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Beschluss

4 T 197/11

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:2011:0429.4T197.11.0A
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 11.10.2010 zu laden und ihm folgende Fragen zu stellen: Wer bewohnt oder bewohnte die im hälftigen Miteigentum des Schuldners stehende Eigentumswohnung in der … in … ? Hat oder hatte der Bewohner der Wohnung Mietzins zu entrichten? An wen hatte oder hat der Bewohner ggf. diesen Mietzins zu entrichten? Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und bleibt das im Wege der Vollstreckungserinnerung gegenüber dem Gerichtsvollzieher geltend gemachte Nachbesserungsgesuch des Gläubigers abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger die Hälfte der Gebühr GKG-KV Nr. 2121 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Schuldner zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses vom 11.10.2010 zu laden und ihm folgende Fragen zu stellen: Wer bewohnt oder bewohnte die im hälftigen Miteigentum des Schuldners stehende Eigentumswohnung in der … in … ? Hat oder hatte der Bewohner der Wohnung Mietzins zu entrichten? An wen hatte oder hat der Bewohner ggf. diesen Mietzins zu entrichten? Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen und bleibt das im Wege der Vollstreckungserinnerung gegenüber dem Gerichtsvollzieher geltend gemachte Nachbesserungsgesuch des Gläubigers abgewiesen. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Gläubiger die Hälfte der Gebühr GKG-KV Nr. 2121 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Der Schuldner hat am 11.10.2010 ein Vermögensverzeichnis errichtet. Der Gläubiger hat mit Schriftsatz vom 2.11.2010 gegenüber dem Gerichtsvollzieher beantragt, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung vom 11.10.2010 zu laden. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Nachbesserung auf den 21.3.2011 geladen, um ihn über die aktuellen Valuten des angegebenen Grundvermögens zu befragen. Hinsichtlich der übrigen Fragen aus dem Antragsschreiben des Gläubigers vom 2.11.2010 hat der Gerichtsvollzieher Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt. Der Gläubiger hat Vollstreckungserinnerung mit dem Antrag eingelegt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, im Termin zur Nachbesserung sämtliche der im Antrag vom 2.11.2010 aufgeführten Fragen aufzuklären. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen, hiermit in Bezug genommenen Beschluss die Vollstreckungserinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Gläubigers, auf deren Begründung auch verwiesen wird. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat diese dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde ist gem. § 793 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig. Sie ist aber nur teilweise begründet. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH I ZB 20/06, zitiert nach juris, Rdnr. 13 m.w.N.). Das Beschwerdegericht teilt die Auffassung des Gläubigers, dass die Angaben des Schuldners zu der in seinem Miteigentum stehenden und nicht von ihm bewohnten Eigentumswohnung in … unvollständig sind. Ein Vermögensverzeichnis soll möglichst umfassend und erschöpfend Auskunft über alle Vermögenswerte des Schuldners geben. Das Vermögensverzeichnis soll dem Gläubiger Möglichkeiten des Zugriffs auf diese Vermögenswerte schaffen. Deshalb muss die Auskunft so geschaffen sein, dass der Gläubiger alle Informationen erhält, die notwendig sind, um unmittelbare Vollstreckungsaufträge zu stellen. Bei einer vom Schuldner nicht bewohnten Eigentumswohnung hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, wer in dieser Wohnung gewohnt hat bzw. wohnt und ob der Bewohner dafür Miete an eine bestimmte Person zu entrichten hat. Zwar hat hier der Schuldner in Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses vom 11.10.2010 angegeben, dass er keine Ansprüche aus Mietverträgen habe. Insoweit ist aber nach Auffassung des Beschwerdegerichts zur umfassenden und erschöpfenden Auskunft des Schuldners zu fehlenden Mietzinsansprüchen bei Miteigentum an einer Eigentumswohnung, die er nicht selbst bewohnt, eine ergänzende Auskunft darüber erforderlich, aus welchem Grund er keine Mietzinsansprüche aus seinem Miteigentum hat. Das Beschwerdegericht hat das diesbezügliche Begehren des Gläubigers dahin ausgelegt, dass der Schuldner die im Beschlusstenor aufgeführten Fragen zu beantworten hat. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Zur Angabe des Namens und der Anschrift seines Vermieters ist der Schuldner nicht verpflichtet, weil das Vermögensverzeichnis vom 11.10.2010 nicht äußerlich erkennbar unvollständig ist. Denn der Schuldner hat in Nr. 18 des Vermögensverzeichnisses formell vollständig angegeben, dass ihm keine Ansprüche aus Mietverträgen und insbesondere keine Forderung auf Rückzahlung einer hinterlegten Mietkaution zusteht. Zudem kommt eine Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses nur dann in Betracht, wenn es konkrete Anhaltspunkte für ein weiteres verwertbares Vermögen des Schuldners gibt (Landgericht Münster, 5 T 376/09, zitiert nach juris, Rdnr. 4). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Schuldner irgendwelche Ansprüche gegen seinen Vermieter besitzt, sind nicht ersichtlich. Des Weiteren ist der Schuldner auch nicht verpflichtet, seine Angaben zur Anschrift seines früheren Arbeitgebers zu ergänzen. Die Angabe des Schuldners zur Anschrift seines früheren Arbeitgebers ist formell vollständig. Zwar hat der BGH (I ZB 50/10, zitiert nach juris, Rdnr. 12 und 13) entschieden, dass der Gläubiger die Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung verlangen kann, wenn er glaubhaft macht, dass der Schuldner versehentlich unzutreffende Angaben zum Drittschuldner einer im Vermögensverzeichnis genannten Forderung hat. Hier behauptet aber der Gläubiger noch nicht einmal ein Versehen des Schuldners, sondern erhebt den Verdacht einer vorsätzlich falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung. Bewusst falsche Angaben des Schuldners in einem Vermögensverzeichnis rechtfertigen aber gerade nicht die Nachbesserung. Im Wege der Nachbesserung kann der Gläubiger vom Schuldner auch keine Auskunft darüber erhalten, ob dieser im Besitz eines Handys ist. Insoweit kann das errichtete Vermögensverzeichnis des Schuldners schon deshalb nicht äußerlich erkennbar unvollständig sein, weil ihm bei dessen Errichtung die Frage des Besitzes eines Handys nicht gestellt worden ist und er in Nr. 6 des Vermögensverzeichnisses die Frage nach wertvollen Gebrauchsgegenständen verneint hat. Das Vermögensverzeichnis weist mithin auch insoweit keine formelle Unvollständigkeit auf. Da Streitgegenstand dieses Verfahrens lediglich die Nachbesserung eines bereits erstellten Vermögensverzeichnisses ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, ob ein Schuldner im Rahmen der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Vorhandensein eines Handys zu offenbaren hat. Gegen das Bestehen einer diesbezüglichen Offenbarungspflicht hat das Beschwerdegericht keinerlei Bedenken, da die für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verwendeten Formulare keine abschließende Regelung darüber enthalten, welche Angaben zum Vermögen zu machen sind und es am Gläubiger liegt, durch gezielte Fragen über den amtlichen Vordruck hinausgehende und diesen ergänzende Fragen zu stellen (Landgericht Koblenz, 2 T 818/05, zitiert nach juris, Rdnr. 5). Soweit sich der Gläubiger hinsichtlich der Verpflichtung des Schuldners zur Offenbarung eines Handys auf den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.5.2007 (JurBüro 2007, 438) beruft, verkennt er, dass bei dem dort beurteilten Sachverhalt der Schuldner den Besitz eines Handys bereits im Vermögensverzeichnis offenbart hatte und er im Wege der Nachbesserung Angaben zur Art des Handys, zum Kaufpreis und zum Kaufzeitpunkt machen soll. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bremen betrifft gerade nicht die hier entscheidungserhebliche Frage, ob ein Schuldner erstmals im Wege der Nachbesserung Angaben zum Besitz eines Handys zu machen hat. Soweit das Amtsgericht hinsichtlich der übrigen Fragen aus dem Schriftsatz des Gläubigers vom 2.11.2010 eine Nachbesserungsverpflichtung des Schuldners verneint hat, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden. Weitere Ausführungen erübrigen sich insoweit, weil die diesbezüglichen Feststellungen mit der Beschwerdeschrift nicht angegriffen worden sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, GKG-KV Nr. 2121. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.