem Schuleintritt auf einen Kindergartenplatz ist, hat er selber im Rahmen der ihm obliegenden Jugendhilfeplanung (§ 80 KJHG) rechtzeitig und ausreichend Vorsorge für die Erfüllung des Bedarfs zu treffen. Auch wenn die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, also im allgemeinen die Kreise und kreisfreien Städte, nur zum geringen Teil selbst Träger der Einrichtungen sind, also über die Zuweisung der Kindergartenplätze verfügen können, sich der weit überwiegende Teil der Einrichtungen vielmehr in der Trägerschaft nicht staatlicher Organisationen (freier Träger) befindet und ein weiterer Teil von kreisangehörigen Gemeinden betrieben wird, die nicht selbst Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind, hat der Gesetzgeber den Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung für die Erfüllung der Ansprüche der berechtigten Kinder auferlegt; die Autonomie und Vielfalt der Träger soll sich nicht zu Lasten der Leistungsberechtigten auswirken. Im Rahmen der ihm obliegenden Jugendhilfeplanung (§ 80 KJHG) hat der öffentliche Träger rechtzeitig und ausreichend Vorsorge für die Erfüllung des Bedarfs zu treffen und zu diesem Zweck ggfs. auch entsprechende Vereinbarungen mit freien Trägern zu schließen. Aus dem Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz resultiert deshalb nicht nur die Pflicht zur Vorhaltung eigener Plätze durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe, sondern auch die Pflicht, bei Bedarf einen Platz in der Einrichtung eines freien Trägers zu verschaffen. Ist der öffentliche Träger dazu nicht in der Lage, weil er es versäumt hat, rechtzeitig und im Hinblick auf den künftigen Bedarf entsprechende Vereinbarungen abzuschließen oder aber mangels bereiter freier Träger eigene Plätze zu planen und zu bauen, kommt ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung in Betracht (vgl. Struck/Wiesner,- ZRP 92/452 ff., 455; Georgii NJW 96/686 ff.). Die sich hieraus ergebende Amtspflicht gegenüber der dreijährigen Tochter der Kläger, in die auch die Kläger als Eltern selber einbezogen sind, haben die zuständigen Bediensteten des beklagten Kreises verletzt, indem sie im Rahmen der ihnen obliegenden Jugendhilfeplanung den hierfür erforderlichen Bedarf an Kindergartenplätzen nicht rechtzeitig und ausreichend geplant haben. Da die Tochter der Kläger trotz frühzeitiger Anmeldung ihres Wunsches auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes bei der Gemeinde A einen solchen am xx.xx.1999 tatsächlich nicht erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die zuständigen Bediensteten ihre entsprechenden Pflichten nicht erfüllt haben. Die allgemeinen Ausführungen des beklagten Kreises, er habe einen Jugendhilfeplan erstellt und hiernach die erforderlichen Einrichtungen "geschaffen", lassen die insoweit konkret getroffenen Maßnahmen nicht erkennen und enthalten keine Erklärungen dafür, warum die Tochter der Kläger keinen Platz erhalten konnte. Insoweit ist insbesondere auch eine objektive Unmöglichkeit, der Tochter der Kläger einen Kindergartenplatz rechtzeitig zur Verfügung zu stellen (vgl. Georgii a.a.O. Seite 688), aufgrund seines Vorbringens nicht erkennbar. Soweit der beklagte Kreis geltend macht, den Klägern sei es nicht um einen Kindergartenplatz in seinem, des Kreises, Zuständigkeitsbereich, sondern um einen Platz im Ortsteil A gegangen, insoweit bestehe aber nach der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung kein Anspruch, ist letzteres zwar zutreffend, ersteres entspricht aber nicht den Tatsachen, da am Ende des Schreibens der Kläger vom 14.12.1998 ausdrücklich die Bitte um Zuweisung eines Kindergartenplatzes in der Gemeinde A angesprochen worden ist. Selbst wenn der Kreis aufgrund der sonstigen Formulierungen von dem Wunsch eines Platzes in A hätte ausgehen können, so konnte er dies angesichts des als dringlich - geschilderten Bedarfs nicht dahin verstehen, dass nur ein Platz in A für die Kläger in Betracht kam. In jedem Fall hätte er dies durch entsprechende Nachfragen abklären müssen und den Klägern einen Platz in einer anderen nahegelegenen Gemeinde anbieten müssen. Mit seiner Begründung, die Kläger hätten einen Platz außerhalb von A nicht verlangt, kann er deshalb nicht gehört werden. Aufgrund der feststehenden objektiven Pflichtverletzung ist auch auf ein Verschulden der Bediensteten des beklagten Kreises zu schließen, zumal ein Tätigwerden nicht erst zu dem Zeitpunkt gefordert war, zu welchem das Nicht-Tätigwerden der Gemeinde A erkennbar wurde. Der beklagte Kreis kann dem Schadensersatzanspruch der Kläger auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie hätten den Rechtsanspruch ihrer Tochter auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes durch eine vor dem Verwaltungsgericht erhobene Verpflichtungs- oder allgemeine Leistungsklage und eine in deren Rahmen zu erlassende einstweilige Anordnung durchsetzen können und müssen. Wenn auch grundsätzlich die Ersatzpflicht aufgrund einer Amtspflichtverletzung nicht eintritt, wenn der Verletzte es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 III BGB), weil dem Bürger ein Wahlrecht zwischen dem ihm eröffneten Primärrechtsschutz durch Anfechtung einer ihn rechtswidrig belastenden Maßnahme und einem Schadensersatzanspruch mittels Amtshaftungsklage nicht zusteht (vgl. BGH NJW 91/1168 ff., 1170 ; NJW 92/1884 ff., 1885 ), so kann doch den Klägern die Nichtanrufung des Verwaltungsgerichts nicht als schuldhafte Versäumung einer Rechtsmitteleinlegung in diesem Sinne angelastet werden. Denn ihrer ausdrücklichen Bitte im Schreiben vom 10.2.1999, ihnen nunmehr einen Bescheid zu erteilen, gegen den sie Rechtsmittel einlegen können, ist der beklagte Kreis mit seinem Schreiben vom 24.2.1999 nicht nachgekommen, in welchem er ausgeführt hat, er stehe zur Zeit noch in abschließenden Verhandlungen mit der Gemeinde und prüfe auch noch, ob es zwingend erforderlich sei, den Klägern einen entsprechenden Bescheid, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, zu erteilen. Nachdem dann auch ihr weiteres Schreiben an die Gemeinde vom 24.3.1999 nur zu dem Antwortschreiben vom 12.4.1999 geführt hat, hätten sie zwar gleich anschließend ihre Prozessbevollmächtigten mit dem in deren Schreiben vom 12.5.1999 angekündigten Vorgehen beauftragen können, das dann kurzfristig zu dem Erfolg der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes ab xx.xx.1999 geführt hat. Ob dadurch hätte erreicht werden können, dass, statt zum xx.xx., bereits zum xx.xx.1999 ein Platz zur Verfügung gestanden hätte, ist aber fraglich und von dem insoweit darlegungs- und beweispflichtigen beklagten Kreis nicht dargetan worden. Der Höhe nach ergibt sich der den Klägern hiernach zustehende Schadensersatzanspruch aus dem für die Beauftragung einer Tagesmutter für die Zeit von … bis einschließlich … 1999 aufgewandten Kosten von insgesamt 1.750,-- DM abzüglich der ersparten Kosten in Höhe der monatlichen Kindergartengebühr von 150,-- DM. Dass Daß diese Kosten durch die Nicht-Bereitstellung eines Kindergartenplatzes am xx.xx .1999 ursächlich entstanden sind, hängt zwar von der bisher nicht feststehenden Tatsache ab, ob die Klägerin zu 2) tatsächlich ihre wegen ihres bis dahin bestehenden Erziehungsurlaubes ruhende Arbeitstätigkeit zum xx.xx.1999 wieder aufnehmen musste, um ihre Arbeitsstelle nicht zu verlieren, weil der von ihr insoweit ausdrücklich beantragte Sonderurlaub nicht gewährt wurde. Eine Beweisaufnahme insoweit war aber im Hinblick darauf entbehrlich, dass den Klägern auch dann, wenn sich ihre Behauptung als nicht zutreffend herausstellen sollte, ein Schaden in gleicher Höhe in Gestalt entgangenen Arbeitsverdienstes der Klägerin zu 2) entstanden wäre, wenn die Klägerin zu 2) ihre Tätigkeit erst nach der Bereitstellung eines Kindergartenplatzes wieder aufgenommen hätte, da der Wunsch nach einer Fortsetzung der unterbrochenen Berufstätigkeit hinreichend dargetan worden ist. Die Kläger können weiterhin Ersatz der ihnen gemäß der vorgelegten Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.5.1999 (Fotokopie Blatt 22 d.A.) entstandenen Anwaltskosten von 372,71 DM verlangen. Dass ihnen diese Kosten auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 6.000,-- DM allein im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz durch das Schreiben vom 12.5.1999 entstanden sind, während der in dem genannten Schreiben weiter geltend gemachte Ersatzanspruch hierbei nicht berücksichtigt worden ist, ist von ihnen im einzelnen dargetan worden, ohne dass sich der beklagte Kreis hierzu nochmals gegenteilig erklärt hat. Für ihren Anspruch stehen den Klägern Zinsen in gesetzlicher Höhe von 4 % seit der Zustellung der Klageschrift zu, da der beklagte Kreis hierdurch in Verzug gesetzt worden ist (§§ 286 I, 288 I BGB). Da der beklagte Kreis unterlegen ist, die Kläger die Klage aber teilweise zurückgenommen haben, waren die Kosten des Rechtsstreits verhältnismäßig zu teilen (§§ 91, 269 III ZPO). Hiernach waren den Klägern 28 % und dem beklagten Kreis 72 % der Kosten aufzuerlegen. Das Urteil ist für beide Parteien ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, da der Gegenstand der Verurteilung, auch was die den Klägern auferlegten Kosten betrifft, die Summe von 2.500,-- DM bzw. 3.000,--.DM nicht übersteigt (§ 708 Nr. 11 ZPO): Gemäß § 711 ZPO war beiden Parteien zu gestatten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des gegen sie jeweils beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die in A wohnenden Kläger nehmen den beklagten Kreis wegen Amtspflichtverletzung auf Ersatz der Kosten für die Versorgung und Betreuung ihrer am xx.xx.xxxx geborenen Tochter durch eine Tagesmutter in Anspruch, weil ihnen von der Gemeinde A erst ab dem xx.xx.1999 statt, wie begehrt, ab xx.xx.1999 ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt worden ist. Sie hatten ihre Tochter mit Schreiben vom 17.3.1998 bei der Gemeinde A für die Zeit ab … zum Kindergarten angemeldet, weil der Erziehungsurlaub der Klägerin zu 2) nach Vollendung des 3. Lebensjahres der Tochter zum xx.xx.1999 endete, und die Klägerin zu 2) nach ihrer Behauptung zu diesem Zeitpunkt - bei sonst drohendem Arbeitsplatzverlust - ihre Arbeitsstelle wieder antreten musste und die Familie auf ihr zusätzliches Arbeits-Einkommen angewiesen war. Mit Schreiben vom 19.3.1998 bestätigte die Gemeinde A den Eingang der Kindergarten-Voranmeldung und teilte mit, sie habe das Kind auf ihrer Warteliste vermerkt. Nach der Behauptung der Kläger wurde ihnen auf entsprechende Nachfrage im September 1998 mitgeteilt, ihre Tochter stehe auf Platz 1 der Warteliste. Nachdem die Kläger im November 1998 erfahren hatten, dass ihre Tochter nunmehr auf Platz 5 gerutscht war, wandten sie sich mit Schreiben vom 19.11.1998 (Fotokopie Blatt 9, 10 d.A.) an den Gemeindevorstand und den Bürgermeister mit der Bitte, sich dafür einzusetzen, dass ihre Tochter zum xx.xx.1999 den ihnen zustehenden Kindergartenplatz erhält. Auf das anschließende Schreiben der Gemeinde vom 2.12.1999 hin, sie sehe keinen Grund für eine bevorzugte Zuteilung eines Kindergartenplatzes, unterrichteten die Kläger mit Schreiben vom 14.12.1998 (Fotokopie Blatt 12 d. А .) den beklagten Kreis von dem Vorgang und baten ihn mit der Begründung, es erscheine unmöglich, über ihre Gemeinde den ihnen gesetzlich zustehenden Kindergartenplatz fristgerecht zum xx.xx.1999 zu bekommen, im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtung um Zuweisung eines Kindergartenplatzes in der Gemeinde A zum xx.xx.1999. Mit Schreiben vom 6.1.1999,(Fotokopie Blatt 13 d.A.) teilte der beklagte Kreis den Klägern mit, er habe der Gemeinde A als für die Realisierung ihres Rechtsanspruchs auf Bereitstellung eines Platzes für ihre Tochter ab dem vollendeten 3. Lebensjahr zuständigem kommunalen Träger des Kindergartens in A den Sachverhalt noch einmal dargelegt und gebeten, eine für alle Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden. Nach mehreren Nachfragen der Kläger teilte die Gemeinde A ihnen mit Schreiben vom 2.2.1999 (Fotokopie Blatt 14 d.A.) mit, dass bei der gegenwärtigen Situation mit großer Wahrscheinlichkeit keine Möglichkeit bestehe, ihre Tochter vor Beginn des neuen Kindergartenjahres in einen Kindergarten der Gemeinde aufzunehmen. Auf die anschließende Bitte um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides im Schreiben vom 10.2.1999 (Fotokopie Blatt 15 d.A.) führte der beklagte Kreis in seinem Antwortschreiben an die Kläger vom 24.2.1999 (Fotokopie Blatt 16 d.A.) aus, er stehe zur Zeit noch in abschließenden Verhandlungen mit dem Gemeindevorstand A und vertrete die Auffassung, dass sich die Gemeinde nicht so ohne weiteres aus ihrer Verantwortung zurückziehen könne. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Klägern und der Gemeinde forderten die Kläger schließlich den beklagten Kreis mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.5.1999 (Fotokopie Blatt 19, 20 d.A.) unter Androhung der Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht, ggf. verbunden mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, auf, ihrer Tochter unverzüglich, spätestens bis zum xx.xx.1999, einen Kindergartenplatz zur Verfügung zu stellen sowie ihnen den bisher entstandenen Schaden in Form der für eine Tagesmutter aufgewandten Kosten zu ersetzen. Die Kläger erhielten daraufhin von der Gemeinde die Zusage für einen Kindergartenplatz ab xx.xx.1999. Die Kläger werfen dem beklagten Kreis vor, seine auch ihnen gegenüber bestehende Amtspflicht im Zusammenhang mit dem ihrer Tochter nach § 24 SGB VIII zustehenden Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz dadurch schuldhaft verletzt zu haben, dass er nicht innerhalb der mit 3 Jahren reichlich bemessenen Übergangsfrist die Voraussetzungen dafür geschaffen habe, dass die benötigten Kindergartenplätze zur Verfügung stehen, und er sie, nachdem er von der fehlenden Bereitschaft der Gemeinde A zur rechtzeitigen Zur-Verfügungstellung eines Kindergartenplatzes Kenntnis erhalten habe, erneut an die Gemeinde verwiesen habe, ohne sicherzustellen, dass die ihm nach § 24 SGB VIII obliegende Verpflichtung erfüllt wird. Entgegen dem Vorbringen des beklagten Kreises sei es ihnen keineswegs um einen Kindergartenplatz alleine im Ortsteil A gegangen, sie hätten einen solchen auch in einem anderen Ortsteil von A oder in einer erreichbaren Nachbargemeinde angenommen, wenn ein solcher zur Verfügung gestanden hätte oder ihnen von der Gemeinde A oder dem beklagten Kreis angeboten worden wäre. Die Kläger tragen vor, für die Tätigkeit der eingeschalteten Tagesmunter hätten sie pro Vormittag 25,-- DM und damit für die Monate … bis … 1999 insgesamt 1.750,-- DM aufgewandt. Von diesem Betrag bringen sie die monatlich ersparten Kindergartengebühren von 150,-- DM, das sind insgesamt 600,-- DM, in Abzug. Weiterhin beanspruchen sie Ersatz der ihnen für die Geltendmachung des Anspruchs auf einen Kindergartenplatz gemäß Rechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.5.1999 (Fotokopie Blatt 22 d.A.) entstandenen Anwaltskosten von 372,71 DM. Nach teilweiser Klagerücknahme in Höhe von 600,-- DM beantragen die Kläger, den beklagten Kreis zu verurteilen, an sie 1.522,71 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der beklagte Kreis beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, seine Amtspflicht auf Bereitstellung eines Kindergartenplatzes erfüllt zu haben, da er nach erstmaliger Unterrichtung über den Vorgang durch das Schreiben der Kläger vom 14.12.1998 die Gemeinde A durch sein Schreiben ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Zur-Verfügungstellung eines Kindergartenplatzes für die Tochter der Kläger hingewiesen habe und für ihn aufgrund des Antwortschreibens der Gemeinde wegen der darin angesprochenen "Abmachung" kein weiterer Handlungsbedarf bestanden habe und er dann nochmals mit Schreiben vom 24.2.1999 die Gemeinde auf ihre Pflicht hingewiesen und damit auf sie i.S. von 24 II BGB VIII "hingewirkt“ habe. Mehr habe er zu diesem Zeitpunkt nicht tun können. Insbesondere habe er den Klägern einen Kindergartenplatz gerade und nur in A nicht zur Verfügung stellen müssen, wie sie ihn allein eingefordert hätten. Einen Platz außerhalb von A hätten sie nicht verlangt, einen solchen in erreichbarer Entfernung hätte er aber "ausfindig machen" können, wenn dies die Kläger beansprucht hätten. Den Bedarf an Kindergartenplätzen in seinem Verantwortungsbereich habe er insgesamt erfüllt und einen Jugendhilfeplan gemäß § 80 BGB VIII erstellt und hiernach die erforderlichen Einrichtungen "geschaffen". Der beklagte Kreis ist weiterhin der Ansicht, auch nicht schuldhaft gehandelt zu haben. Er führt hierzu aus, da er selber nicht Träger eines Kindergartens sei, sei er auf die Mitwirkung der Kindergartenträger angewiesen; insoweit habe er alles in seinen Möglichkeiten Liegende unternommen, um dem Anliegen der Kläger Rechnung zu tragen. Schließlich hätten die Kläger spätestens nach Erhalt des Schreibens der Gemeinde vom 2.2.1999 ihren Anspruch vor dem Verwaltungsgericht gerichtlich geltend machen können, so dass der jetzt erhobene Schadensersatzanspruch gemäß § 839 III BGB entfalle. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens der Parteien und ihres Vorbringens im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. .