Beschluss
4 T 216/22
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2023:0829.4T216.22.00
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Leitsätze
Ein Erbteil kann trotz Pfändung- und Überweisung des Miterbenrechts wirksam veräußert werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Erbteil kann trotz Pfändung- und Überweisung des Miterbenrechts wirksam veräußert werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Beteiligte zu 1 hat die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft diverser Grundstücke beantragt. Mit Beschluss vom 22.11.2018 ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum genannten Versteigerungsobjekts angeordnet worden. Die Beteiligte zu 2 ist Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ . Der andere Miteigentumsanteil gehörte der Erbengemeinschaft bestehend aus der Beteiligten zu 2 zu ¾ und der Beteiligten zu 1 zu ¼. Die Beteiligte zu 2 pfändete nach Anordnung der Versteigerung den Erbteil der Beteiligten zu 1 mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.10.2020 (Bl. 822 d.A.). Die Erbteilspfändung wurde im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligte zu 1 verkaufte ihren ¼ Erbanteil an die Beteiligte zu 3 zu einem Kaufpreis von 995.000 € (Urkunde des Notars 1 vom 29. Dezember 2020, Urkundenrolle Nr. 772/2020, Bl. 810 ff. der Akten). Gemäß Z. IV des Kaufvertrages war die Kaufpreisfälligkeit u. a. an die Aufhebung der im Grundbuch eingetragenen Pfändung bezogen auf den Erbteil der Beteiligten zu 1 geknüpft. Z. V des Vertrages normierte für den Fall, dass der als Kaufpreis zu zahlende Betrag bis zum Fälligkeitszeitpunkt nicht eingezahlt werden sollte, ein Rücktrittsrecht der Verkäuferin bis zur Entrichtung der Gegenleistung. In Z. VIII haben die Parteien des Erbteilsübertragungsvertrags den veräußerten Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an die Käuferin übertragen, allerdings unter der auflösenden Bedingung, dass die Verkäuferin aufgrund des in Z. V vorbehaltenen Rücktrittsrechts wegen Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts vom Veräußerungsvertrag zurücktritt. Aufgrund der Erbteilsübertragung hat die Erbteilsverkäuferin die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch bewilligt. Entsprechend dem Antrag der Erbteilserwerberin, der Beteiligten zu 3, wurde am 4.3.2021 ein Widerspruch im Grundbuch eingetragen. Aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 2 vom 13.4.2021 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.4.2021 den Beitritt zu der angeordneten Zwangsversteigerung zugelassen. Mit Antrag vom 12.4.2021 hat die Beteiligte zu 3 den Beitritt zur Zwangsversteigerung beantragt. Nachdem das Amtsgericht mit Verfügung vom 6.5.2021 (Bl. 724 d.A.) darauf hingewiesen hat, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund der erfolgten Erbteilsübertragung automatisch an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten sei, sodass ein Beitritt zur Wahrung ihrer Rechtsstellung entbehrlich sei, nahm die Beteiligte zu 3 den Antrag zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.5.2021 wies der Vertreter der Beteiligten zu 2 darauf hin, dass die Beteiligte zu 3 aufgrund der Erbteilsveräußerung in die vermögensrechtliche Position des Miterbenanteils eingetreten sei. Die Beteiligte zu 3 sei deshalb Verfahrensbeteiligte geworden (Bl. 439 f. d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. 8. 2021 (Bl. 770 der Akten) meldete der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 die Rechte der Beteiligten zu 4 an, nachdem diese einen Eigentumsanteil von der Beteiligten zu 2 erworben hatte. Er wies darauf hin, dass die Beteiligte zu 4 deshalb als weitere Antragstellerin zu führen sei (Bl. 770 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.6.2022 legte die Beteiligte zu 2 vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Erinnerung gegen die Maßnahme des Amtsgerichts ein, die Beteiligte zu 3 als Antragstellerin zu führen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Beteiligte zu 3 niemals in die Vermögensposition der Beteiligten zu 1 eingetreten sei, da der dingliche Übertragungsvertrag in Z. VII eine auflösende Bedingung enthalten habe. Aufgrund des vereinbarten Rücktrittsrechts wegen „Nichtzahlung des vereinbarten Entgelts“ sei die Vermögensstellung der Beteiligten zu 3 nicht mit der der Beteiligten zu 1 identisch. Zudem habe der Vertrag nicht „scharf gestellt“ werden können, da die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig gemacht worden sei, dass die Pfändung des Erbteils aufgehoben werde. Die dafür erforderliche Mitwirkung der Pfändungsgläubigerin, der Beteiligten zu 2, sei bisher nicht erfolgt und werde auch künftig nicht erfolgen. Die Beteiligte zu 1 habe aufgrund der Pfändung keine Maßnahmen ergreifen dürfen, die das Pfandrecht beeinträchtigten oder die Einziehungsbefugnis der Pfändungsgläubigerin verletzten. Hieraus folge, dass die Erbteilserwerberin, also die Beteiligte zu 3, Verfahrensanträge wirksam nur mit Zustimmung der Pfändungsgläubigerin, also der Beteiligten zu 2, stellen könne. Da der Erbteilserwerb nach Eintragung des Versteigerungsvermerks im Grundbuch erfolgt sei, habe die Beteiligte zu 3 ihre Beteiligtenstellung nach § 9 ZVG nur durch Anmeldung zum Verfahren erlangen können. Das Vollstreckungsgericht hätte hierzu vorab die Zustimmung der Beteiligten zu 2 einholen müssen. Die Erbteilserwerberin hätte ausdrücklich beitreten müssen. Hierzu sei die Zustimmung der Pfändungsgläubigerin erforderlich gewesen. Da lediglich ein Widerspruch gegen die Veräußerin als Miterbin im Grundbuch eingetragen worden sei, sei die Erbteilsübertragung nicht aus dem Grundbuch ersichtlich. Aus diesem Grund sei es fehlerhaft, dass das Vollstreckungsgericht die Beteiligte zu 3 als Erbteilserwerberin und Verfahrensbeteiligte in dem Teilungsversteigerungsverfahren anerkannt habe. Für eine vollständige Anerkennung der Beteiligten zu 3 als Verfahrensbeteiligte sei in jedem Fall die Eintragung eines Widerspruchs zu deren Gunsten nicht ausreichend; es hätte der Eintragung als Mitglied der Erbengemeinschaft in Abteilung 1 des Grundbuchs und der Anmeldung der Rechtsänderung im Teilungsversteigerungsverfahren bedurft. Mit dem angefochtenen Beschluss, der hiermit im Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat sich darauf bezogen, dass im Kaufvertrag die sofortige dingliche Wirkung der Erbteilsübertragung vereinbart worden sei. Durch diese Veräußerung sei die Käuferin anstelle der bisherigen Miteigentümerin getreten und habe auch deren Verfahrensstellung als Antragstellerin übernommen. Die nichtvollzogene Grundbuchberichtigung erlange keine Bedeutung, da der Eigentumswechsel außerhalb des Grundbuchs stattgefunden habe. Die vereinbarte auflösende Bedingung habe keine Relevanz, da diese bislang nicht eingetreten sei. Die Käuferin des Erbteils sei somit in die Position der Antragstellerin eingetreten. Es handle sich um eine gesetzliche Folge, nicht um eine Entscheidung des Amtsgerichts. Eine Anhörung des Antragsgegners sei deshalb nicht geboten. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2 mit der sofortigen Beschwerde (Bl. 833 ff. der Akten), deren Begründung in Bezug genommen wird und mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Mit Beschluss vom 7.6.2023 hat die zuständige Einzelrichterin die Sache auf die Kammer übertragen. Die gemäß § 793 ZPO statthafte Beschwerde ist auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Es kann dahinstehen, ob die Erinnerung der Beteiligten zu 2 bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis nicht zulässig war. Das Rechtsschutzbedürfnis erfordert eine Rechtsbeeinträchtigung des Erinnerungsführers. Die Beteiligten können mit der Erinnerung nur Verfahrensverstöße beanstanden, durch die sie selbst beschwert sind (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl., § 766 Rn. 12). Das bloße Führen der Beteiligten zu 3 als Antragstellerin verletzt die Rechte der Antragstellerin zu 2 nicht. Zum Zeitpunkt der Erinnerungseinlegung und -entscheidung hatte die Beteiligte zu 3 keine Verfahrenshandlungen vorgenommen, sodass die Beteiligte zu 2 nicht beeinträchtigt war. Soweit das Amtsgericht mit Beschluss vom 27.7.2022 (Bl. 876 der Akten) das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30 ZVG einstweilen eingestellt hat, ist diese Maßnahme mit Bewilligung der Beteiligten zu 2 und der Beteiligten zu 4 erfolgt, so dass eine Rechtsverletzung insoweit nicht denkbar ist. Eine Rechtsbeeinträchtigung könnte allerdings darin zu sehen sein, dass das Verfahren aufgrund des Antrags der Beteiligten zu 3 durch Beschluss vom ein 21.10.2022 (Bl. 925 d.A.) fortgesetzt worden ist. Gegen diesen Beschluss hätte die Beteiligte zu 2) allerdings unmittelbar einen Rechtsbehelf einlegen können, was sie nicht getan hat. Die Erinnerung ist jedenfalls nicht begründet. Das Amtsgericht führt die Beteiligte zu 3 infolge des Erbschaftskaufvertrages vom 29.10.2020 zu Recht als Antragstellerin. Veräußert der antragstellende Miterbe seinen Erbanteil, so tritt von der Wirksamkeit des Ereignisses an der neue Miterbe an die Stelle des bisherigen und übernimmt auch seine Verfahrensstellung als Antragsteller (Stöber-Kiderlen, ZVG, 23. Aufl. § 180 Rn. 74). Die Beteiligte zu 3 ist infolge der Übertragung in Z. VIII des Vertrages dinglich Berechtigte und deshalb als Erbteilserwerberin in die Verfahrensstellung der Beteiligten zu 1 eingetreten. Das Amtsgericht stellt zu Recht darauf ab, dass die auflösende Bedingung, nämlich der Rücktritt des Verkäufers wegen Nichtzahlung des vereinbarten Veräußerungsentgelts nicht eingetreten ist. Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts (§ 158 Abs. 2 BGB). Bei der auflösenden Bedingung tritt die gewollte Rechtsänderung also zunächst ein (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 158 Rn 1). Dass dem Erbteilsveräußerer ein Rücktrittsrecht zusteht und dass er für den Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts durch eine auflösende Bedingung begünstigt ist, steht dem Eintritt der Rechtsänderung nicht entgegen. Der Begünstigte hat lediglich ein Anwartschaftsrecht auf den Rückerwerb, die Wiederherstellung des früheren Rechtszustands (Grüneberg-Ellenberger, a.a.O.). Soweit die Beteiligte zu 2 pauschal bestreitet, dass die Beteiligte zu 1 von ihrem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht hat, ist dies nicht erheblich. Für einen Rücktritt der Beteiligten zu 1gibt es nämlich keinerlei Anhaltspunkte. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14.10.2020 steht der Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Die vorherige Pfändung und Überweisung des Miterbenrechts gem. §§ 857, 859 Abs. 2 ZPO führt nicht zur generellen Unwirksamkeit der Erbteilsveräußerung. Das Verfügungsverbot hat relative Wirkungen. Übertragungen des Erbanteils sind gemäß §§ 135 136 BGB lediglich dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam. Auch nach der Pfändung des Erbteils blieb die Beteiligte zu 1 Rechtsinhaberin des Miterbenanteils. Die Pfändungsgläubigerin trat nicht in ihre Rechtsstellung ein, sondern erlangte neben ihr die Rechtsstellung, dass zu ihrem Nachteil nicht mehr verfügt werden durfte. Derjenige, dessen Anspruch gepfändet ist, bleibt nämlich noch Inhaber seines Anteils, er ist nur durch dessen Pfändung beschränkt. Das gegen ihn gemäß §§ 859 Abs. 2, 857, 829 ZPO erlassene Gebot, sich jeder Verfügung über das gepfändete Recht zu enthalten, hat zur Folge, dass er keine Maßnahmen ergreifen darf, die das Pfandrecht beeinträchtigen oder die Einziehungsbefugnis des Pfändungsgläubigers verletzen (Stöber-Kiderlen, ZVG 23. Aufl., §180 ZVG Rn 207 ff.). Da die Beteiligte zu 1 weiterhin Rechtsinhaberin blieb, blieb sie auch nach der Pfändung Antragstellerin, der auf ihren Antrag vor der Pfändung angeordneten Teilungsversteigerung und wurde nach dem von der Beteiligten zu 2 betriebenen Beitritt zum Teilungssteigerungsverfahren zudem Antragsgegnerin. Die Beteiligte zu 1 hätte sogar trotz der Pfändung und Überweisung selbst das Recht behalten, die Teilungsversteigerung zu beantragen (BGH NJW 2017, 2768; LG Wuppertal BeckRS 1960, 105425 für den Miteigentümer, dessen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft gepfändet worden ist; Gergen in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 2033 Rn 39; Karsten Schmidt in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 753, Rn 19, nach dem die Zustimmung des Pfändungspfandgläubigers erforderlich ist). Sie kann als Beteiligte ohne Zustimmung der Pfändungsgläubigerin Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, ausgenommen solche, die das Recht der Pfändungsgläubigerin vereiteln würden (Stöber-Kiderlen, a.a.O., § 180 Rn 214 ff). In diese Rechtsstellung der Beteiligten zu 1 ist die Beteiligte zu 3 infolge des Erbschaftskaufs kraft Gesetzes eingetreten. Ebenso wie bei der Beteiligten zu 1 als Pfändungsschuldnerin, die aufgrund der relativen Unwirksamkeit der Erbteilsübertragung neben der Beteiligten zu 3 weiterhin als Beteiligte in dem Teilungsversteigerungsverfahren zu führen ist, ist dabei bei Anträgen der Beteiligten zu 3 jeweils konkret zu überprüfen, ob sie die Rechtsstellung der Pfändungsgläubigerin beeinträchtigen. Die Beteiligte zu 3 hat ihr Recht gem. § 9 ZVG angemeldet. Dass sich die Übertragung des Miterbenanteils nicht aus dem Grundbuch ergibt, steht ihrer Stellung als Antragstellerin nicht entgegen. Hier hat sich der Erwerb außerhalb des Grundbuchs vollzogen. Eine Abschrift des Erbteilsveräußerungsvertrages, dessen Existenz und Inhalt sämtlichen Beteiligten bekannt ist, lag dem Vollstreckungsgericht vor. Von der Wirksamkeit dieses Ereignisses an ist die Beteiligte zu 3 als Erbschaftserwerberin an die Stelle der Beteiligten zu 1 getreten (vgl. Zöller-Kiderlen, a.a.O., § 180 Rn 78; Böttcher ZVG, 7. Aufl., § 9 ZVG Rn 12). Darüber hinaus ist für die Beteiligte zu 3 ein Widerspruch eingetragen. Nach Anmeldung ist die Beteiligte zu 3 auch deshalb als Beteiligte im Zwangsversteigerungsverfahren zu führen (Stöber-Keller, ZVG, 23. Aufl., § 9 Rn 59). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, da es sich um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gem. § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO handelt.