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Urteil

4 T 484/16

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2017:0116.4T484.16.00
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Leitsätze
Zu der Verrechnung von Nachzahlungen, die auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen.
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu der Verrechnung von Nachzahlungen, die auf einem Pfändungsschutzkonto eingehen. Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Mit angefochtenem Beschluss vom 6.12.2016 hat das Amtsgericht die Pfändung eines Pfändungsschutzkontos der Schuldnerin bei der auf deren Antrag gem. § 850 k Abs. 4 ZPO insoweit aufgehoben, als dass zugunsten der Schuldnerin ein einmaliger das unpfändbare Einkommen übersteigender Betrag in Höhe von 5.584,16 € freigegeben worden ist. Die zugrundeliegende Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Idstein vom 4.7.2014 ( 41 M 570/14) hat es mit Beschluss vom 12.12.2016 einstweilen eingestellt. Die Schuldnerin hatte im Oktober 2016 eine Nachzahlung in vorbenannter Höhe für die Monate März 2015 bis November 2015 erhalten. Bei diesen Nachzahlungen handelte es sich um Leistungen nach dem SGB II nach Bedarfsermittlung (Bl. 3 ff. der Akte). Das Amtsgericht hat die Auffassung vertreten, dass für die Pfändung nicht der Monat entscheidend sei, in dem die Sozialgeldleistungen bezahlt worden seien, sondern der Monat für den die Leistungen bezahlt worden sei. Daher sei die Nachzahlung auf die neun Monate umzulegen. In diesem Falle würde sich für jeden Monat kein pfändbarer Betrag ergeben. Mit seiner Beschwerde wendet sich die Gläubigerin unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Amtsgerichts Ingolstadt vom 3.3.2016 (2 M 3595/13) und des Landgerichts Koblenz vom 23.1.2015 ( 2 T 46/15) gegen diese Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass Nachzahlungen von § 850 k Abs. 4 ZPO nicht geschützt seien. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter Beibehaltung seiner Rechtsauffassung nicht abgeholfen und dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 11 Abs. 1 RpflG , 793 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist sie nicht begründet.Das Amtsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen einen einmaligen Betrag von 5.584,16 € auf dem Konto der Schuldnerin als unpfändbaren Betrag freigegeben. Die auf dem Konto der Schuldnerin am 20.10.2016 eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 € unterfällt der Pfändungsfreiheit, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen sind, für den sie erfolgt sind. Da die Schuldnerin mit ihren 2 minderjährigen Kindern einen Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.709,00 € hat und die den Monaten März 2015 bis November 2015 zugeordneten Nachzahlungen zwischen 560,94 € und 717,24 € monatlich betrugen, war die Pfändungsfreigrenze nach § 850 c ZPO in der jeweils geltenden Fassung nicht überschritten. Soweit in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, dass eine Nachzahlung, die einen Zeitraum von mehreren in der Vergangenheit liegenden Monaten umfasst, grundsätzlich nicht vom Schutz des § 850 k ZPO umfasst wird, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, denn die Vorschrift des § 850 k ZPO sieht eine Verteilung der Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht ist, nicht ausdrücklich vor ( LG Koblenz ,Beschluss vom 23.1.2015, 2 T 46/15; LG Berlin, Beschluss vom 14.10.2013, 51 T 656/13). Die Notwendigkeit der Verteilung der Nachzahlungen ergibt sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO. Denn mit der Regelung soll sichergestellt werden, dass das Vollstreckungsgericht in den vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag festlegen kann. Dabei wird in § 840 k Abs. 4 S. 2 ZPO ausdrücklich auch auf § 54 Abs. 4 SGB I Bezug genommen (LG Nürnberg-Fürth, Jur Büro 2016,494 Rz. 7 juris) . Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des SGB II, die steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistungen des Staates darstellen, sollen außerdem nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 GG folgenden Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern (BVerfGE 125, 175). Daraus ist zu folgern, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssen (vgl. LG Frankenthal, RPfleger 2016,436 Rz.29,juris). Da die Leistungen nach den Intentionen des Gesetzgebers "unter Berücksichtigung des Bedarfsdeckungsgrundsatzes so weit wie möglich pauschaliert" (vgl. BT-Drucks 15/1516 S. 46) erfolgen, besteht eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handelt. Dieses soll aber bei einer Pfändung erhalten bleiben. Die Vermutung, dass diese zur Sicherung des Lebensunterhaltes gezahlten Beträge für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume nicht mehr zum tatsächlichen Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin benötigt werden, gilt hier nicht. Eine derartige gesetzgeberische Intention ist der Vorschrift des § 850 k ZPO nicht zu entnehmen. Nach der Gesetzbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistungen verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird. Dies formuliert die Gesetzbegründung ausdrücklich für den Fall der Einmalzahlungen im Sinne des § 54 Abs. 2 SGB I (BT-Drucks. 16/7615 S. 19). Nicht anders ist der Fall vorliegend zu beurteilen. Handelt es sich bei den Leistungen um solche zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfGE 125, 175), so folgt bereits im Umkehrschluss aus der Leistungsintention, dass zwar auch mit weniger Mitteln eine Existenz noch möglich ist, diese allerdings menschenunwürdig wäre. Einen zwingenden Schluss von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten auf die nach Meinung von Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nunmehr nicht mehr zur Deckung des Lebensunterhalts bestehende Notwendigkeit, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Die fehlenden Zahlungen sind als existenzsichernde Verpflichtungen nachgeholt worden. Vorliegend ergibt sich aus den vorgelegten Bescheiden eindeutig, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgte und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nach § 20 und § 23 SGB II nebst Miet- und Nebenkostenanteil nachgezahlt wurde. Im übrigen erfolgten Nachzahlungen direkt an die Vermieterin, die Krankenkasse und die KfZ-Versicherung. Eine Nachzahlung des ungedeckten Regelbedarfs schließt die Annahme aus, dass diese Leistungen nicht mehr für den tatsächlichen Lebensunterhalt benötigt wurden. Schließlich sind auch die weiteren Nachzahlungen an Dritte, die zugunsten der Schuldnerin bedarfsorientiert ermittelt wurden, solche, die aus Verbindlichkeiten herrühren, die zum Lebensunterhalt der Schuldnerin erforderlich sind und in der Vergangenheit nicht gezahlt wurden.