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Beschluss

4 T 154/19

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2019:0813.4T154.19.00
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Leitsätze
Zur Wertermittlung des Vermögens im Rahmen der Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zu der Berechtigung der Erhebung von Zuschlägen und Vornahme von Abschlägen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.3.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 981.084,90 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wertermittlung des Vermögens im Rahmen der Berechnung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters sowie zu der Berechtigung der Erhebung von Zuschlägen und Vornahme von Abschlägen. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.3.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Beschwerdewert wird auf 981.084,90 € festgesetzt. Die 2008 gegründete Schuldnerin ist Alleineigentümerin der insgesamt 5663 m² großen Immobilie des traditionsreichen Hotels ... und fungierte als reine Besitzgesellschaft. Am 24.8.2018 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mit Beschluss vom 29.8.2018 ordnete das Amtsgericht Wiesbaden - Insolvenzgericht- die vorläufige Insolvenzverwaltung an und bestellte ... zum Insolvenzverwalter. Zugleich wurden Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung wurden gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 InsO untersagt. Der vorläufige Insolvenzverwalter sollte das Vermögen der Schuldnerin sichern und unterhalten und ihr Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Abstimmung mit der Schuldnerin fortführen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde auferlegt, dem Gericht anzuzeigen, wenn eine Einstellung des Geschäftsbetriebs erforderlich erscheine oder die Schuldnerin diesen einstelle. Seine Tätigkeit endete mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1.10.2018. Der Insolvenzverwalter hat mit Antrag vom 17.1.2019, berichtigt am 13.2.2019, einen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit gestellt. Diese endete mit einem Betrag von 1.104.850,29 €. Wegen der Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen ( Bl. 478 ff.d.A.). Das Amtsgericht hat dem Antrag vollumfänglich stattgegeben und die Vergütung mit angefochtenem Beschluss vom 27.3.2019 auf 1.104.850,29 € festgesetzt ( Bl. 523 d.A.). Es hat entsprechend den Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Berechnungsgrundlage von 203.951.708,51 € zugrunde gelegt und hieraus die Vergütung für den Insolvenzverwalter i.H.v. 1.547.508,54 € errechnet. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter ist der Bruchteil von 25 % ermittelt worden, so dass das Amtsgericht eine Bruchteilsvergütung von 386.877,14 € zugrunde gelegt hat. Hierauf hat es einen Zuschlag von 24,98 % für die Unternehmensfortführung berücksichtigt und weitere 25 % für Sanierungsbemühungen. Für die kurze Dauer des Eröffnungsverfahrens hat es einen Abschlag von 5 % vorgenommen, ebenso wegen überschaubarer Vermögensverhältnisse. Einen weiteren Abschlag von 5 % hat es für die Delegation im Investorenprozess vorgenommen. Insgesamt ergab sich damit eine Erhöhung der Bruchteilsvergütung um 34,98 % (541.318,50 € ) zuzüglich Umsatzsteuer von 19 % (176.357,17 €) zuzüglich Auslagen i.H.v. 250 € nebst Umsatzsteuer (47,50 €). Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen (Bl. 523-524 der Akte). Hiergegen hat die Schuldnerin über ihre Prozessbevollmächtigten am 9.4.2019 sofortige Beschwerde eingelegt ( Bl. 555 ff.d.A.). Sie ist der Meinung, dass bereits die Berechnungsgrundlage nicht zutreffend ermittelt worden sei. Der Wert der Hotelimmobilie sei mit 196.000 € zu hoch angesetzt worden. Außerdem seien Drittrechte an der Hotelimmobilie zu Unrecht in die Berechnungsgrundlage einbezogen worden. Auch der Zuschlag für die Fortführung des Unternehmens sei zu Unrecht gewährt worden. Weder der Vergütungsantrag noch der Vergütungsbeschluss ließen erkennen, welche Tätigkeiten konkret entfaltet sein sollen. Die Schuldnerin betreibe kein Unternehmen, sondern verwalte ihre eigene Immobilie. Hausverwaltung sei keine Unternehmensfortführung. Auch der Zuschlag für Sanierungsbemühungen sei nicht gerechtfertigt, weil die Beauftragung eines Maklers mit dem Verkauf einer Immobilie keine Sanierung darstelle, sondern eine Verwertungsmaßnahme sei. Solche Verwertungsmaßnahmen seien dem vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt nicht erlaubt und gehörten zu den normalen Aufgaben eines Insolvenzverwalters, die keine Zuschläge rechtfertigten. Die Berechnungsgrundlage betrage ihrer Meinung nach nur 101.958.991,88 €. Die Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters von 203.951.708,51 € sei um 59.000.000 € kürzen. Der Wert der Hotelimmobilie können nur mit 137.000.000 € angesetzt werden, es handele sich um den Durchschnittswert der Kaufangebote bis zum Ablauf der Bieterfrist am 21. November 2018. Die nach Ablauf der Bieterfrist und weit nach Insolvenzeröffnung eingegangenen Angebote bis 196 Millionen € könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Denn am 9.11.2018 sei ein Insolvenzplan eingereicht worden und das Gericht habe die Verwertung der Hotelimmobilie mit Beschluss vom 19.11.2018 ausgesetzt. Ein Kaufpreis i.H.v. 196.000.000 € wäre niemals tatsächlich gezahlt worden. Dieses absurd hohe Angebot habe allein der rein taktischen Erwägung gedient, das Planverfahren und den Investor ... zu stoppen. Die Spekulation der weiteren Bieter sei gewesen, dass die Gesellschafter der Schuldnerin unter dem Eindruck der absurd hohen Kaufpreisangebote von ihrer Vereinbarung mit dem Investor noch abrücken würden. Der Planinvestor selbst habe sich an dem Bieterprozess beteiligt und sei vom Insolvenzverwalter bis zum Vorabend der Abstimmung über den Insolvenzplan auf ein Gebot von 195.250.000 € hochgetrieben worden, mit dem Hinweis auf angeblich andere Gebote. Bei dem Gebot über 196 Millionen € habe es sich um ein Scheingebot gehandelt. Ein Kapitalnachweis der ... AG habe der Insolvenzverwalter bezeichnenderweise auch nicht vorgelegt. Es habe auch kein Grund bestanden anzunehmen, dass der Insolvenzplan möglicherweise nicht bestätigt werden würde. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei auch nicht erheblich mit der Einbeziehung drittrechtsbelasteter Vermögensgegenstände gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV befasst gewesen. Aus dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters sei eine erhebliche Befassung nicht zu entnehmen. Die von ihm dargestellten Tätigkeiten fielen nicht darunter. Die Immobilie sei auch nicht von der Schuldnerin genutzt, sondern lediglich an die Betreibergesellschaft vermietet worden. Auch zeugten die Ausführungen in seinem Vergütungsantrag nur von einer gewöhnlichen Befassung mit der Hotelimmobilie und dem daran bestehenden Absonderungsrecht der Berliner Sparkasse. Die dargestellten Verhandlungen einer sogenannten kalten Zwangsverwaltung mit der Berliner Sparkasse seien wieder nachprüfbar noch nachvollziehbar und machen nicht deutlich, dass der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Maße entweder zeitlich oder sachlich/rechtlich beansprucht worden sei. Die dargestellte Tätigkeit sei weder rechtlich kompliziert noch von derartiger Komplexität dass sie eine erhebliche Befassung rechtfertigen könnte. Es handele sich in der Regel um die bloße Zusage der grundbuchlich gesicherten Bank, einstweilen von einer Zwangsverwaltung abzusehen, wenn die vom Insolvenzverwalter vereinbarten Mieten nach Abzug einer Massebeteiligung an die Bank ausgekehrt werden. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe nach seinen Ausführungen sehr schnell eine Einigkeit mit der Berliner Sparkasse erzielt. Es habe allenfalls einen gemeinsamen persönlichen Besprechungstermin gegeben. Daher sei aus der Berechnungsgrundlage eine weitere Kürzung von 42.992.716,63 € vorzunehmen. Für die Betriebsfortführung sei kein Zuschlag von 24,98 % gerechtfertigt. Die Ausführungen zur Begründung des Zuschlags seien unzureichend. Ein Zuschlag sei nur bei außergewöhnlichem Zusatzaufwand gerechtfertigt. Einen solchen habe der vorläufige Insolvenzverwalter nicht dargetan. Es habe auch keine Betriebsfortführung stattfinden können bei einer seiner Betreibergesellschaft. Der einzige Zweck der Schuldnerin sei die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie durch Vermietung, also Hausverwaltung, was keiner Betriebsfortführung gleichzusetzen sei. Auch die Höhe des Zuschlags sei nicht gerechtfertigt. Der Zuschlag für die kalte Zwangsverwaltung könne nicht höher sein als die vereinbarte Massebeteiligung, die vorliegend 8 % betrage. Auch ein Zuschlag für Sanierungsbemühungen von 25 % sei vom vorläufigen Insolvenzverwalter nicht hinreichend begründet worden. Verwertungs- und Sanierungsmaßnahmen gehörten in der Phase der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Insolvenzverwalter dürfe nicht durch eigenmächtiges Tätigwerden ohne entsprechende Ermächtigung durch das Insolvenzgericht oder die Gläubiger zu einer höheren Vergütung gelangen. Der Zuschlag für Sanierungsbemühungen setze die Zustimmung des Insolvenzgerichts oder der Gläubiger zur Mitwirkung voraus. Eine Sanierung sei weder möglich noch gewollt gewesen. Für eine reine Besitzgesellschaft sei eine Sanierung im operativen Bereich ausgeschlossen. Eine finanzielle Sanierung der Schuldnerin, etwa durch ein Insolvenzplan, habe der Verwalter gerade nicht angestrebt. Stattdessen habe er das Maklerunternehmen ... mit dem Verkauf der Immobilie an den Meistbietenden beauftragt. Dabei handele es sich um keine Sanierung, sondern eine Zerschlagung. Dies sei Regelaufgabe des Insolvenzverwalters, nicht des vorläufigen Insolvenzverwalters, der das schuldnerische Vermögen nur sichern und erhalten solle. Auch die Delegation des Verkaufsprozesses an das Maklerunternehmen stehe im Zuschlag für Sanierungsbemühungen entgegen. Die Beschwerdeführerin hält neben den Abschlägen von 5 % für die kurze Dauer des Verfahrens und die überschaubaren Vermögensverhältnisse einen weiteren Abschlag von 5 % gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. d InsVV für angemessen, weil eine große Masse (über 250.000 €) vorgelegen habe und demgegenüber die Anforderungen an die Geschäftsführung (Verwaltung eines Mietvertrages mit der Betreibergesellschaft) äußerst gering gewesen seien. Die Beschwerdeführerin kommt im Ergebnis zu Abschlägen von insgesamt 15 % vom Regelbruchteil (25%) und damit zu einer Vergütung von 103.754,50 €. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist der Beschwerde entgegengetreten ( Bl. 566 ff.d.A.). Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht vorgelegt. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 6, 64 Abs. 3 InsO,567 ff. ZPO statthaft und zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 InsO wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet, wobei die Vermögenswerte zugrunde zu legen sind, auf die sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt (§ 11 Abs. 1 S. 1 InsVV). Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich aus einem Bruchteil von 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 S. 2 InsO), wobei Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung ergänzend zu berücksichtigen sind (§ 11 Abs. 3 InsVV). Für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, zu dem sich der Gegenstand nicht mehr in der Verwaltung befindet, maßgebend. Mit Aus- und Absonderungsrechten belastete Gegenstände werden bei der Berechnung der Vergütung nur berücksichtigt, sofern der vorläufige Verwalter in erheblichem Umfang mit ihnen beschäftigt war (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Ausgehend hiervon ist das vom vorläufigen Insolvenzverwalter zugrunde gelegte verwaltete Vermögen von 203.951.708,51 € als Berechnungsgrundlage nicht zu beanstanden. Dieses setzt sich zusammen aus dem verwalteten Vermögen von 204.080.522,50 € abzüglich der Drittrechte ohne erhebliche Befassung i.H.v. 128.813,99 €. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Grundstückswert mit 196.000 € anzusetzen. In dieser Höhe wurde ein Kaufangebot der ... AG am 8.12.2018 abgegeben.Dieses Gebot entspricht dem Verkehrswert zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Für den für die Bewertung maßgeblichen Stichtag kommt es auf die Erkenntnisquellen an, die die stichtagsbezogene Bewertung tragen. Diese sind bis zum letzten tatrichterlichen Entscheidungszeitpunkt zu nutzen ( BGH, Beschluss vom 22.9.2011 IX ZB 107/10 Rz. 17 juris). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dieses Gebot nur ein Scheingebot gewesen sein könnte und demzufolge unbeachtlich wäre. Die ... AG hat in ihrem Schreiben vom 8.12.2018 das nachgebesserte Kaufangebot über 196.000.000 € als bindend bezeichnet. Das nächsthöhere Angebot stammte von dem Planinvestor und Gesellschafter der Schuldnerin ... und lag bei 195.250.000 €. Die Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass ( auch) dieses Angebot nur zum Schein abgegeben worden sei, zumal der Investor nach ihrem Vortrag Interesse hatte, die Immobilie im Besitz der Schuldnerin zu belassen. Da er bereit war, diesen selbst gebotenen Kaufpreis zu zahlen, ist nicht ersichtlich, dass diese Absicht bei der ... AG im Hinblick auf ihr höheres Angebot nicht ernsthaft bestand. Dass die ... AG nur den Insolvenzplan zu Fall bringen wollte, ist nicht ersichtlich und reine Spekulation der Schuldnerin, die nicht darlegt, was die ... AG damit bezwecken wollte. Auch legt die Schuldnerin nicht näher dar, dass die am Insolvenzverfahren nicht beteiligte ... AG den Insolvenzplan kannte. Der vorläufige Insolvenzverwalter war insbesondere auch berechtigt, nach dem Ende des Bieterverfahrens am 21.11.2018 dieses fortzusetzen, da ihm nur ein Verwertungsverbot oblag, nicht deren Vorbereitungshandlung, er diese Vorgehensweise mit dem Insolvenzgericht abgestimmt hatte und die Bestätigung und Annahme des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht im Übrigen auch aus formalen Gründen nicht sicher war. Insoweit erachtet die Kammer den Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters absolut plausibel. Aufgrund einer erheblichen Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit drittrechtsbelasteten Vermögensgegenständen waren diese der Berechnungsmasse zugrunde zulegen ( § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV). Vermögensgegenstände, an denen im Falle einer Insolvenzeröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, sind zu berücksichtigen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie sind mit ihrem vollen Verkehrswert zu berücksichtigen. Dies ist vorliegend zu bejahen. Der Insolvenzverwalter hat in seinem Bericht vom 27.9.2018 eingehend dargestellt, dass er bei der Deutschen Bank Privat und Geschäftskunden AG ein Insolvenzsonderkonto hat einrichten lassen und die beteiligten Kreditinstitute über seine Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter informiert und diese aufgefordert habe, eingehende Zahlungen auf das von ihm eingerichtete Insolvenzanderkonto zu überweisen und die geführten Geschäftskonten der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung von Lastschriften zu sperren. Am 30.8.2018 wurden insolvenzrechtliche Sperrvermerke in die Grundbuchblätter des Grundstückseigentums der Schuldnerin eingetragen und zugleich jeweils die in den Grundbuchblättern mit der alten Bezeichnung noch unzutreffend angegebene Firma berichtigt. Zugleich wurde ein Zustimmungsvorbehalt eingetragen. Mit Vertretern der Grundpfandrechtsgläubigerin Berliner Sparkasse hat er unverzüglich Kontakt aufgenommen, um die Grundlagen der weiteren Fortführung und mögliche Handlungsoptionen hinsichtlich der Hotelimmobilie zu erörtern. Am 6.9.2018 seien die Eckpunkte der Vereinbarung einer so genannten „kalten Zwangsverwaltung“ besprochen und in den Folgetagen behandelt worden. Die Vereinbarung habe rückwirkend zum 29.8.2018 beginnen und inhaltsgleich auch in einem eröffneten Insolvenzverfahren Geltung behalten sollen. Der vorläufige Insolvenzverwalter war danach berechtigt und verpflichtet, die Hotelimmobilie nach Maßgabe der Vereinbarung und nach dem Vorbild der §§ 146 ff. ZVG zu verwalten. Während der Laufzeit der Vereinbarung verzichtete die Berliner Sparkasse auf die Einleitung eines gerichtlichen Zwangsverwaltungsverfahrens und auf Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der Mieteinnahmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter sollte die Mieteinnahmen einziehen und die in der Vereinbarung geregelten Ausgaben des Grundbesitzes bestreiten. Gegenüber der Berliner Sparkasse sollte er über seine Tätigkeit quartalsweise abrechnen und die ihr zustehenden Überschüsse der Einnahmen nach Abzug der Ausgaben bis zum Ende des Folgemonats der jeweiligen Quartalsabrechnung abführen. Für den Zahlungsverkehr im Rahmen dieser Verwaltungstätigkeit richtete er ebenfalls ein Sonderkonto ein. Desweiteren überprüfte er den Versicherungsschutz der Immobilie und stellte fest, dass keine Prämienrückstände bestehen. Die Mietforderungen der Schuldnerin gegen die Nordinvestition Hotelbetriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH waren an die Berliner Sparkasse sicherungsabgetreten. Über diese Forderungen führte er schwierige Verhandlungen mit der Geschäftsführung der ... mbH, weil diese der Auffassung war, dass Mietforderungen der Schuldnerin gegen die ... mbH aus der Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Forderungen der ... mbH ihrerseits gegen die Schuldnerin aus der Zeit vor sowie nach Eröffnung zu verrechnen seien. Danach bestehen an einer erheblichen Befassung mit Absonderungsrechten der Grundpfandrechtsgläubigerin keine vernünftigen Zweifel. Eine erhebliche Befassung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Grundpfandgläubiger die Zwangsversteigerung einer schuldnereigenen Immobilie betreibt und der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen darüber verhandelt, von der Zwangsvollstreckung Abstand zu nehmen (Münchner Kommentar/Stephan InsVV 4. Aufl. § 11 Rz. 56). Zu einer erheblichen Befassung kann auch die Befassung mit sicherungshalber abgetretenen Forderungen gehören (Münchner Kommentar am angegebenen Ort Rz. 58). Auch insoweit lag vorliegend eine erhebliche Befassung vor, denn der vorläufige Insolvenzverwalter führte komplizierte Verhandlungen mit der Betreibergesellschaft, verbunden mit einer rechtlichen Prüfung im Hinblick auf die §§ 94 ff. InsO. Die Regelvergütung gemäß §§ 1,2Abs. 1 InsVV des Insolvenzverwalters beträgt ausgehend von der Berechnungsgrundlage von 203.951.708,51 € somit 1.547.508,54 € und ist rechnerisch zutreffend ermittelt worden. Der Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt gem. § 63 Abs. 3 S. 1 InsO 25% hiervon, somit 386.877,14 €. Zutreffend hat das Amtsgericht auch einen Zuschlag von 24,98 % für die Unternehmensfortführung angenommen. Die Unternehmensfortführung ist nicht Bestandteil des fiktiven Normalverfahren, daher niemals Regelaufgabe und somit stets zuschlagswürdig (BGH ZIP 2010,1909 Rz. 5 ). Ein Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV ist festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt hat und die Masse dadurch nicht entsprechend größer geworden ist. Hat der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fortgeführt und hieraus einen Überschuss erwirtschaftet, so erhöht der Fortführungsüberschuss nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 4 S. 2 b InsVV die Berechnungsgrundlage und damit die Regelvergütung des Verwalters. Ist die Masse durch die Betriebsfortführung hingegen nicht oder nicht entsprechend größer geworden, verdient der Verwalter nach der Bestimmung des § 3 Abs. 1 b InsVV einen Zuschlag (Riedel in Münchner Kommentar 4. Aufl .InsVV § 3 Rz. 21). Für die Zuerkennung einer Vergütungserhöhung für die Betriebsfortführung ist daher eine Vergleichsrechnung zwingend geboten (Haarmeyer/Mock 5.A. § 11 InsVV Rz. 120; Budnik in Beck OK, InsVV § 3 Rz. 25; Riedel/ Mü-Ko a.a.O. Rz. 21 ff). Nur wenn die Erhöhung der Vergütung durch die Massemehrung aus der Unternehmensfortführung hinter dem Betrag zurückbleibt, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag zu gewähren wäre, ist ihm diese Differenz durch einen entsprechenden, die Differenz in etwa auszugleichenden Zuschlag zu gewähren (BGH ZinsO 2016,1637,1644; BGH ZinsO 2007,436 Rz.19). Ist im Rahmen der Vergleichsrechnung, die sich unter der Berücksichtigung der Massemehrung ergebende Vergütung höher als diejenige mit Zuschlag muss das Gericht keinen Zuschlag gewähren. Die Höhe des Zuschlags ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Dauer. Bei kurzen Betriebsfortführungen über max. 3 Monate bei wenigen Arbeitnehmern ist von einem Mindestzuschlag von 25 % auszugehen. Ausgehend hiervon ist der Zuschlag für die Betriebsfortführung angemessen berücksichtigt worden. Das Amtsgericht hat die erforderliche Vergleichsberechnung durchgeführt, die dazu führte, dass die sich aus der Massemehrung ergebende Erhöhung der Vergütung niedriger war als der Betrag, der über den Zuschlag ohne Massemehrung verdient worden wäre. Die ausgleichende Differenz ist demgemäß als Zuschlag gewährt worden. Diese entsprach 24,98 % Vergütung gemäß § 2 Abs. 1 InsVV von 1.547.508,54 €. Der weitere Zuschlag für Sanierungsbemühungen In Höhe von 25 % begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Die in § 3 Abs. 1 genannten Regelbeispiele sind nicht abschließend, so dass im Einzelfall weitere Zuschlagstatbestände in Betracht kommen, etwa auch für Sanierungsbemühungen ( Budnik in Beck- OK 14. Edition InsVV § 3 Rz. 38).Sanierungs-bemühungen sind insbesondere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausdrücklich auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt zuschlagswürdig (Beschluss vom 12.1.2006, IX ZB 127/04; Beschluss vom 11.3.2010, 4 IV ZB 122/08), insbesondere dann, wenn diese Bemühungen Teil einer Gesamtplanung des Insolvenzverfahrens sind und mit berechtigter Aussicht auf Erfolg angestellt werden. Sie sind damit regelmäßig auch notwendiger Bestandteil der Fortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsaussichten den gesetzgeberischen Maßgaben widerspricht. Dabei wird stets zu prüfen sein, ob Bemühungen als solche eines gesonderten Zuschlags bedürfen oder bereits mit der Fortführungsvergütung abgegolten sind (Haarmeyer/Mock, 5. Aufl. InsVV § 11 Rz. 126 mit weiteren Nachweisen). Vorliegend rechtfertigt die Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsbemühungen eine weitere Erhöhung, weil es sich um von der reinen Unternehmensfortführung abgrenzbare Tätigkeiten handelt und die Erhöhungsquote in Bezug auf die Fortführung des Unternehmens mit knapp 25 % noch moderat erscheint. Je nach Unternehmensgröße kann für die Fortführung sogar ein Zuschlag von bis zu 100 % in Betracht kommen (Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 4. Aufl. Teil A § 5 Rz. 158 mit weiteren Nachweisen). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat dargelegt, dass er im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens einen Investorenprozess vorbereitet habe, es hätten bereits mehrere Interessenten Kontakt zu ihm aufgenommen, die die Absicht äußerten, das Hotel zu übernehmen. Teilweise hätten sich die Interessen auf die Immobilie, teilweise auf die Immobilie und die Betreibergesellschaften erstreckt. Es seien erste vorbereitende Gespräche mit der ... GmbH und der ... AG geführt worden. In diesem Rahmen habe er sich mit den dort vorgestellten Modellen für einen Transaktionsprozess befasst. Die Einzelheiten habe er im Gutachten ausgeführt. Im Eröffnungsverfahren sei mit der Erstellung aussagekräftiger und zielgruppenspezifischer Transaktionsdokumente sowie der Einrichtung eines Datenraums für die Transaktion relevanten Dokumente begonnen worden und es sei überprüft worden, welche weiteren Informationen einzuholen gewesen seien. Ebenso habe er eine auf das hiesige Verfahren angepasste Vertraulichkeitsvereinbarung erstellt und den Interessenten zur Verfügung gestellt. Erste Indikativangebote habe er in dieser Aufbereitungsphase erbeten und der einzuräumende Zeitraum für eine „Due Diligence“ eruiert. Der gewährte Zuschlag von 25 %, ist nach alldem gerechtfertigt ( vgl. hierzu auch die Einzelaspekte der Tätigkeiten zu Sanierungsbemühungen bei Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 4. Aufl Teil A § 7 Rz. 162). Die Abschläge von jeweils 5 % ( Insgesamt 15% ) für die kurze Dauer des Eröffnungsverfahrens, die überschaubaren Vermögensverhältnisse und die Delegation im Investorenprozess werden von der Beschwerde nicht angegriffen. Soweit die Beschwerde einen weiteren Abschlag von 5 % für die große Masse bei geringem Aufwand nach § 3 Abs. 2 lit. d. InsVV fordert, folgt dem die Kammer nicht. Der Kürzungstatbestand greift erst dann ein, wenn die Insolvenzmasse besonders hoch ist und die daraus sich ergebende Vergütung unangemessen zu geringen Tätigkeit des Insolvenzverwalters ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Insolvenzmasse praktisch nur aus baren Geldbeständen besteht, insbesondere auch aus freien Kontoguthaben (vergleiche Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 4. Aufl. Teil A § 5 Rz. 189 ff). Die Kürzung der Vergütung wegen geringer Arbeitsbelastung muss deshalb auf die Fälle beschränkt bleiben, bei denen die Arbeitsleistung erheblich unter derjenigen in einem durchschnittlichen Verfahren liegt und bei denen die Insolvenzmasse außergewöhnlich hoch ist. Vorliegend hat der vorläufige Insolvenzverwalter keine im Verhältnis zu Insolvenzmasse unterdurchschnittliche Tätigkeit entfaltet, sondern er hat ausgiebig mit Gläubigern verhandelt, komplexe Mietverhältnisse mit mehreren Betreibergesellschaften verwaltet, über abgetretene Forderungen verhandelt und einen Investorenprozess vorbereitet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht der Differenz zwischen der berechneten Bruttovergütung einschließlich unstreitiger Auslagen in Höhe von insgesamt 1.104.850,29 € und der Bruttovergütung, die die Beschwerdeführerin einschließlich der unstreitigen Auslagen Auslagen für angemessen erachtet (103.754,50 € netto zzgl. 19.713,35 € Mehrwertsteuer zzgl. 250 € Auslagen nebst 47,50 € Mehrwertsteuer). Die Rechtsbeschwerde war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen ( § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).