Beschluss
4 T 365/12
LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGWIESB:2012:1218.4T365.12.0A
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Tenor
In dem Rechtsstreit … wird die Akte an das Amtsgericht Idstein zurückgegeben.
Der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 6.9.2012 wird, soweit mit diesem die Sache dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt worden ist, (deklaratorisch) aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit … wird die Akte an das Amtsgericht Idstein zurückgegeben. Der Beschluss des Amtsgerichts Idstein vom 6.9.2012 wird, soweit mit diesem die Sache dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt worden ist, (deklaratorisch) aufgehoben. Es handelt sich um ein WEG-Verfahren, in dem der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung Beschwerde eingelegt hat. Das Amtsgericht hat die Streitwertbeschwerde unter Hinweis auf das OLG Stuttgart (ZMR 2012/457) dem Landgericht Wiesbaden zur Entscheidung vorgelegt. Es ist der Auffassung das Landgericht Wiesbaden sei das nächst höhere Gericht im Sinne der §§ 68 Abs.1 S.5, 66 Abs.3 S.2 GKG. Die Akte war unter Aufhebung der Vorlageentscheidung an das Amtsgericht Idstein zurückzugeben. Für die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ist gemäß den §§ 68 Abs. 1 S.5, 66 Abs.3 S.2 GKG, 72 Abs.2 GVG das Landgericht Frankfurt das zuständige Beschwerdegericht. Nächst höheres Gericht des Amtsgerichts im Sinne von § 66 Abs.3 S.2 GKG ist das Landgericht. § 66 Abs.3 S.2 GKG bestimmt aber nicht, welches Landgericht in Hessen zur Entscheidung örtlich zuständig ist. Dies regelt § 72 Abs.2 GVG, wonach das Landgericht am Sitz des Oberlandesgerichts für die Entscheidung über Beschwerden in WEG-Verfahren, wozu auch die Streitwertbeschwerden zählen, zuständig ist. Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.)ist hier nicht einschlägig. Es betrifft den Fall, dass gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts als Berufungsgericht in einem WEG Verfahren Beschwerde eingelegt worden ist. In diesem Fall ist das nächst höhere Gericht im Sinne von § 36 Abs.3 S.2 GKG das Oberlandesgericht und nicht der BGH. Das Amtsgericht wird deshalb gehalten sein, die Streitwertbeschwerde dem LG Frankfurt zur Entscheidung vorzulegen.