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Beschluss

4 T 330/99

LG Wiesbaden 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGWIESB:1999:0913.4T330.99.00
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Leitsätze
Zu den Pflichten eines Gerichtsvollziehers bei Erteilung eines Zwangsräumungsauftrages an eine Spedition
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Abrechnung des Gerichtsvollziehers ... vom 09.10.1998 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Pflichten eines Gerichtsvollziehers bei Erteilung eines Zwangsräumungsauftrages an eine Spedition Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Die Abrechnung des Gerichtsvollziehers ... vom 09.10.1998 wird aufgehoben. Durch den angefochtenen Beschluß, auf den hiermit verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Abrechnung des Gerichtsvollziehers vom 09.10.1998 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin. Auf den Schriftsatz vom 05.05.1999 wird verwiesen. Die Kammer hat eine Stellungnahme des Fachverbandes ... eingeholt und eine Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme vom 06.09.1999 verwiesen. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 793 ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Abrechnung des Gerichtsvollziehers ... vom 09.10.1998. Die von dem Gerichtsvollzieher ... der Gläubigerin in Rechnung gestellten Bereitstellungskosten sind zwar grundsätzlich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO. Sie sind der Höhe nach derzeit als pauschalierter Schadensersatzanspruch unangemessen hoch und stehen nicht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung des § 451 HGB i. V. m. § 415 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 HGB. Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gerichtsvollzieher als selbständiges Organ der Rechtspflege bei der Ausführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages nach § 885 ZPO nach eigenem Ermessen pflichtgemäß vorzugehen hat und ihm nicht zugemutet werden kann, bei jedem Zwangsräumungsauftrag Preisvergleiche zwischen verschiedenen Speditionsfirmen einzuholen. Grundsätzlich durfte der Gerichtsvollzieher ... daher den Zwangsräumungsauftrag an die Speditionsfirma ... erteilen, mit der er in der Vergangenheit gut zusammengearbeitet hat und die für ihn Zwangsräumungsaufträge zügig und gewissenhaft durchgeführt hat. Andererseits hat der Gerichtsvollzieher durch entsprechende Vorbereitung und Aufsicht Sorge dafür zu tragen, daß bei der Durchführung eines Zwangs-räumungsauftrages keine überhöhten Transportkosten entstehen (LG Frankfurt, DGVZ 1972, S. 136). Grundsätzlich nicht zu beanstanden ist die Preisgestaltung der Speditionsfirma ... gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 03.11.1997 i. V. m. der Mitteilung vom 28.01.1998 über die Preisgestaltung hinsichtlich der Fahrzeuggestellung und der Arbeitskräftegestellung. Zu beanstanden ist allerdings die unter Ziff. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bereitstellungskosten bei Kündigung des Auftrages durch den Auftraggeber. Die dort genannten Bedingungen stehen mit der Gesetzeslage des § 451 HGB i. V. m. § 415 HGB nicht in Einklang und sind daher unwirksam gemäß'§ 10 Ziff. 7 b AGBG. Gemäß § 415 Abs. 2 Ziff. 1 u. 2 HGB, der über § 451 HGB Anwendung für den Umzugsvertrag findet, kann der Unternehmer im Fall der Kündigung des Absenders seinen Werklohn entweder konkret berechnen unter Abzug der Aufwendungen, die er erspart bzw. zu ersparen unterlassen hat oder pauschal 1/3 der vereinbarten Fracht (Fautfracht) fordern. Dieser gesetzlichen Regelung widerspricht Ziff. 6 der AGB des Transportunternehmens ... hinsichtlich Ziff. 6 b und 6 c. Da § 6 b und c der AGB unwirksam sind, ist die beanstandete Abrechnung des Gerichtsvollziehers ... vom 09.10.1998 aufzuheben. Das Speditionsunternehmen kann nun entweder seinen Frachtlohn konkret nach § 415 Abs. 2 Ziff. 1 HGB berechnen oder die sogenannte Fautfracht über den Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin verlangen. Die Beschwerdekammer ist nicht befugt, anstelle des Transportunternehmens eine entsprechende Berechnung anzustellen.